Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-1347/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1347/001-2021
LVwG-AV-1347/001-2021Landesverwaltungsgericht06.12.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Flächenwidmung; Bauplatzeigenschaft; Bauplatzerklärung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15.06.2021, ***, betreffend die Abweisung eines Abtrages auf Erklärung eines Grundstücks zum Bauland nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und hat der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten:
„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 04.05.2021, ohne Zahl, derart abgeändert, dass er zu lauten hat:
A)Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wird im Umfang des im Baulandbereich situierten Teiles im Ausmaß von 531 m² gemäß § 11 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt.
B)Der Antragsteller A hat als Kosten des Verfahrens die Verwaltungsabgabe gemäß § 1 Abs 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz iVm Tarifpost 28 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifs 2022 in der Höhe von 33,10 Euro zu entrichten. Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Gemeinde *** zu bezahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Schreiben vom 27.10.2020, bei der Gemeinde *** eingelangt am 30.10.2020, beantragte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, soweit es im Bauland liegt zum Bauplatz zu erklärten.
Das genannte, bisher unbebaute Grundstück weist eine Fläche von 2.324 m² auf, wobei dessen nördlicher, an die *** angrenzende Teil im Ausmaß von 531 m² über die Widmung Bauland-Wohngebiet verfügt und im aktuellen Bebauungsplan der Gemeinde *** dazu die offene Bebauung sowie eine von der Grundstücksgröße abhängige Bebauungsdichte festgelegt ist. Die näheren Festlegungen zur ausgewiesenen Bauklasse „I*“ sind dem Punkt I.4 der Bauvorschriften der Gemeinde *** vom 18.07.2011 zu entnehmen.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück schließt im Norden an eine bestehende öffentliche Verkehrsfläche, die ***, unmittelbar an und liegt nicht in einer Aufschließungszone oder einem Gebiet, für welches vom Gemeinderat der Gemeinde *** eine Bausperre erlassen wurde.
Entlang der gemeinsamen Grundgrenze zum östlichen Nachbargrundstück Nr. *** verläuft eine Erdgashochdruckleitung der C AG, welche nunmehr von der D GmbH betrieben wird. Hier ist eine Freifläche von jeweils 4 m beiderseits der Achse der Gasleitung im Flächenwidmungsplan eingetragen und ein Schutzbereich von 10 m kenntlich gemacht. In Bezug auf Grundstück Nr. *** besteht hier ein im Grundbuch eingetragenes Servitut, welches auf dem mit der C AG im Dezember 1989 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag basiert. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Grundeigentümer, im Schutzbereich beidseits der Rohrleitungen ohne Zustimmung der C keinerlei Aufgrabungen bzw. Bauwerke jeder Art aufzuführen. Seitens der D GmbH wurde zu einem allfälligen Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beschwerdeführers am 19.05.2021 mitgeteilt, dass bei Einhaltung einer Schutzzone von 2 m kein Einwand bestehe und vor Baubeginn für Kanal, Wasser und Strom bei Grabungsarbeiten im Nahbereich der Erdgashochdruckleitung von der zuständigen Baufirma Lagepläne einzuholen seien.
Der für eine Bebauung effektiv nutzbare Bereich umfasst, unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundstückskonfiguration sowie obiger Festlegungen, d.h. abzüglich eines Bauwichs von 3 m und der vom Verlauf der Gasleitung abhängigen Freifläche am Grundstück des Beschwerdeführers von 3,4 m im Süden und 4 m im Norden, einen Streifen mit einer Breite zwischen rd. 2,4 m an der *** bzw. 3,1 m im Bereich der Widmungsgrenze im Süden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 04.05.2021, ohne Zahl, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bauplatzerklärung des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 iVm § 30 Abs 2 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz abgewiesen.
In weiterer Folge wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.06.2021, ***, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** teilweise mit einem Flächenausmaß von 531 m² im Bauland gelegen sei. Die Restfläche des Grundstücks sei als Grünland gewidmet. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei auf dem Grundstück eine Freifläche festgelegt. Weiters bestehe die Kenntlichmachung des Schutzbereiches einer Erdgasleitung. Die Freifläche weise hierbei eine Breite von 8 m auf, der Schutzbereich der Erdgasleitung belaufe sich auf insgesamt 10 m, somit je 5 m beidseits der Leitung.
Der verbleibende Teil der Liegenschaft neben dem Schutzbereich der Erdgasleitung weise eine Breite von rund 4,7 m auf, Für das Grundstück sei die offene Bebauung festgelegt, weshalb zur Grundstücksgrenze eine Mindestbreite von 3 m einzuhalten sei. Der verbleibende bebaubare Teil der Liegenschaft betrage somit 1,7 m.
Laut Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** betrage die Mindestgröße bei Neuparzellierung von Bauplätzen bei offener Bauweise 600 m².
Die Baubehörde I. Instanz habe den Antrag auf Bauplatzerklärung aus zwei Gründen abgewiesen. Einerseits weil die vorgegebene Mindestgröße nicht vorliege, zum zweiten, weil das Grundstück aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan tatsächlich als nicht bebaubar anzusehen sei und somit keinen Bauplatz darstelle.
Die Berufungsbehörde gelangte zur Rechtsmeinung, dass schon aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung die Bestimmung (des Bebauungsplanes) nur so anzuwenden sei, als nur Grundstücke von mehr als 600 m² Flächenausmaß – im Bauland – zum Bauplatz erklärt werden könnten.
Zur weiteren Frage der Gestalt und Beschaffenheit und letztlich auch Größe des Grundstücks dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Baubehörde sich an den Festlegungen im Bebauungsplan zu orientieren habe und nicht an Auskünfte eines Energieversorgers. Daher wäre und sei im konkreten Fall nicht zu prüfen, ob seitens des Netzbetreibers eine Zustimmung zu irgendeiner Bauführung gegeben werde oder nicht, ebenso seien allfällige Belastungen des Grundstücks durch privatrechtliche Vereinbarung für diese Entscheidung nicht von Belang.
Wie die Baubehörde I. Instanz dargelegt habe, bestehe auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Freifläche sowie ein eingetragener Schutzbereich der Erdgasleitung von jeweils 5 m beidseits der Leitung. Diese Festlegung sei bindend und könne nicht durch Parteiwillen, sei dies nun der Energieversorger oder der Grundeigentümer selbst, umgangen werden.
Nach dieser Darlegung verbleibe unter Einbeziehung der vorgeschriebenen offenen Bebauung unter Einhaltung eines 3 m breiten seitlichen Bauwichs eine bebaubare Breite von 1,7 m. Dies könne auch in der Berufungsschrift nicht sachgerecht widerlegt werden.
Abgesehen von dem Umstand, dass die so genannten „Tiny Houses“ nicht der Bautradition nach der niederösterreichischen Rechtslage entsprechen würden – diesbezüglich sei auch auf die Bestimmung des § 47 NÖ BO 2014 verwiesen, wonach Wohnräume bzw. Wohnungen bestimmte Mindestgrößen und Mindestausstattungen aufweisen müssten – könne auf einem 1,7 m breiten Streifen keine sinnvolle Bebauung erfolgen. Derartige Kleinstgebäude seien daher als Wohngebäude nicht geeignet und würden auch nicht der Rechtslage entsprechen. Darüber hinaus lasse diese Breite auch kein vernünftiges Nebengebäude zu. Das Grundstück weise daher auch aus dieser Überlegung keine Bauplatzeigenschaft auf.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 14.07.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erklärung des im Bauland gelegenen Teiles seines Grundstücks zum Bauplatz verletzt, insbesondere liege der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht vor. Weiters verletze ihn der angefochtene Bescheid in seinem Recht auf Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens, da sich die belangte Behörde mit den Möglichkeiten einer Bebauung seines Grundstücks nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Bescheid werde daher in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass laut den Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** ausdrücklich nur eine Mindestgröße von Grundstücken festgelegt sei, die bei Neuparzellierungen von Bauplätzen einzuhalten sei. Eine Neuparzellierung sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt und sei die zitierte Bestimmung daher nicht einschlägig. Es wäre völlig unverständlich, wenn dem Eigentümer eines Grundstücks, das seit mehr als 90 Jahren mit der gegebenen Konfiguration bestehe und seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet sei, auf diese Weise die Nutzung desselben als Bauplatz verwehrt werden würde.
Unklar sei auch, woraus die belangte Behörde die fehlende Bebaubarkeit des Grundstücks ableite. Der „eingetragene Schutzbereich der Erdgasleitung“ sei jedenfalls bloß eine Ersichtlichmachung im Bebauungsplan, aus der kein Grund für eine Versagung der Baubewilligung abgeleitet werden könne. Welches Ausmaß die Freifläche aufweisen solle, werde nicht dargelegt.
Klar rechtswidrig sei es schließlich, die Bauplatzerklärung mit der Begründung zu versagen, dass ein „Kleinstgebäude“, wie das in der Berufung dargestellte, als Wohngebäude nicht geeignet sei. Abgesehen davon, dass ein „Tiny House“, dessen Konzept mit der Berufung vorgelegt worden sei, alle Anforderungen gemäß § 47 NÖ BO 2014 erfülle, verlange § 11 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 lediglich, dass das Grundstück, das zum Bauplatz erklärt werden solle, „bebaut werden darf“. Auf die Bebauung mit einem Wohngebäude komme es nicht an.
Die Behauptung, dass sein Grundstück bzw. dessen im Bauland gelegener Teil nicht bebaubar sei, sei in Wahrheit durch nichts belegt. Dies werde ausdrücklich auch als Ermittlungs- und Begründungsmangel gerügt.
Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Grundstück sehr wohl unter Einhaltung aller Bestimmungen der NÖ BO 2014 und des Bebauungsplanes mit einem Gebäude bebaut werden könne.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ und weiters aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, soweit es im Bauland liege, zum Bauplatz erklärt werde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurden Teile des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Weitere Bestandteile des Bauaktes wurden mit Schreiben vom 19.10.2021 nachgereicht.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden von der Baubehörde am 07.11.2022 weitere Unterlagen zum Verfahren ausgefolgt und hat der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 08.11.2022 verschiedene Dokumente, darunter u.a. den Dienstbarkeitsvertrag vom Dezember 1989, einen Grundbuchsauszug und das Konzept „Tiny Houses“ (Letzteres war bereits mit der Berufung vorgelegt worden), übermittelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde, welcher den bisherigen Verfahrensgang wiederspiegelt, die Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** und den Bezug habenden Flächenwidmungsplan sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
Zu obigen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am verfahrensgegenständlichen Grundstück und dessen aufrechter Widmung aus dem offenen Grundbuch und dem vorgelegten Auszug aus dem Flächenwidmungsplan. Aus Letzterem gehen auch zweifelsfrei die Festlegungen zur Bebaubarkeit des Grundstücks hervor.
Die Feststellungen zur Frage des für eine Bebauung effektiv nutzbaren Bereichs sind insbesondere der bereits von der belangten Behörde eingeholten fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung E in *** vom 30.07.2021 zu entnehmen.
Im Ergebnis konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Zufolge § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 32/2021, am 01.07.2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bereits seit Oktober 2020 anhängig, sodass diese Übergangsbestimmung zum Tragen kommt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§ 11
Bauplatz
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
[…]
(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.
[…]“
„§ 47
Wohnungen und Wohngebäude
(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
2. einer Küche oder Kochnische und
3. einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum
(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.
[…]“
Punkt I.1. der Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 18.07.2011) lautet wie folgt:
„Die Mindestgröße bei Neuparzellierung von Bauplätzen beträgt bei:
offener bzw. offener oder gekuppelter Bebauungsweise600 m²
bei Eckparzellen in gekuppelter Bebauungsweise450 m²“
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs 1 und 2 NÖ BO 2014 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Ist jedoch ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Gegenständlich trifft dies auf das Grundstück des Beschwerdeführers in *** im Ausmaß von rund 531 m² zu.
Im hier vorliegenden Fall ist im Hinblick auf obige Feststellungen lediglich zu prüfen, ob das Grundstück zufolge § 11 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf.
Basierend auf dem im Zeitpunkt der Erlassung der Bebauungsvorschriften der Gemeinde *** in Geltung stehenden § 69 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr § 30 NÖ Raumordnungsgesetz 2014) dürfen im Bebauungsplan gemäß Abs 2 Z 5 für das Bauland auch Mindestmaße von Bauplätzen festgelegt werden.
Wenn die belangte Behörde nun argumentiert, dass die im Bebauungsplan festgelegte Mindestgröße von Bauplätzen auch für ein bestehendes Grundstück mit Baulandwidmung zu gelten habe, da bei einer Teilung dieses Grundstücks in mehrere neugeschaffene Grundstücke zumindest ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werden müsste, so steht dieser Auffassung der eindeutige Wortlaut des ersten Satzes des Punktes I.1. des Bebauungsplanes entgegen, durch den die Grenzen der Interpretation der Bestimmung abgesteckt werden.
Es mag nach Ansicht der belangten Behörde durchaus zutreffen, dass der Landesgesetzgeber den Gemeinden eine umfassende Befugnis zur Regelung des Mindestmaßes von Bauplätzen eingeräumt hat. Der Verordnungsgeber hat im hier vorliegenden Fall von dieser Befugnis jedoch nur eingeschränkt Gebrauch gemacht und im Jahr 2011 explizit nur das Mindestmaß von Bauplätzen bei Neuparzellierungen, somit im Anwendungsfall des § 10 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr § 10 NÖ BO 2014) bei der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, festgelegt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung den Vorrang einräumt, bleibt für die Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ kein Platz (vgl. zuletzt Ra 2018/04/0089).
Im Übrigen bietet § 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 der Baubehörde die Möglichkeit, die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nicht zu bewilligen, wenn dadurch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht gegeben ist oder die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und der §§ 49 bis 54 erschwert oder verhindert wird.
Soweit es die Bebaubarkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers betrifft, stellte die belangte Behörde fest, dass neben der Verpflichtung zur Einhaltung des seitlichen Bauwichs von 3 m zum westlichen Nachbargrundstück auch der im Flächenwidmungsplan durch eine dünn strichlierte Linie gekennzeichnete Schutzbereich der Erdgasleitung von 5 m zu beachten sei, wodurch sich ein bebaubarer Teil der Liegenschaft mit einer Breite von 1,7 m ergeben würde.
Diese Feststellungen der belangten Behörde sind aktenwidrig, wird doch von dem dem zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung berechnet, dass unter Berücksichtigung von Bauwich (3 m) und Freifläche (hier 4 m westlich der Gasleitung) ein bebaubarer Streifen zwischen rd. 2,4 und 3,1 m Breite verbleibt.
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014 sind im Flächenwidmungsplan Flächen für Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung kenntlich zu machen. Derartige Kenntlichmachungen haben im Gegensatz zu Flächenwidmungen jedoch keine normative, sondern bloß deklaratorische Wirkung. Weder aus der NÖ BO 2014 noch aus dem NÖ ROG 2014 lässt sich daher unmittelbar ein Verbot der Bauführung allein damit begründen, dass ein Vorhaben einer Kenntlichmachung im Sinne des § 15 Abs 2 NÖ ROG 2014 widerspricht.
Wenn die belangte Behörde schließlich darauf verweist, dass „Tiny Houses“ nicht der niederösterreichischen Rechtslage entsprechen würden, insbesondere der Bestimmung des § 47 NÖ BO 2014, so wird dabei übersehen, dass die genannte Norm zwar in Bezug auf Wohnräume eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m festlegt, jedoch keine Vorgaben zu Gebäudebreiten und -längen enthält. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Planung und Bauausführung von Bauwerken (§ 43 NÖ BO 2014) und der geforderten Mindestausstattung bei Wohnungen erscheint daher auch bei einer zur Verfügung stehenden nutzbaren Grundstücksbreite von 2,4 bis 3,1 m, ohne einer zukünftigen Planung vorgreifen zu wollen, ein Wohngebäude entsprechend den Regeln der Technik durchaus realisierbar.
Da somit im Beschwerdeverfahren den von der belangten Behörde gegen eine Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zum Bauplatz ins Treffen geführten Argumenten – wie oben im Detail dargestellt - nicht gefolgt werden konnte und sonstige Gründe für die Versagung der beantragten Erklärung zum Bauplatz nicht vorliegen, war wie im Spruch des Erkenntnisses ausgeführt zu entscheiden.
Gemäß § 78 Abs 3 AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Gemäß § 1 Abs 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Bei der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz handelt es sich unzweifelhaft um die Verleihung einer Berechtigung im Sinne dieser Bestimmung.
Die Gemeinde-Verwaltungsabgabe war daher dem Grunde nach und auch der Höhe nach (vgl. TP 28 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes 2014) zu Recht vorzuschreiben.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Somit stehen auch Art 6 EMRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet werden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.