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LVwG-AV-1072/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1072/001-2022
LVwG-AV-1072/001-2022Landesverwaltungsgericht05.12.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; gewerbliche Betriebsanlage; Bauübertragung; Nachbarrecht; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide in ***, ***, und beide vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 08. August 2022, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bauansuchen vom 13.06.2022 beantragte die C GmbH – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet –, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Horn – in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet – am 14.06.2022, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes in ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Betriebsbeschreibung der Bauwerberin, einer Baubeschreibung und von Einreichplänen jeweils vom 13.06.2022 und einer ergänzend am 12.07.2022 vorgelegten Vermessungsurkunde der D GmbH vom 20.06.2022.
Nach Beischaffung des Bebauungsplanes und des Flächenwidmungsplanes von der Marktgemeinde *** und Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen durch die belangte Behörde wurden die Anrainer F und G sowie das Land Niederösterreich und die Marktgemeinde *** mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2022 von eben diesem Bauvorhaben und davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihre Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren verlieren, wenn von ihnen nicht binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Einwendungen erhoben werden, dies mit dem ergänzenden Hinweis, dass die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 zu keiner Abweisung des Antrages geführt habe.
Mit an die belangte Behörde durch ihre damaligen Rechtsvertreter gerichtetem Schriftsatz vom 27.07.2022 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass den Beschwerdeführern als Eigentümer eines weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernten Grundstücks ebenso die Eigenschaft als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zukomme, dass der Abstand zwischen dem Gebäude und dem Grundstück der Beschwerdeführer weniger als 3 m betrage und vor allem durch die laut Betriebsbeschreibung im Neubau lagernden Baustoffe Brandgefahr bestehe, dass eine Erhöhung der Abgas- und Geräuschemissionen entstehe, dass deren Zugangsmöglichkeit zu ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt werden dürfe und dass das Baugrundstück im Landschaftsschutzgebiet und im Natura-2000-Gebiet liege und die Auswirkungen auf geschützte Tierarten zu prüfen sei.
In der sodann vor Ort stattgefundenen Verhandlung vom 28.07.2022, an der auch die Beschwerdeführer teilnahmen, wurden von der belangten Behörde jeweils das Bauvorhaben befürwortende Gutachten aus den Fachbereichen der Bautechnik und der Maschinenbautechnik und wurden in weiterer Folge Auskünfte aus der zuständigen Naturschutzabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 08.08.2022, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen erteilt und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer, sofern es sich um zulässige Einwendungen handelte – als unbegründet abgewiesen bzw. – sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelte – zurückgewiesen.
Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 durch die Bezirkshauptmannschaft Horn zu führen gewesen wäre, da es sich gegenständlich um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bei einer gewerblichen Betriebsanlage handle, die auch einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfe. Die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 habe ergeben, dass kein Widerspruch zu den in Abs. 1 Z 1 bis 7 leg. cit. angeführten Bestimmungen bestehe. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gelte § 20 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 sinngemäß.
Für das gegenständliche Grundstück Nr. *** weise der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** eine Bebauungsdichte von 40% sowie eine offene oder gekuppelte Bauweise in der Bauklasse I oder II aus. Das geplante Bürogebäude entspreche ausweislich der Baubeschreibung der Bauklasse I sowie einer offenen Bebauungsweise. Auch sei die in der Baubeschreibung angestellte Berechnung der Bebauungsdichte richtig und werde diese durch das Bürogebäude nicht überschritten. 40% der Grundstücksfläche von 1.185 m² seien 474 m². Die durch das Bürogebäude bebaute Fläche betrage lediglich 409,36 m².
Das bebaute Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich auf dem Gst. Nr. *** der KG *** und befinde sich in der Flächenwidmung BaulandBetriebsgebiet. Die Erschließung erfolge über die ***. Da das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer nicht vom Baugrundstück durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sei, seien sie grundsätzlich Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3 leg. cit.) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 leg. cit. zu informieren. Dies gelte gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 lit b NÖ BO 2014 jedoch nicht gegenüber jenen Nachbarn, deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt sei, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden könnten. Die Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. *** sei vom geplanten Bürogebäude mehr als 10 m entfernt und könnten auch subjektiv-öffentliche Rechte dieser Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Daher seien die Beschwerdeführer nicht gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. nachweislich über das Bauvorhaben zu informieren gewesen.
Im Konkreten hätten die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Brandschutzvorschriften der NÖ Bauordnung geltend gemacht. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 müsse sich das Bauwerk auf einem Grundstück nach Z 2 und 3 leg. cit. befinden. Gegenständlich komme nur das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** als ein solches Bauwerk in Betracht. Dieses Grundstück grenze jedoch nicht an das Baugrundstück an, sondern sei von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen der Grundstücke Nr. *** und *** mit einer Gesamtbreite von mehr als 14 m getrennt. Daher könne das subjektive öffentliche Recht der Beschwerdeführer auf Gewährleistung von Brandschutz nicht verletzt sein. Zudem sei anzumerken, dass die Lagerung sowie An- und Auslieferung von Baustoffen nicht das gegenständliche Bürogebäude betreffe, sondern eine Beschreibung des bereits bestehenden Betriebs darstelle. Außerdem liege auch kein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 vor.
Die Widmung des Baugrundstücks im Flächenwidmungsplan sei Bauland-Betriebsgebiet. Von dem geplanten Bürogebäude würden originär aufgrund der geplanten Luftwärmepumpe zwar Emissionen durch Lärm ausgehen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Wahrnehmbarkeit dieser Lärmemissionen und eine örtlich unzumutbare Belästigung aufgrund der Entfernung für die Beschwerdeführer auszuschließen sei. Emissionen durch Lärm, Geruch und Abgase im Zusammenhang mit einer allfälligen Erhöhung der Fahrbewegungen von Fahrzeugen (6 Arbeitnehmer-Innen) würden keinen Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens darstellen. Diesbezüglich werde auf das Genehmigungsverfahren betreffend die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Bürogebäudes auf Gst.Nr. ***, KG *** verwiesen.
Hinsichtlich der Einwendung bezüglich der befürchteten Versperrung des Zugangs durch Bauzäune und des ungehinderten Zugangs zu den Liegenschaften der Nachbarn seien die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da kein diesbezügliches Servitut im Grundbuch eingetragen sei. Auch die zuletzt vorgebrachte Einwendung, die gegenständliche Liegenschaft liege im Landschaftsschutzgebiet und im Natura-2000 Gebiet, wobei sich im gegenständlichen Gebiet „unter anderem laufend Fledermäuse, aber auch häufig Weinbergschnecken“ aufhielten, stelle kein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn dar.
Die Baubewilligung habe daher auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, der Gutachten der Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden können.
In ihrer durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.09.2022 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Feststellung der Bebauungsdichte unerwähnt und unberücksichtigt gelassen habe, dass auf dem Baugrundstück bereits ein anderes Bauwerk errichtet sei, dass über eine Grundfläche von zumindest 200 m² verfüge. Bezüglich dieses Bauwerkes habe die belangte Behörde zuletzt auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 durchgeführt und könne ihr deshalb dieser Umstand nicht entgangen sein.
Da bei der Bebauungsdichte naturgemäß alle auf ein- und demselben Grundstück gerichteten Bauwerke zu berücksichtigen seien, ergebe sich somit zwangsläufig, dass durch das bescheidgegenständliche Bauwerk die maximale Bebauungsdichte eklatant überschritten werde und daher das beantragte Bauwerk, weil nicht mit dem gültigen Flächenwidmungsplan vereinbar, nicht zu bewilligen sei. Auch auf Einhaltung dieser maximalen Bebauungsdichte stehe den Beschwerdeführern ein subjektives Recht zu, weil naturgemäß die diesbezüglichen Vorschriften auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen würden.
Die belangte Behörde habe außerdem den Beschwerdeführern zu Unrecht die Stellung als Nachbar abgesprochen. Tatsächlich seien sie nicht nur Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, sondern auch des Grundstücks ***, dessen Entfernung zum Baugrundstück an der schmalsten Stelle maximal 1 - 2 m, somit weit weniger als 14 m betrage. Maßgeblich für die Parteistellung seien nicht nur Grundstücke, auf denen ein Bauwerk errichtet sei. In diesem Zusammenhang sei von den Beschwerdeführern auch die Vermessung der Grundstücksgrenzen beantragt worden, sollte die belangte Behörde meinen, dass die Entfernungen anders seien als sie sich aus dem Grundstückskataster ableiten ließen.
Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht festgehalten, dass die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführer über die *** erfolge, was aufgrund des bestehenden Höhenunterschiedes gar nicht möglich sei. Die Erschließung erfolge seit jeher über die *** über das Zugang- und Zufahrtsrecht über unter anderem die bescheidgegenständliche Liegenschaft.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.09.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn den Verwaltungsakt zur GZ. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht, jedoch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verwaltungsakt, weiters in die hg. Beschwerdeakten zu GZ. LVwGAV901/0012022, LVwG-AV-902/001-2022 und LVwG-AV-903/001-2022 sowie in das offene Grundbuch.
H und I sind unter anderem je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit einer grundbücherlich ausgewiesenen Fläche von 1.205 m². Eben dieses Grundstück, das als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet ist, wurde von diesen mit einem bereits darauf vor über 30 Jahren errichteten Bürogebäude, das eine bebaute Fläche von 175,36 m² aufweist, erworben. Betreffend eben dieses bereits bestehende Bürogebäude wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04.07.2022, GZ. ***, gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 festgestellt, dass es als bewilligt gilt.
Mit Ansuchen vom 13.06.2022 beantragte die C GmbH, welche ein Bauunternehmen darstellt und Baustoffhandel betreibt, mit Zustimmung der Eigentümer des Grundstücks bei der Bezirkshauptmannschaft Horn die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines neuen Bürogebäudes im nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, mit einer projektierten bebauten Fläche von 234 m², sodass sich eine gesamte verbaute Fläche auf diesem Grundstück von 409,36 m² ergibt. Konkret besteht das projektierte Gebäude aus einem Hauptgebäude mit einer Länge von 22,5 m und einer Breite von 9 m, das zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1 m und zur östlichen Grundstücksgrenze einen solchen von ca. 3,5 m hat, und einem unmittelbar daran angebauten Nebengebäude mit einer Länge von 3,5 m und derselben Breite von 9 m, das demnach bis zur östlichen Grundstücksgrenze reicht. Die Zufahrt zum Bürogebäude wird von Norden her erfolgen.
Laut gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist eine Bebauungsdichte von 40%, eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklasse I und II zulässig.
Die Beschwerdeführer A und B sind seit 1996 je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** je der EZ ***, KG ***. Auf dem Grundstück Nr. *** ist das Wohnhaus *** errichtet. Beide diese Grundstücke liegen südwestlich des Baugrundstücks, grenzen jedoch daran nicht an. Das bebaute Grundstück Nr. *** ist nördlich, östlich und südlich vom Grundstück Nr. *** umschlossen und ist dieses auch mehr als 14 m vom Baugrundstück und demnach auch vom projektierten Bürogebäude entfernt. Das unbebaute Grundstück Nr. *** grenzt zwar ebenso nicht direkt an das Baugrundstück an, sondern ist davon durch das dazwischen liegende Grundstück Nr. *** der KG *** getrennt, die Entfernung beträgt jedoch weniger als 14 m.
Noch vor der am 28.07.2022 stattgefundenen Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertreter vom 27.07.2022 folgende Einwendungen:
„Nach Einsicht in die Bauunterlagen erheben die Verfahrensbeteiligten folgende
EINWENDUNGEN
GEGEN DIE ERTEILUNG DER BAUBEWILLIGUNG
UND ANREGUNGEN
Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung wegen:
1. Zur Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten:
Gemäß § 6 (1) 3 NÖ BauO gelten als Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind. Nachbarn sind gemäß § 21 (4) NÖ BauO von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben zu informieren; sie haben das Recht, Einwendungen zu erheben. An diesem Recht mangelt es nur dann, wenn das verfahrensgegenständliche Bauwerk mehr als 10 m von der Grenze des Baugrundstücks entfernt ist und überdies subjektiv öffentliche Rechte denknotwendigerweise nicht beeinträchtigt werden können.
Die Verfahrensbeteiligten sind daher Nachbarn im Sinne der NÖ BauO. Für den Fall, dass die Parteistellung der Verfahrensbeteiligten als Nachbarn bestritten werden sollte, wird eine Vermessung der Abstände beantragt, die diesbezüglich nach der NÖ BauO relevant sind. Die gegenständlichen Grundstücke liegen nämlich nicht im Grenzkataster, sondern lediglich im Steuerkataster. Die tatsächlichen und damit ersessenen Grenzen liegen jedenfalls näher beieinander als dies aus dem Steuer-Katasterplan erscheinen mag. Jedenfalls beträgt der Abstand zwischen den Grenzen der Bauwerber einerseits und jenen der Verfahrensbeteiligten andererseits deutlich weniger als 14 m.
2. Verstoß gegen Vorschriften über den Brandschutz.
Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung dürfen Bauvorhaben nicht bewilligt werden, wenn dadurch gegen die Brandschutzbestimmungen der NÖ Bauordnung und der im Zusammenhang damit erlassenen Vorschriften verstoßen wird.
Im gegenständlichen Fall beträgt der Abstand des Gebäudes zum Grundstück der Verfahrensbeteiligten zwar deutlich weniger als 3 m. Im Zusammenhang mit der zugleich angesuchten Betriebsanlagengenehmigung ergibt sich aber, dass im Neubau auch eine Lagerung (Betriebsbeschreibung Punkt 1.1) von Baustoffen (Betriebsbeschreibung Punkt 2.1) vorgenommen werden soll. Dabei wird es sich nicht nur um die ausdrücklich angeführten Baustoffe handeln, sondern – wie sich aus der Anführung „etc.“ ergibt – auch um Bauholz und andere brennbare Stoffe. Entsprechende Mengen von Bauholz führen aber zu einer erhöhten Brandgefahr. Dies verletzt die Verfahrensbeteiligten in ihrem Recht auf Schutz gegen Brandgefahren.
3. Verstoß gegen den Schutz der Anrainer gegen Emissionen
Anrainer haben gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung Anspruch auf Schutz vor Immissionen, § 48 NÖ Bauordnung).
Entsprechend der Zahl der Beschäftigten, welche sich schon aus dem Grundriss laut einer reichts Plan ergibt, aber auch im Zusammenhang mit der ebenfalls angesuchten Betriebsanlagengenehmigung (6 Angestellte) zusätzlich An- und Auslieferung von Baustoffen durch Lkw und Klein-Lkw bzw. Personenverkehr mit Pkw zwischen 6:00 Uhr und 10:00 Uhr und während der Betriebszeiten bis Samstag, 18:00 Uhr (!) wird sich die Zahl der zu und ab Fahrbewegungen von Fahrzeugen vervielfachen, was eine entsprechende Erhöhung der Abgas-und Geräuschemissionen gegenüber der derzeitigen bewirkt.
Seit Jahrzehnten ist die Situation des Wohnhauses und der übrigen Wohnliegenschaften der Verfahrensbeteiligten in der Regel durch besondere Ruhe, insbesondere auch an Wochentagen und Feiertagen geprägt. Der beantragte Neubau wird diese Situation drastisch verschlechtern.
Als die Bauwerber den auf dem Grundstück befindlich gewesenen Silo abbrach, war der Zugang zu ihrem Grundstück längere Zeit durch Bauzäune versperrt. Dies betraf nicht nur die Verfahrensbeteiligten den B und A, sondern auch die Anrainer Familie J. Umso mehr ist mit derartigen Beeinträchtigungen während der nunmehrigen Neubauphase zu rechnen, aber auch für die geplanten Betriebszeiten der Antragsteller.
(…)
Falls und soweit die Behörde zum Ergebnis kommt, dass die oben angeführten Bedenken die Erteilung einer Baubewilligung nicht hindern machen Verfahrensbeteiligten folgende
ANREGUNGEN
Den Verfahrensbeteiligten ist bewusst, dass nicht alle der oben unter Punkt 3. angeführten Abweichungen des bestehenden Bauwerks von den Vorschriften der NÖ Bauordnung subjektiv öffentliche Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzen. Dessen ungeachtet haben aber auch Anrainer ein allgemeines Interesse daran, dass seitens der Baubehörde darauf geachtet wird, dass Bauwerke, welche die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der NÖ Bauordnung, verletzen, nicht genehmigt werden bzw. deren Abbruch seitens der Behörde aufgetragen wird.
Zunächst werden die im Rahmen der Einwendungen beantragten Auflagen hiermit als Anregungen wiederholt und wird auf diese verwiesen. Weiters wird vorgebracht:
a) bis d) (siehe oben zu Punkt 3.)
e) nach Kenntnis der Verfahrensbeteiligten liegt die Liegenschaft im Landschaftsschutzgebiet und im Natura-2000-Gebiet. Es mögen daher seitens der Behörde entsprechende Ermittlungen betreffend der FFH-Richtlinie („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) geschützter Tierarten durchgeführt werden. Nach Kenntnis der Verfahrensbeteiligten finden sich im gegenständlichen Gebiet in der Dämmerung unter anderem laufend Fledermäuse, aber häufig Weinbergschnecken. Dies möge durch einen entsprechenden Sachverständigen geprüft werden. Besonders relevant wird dies selbstverständlich für künftige Änderungen bzw. Erweiterungen der Betriebsanlage und des betriebsanlagenrechtlich derzeit noch gar nicht genehmigten Lagerplatzes.“
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 08.08.2022, GZ. ***, wurde der Bauwerberin nach Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen der Bautechnik, der Maschinenbautechnik und für Altlasten und Verdachtsflächen sowie nach Durchführung einer Bauverhandlung antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer ab- bzw. zurückgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern zusammengefasst vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die maximale Bebauungsdichte auf dem Baugrundstück überschritten werden würde und das beantragte Bauwerk daher nicht zu bewilligen wäre, weil es nicht mit dem gültigen Flächenwidmungsplan vereinbar sei, und dass von der Bezirkshauptmannschaft Horn die Bestimmung des § 6 NÖ BO 2014 unrichtig angewendet worden wäre, zumal den Beschwerdeführern auch als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, welches weit weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernt sei, Parteistellung zu kommen. Es sei auch unrichtig, dass die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführer über die *** erfolge, sondern bestehe seit jeher über die *** ein Zugang-und Zufahrtsrecht auch über das Baugrundstück.
Die Marktgemeinde *** hat ab 01.01.1997 alle Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus ihrem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Horn gemäß § 1 der NÖ Bauübertragungsverordnung übertragen.
Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen in Wesentlichen unstrittig ist und sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes unter Einbeziehung der Bescheidbegründung und des Beschwerdevorbringens ergibt.
Konkret sind zunächst die Eigentumsverhältnisse an den angeführten Grundstücken, die sich auch aus dem offenen Grundbuch ergeben, die Lage der Grundstücke zueinander, welche sich auch aus den vorliegenden Plänen ergibt, und die Widmung des hier verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks unstrittig. Was die Entfernung der Grundstücke und des Wohnhauses der Beschwerdeführer zum Baugrundstück und zum konkreten Bauvorhaben betrifft, geht auch die belangte Behörde im Sinne des Beschwerdevorbringens davon aus, dass das Grundstück Nr. *** weit weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernt ist und ist dies eben auch aus den vorliegenden Einreichplänen tatsächlich offenkundig; die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ist ebenso offenkundig und blieb dies von den Beschwerdeführern auch unbestritten, dass die Entfernung vom bebauten Grundstück der Beschwerdeführer Nr. *** zum Bauvorhaben jedenfalls mehr als 10 m beträgt.
Unbestritten ist weiters, dass die nunmehrigen Eigentümer das gegenständliche Baugrundstück mit einem darauf errichteten Betriebsgebäude erworben haben. Die dazu in Konnex stehenden und ebenso unstrittigen Feststellungen betreffend das Bewilligungsverfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ergeben sich aus den Bezug habenden hg. Akten zu GZ. LVwG-AV-901/001-2022, LVwG-AV-902/001-2022 und LVwG-AV-903/001-2022.
Die Feststellungen betreffend das nunmehrige Bewilligungsverfahren ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftstücken, so in concereto aus dem Bauansuchen vom 13.06.2022, der diesem Bauansuchen jeweils angeschlossenen Betriebs- und Baubeschreibung, dem Schriftsatz der damaligen Rechtsvertreter vom 27.07.2022 – der im Übrigen auch wörtlich übernommen wurde –, und der Verhandlungsschrift vom 28.07.2022. Aus dem offenen Grundbuch, aus der Baubeschreibung und aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Sachverständigengutachten wurden dazu auch die Ausmaße der Fläche des Baugrundstücks und der jeweils bebauten Flächen übernommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die bebaute Fläche des projektierten Bürogebäudes bestehend aus Haupt- und Nebengebäude bei Ausmaßen von insgesamt 26 x 9 m lediglich 234 m² beträgt, was auch in Übereinstimmung mit den Einreichplänen steht, und das von den Beschwerdeführern angesprochene Gesamtausmaß von 409,36 m² bereits auch die bebaute Fläche des bestehenden Bürogebäudes von 175,36 m² beinhaltet. Dies wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides missverständlich bzw. unrichtig wiedergegeben und von den Beschwerdeführern im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens unrichtig übernommen.
Die unbestrittenen Feststellungen in Bezugnahme auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ergeben sich aus dem in der Bauverhandlung erstatteten bautechnischen Sachverständigengutachten und die Feststellungen in Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen aus der Beschwerde selbst.
Die Feststellung schließlich in Bezugnahme auf die Bestimmung des § 1 der NÖ Bauübertragungsverordnung ergibt sich wiederum aus eben dieser selbst.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 NÖ BO 2014:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)“
§ 14 Z 1 und 3 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück
angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 20 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
§ 21 Abs. 1, 3 und 4 NÖ BO 2014:
„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
(…)
(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht
a) Abänderungen an oder in einem Bauwerk (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
b) Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,
c) Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
d) Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a
sowie
1. bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,
a)deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,
a)deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.
Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.“
§ 1 NÖ Bauübertragungsverordnung:
„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.
GemeindeBezirkshauptmannschaftab
(…)(…)(…)
***Horn1. Jänner 1997
(…)(…)(…)“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass sich – im Übrigen ohnehin unbestritten – aus dem festgestellten Sachverhalt und aus § 1 der NÖ Bauübertragungsverordnung ergibt, dass ab 01.01.1997 von der Marktgemeinde *** die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Horn zur Besorgung übertragen wurden. Gegenständlich liegt mit dem Bauvorhaben – auch unbestritten – ein Betriebsgebäude vor, welches auch ausschließlich von der Bauwerberin betrieblich genutzt werden soll.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein künftiges Bauvorhaben oder ein bereits errichtetes Bauwerk sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben oder ein bereits errichtetes Gebäude seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A).
Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es im Bewilligungsverfahren zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016) und im baupolizeilichen Verfahren gar nicht zu einer Begründung der Parteistellung und sind diesfalls seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu einer Aufhebung oder Abänderung eines Bauvorhabens oder zu einer antragsgemäßen Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages führen; vielmehr hat ebendies zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 002/05/0937).
Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese inhaltlich auch nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerden der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Außerdem ist in grundsätzlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und der sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit in solcher Art der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (vgl. z.B. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (auch hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).
Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0004; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Im Hinblick auf diese rechtlichen Grundlagen ergibt sich unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens und der Einwendungen der Beschwerdeführer Folgendes:
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde umfassend ausführen, dass die belangte Behörde ihnen zu Unrecht die Stellung als Nachbar abgesprochen habe, ist dieses Vorbringen nicht richtig. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vielmehr aus, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten, zumal deren Grundstück Nr. *** der KG *** vom Baugrundstück durch dazwischen liegende Grundstücke nicht mehr als 14 m getrennt ist. Ebendies ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt und sind die Beschwerdeführer auch tatsächlich als „Nachbarn“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 im gegenständlichen Bewilligungsverfahren anzusehen. Einer Vermessung der Grundstücksgrenzen, wie von den Beschwerdeführern beantragt, bedarf es daher nicht.
Aus der Stellung als „Nachbar“ ist jedoch unter Hinweis auf die obigen umfassenden Ausführungen jedoch zum Einen nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass daher den Beschwerdeführern auch die Parteistellung zukommt, zum Anderen ist dieser Umstand von der Frage zu trennen, ob von der Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 4 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 auszugehen war. Parteistellung kommt vielmehr den Beschwerdeführern als Nachbarn nur dann zu, wenn sie rechtzeitig zulässige Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben, die Bestimmung des § 21 Abs. 4 Z 2 lit. b NÖ BO 2014, somit insbesondere die Unterlassung der Verständigung vom Bauvorhaben durch die Baubehörde nach Durchführung der Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014, findet dann Anwendung, wenn deren Grundstücksgrenze – wie vorliegend – vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.
Tatsächlich wurden eben von den Beschwerdeführern mit deren Eingabe vom 27.07.2022 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Diese bezogen sich auf den Brandschutz, auf Immissionen, auf deren Zugangsrecht und auf das Vorliegen eines Landschafts- bzw. Naturschutzgebietes.
Zu den beiden letzteren Einwendungen ist vorab festzuhalten, dass damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angesprochen wurden. Es sind keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dann betroffen, wenn unzulässige Beeinträchtigungen der Nachbarn als Servitutsberechtigte geltend gemacht werden. Derartige Rechte der Nachbarn auf eine Benützung ergeben sich ausschließlich aus dem Servitut und sind daher gleichfalls ausschließlich privatrechtlich zu verfolgen (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0095). Auch die geltend gemachten Einwendungen des Vorliegens eines Schutzgebietes stellen ebenso wenig subjektiv-öffentliche Nachbarrechte dar, wie auch generell die fehlende Eignung des Bauplatzes kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bildet (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0015; VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062).
Richtig ist, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 der Brandschutz unter Umständen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen kann. Die Baubehörde hat vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung auch zu prüfen, ob das Bauvorhaben insbesondere den Anforderungen des Brandschutzes gemäß
§ 43 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 entspricht. Ein Nachbarrecht in diesem Zusammenhang besteht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 aber nur insoweit, als der Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn nicht gewährleistet ist. Dieses auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125). Demnach kann der Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten. Eine derartige Gefährdung der eigenen bewilligten oder angezeigten Bauwerke wurde von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet. Abgesehen davon verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, dass die von den Beschwerdeführern angesprochene Lagerung von Baustoffen, von der eine Brandgefahr ausgehen soll, nicht im projektierten Gebäude, welches als reines Bürogebäude vorgesehen ist, erfolgen wird, somit nicht Teil des Bewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren ist. Auch diesbezüglich wurde daher keine zulässige Einwendung geltend gemacht.
Was zuletzt die Einwendung im Zusammenhang mit den Emissionen betrifft, ist wiederum grundsätzlich richtig, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Schutz von Emissionen nach § 48 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen kann. Mit der Einwendung von jedenfalls Geräuschemissionen beim Betrieb des Bürogebäudes wurde auch tatsächlich eine grundsätzliche zulässige Einwendung erhoben. Allerdings wurde von der belangten Behörde dazu festgehalten, dass aufgrund der Entfernung der Grundstücke der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben jegliche Wahrnehmbarkeit dieser Emissionen ausgeschlossen ist, demnach eine örtlich unzumutbare Belästigung für die Beschwerdeführer nicht gegeben sein kann. Emissionen aus Abgasen auf Grund der Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen zu bzw. von den genehmigten Gebäuden werden hingegen wiederum von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten Schutz nicht umfasst. Insbesondere steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen durch das Bauvorhaben nicht ändern (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).
Im Ergebnis wurde daher von den Beschwerdeführern zwar bezogen auf Emissionen durch Lärm eine zulässige Einwendung erhoben, diese auch rechtzeitig, sodass von einer Parteistellung der Beschwerdeführer auszugehen ist. Allerdings ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer nicht denkbar, sodass auch zu Recht von der Bestimmung des § 21 Abs. 4 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde Gebrauch gemacht wurde, was wiederum auch per se von den Beschwerdeführern gar nicht reklamiert wurde.
Was nun das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft, bedarf es nun allerdings auf all diese von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen – dies mit Ausnahme des behaupteten Zugangs- und Zufahrtsrecht, welches aber eben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt – nicht weiter einzugehen, da diese Einwendungen von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht weiter aufrecht gehalten wurden.
Tatsächlich wurde von den Beschwerdeführern neben den bereits oben behandelten Fragen der Parteistellung und des Zugangs- und Zufahrtsrechtes lediglich noch ergänzend auf eine Überschreitung der maximalen Bebauungsdichte verwiesen. Dazu ist jedoch zunächst bereits zu entgegnen, dass diese Einwendung von den Beschwerdeführern eben erst erstmalig in ihrer Beschwerde und demnach verspätet erhoben wurde; diesbezüglich gelten die Beschwerdeführer als teilpräkludiert. Abgesehen davon wäre aber auch bei Annahme einer rechtszeitigen Erhebung dieser Einwendung für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Zum Einen stellen die Einhaltung der Wohndichte wie etwa auch der Bebauungsdichte kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, sondern ist lediglich von Amts wegen von den Baubehörden vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zu prüfen (vgl. VwGH 24.02.2004, 2001/05/1079; VwGH 25.02.2005, 2003/05/0100). Zum Anderen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die konkrete Bebauungsdichte des Bauvorhabens dem gültigen Bebauungsplan ohnehin entspricht, sodass diese Einwendung auch inhaltlich nicht zutreffend ist.
Zusammengefasst geht daher das Beschwerdevorbringen insgesamt ins Leere. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und war vielmehr der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz der darauf gerichteten Anträge der Beschwerdeführer und der belangten Behörde unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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