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LVwG-M-47/001-2022; LVwG-M-47/003-2022•LVwG N LVwG-M-47/001-2022; LVwG-M-47/003-2022
LVwG-M-47/001-2022; LVwG-M-47/003-2022Landesverwaltungsgericht01.12.2022
Maßnahmenbeschwerde; Zulassungsschein; Kennzeichentafeln; Abnahme; Lärmmessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, vertreten durch B., Rechtsanwalt in ***, im Zusammenhang mit der Abnahme von Kennzeichentafeln und eines Zulassungsscheines im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 28.05.2022 um 10:58 Uhr, zu Recht:
1. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines seines KFZ in ***, ***, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gemäß § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 426,20 (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 11.07.2022 hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit der Abnahme der Kennzeichentafeln *** sowie des dazugehörigen Zulassungsscheines (Fahrg.Nr.: ***) erhoben.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2022 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle um 10:58 Uhr aus dem Verkehr gezogen worden sei und die belangte Behörde infolgedessen in Ausübung ihrer Befehls- und Zwangsgewalt eine Messung der Lautstärke des PKW durchgeführt habe.
Die Bemessung der Lautstärke sei in einem zweistufigen Verfahren vollzogen worden. Zuerst sei das Standgeräusch im sogenannten „Comfort Modus“, bei welchem die Klappen der Abgasanlage geschlossen waren, gemessen worden. Die Ergebnisse der Bemessung hätten sowohl den Angaben im Zulassungsschein als auch den von der belangten Behörde gestellten Anforderungen entsprochen. Infolgedessen sei eine weitere Bemessung im „Sport+ Modus“ durchgeführt worden, bei welchem die Klappen der Abgasanlage geöffnet waren. Dieser Modus sei bei derartigen Fahrzeugen extra integriert und nur für den Betrieb auf Rennstrecken vorgesehen. Der „Sport+ Modus“ sei vom Beschwerdeführer jedoch ordnungsgemäß nicht bei der Befahrung der regulären Verkehrsflächen angewendet worden.
Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Bemessung nur im sogenannten „Comfort-Modus“ durchgeführt, welcher vom Beschwerdeführer für die täglichen Ausfahrten herangezogen wird, wäre folglich keine Überschreitung des gesetzlich zugelassenen Lärmpegels eingetreten.
Der Beschwerdeführer beantragte zudem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.07.2022 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG aussprechen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von € 426,20 (Vorlageaufwand € 57,40 und Schriftsatzaufwand € 368,80) zu ersetzen hat.
Mit Schreiben vom 01.08.2022 wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht, eine elektronische Kopie des Zulassungsscheines an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln. Diese teilte mit, dass die Kennzeichen *** mitsamt des Zulassungsscheins Teil1 bereits am 10.06.2022 wieder an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurden.
Nach Vorhalt dieser Information zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 12.09.2022 zurück.
Am 18.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des sachverständigen Prüforganes, dem handelnden Organ der Straßenaufsicht sowie einer weiteren Zeugin durchgeführt. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer weiteren schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
3. 1 Am 28.05.2022 um 10:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit seinem PKW der Marke BMW von Beamten der SPK Verkehrsinspektion *** im Gemeindegebiet von ***, ***, angehalten und das Fahrzeug wurde in der Folge durch Prüforgane der Niederösterreichischen Landesregierung in ***, ***, einer Überprüfung unterzogen.
3. 2 Das Fahrzeug des Beschwerdeführers verfügt über verschiedene Betriebsmodi. Im „Comfort Modus“ sind die Auspuffklappen geschlossen. Im „Sport+ Modus“ sind die Auspuffklappen geöffnet. Das Fahrzeug startet generell im „Comfort Modus“, kann jedoch jederzeit durch einen Schalter im Cockpit in einen anderen Betriebsmodus geschaltet werden.
3. 3 Laut Zulassungsschein darf das Fahrzeug ein Standgeräusch von 85 dB aufweisen.
3. 4 Bei der gegenständlichen Lärmmessung am 28.05.2022 entsprach das Standgeräusch im „Comfort Modus“ den Angaben im Zulassungsschein.
3. 5 Die Lärmmessung des Standgeräusches des Fahrzeuges im „Sport+ Modus“ ergab einen Mittelwert von 107,7 dB. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Messgerät in einem mit Leitkegeln abgegrenzten Messbereich. Dieser wurde derart abgegrenzt, dass ausgehend von einer Fahrzeugbreite von 3 Metern jeweils ein Abstand von 3,5 Metern eingehalten wird. Vor der Messung wurden die anwesenden Personen angehalten, den Prüfbereich zu verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich während der Lärmmessung Personen oder Gegenstände im Messbereich befunden haben, die das Messergebnis verfälscht haben.
3. 6 Am Fahrzeug wurden keine unzulässigen bzw. nicht genehmigten Änderungen festgestellt.
3. 7 Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und die Kennzeichentafeln sowie der Zulassungsschein abgenommen.
3. 8 Der Beschwerdeführer erschien am selben Tag gegen 16:15 Uhr erneut mit dem PKW auf einem Anhänger am Ort der Überprüfung um sein Fahrzeug den Prüforganen vorzuweisen. Er führte in der Zwischenzeit Modifikationen zur Lärmreduktion durch. Im Zuge der Lärmmessung wurde wieder ein erhöhter Lärmpegel festgestellt. Gemessen wurden 98/100/98 dB.
Die Feststellungen zu den Punkten 3.1 und 3.7 ergeben sich aus den in diesem Umfang übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der
Anzeige des SPK ***, Verkehrsinspektion, vom 28.05.2022, ***.
Die Feststellung zu Punkt 3.2 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.
Die Feststellungen zu Punkt 3.3 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsschein (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift).
Die Feststellung zu Punkt 3.4 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.
Die Feststellungen zu Punkt 3.5 ergeben sich aus dem, sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten über eine Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 vom 28.05.2022, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten. Der Eichschein wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Zeugen C vorgelegt (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass sich mehrere Personen und Fahrzeuge im Nahebereich seines Fahrzeuges befunden haben, als die Lärmmessung durchgeführt worden ist. Die Lärmmessung sei dadurch verfälscht worden. Er zeigte ein diesbezügliches Lichtbild vor. Tatsache ist jedoch, dass zum Zeitpunkt dieser Lichtbildaufnahme keine Messung durchgeführt worden ist, zumal sich das Prüforgan hierauf nicht mit dem Messgerät hinter dem Fahrzeug befindet. Dies wurde vom Zeugen C im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Der Messbereich war am 28.5.2022 im Sinne der Abbildung 2 der Anlage zu Anhang 3 zur UNECE Regelung Nr. 51 durch Leitkegeln abgesteckt und befanden sich keine Gegenstände oder Fahrzeuge hierin. Ein entsprechendes Lichtbild wurde vom Zeugen C im Rahmen der Verhandlung vorgelegt (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift). Er gab zudem an, dass die anwesenden Personen vor der Messung angehalten wurden, den Prüfbereich zu verlassen. Die Zeugin D gab damit übereinstimmend an, dass ihres Wissens während der Messung keine Personen direkt neben dem Fahrzeug stehen durften.
Die Feststellung zu Punkt 3.6 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach im Rahmen der Teilüberprüfung nicht überprüft wurde, ob die Auspuffanlage bei der durchgeführten Messung original war.
Die Feststellungen zu Punkt 3.8 ergeben sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Anzeige des SPK ***, Verkehrsinspektion, vom 28.05.2022, ***.
5. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022 lauten auszugsweise:
„(…)
(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
(…) .
(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
(…)
(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.
(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)
(3) Kraftfahrzeuglenker,
(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
(…)“
5. 2 Die einschlägigen Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 258/2022, lauten auszugsweise:
„(…)
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
(…)
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1
(…)
PositionZuordnung
Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2)
LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen
VM
Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
SM, VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
GV, VM
ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird
SM, GV
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen
VM
(…)“
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).
6. 2 Zu den Voraussetzungen des § 58 KFG 1967
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheines durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Organ handelte hierbei auf Grundlage eines Gutachtens, dass von Sachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten nach der Durchführung einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unter Verwendung eines geeichten Messgerätes erstellt worden ist.
In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass das gemessene Standgeräusch mit 107 dB(A) das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) übersteigt und daher „gem. § 58 KFG 1967“ Gefahr im Verzug vorliegt.
Zumal am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine unzulässigen bzw. nicht genehmigten Änderungen festgestellt worden sind, war eine Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheines nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 8 KFG 1967 erfüllt waren.
Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind gemäß § 58 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden, wonach bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen sind.
Übersteigt das Standgeräusch eines Fahrzeuges den genehmigten Wert um mehr als 12 dB(A), liegt gemäß Punkt 8.1 der Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ein Mangel mit Gefahr im Verzug vor. Der Lenker des Fahrzeuges ist in einem solchen Fall gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.
Im Ergebnis lag somit eine durch einen Sachverständigen durchgeführte Lärmmessung mit einem geeichten Messgerät vor, die ein Standgeräusch von 107 dB(A) ergab und somit das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) überstieg.
Aus der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ergibt sich in einem solchen Fall unmittelbar, dass Gefahr im Verzug vorliegt und daher der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 8 KFG 1967 abzunehmen sind.
Die Abnahme kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden und konnte das Organ der Straßenaufsicht jedenfalls in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprach bzw. der Zweck der Maßnahme durch gelindere Mittel hätte erreicht werden können.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er den „Sport+ Modus“, bei welchem der erhöhte Lärm gemessen worden ist, keinesfalls im regulären Verkehr anwende.
Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug jederzeit vom Cockpit aus in einen Betriebsmodus schalten konnte, in welchem es sich auf Grund der unzulässigen Lärmentwicklung in einem nicht verkehrs- und betriebssichern Zustand befindet.
Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnte daher unter Zugrundelegung der Verwendung des Betriebsmodus „Sport+ Modus“ eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. eine Unfallgefahr vertretbar annehmen (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/11/0132 zu einem Soundgenerator, der jederzeit wieder hätte aktivieren werden können).
Dass der Zweck der Maßnahme nicht durch gelindere Mittel hätte erreicht werden können, wurde nachträglich auch dadurch evident, dass der Beschwerdeführer am Tag der Überprüfung selbst verschiedene Maßnahmen zur Lärmreduktion getroffen hat und die Lärmmessung dennoch weiterhin einen Mangel mit Gefahr im Verzug ergab.
Die Beschwerde war daher bereits aus diesen Gründen spruchgemäß abzuweisen.
6. 3 Zum Betriebsmodus während der Lärmmessung
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine ordnungsgemäße Lärmbemessung nur im sogenannten „Comfort-Modus“ durchgeführt werden dürfe und eine Bemessung mit geöffneten (Auspuff)Klappen demnach zu einem verfälschten Ergebnis führe.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht entsprechend dem unter Punkt 6.1 dargelegten Prüfungsmaßstab zu prüfen hat, ob das einschreitende Organe der Straßenaufsicht in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen durfte. Wie bereits ausgeführt, handelte das Organ der Straßenaufsicht im gegenständlichen Fall auf Grundlage eines Gutachtens, dass von Sachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten nach der Durchführung einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unter Verwendung eines geeichten Messgerätes erstellt worden ist. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass das gemessene Standgeräusch mit 107 dB(A) das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) übersteigt. Bedient sich die Behörde bzw. deren Organ zu Beurteilung relevanter Sachverhalte derartiger Gutachten von tauglichen Sachverständigen, so haben sie diese zwar auf ihre Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf ihre Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (VwGH 7.11.2013, 2010/06/0255). Die technisch korrekte Durchführung der Lärmmessung fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen und kann dem Organ der Straßenaufsicht nicht zugemutet werden, das Gutachten des Sachverständigen auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Der Sachverständige legte in einer nachvollziehbaren Weise dar, dass die Prüfung entsprechend den technischen Richtlinien vorgenommen worden ist und hatte das Organ der Straßenaufsicht keinen Grund hieran zu Zweifeln.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte das Organ der Straßenaufsicht daher jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das Standgeräusch des Fahrzeuges das Standgeräusch laut Zulassungsschein entsprechend übersteigt.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch auch auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen:
6.3. 1 Zur Verordnung (EU) Nr. 540/2014
Im Beschwerdeschriftsatz wird zumindest angedeutet, dass sich aus der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 ergebe, dass eine ordnungsgemäße Lärmbemessung nur im „Comfort Modus“ durchgeführt werden dürfe, ohne nähere Bestimmungen zu nennen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung gemäß ihrem Artikel 1 die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von allen neuen Fahrzeugen der Klassen gemäß Artikel 2 hinsichtlich ihres Geräuschpegels sowie von Austauschschalldämpferanlagen und deren Bauteilen, die als selbständige technische Einheiten typgenehmigt werden und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 konstruiert und gebaut werden, mit dem Ziel festlegt, deren Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme in der Union zu erleichtern. Das in Anhang II vorgesehene Messverfahren regelt die Messung des Geräuschs des zur EU-Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeugtyps.
Die gegenständlich vorgenommene Überprüfung gemäß § 58 KFG 1967 wird daher durch diese Verordnung jedenfalls nicht (direkt) geregelt. Unabhängig davon, sieht jedoch auch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in keiner einzigen Bestimmung vor, dass die hierin vorgeschriebenen Grenzwerte für den Geräuschpegel (Anhang III) in unterschiedlichen Betriebsarten überschritten werden dürfen.
Unterschiedliche Betriebsarten werden in dieser Verordnung vielmehr nur insofern behandelt, als etwa bei Auspuff- oder Schalldämpferanlagen jene Geräuschpegel festzuhalten sind, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen (Anhang IX, Punkt 5.1.3.2.).
Auch das in Anhang VII vorgesehene Messverfahren zur Bewertung der Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen (ASEP) legt etwa fest, dass wenn das Fahrzeug über verschiedene Betriebsarten verfügt, die die Geräuschemission beeinflussen, alle Betriebsarten die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen müssen (Anhang VII, Punkt 2.1).
Zusammenfassend würde auch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 keine Ausnahmen für verschiedene Betriebsarten oder Klappenauspuffanlagen vorsehen.
6.3. 2 Zur Regelung Nr. 51 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen [2018/798]
Das sachverständige Prüforgan berief sich hinsichtlich des angewendeten Prüfbereiches während der Lärmmessung auf die UNECE Regelung Nr. 51. Ebenso führte der Beschwerdeführer aus, dass laut TÜV die Prüfung für den Zulassungsschein gemäß dieser Regelung (im Rahmen der Verhandlung gesagt: 52; wohl gemeint: 51) erfolgte und die Werte im Zulassungsscheinen die Werte im Komfortmodus seien.
Absatz 2.25.1. dieser Regelung definiert „Betriebsart“ als eine einzelne vom Fahrer wählbare Bedingung, die die Geräuschemission des Fahrzeugs beeinflusst. Die Messung des Standgeräusches wird in Anhang 3, Absatz 3.2 geregelt. Hierin findet sich jedoch keine Festlegung zur Betriebsart während der Lärmmessung und insbesondere keine zulässige Abweichung für verschiedene Betriebsarten.
Auch aus dieser Regelung lässt sich daher keine „Verfälschung“ oder Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Messung im „Sport+ Modus“ ableiten.
6.3. 3 Zu internen Vorgaben aus Genehmigungskoordinierungsbesprechungen
Das sachverständige Prüforgan berief sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es üblich ist, dass in verschiedenen Betriebsmodi gemessen wird, auf das Ergebnis einer Genehmigungskoordinierungsbesprechung mit den Kraftfahrreferenten der Länder vom 9. und 10. Juli 2015. Hierbei wurde festgelegt, dass bei Tuningsätzen für Sportauspuffanlagen mit Klappe und Fernbedienung Nachmessungen immer bei geöffneter Klappe durchzuführen sind. Das sachverständige Prüforgan führte hierzu aus, dass das Ergebnis dieser Besprechung derart ausgelegt wurde, dass generell bei geöffneten Klappen zu messen ist. Dies habe sich erst durch eine Koordinierungsbesprechung im Juni 2022 geändert (Besprechung von 2. bis 4. März 2022; Protokoll vom 20. Juni 2022).
Hier wurde als neue Messmethode befürwortet, dass Klappenauspuffsysteme mit manueller Verstellung bei geöffneter Klappe zu messen sind. In allen anderen Fällen ist die Messung auch in „Normalstellung“ bei entsprechender Drehzahl durchzuführen. Die „Normalstellung“ wird z.B. derart ermittelt, dass das Fahrzeug zu und wieder aufgesperrt wird, sodass man annehmen kann, dass das Fahrzeug nun im Normalmodus ist und die Messung durchgeführt werden kann.
Hätte eine Messung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bereits nach dieser neuen Messmethode stattgefunden, wäre es laut Aussage des sachverständigen Prüforganes als verkehrs- und betriebssicher eingestuft worden.
Der Beschwerdeführer vermeinte nun, dass die Genehmigungskoordinierungsbesprechung aus dem Jahr 2015 nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen wäre, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Genehmigungskoordinierungsbesprechung vom März 2022 existiert habe. Zudem hätten sich die Fahrzeuge von 2015 bis 2022 technisch immens weiterentwickelt.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Protokoll über die Genehmigungskoordinierungsbesprechung vom März 2022 erst am 20. Juni 2022 und somit erst nach der gegenständlichen Lärmmessung erstellt worden ist und dem Prüforgan daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich an die Festlegungen in der Koordinierungsbesprechung aus dem Jahr 2015 gehalten hat.
Ungeachtet dessen, handelt es sich bei diesen Festlegungen in Genehmigungskoordinierungsbesprechungen um keine rechtsverbindlichen Vorgaben, sodass sich die gegenständliche Amtshandlung auch bei einer Abweichung von diesen Festlegungen nicht als rechtswidrig erweisen würde. Derartige Koordinierungen dienen vielmehr ausschließlich dem Zweck, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften österreichweit möglichst einheitlich vollzogen werden.
Tatsache ist jedoch, wie bereits die obigen Ausführungen zeigen, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, wonach Fahrzeuge in unterschiedlichen Betriebsmodi die Lärmwerte laut Zulassungsscheinen überschreiten dürfen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Das Organ der Straßenaufsicht konnte jedenfalls in einer vertretbaren Weise davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Abnahme des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln gemäß § 58 Abs. 1 KFG 1967 gegeben waren.
6. 4 Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers:
In der Verhandlung vom 18.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem KFZ Bereich, zum Beweis dafür,
1. dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers sämtliche Teile serienmäßig und genehmigt waren.
2. dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Tuning vorgenommen wurde und somit die Empfehlung aus dem Jahr 2015 nicht auf den Beschwerdeführer zur Anwendung kommt, zumal sich die aufgelisteten Ersatzteile ausschließlich auf Mini-Cooper beziehen und nicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers.
3. dass aufgrund des technischen Fortschrittes zwischen 2015 und 2022 das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit den damaligen Fahrzeugen mit Klappen nicht vergleichbar wäre und somit nur im Komfortmodus zu messen gewesen wäre und bereits die Vorgehensweise bei der Messung aus dem Jahr 2022 (Protokoll vom Juni 2022) zur Anwendung hätte kommen müssen
4. dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhaltung Verkehrs- und betriebssicher war
5. dass beim Fahren im Komfortmodus keine Gefahr im Verzug vorliegt.
Diese Beweisanträge wurden abgelehnt, weil es auf die beantragten Beweistatsachen in Hinblick auf die dargelegte rechtliche Beurteilung nicht ankommt. Zu den Punkten 1 und 4 ist zusätzlich anzuführen, dass eine nunmehrige Feststellung, ob sämtliche Teile des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Lärmmessung am 28.05.2022 serienmäßig und genehmigt waren bzw. in welchem Zustand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung befunden hat, bereits deshalb nicht möglich ist, weil ihm Rahmen der durchgeführten Teilüberprüfung keine Dokumentation des Fahrzeugzustandes erfolgt ist und daher Vergleichsdaten fehlen.
Selbiges gilt zu Punkt 2 und hat die Anwendbarkeit einer internen Festlegung keinen Einfluss auf die dargelegte rechtliche Beurteilung. Dies trifft auch auf das Beweisthema zu Punkt 3 zu. Die tatsächliche Lärmentwicklung durch den Klappenauspuff wurde schließlich durch ein geeichtes Messgerät festgestellt.
Das Beweisthema zu Punkt 5 ist in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ebenfalls nicht relevant bzw. wird der Umstand, dass beim Fahren im Komfortmodus keine Gefahr im Verzug vorgelegen ist in Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch als wahr angesehen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Es war daher antragsgemäß der Vorlageaufwand (€ 57,40) sowie der Schriftsatzaufwand (€ 368,80) zuzuerkennen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der jeweils zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
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