LVwG N LVwG-S-2338/001-2022

LVwG-S-2338/001-2022Landesverwaltungsgericht01.12.2022

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Wiederaufnahmegrund; Rechtzeitigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2338/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2338.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.07.2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Abweisung ihres Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 26.07.2022, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

Begründend wurde hierzu zu Spruchpunkt I. zusammenfassend ausgeführt, dass in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass die Frist nach § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eingehalten worden sei. Auch sei die versäumte Rechtshandlung (Einspruch) nicht nachgeholt worden. Weiters sei zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierin nicht einmal ansatzweise dargetan habe, welche Gründe eine solche rechtfertigen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmegrund von vornherein nur ein Umstand sein könne, der den Sachverhalt betreffe, ein „Element des Sachverhaltes“, welches im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen gewesen sei (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Erkenntnis zugrunde gelegt worden sei. Bereits aus der Antragsbegründung ergebe sich nicht, dass die darin angeführten Gründe die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Daher stelle das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 VwGVG dar.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 01.08.2022, bei der belangten Behörde am 04.08.2022 eingelangt, brachte die Beschwerdeführerin ein als „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand n. § 71 AVG“ betiteltes Schreiben zu dem bei der Bezirkshauptmannschaft Krems zur Zl. *** anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters beantragte sie hierin die Einstellung des Strafverfahrens.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierin zusammenfassend aus, dass sie kausal durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne eines psychischen Geschehens im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in der Lage gewesen sei, die wahren Gründe geltend zu machen. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, wobei sie ein Baby zu versorgen habe und betreffend die Liegenschaft ihres Lebensgefährten eine Realexekution anhängig sei. Die Hyperocha sei nicht ausbezahlt worden. Sie leide unter Angstzuständen und Schweißausbrüchen in der Nacht und sei es aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen von den Wiedereinsetzungsgründen im Sinne eines Vorbringens einen Antrag zu stellen.Zum Beweis hierfür beantragte sie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen sowie ihre Einvernahme.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 05.08.2022, eingelangt am 22.08.2022, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über den Antrag vom 01.08.2022 vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 03.10.2022, LVwG-S-2338/001-2022, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass ihr Schreiben vom 01.08.2022 von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26.07.2022, Zl. ***, mit welchem unter Spruchpunkt I. ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde, gewertet und diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung hierüber vorgelegt worden sei und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu zu äußern.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 19.10.2022 durch Übernahme durch einen Mitbewohner zugestellt.

Mit Schreiben vom 04.11.2022, hg. eingelangt am 14.11.2022, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie die Aufhebung sämtlicher Entscheidungen auf Grund der Befangenheit des Verwaltungsbeamten C von der Bezirkshauptmannschaft Krems beantragte.Begründend führte sie hierzu im Wesentlichen aus, dass dieser Beamte gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen habe, wobei dies ihren Lebensgefährten betroffen habe. Somit liege schwerste Befangenheit vor, weshalb die Nichtigerklärung sämtlicher Beschlüsse in diesem Kontext beantragt werde. Aufgrund der Doppelbestrafung liege der Verdacht des Amtsmissbrauchs vor.Unter einem legte sie eine Kopie eines Einspruchs des D in zwei näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde vor.

4. Feststellungen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16.02.2022, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 5 und § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt.Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 06.07.2022, bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie andererseits die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Verfahrenseinstellung.Begründend führte die Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme aus, dass sie unter Angstzuständen und laufenden Panikattacken leide, weil die Gefahr bestehe, dass ihr Lebensgefährte die Landwirtschaft verliere. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte sie aus, dass ihr Sohn B einen langwierigen, grippalen Infekt gehabt habe und folglich die Externistenprüfung nicht ablegen habe können. Weiters erfolgen in einem Nachbarbezirk nur vierteljährlich Strafen und werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

5. Beweiswürdigung

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, Zl. ***.

6. Rechtslage:

In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018 gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 69 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 33/2013 bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Abs 2: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

§ 71 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 33/2013 bestimmt:

Abs 1: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Abs 2: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Abs 3: Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Abs 4: Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Abs 5: Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Abs 6: Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Abs 7: Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 64 Abs 6 VStG, BGBl 52/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt:Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

7. Erwägungen:

7.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der Partei obliegt es, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30.07.1992, 91/17/0147; vgl auch VwGH 17.05.1999, 99/05/0018; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 33 K 15). Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 17.05.1999, 99/05/0018; 18.07.2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002; aA Fuss, ZfV 2000, 228, 233). Die „genauen“ (VwGH 26.01.1998, 96/17/0302) bzw. „maßgeblichen“ (VwGH 19.09.1995, 95/14/0050) Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bereits aufgrund seines Inhalts überprüfen zu können (VwGH 18.07.2002, 2001/16/0482; vgl auch VwGH 13.12.1989, 89/02/0099 zu § 46 VwGG bzw. VwGH 21.07.1998, 98/14/0050 zu § 308 BAO) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 111 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).

Weiters obliegt es im Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragstellerin vorzubringen, welche Frist oder mündliche Verhandlung sie versäumt hat und warum dies durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und nur durch ein höchstens minderes Verschulden erfolgte.

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen jedoch nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, d.h. die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vgl auch VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ergibt sich jedoch nicht, welche Frist die Beschwerdeführerin versäumt hat und fehlt zudem bereits eine Angabe im Sinne des § 71 Abs 2 AVG.

Darüber hinaus stellt die von der Beschwerdeführerin angeführte Erkrankung ihres Sohnes im Zusammenhang mit der Ablegung der Externistenprüfung kein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG in Bezug auf das gegenständliche Verfahren dar bzw. fehlen auch hierzu nähere Angaben.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit von vornherein nicht in Betracht, sodass der Antrag von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Schließlich ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, den entgegen § 64 Abs 6 VStG unterbliebenen Kostenausspruch aufgrund der Abweisung des Wiederaufnahmeantrages nachzuholen (s. noch zur Berufungsbehörde VwGH 19.10.1988, 88/02/0137).

7.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid (einschließlich Berufungs- und Beschwerdevorentscheidung und nachgeholtem Bescheid) abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ (VwGH 21.12.1998, 95/18/1111) und das Verfahren wieder zu eröffnen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens werden der Bescheid selbst und damit seine Rechtskraft beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH 05.04.1991, 89/17/0226; 21.12.1998, 95/18/1111; 15.03.2006, 2002/18/0149) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 1 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).

Vorrausetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 69 Abs 1 AVG ist demnach zunächst ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren (siehe auch VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass das gegenständliche vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Verfahren mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16.02.2022, Zl. ***, rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 10.08.2000, 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG bzw. des § 32 Abs 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272; 22.03.2001, 2001/07/0029).

Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081; 24.09.2014, 2012/03/0165).

Abgesehen davon, dass der Antrag keinerlei Angaben zur Rechtzeitigkeit desselben im Sinne des § 69 Abs 2 AVG enthält, liegt keiner der in § 69 Abs 1 AVG genannten Wiederaufnahmegründe vor, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründete, dass sie unter Angstzuständen und Panikattacken litt.

Die unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte damit zu Recht.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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