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LVwG-AV-647/004-2018; LVwG-AV-647/003-2018•LVwG N LVwG-AV-647/004-2018; LVwG-AV-647/003-2018
LVwG-AV-647/004-2018; LVwG-AV-647/003-2018Landesverwaltungsgericht06.12.2022
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Kosten; Vorauszahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2018, Zl. ***, betreffend eine Vollstreckungssache in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Frist für die Überweisung des Vorauszahlungsbetrages in der Höhe von € 37.230,00 mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Die belangte Behörde verpflichtete Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit ihrem Bescheid vom 26. August 2014, Zl. ***, u.a., das auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, seit März 2014 aufgebrachte Bodenaushubmaterial im Ausmaß einer Fläche von ca. 700 m² und einem geschätzten Volumen von rund 1.000 m3 bis 1.500 m³ nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. Oktober 2014, nachweislich von einem Befugten entsorgen zu lassen und ist ihr der Entsorgungsnachweis bis längstens 10. November 2014 vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. August 2015, GZ. ***, wurde Herr B, Rechtsanwalt in ***, zum Verfahrenssachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Herr Rechtsanwalt B mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Sachwalter bestellt wird. Der Beschluss schreibt vor: „Der einstweilige Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheit zu besorgen: Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Damit ist die betroffene Person in diesen Angelegenheiten in ihren Rechtshandlungen beschränkt.“
Im Titelentscheidungsverfahren wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesem Sachwalterschaftsverhältnis in Kenntnis gesetzt und erfolgten die Zustellungen des Beschwerdeführers an seinen Sachwalter.
Mit rechtkräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 11. Juli 2016, GZ. ***, wurde im Spruchpunkt 1) das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer überprüft wurde, eingestellt und wurde im Spruchpunkt 2) der einstweilige Sachwalter Rechtsanwalt B u.a. seines Amtes enthoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt und somit in der Lage ist, sämtliche Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles zu besorgen. Seine querulatorische Neigung rechtfertigt keine Sachwalterschaft, da diese aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als krankheitswertig einzustufen ist bzw. keine psychische Erkrankung bei ihm vorliegt.
Das Erlöschen dieses Sachwalterschaftsverhältnisses wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich während des anhängigen Titelentscheidungsverfahrens weder vom Sachwalter Rechtsanwalt B noch vom Beschwerdeführer A nach Wiedererlangung seiner Geschäfts- und Handlungsfähigkeit mitgeteilt.
Die gegen den Bescheid vom 26. August 2014 rechtzeitig erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 13. September 2016, Zl. LVwG-AV-608/001-2014, gemäß § 28 VwGVG als unbegründet ab und änderte es den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Anschüttung mit Abfällen, insbesondere mit Bodenaushubmaterial, mit einem Gesamtvolumen von nunmehr ca. 2.000 m³ auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, zur Gänze, also bis zum anstehenden natürlich gewachsenen Oberboden, bis längstens 30. November 2016 ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen ist, wobei es die Frist für die Vorlage der Nachweise mit 15. Dezember 2016 neu festsetzte. Gleichzeitig sprach es im Spruchpunkt 2. aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im März 2014 veranlasst hat, Erdaushubmaterialien auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufzubringen, wobei diese von diversen Baustellen in den Bezirken ***, *** und *** stammen. Zweck dieser Maßnahme war bereits bei Beginn der Arbeiten die Errichtung eines Umkehrplatzes ohne Befestigung sowie die Vergrößerung der ebenen Fläche, um die beiden Grundstücke besser für Erholungszwecke nutzen zu können; ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Nutzen dieser Schüttung kann nicht erkannt werden, vielmehr wirkt sich die Anschüttung auf diese Fachbereiche negativ aus. Ein Qualitätsnachweis der verwendeten Materialien wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, sodass deren Eignung für die Maßnahme nicht festgestellt werden kann. Auch wurde im Zuge der Schüttung eine aus naturschutzfachlicher Sicht wertvolle Trockenwiese überschüttet. Bis zum 6. Juni 2016 wurde die Anschüttung insofern weitergeführt, als zwischenzeitlich auch Baurestmassen und andere Abfälle für diese Maßnahme verwendet wurden, und wurde das Ausmaß der Schüttung auf ca. 2.000 m³ erhöht.
Da das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial von diversen Bauvorhaben stammt, handelt es sich bei diesem daher um Abfall, da dieses den subjektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt. Da durch die vorgenommene Anschüttung die für den Naturschutz wertvolle Trockenwiese zerstört wurde, ist auch der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt.
In den festgestellten Zwecken der Schüttung, nämlich in der Errichtung eines Umkehrplatzes in Eigenregie ohne Befestigung auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken sowie in der Vergrößerung der ebenen Fläche zur besseren Nutzbarkeit zu Erholungszwecken, kann weder eine fachlich (dem Stand der Technik entsprechende) technische noch ökologische Funktion der Schüttung erkannt werden. Auch kann aus dem Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen abgeleitet werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Schüttung eine für die Landwirtschaft verschlechterte Nutzbarkeit der beiden Grundstücke gegeben ist, sodass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Nutzung des Bodens im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 zu erwarten ist. Eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 kann deshalb nicht erkannt werden, sodass vom Beschwerdeführer Abfälle entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 abgelagert wurden.
Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter diese Abfälle zu beseitigen und zu entsorgen.
Schließlich führte es aus, dass die behördliche Entscheidung lediglich dahingehend zu korrigieren war, dass zwischenzeitlich der Schüttkörper vergrößert wurde. Auch war der Umfang des Maßnahmenauftrages dahingehend zu konkretisieren, als der gesamte Schüttkörper bis zum humosen Oberboden zu entfernen ist. Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es nämlich aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten - bestimmbar ist. Ein Maßnahmenauftrag, der vorschreibt, dass zur Erfüllung des verwaltungspolizeilichen Auftrages die gesamte Anschüttung bis zum gewachsenen Oberboden zu entfernen ist, ist sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar und bedarf es hierfür für eine Vollstreckung dieses Maßnahmenauftrages keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung.
Dieses Erkenntnis wurde laut der Zustellverfügung und laut der auf diesem Erkenntnis angeführten Adresse sowie laut des sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Rückscheines an Herrn Rechtsanwalt B in Vertretung des Beschwerdeführers an die Adresse seiner Rechtsanwaltskanzlei in ***, ***, am 19. September 2016 zugestellt.
In einem im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail vom 30. September 2016 teilte Herr Rechtsanwalt B der belangten Behörde mit, dass er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 erhalten und dieses an den Beschwerdeführer unverzüglich weitergeleitet hat.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Mitteilung, ob dem Beschwerdeführer das Erkenntnis vom 13. September 2016 zugestellt worden ist, und geht aus dem im von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. April 2018, Zl. LVwG-AV-608/001-2014, hervor, dass der belangten Behörde mit diesem Schreiben mitgeteilt wurde, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zwischen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 und der Zustellung seines Erkenntnisses vom 13. September 2016 weder durch den einstweiligen Sachwalter noch durch den Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Bestellung zum einstweiligen Sachwalter widerrufen wurde, sodass von einer wirksamen Zustellung der verfahrensbeendenden Entscheidung ausgegangen wird.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. Februar 2017 ihre Technische Gewässersaufsicht um Überprüfung, ob die Ablagerungen im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 bereits entfernt worden sind, und teilte die Technische Gewässeraufsicht in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 mit, dass am 2. März 2017 ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass keine Abfälle von den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken entfernt worden sind, sodass der Zustand in Bezug auf die Abfallablagerungen unverändert ist.
Die belangte Behörde leitete daraufhin das verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfahren ein und drohte sie dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 9. März 2017, Zl. ***, gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG unter Nennung seiner Verpflichtung die Ersatzvornahme an. Gleichzeitig wurde ihm seitens der belangten Behörde für die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung noch einmal eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt und verwies sie darauf, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht wird, wenn er seine Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt hat.
In der Folge holte die belangte Behörde von drei Unternehmen jeweils Kostenvoranschläge für die Erbringung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Leistung ein und hielt die Technische Gewässeraufsicht zu diesen drei Kostenvoranschlägen in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 nach der rechnerischen Ermittlung des Bestbieters fest:
„Angebote:
Firma C 24.4.2017:Einheitspreis pro m3: 19,05 Euro für beide Abfallarten; 1.500 m3 plus 850 m3 gleich 2.350 m3 mal 19,05 Euro gleich 44.767,50 Euro exkl. MwSt.
Firma D 22.5.2017:Bodenaushub 1.250 t mal 14,00 Euro gleich 17.500 Euro; Bauschutt 450 t mal 29,00 Euro gleich 13.050 Euro; Summe Firma D 30.550 Euro exkl. MwSt. plus Gutachtenerstellung; Grundlegende Charakterisierung (ca. 7.000 Euro), Gesamtsumme ca. 37.550 Euro exkl. MwSt.
Firma E 31.5.2017:Bodenaushub (EP 14,20) 17.750 Euro; Bauschutt (EP 29,50) 13.275 Euro; Summe Firma E 31.025 Euro exkl. MwSt. (37.230 Euro inkl. MwSt.)
Nach meiner derzeitigen Einschätzung ist die Firma E Bestbieter, da die Abfälle ohne Gutachtenerstellung in der genehmigten Abfallbehandlungsanlage *** entsorgt werden können.“
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die drei Kostenvoranschläge sowie die Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht vom 13. Juni 2017 zur Kenntnis und behauptete der Beschwerdeführer in seiner vor der belangten Behörde am 25. Juli 2017 persönlich abgegebenen Stellungnahme im Wesentlichen, dass ihm das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 bis dato nicht rechtmäßig zugestellt worden ist, weil schwer zu ermitteln ist, wann er Besachwaltungsschübe hat und wann nicht, weshalb gegen dieses Erkenntnis wahrscheinlich noch ein außerordentliches Rechtsmittel möglich ist. Durch seine veranlassten verfahrensgegenständlichen Anschüttungen sind die beiden Grundstücke zur Waldnutzungsart umgewidmet worden und verstößt die Entfernung dieses Waldes gegen die Bestimmungen des Forst- und Naturschutzrechtes. Das Gelände war stufenförmig, jetzt ist es plan und hängt nur mehr leicht in Westostrichtung nach unten; zudem ist das Gelände bewaldet und mit rund 40 Obstbäumen sowie mit Laub- und Nadelbäumen bestockt.
Weiters fehlen in den Kostenvoranschlägen die Beträge für die Deponierung seines Abfalles in der Deponie ***.
Sollte er tatsächlich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen müssen, so betragen seine Kosten dafür rund € 200.000,00, was für ihn den finanziellen Ruin bedeutet, zumal seine Pension von der Republik Österreich bis zum Existenzminimum für Umsatz- und Einkommenssteuerrückstände aus dem Jahr 1980 gepfändet wird.
Nachdem der Beschwerdeführer seiner aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen war, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. April 2018, Zl. ***, gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 - VVG auf, als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben vom 9. März 2017, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme einen Betrag von € 37.230,00 (inkl. USt., Angebot der E GmbH vom 31. Mai 2017) innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides auf ihr angegebenes Konto zu überweisen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer die ihm mit ihrem Bescheid vom 26. August 2014, Zl. ***, abgeändert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016, Zl. LVwG-AV-608/001-2014, auferlegte Verpflichtung über die Beseitigung der auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, vorgenommenen Ablagerungen von Abfällen, insbesondere Bodenaushubmaterial, nicht erfüllt hat, sodass diese nunmehr von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt werden müssen.
Zum Zweck der Durchführung der Ersatzvornahme hat sie drei Kostenvoranschläge eingeholt und daraus den Bestbieter ermittelt (Angebot der E GmbH vom 31. Mai 2017; aufgrund der Einheitspreise ermittelte Anbotsumme: € 37.230,00 inkl. Ust).
Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 verwies sie auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. April 2018, wonach von einer ordnungsgemäßen Zustellung an ihn auszugehen ist.
Zur behaupteten Waldeigenschaft führte sie aus, dass hiezu eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwesen vom 26. März 2018, Zl. ***, vorliegt, wonach es sich bei den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, nach wie vor um keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt.
Zu den behaupteten fehlenden Deponiekosten verwies sie darauf, dass das vorliegende Angebot des ermittelten Bestbieters auf „Verladen und Entsorgen“ lautet, sodass die Deponiekosten in den angebotenen Einheitspreisen bereits enthalten sind.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2018 für das Beschwerdeverfahren rechtzeitig die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um gegen den Kostenvorauszahlungsbescheid Beschwerde erheben zu können und damit er im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten wird, wobei er angab, verschuldet zu sein.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-647/001-2018, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2018, Zl. ***, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 und § 31 VwGVG als unbegründet ab und sprach es aus, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Zumal der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, begann die Beschwerdefrist mit Zustellung dieses Beschlusses erneut zu laufen und brachte der Beschwerdeführer in seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihm das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 niemals zugestellt worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei seinen beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Wald im Sinne des Forstgesetzes, um Weingarten, um Hutweide und um „verbüschte“ Flächen, sodass aufgrund dieser Änderung der Sach- und Rechtslage die Vollstreckung des Titelbescheides nicht mehr zulässig ist, zumal diese Vollstreckung gegen Gesetze und Verordnungen verstößt. Zudem liegen die beiden Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet ***, was ebenso die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Abfalles mangels behördlicher Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Entfernung verhindert.
Da er von der Republik Österreich bis auf sein Existenzminimum gepfändet wird und er verschuldet ist, ist die verfahrensgegenständliche Vollstreckung ebenfalls unzulässig.
Zudem sind die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit 40 ca. 15 m hohen Eschen, Ahorne und Eichen, mit ca. 30 2 m hohen Obstbäumen, eine Menge Stauden und Orchideen der Sorte „Glossa mediteranea“ sowie Riemenzungen und Gras bewachsen.
Auch ist die Zufahrt für Fahrzeuge aufgrund der unter dem Weg verlaufenden *** mit einem Höchstgewicht von 3,5 t beschränkt.
Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 23. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien und der Zeuge Rechtsanwalt B ordnungsgemäß geladen wurden; die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil.
Der Beschwerdeführer wiederholte in dieser Verhandlung sein bisheriges Vorbringen, sowie, dass ihm das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 nicht zugestellt worden ist und er dieses bis heute nicht erhalten hat. Im damaligen Zustellungszeitpunkt war er nicht mehr besachwaltert, weswegen ihn damals Herr Rechtsanwalt B auch nicht mehr vertreten hat. Dieses Erkenntnis wurde nur an Herrn Rechtsanwalt B zugestellt. Dieser soll ihm dieses Erkenntnis weitergeleitet haben, er hat jedoch dieses Erkenntnis niemals erhalten. Der Beschwerdeführer schilderte sodann die Situation bezüglich seines Postkastens und teilte er mit, dass er an ihn gerichtete Postsendungen oft nicht erhält. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 hat er sicher nicht erhalten, zumal er sonst dagegen sicherlich ein Rechtsmittel erhoben hätte.
Herr Rechtsanwalt B gab in dieser Verhandlung an, dass er den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen den beiden Beschlüssen des Bezirksgerichtes *** in den Jahren 2015 und 2016 als Sachwalter und als Rechtsanwalt vertreten hat, zumal er damals gerade deswegen als Sachwalter bestellt wurde, weil der Beschwerdeführer dafür einen Rechtsanwalt benötigt hat. Er kann daher, ohne vom Beschwerdeführer entbunden zu werden, nicht aussagen, wie seine Weiterleitung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 vor sich ging und ob der Beschwerdeführer dieses tatsächlich erhalten hat.
Auf die Frage des Herrn Rechtsanwaltes B an den Beschwerdeführer, ob er ihn von der Schweigepflicht entbindet, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ihn davon nicht entbindet.
Daraufhin gab Herr Rechtsanwalt B keine Auskunft über den Vorgang seiner Weiterleitung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer.
Nach Zustellung der Niederschrift über diese öffentliche mündliche Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. November eine Rüge des Protokolls über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 23. November 2022. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass nicht protokolliert worden ist, dass er für die verfahrensgegenständliche Anschüttung im Ausmaß von rund 2.000 m3 Deponie- und Anlagegebühren in Höhe von rund € 9.000,00 bezahlt hat, sodass ein Widerspruch zwischen der Verpflichtung zur Entfernung der verfahrensgegenständlichen Anschüttung für die Kosten in der Höhe von ca. € 37.000,00 und der Bezahlung von Anlagegebühren in der Höhe von ca. € 9.000,00 für dieselbe Menge Material am selben Grundstück links neben dem Weg besteht. Weiters ist das ausführende Unternehmen und dessen Baggerfahrer nicht in der Lage, festzustellen, was sie wo zu entfernen haben, sodass die Vollstreckung auch infolge dieser Unbestimmtheit unzulässig ist. Aufgrund seiner bestehenden Obst- und Laubbäume kann auch keine ordnungsgemäße Baggerung durchgeführt werden. Insbesondere ist aus dem verfahrensgegenständliche Kostenvoranschlag nicht ersichtlich, an welchen Stellen die 2.000 m3 entfernt werden sollen.
Es ist für ihn nicht rechtens, dass er für die verfahrensgegenständliche Anschüttung im Ausmaß von 2.000 m3 Deponie- und Anlagengebühren zu bezahlen hatte, und dass er dann trotzdem dieses Material zu entfernen hat und für diese Entfernung wieder bezahlen soll. Wörtlich führte er aus: „Wenn Ich schon im Anlageverfahren die Anlagegebühren bezahle ist das als ordnungsgemäße Handlung, nämlich dadurch geschaffene Kleingärten, Zufahrtsfläche und Orchideenwiese rechtlich zu beurteilen.“
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.
Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der beiden rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes *** vom 6. August 2015, GZ. ***, und vom 11. Juli 2016, GZ. ***, steht unbestritten fest, dass Herr Rechtsanwalt B in diesem Zeitraum gerichtlich zum einstweiligen Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt wurde und hatte dieser ihn vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie Sozialversicherungsträgern in den jeweiligen Angelegenheiten zu vertreten; diese Vertretung beinhaltete auch die Zustellungsvollmacht.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Rückscheines sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 steht ebenso unbestritten fest, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sein Erkenntnis vom 13. September 2016, Zl. LVwG-AV-608/001-2014, am 19. September 2016 aufgrund der Zustellverfügung und aufgrund der auf diesem Erkenntnis angeführten Adresse dem Herrn Rechtsanwalt B in Vertretung des Beschwerdeführers an dessen Adresse seiner Rechtsanwaltskanzlei in ***, *** zugestellt hat, wobei ebenso unbestritten feststeht, dass zu diesem Zeitpunkt Herr Rechtsanwalt B nicht mehr gerichltich bestellter Sachwalter des Beschwerdeführers war und hat er diesen in diesem Zustellungszeitpunkt auch sonst in keinster Weise vertreten.
In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vertretungsverhältnis des Herrn Rechtsanwaltes B zum Beschwerdeführer nicht um ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis gehandelt hat, sondern um eines, welches mit den jeweils zuvor genannten Beschlüssen des Bezirksgerichtes *** begonnen und beendet worden ist, sodass diese Sachwalterschaft und somit das verfahrensgegenständliche Vertretungsverhältnis vom Gericht - unabhängig vom Vertretungswillen des Beschwerdeführers - , und somit gerichtlich, angeordnet wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0167) wirken die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Bezirksgerichtes *** betreffend die Bestellung und die Abberufung des Herrn Rechtsanwaltes B als Sachwalter für den Beschwerdeführer konstitutiv, sodass dieses gerichtliche Vertretungsverhältnis zwischen diesen beiden mit der Bestellung begonnen und mit der Abberufung geendet hat.
Somit endete die Sachwalterschaft und somit das Vertretungsverhältnis des Herrn Rechtsanwaltes B mit der Erlassung des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 11. Juli 2016.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016, welches im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als Titelentscheidung fungiert, nicht zugestellt worden und die verfahrensgegenständliche Vollstreckung daher schon aus diesem Grund unzulässig ist, hält das erkennende Gericht folgendes fest:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen E-Mails vom 30. September 2016 an die belangte Behörde steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass Herr Rechtsanwalt B dieses Erkenntnis vom 13. September 2016 an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer dieses auch tatsächlich erhalten hat, wobei dieses tatsächliche Zukommen dieses Erkenntnis vom 13. September 2016 an den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall rechtlich jedoch nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 1026 ABGB bleiben auch die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erhohlen.
Unbestritten steht nämlich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 auch unbestritten fest, dass während des anhängigen Titelentscheidungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesem zwar die Bestellung des Herrn Rechtsanwaltes B zum Sachwalter des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, nicht aber die Beendigung dieses Sachwalterschaftsverhältnisses. Eine solche Mitteilung erfolgte weder von Herrn Rechtsanwalt B noch vom Beschwerdeführer selbst, obwohl beide vom anhängigen Titelentscheidungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wussten - haben diese doch beide in diesem Titelentscheidungsverfahren an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 teilgenommen und hat der Beschwerdeführer durch die Erhebung seiner Beschwerde dieses Titelentscheidungsverfahren selbst eingeleitet.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Anhängigkeit dieses Titelentscheidungsverfahrens wiederum voll geschäfts- und handlungsfähig wurde, weshalb ihm daher auch selbst die Pflicht getroffen hat, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beendigung dieses Sachwalterschaftsverhältnisses - und somit der Zustellungsvollmacht des Herrn Rechtsanwaltes B - mitzuteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2003, Zl. 99/18/0411 mwN, sowie VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0015, sowie VwGH vom 25. Mai 2011, Zl. 2011/08/0084) wird durch die Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung im Verwaltungsverfahren dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Zustellgesetz und ist eine solche Zustellungsvollmacht für eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht so lange maßgebend, als die Behörde oder das Verwaltungsgericht zum einen vom Bestehen und zum anderen vom Widerruf oder von der Kündigung Kenntnis erlangt. Es reicht daher zur Wirksamkeit des Widerrufs oder der Kündigung der Vollmacht eines im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreters gegenüber der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht aus, wenn die Beendigung des Vollmachtverhältnisses im Innenverhältnis (zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter) erklärt wird, vielmehr muss diese Beendigung (auch) der Behörde oder dem Verwaltungsgericht mitgeteilt werden.
Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde oder dem Verwaltungsgericht gegenüber also nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde, und treten die Wirkungen der Beendigung bzw. Auflösung eines Vollmachtverhältnisses einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht gegenüber solange nicht ein, als diese ohne ihr Verschulden unbekannt war, sodass im Falle, dass eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses unverschuldet keine Kenntnis hat, die Zustellung eines Schriftstückes an den Vollmachtnehmer rechtswirksam ist (vgl. u.a. VwGH vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0208, sowie VwGH vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0318, sowie VwGH vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0222, sowie VwGH vom 26. Juni 2003, Zl. 99/18/0411).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auf jegliche Bevollmächtigung zu, also nicht nur auf die gewillkürte Bevollmächtigung (also des freiwilligen und von beiden Seiten [Vertretener und Vertreter] gewollten Vollmachtverhältnisses), sondern auch auf die gerichtliche (also durch Gerichtsbeschluss, z.B. Erwachsenenvertreter) und auf die gesetzliche Bevollmächtigung (also durch gesetzliche Anordnung, z.B. bei Konkurseröffnung [vgl. u.a. VwGH vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0034 mwN]) zu.
In seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0034, sowie VwGH vom 28. Mai 2015, Zl. 2012/07/0102) spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 10 AVG 1991 (Beginn, Erlöschen, Umfang, Inhalt etc.) nach den Bestimmungen des ABGB richtet. In seinen Erkenntnissen z.B. vom 25. Juni 1999, Zl. 97/19/1776, sowie vom 2. September 1999, Zl. 97/18/0249, sowie vom 2. September 1999, Zl. 97/18/0315, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit ausgesprochen, dass das Ende einer Vollmacht eines Parteienvertreters gegenüber einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht, bei welcher bzw. bei welchem der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam wird, wenn es ihr bzw. ihm mitgeteilt wird, „was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war.“
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. OGH vom 28. Oktober 1997, 4Ob276/97k) zu verweisen, der ausgesprochen hat, dass der Gutglaubensschutz nach § 1026 ABGB bei jeglicher Beendigung eines Vollmachtverhältnisses Anwendung findet, sodass es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig ist, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, sodass diese Bestimmung auch auf die Aufhebung einer Vollmacht infolge des verfahrensgegenständlichen Gerichtsbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 11. Juli 2016 anzuwenden ist.
Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Titelentscheidungsverfahren sowohl vom Sachwalter Rechtsanwalt B als auch vom Beschwerdeführer vom Bestehen des Vollmachtverhältnisses - und somit vom Bestehen der Zustellungsvollmacht - infolge der gerichtlichen Sachwalterschaft informiert, sodass dieses vom Bestehen dieses Vollmachtverhältnisses in Kenntnis war, doch wurde dieses über die Aufhebung dieses Vollmachtverhältnisses vor der Erlassung seines Erkenntnisses vom 13. September 2016 nicht in Kenntnis gesetzt. Weder der damals als Sachwalter tätige Rechtsanwalt B noch der Beschwerdeführer selbst, der das Titelentscheidungsverfahren durch seine Beschwerde eingeleitet hat und der gemeinsam mit seinem Sachwalter auch an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 in diesem Titelentscheidungsverfahren teilgenommen hat und der während dieses Titelentscheidungsverfahrens wieder geschäfts- und handlungsfähig geworden ist, haben das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich während des anhängigen Titelentscheidungsverfahrens über die Beendigung dieses Sachwalterschaftsverhältnisses und somit über das Ende der Zustellungsvollmacht informiert, obwohl beide von der Anhängigkeit dieses Titelentscheidungsverfahrens in Kenntnis waren.
Durch die unterlassene Mitteilung hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit unverschuldet keine Kenntnis von der Beendigung dieses Vollmachtverhältnisses, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses vom 13. September 2016 auf den Fortbestand dieses Vollmachtverhältnisses und somit auf die Zustellungsvollmacht vertrauen durfte, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sein Erkenntnis vom 13. September 2016 am 19. September 2016 infolge der unterlassenen Mitteilung über die Beendigung der Sachwalterschaft und somit des Vertretungsverhältnisses an Herrn Rechtsanwalt B mit der Wirkung der gleichzeitigen Zustellung an den Beschwerdeführer zustellen konnte und durfte.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist ihm gegenüber daher das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016, welches im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als Titelentscheidung fungiert, erlassen worden und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/07/0093, sowie sowie VwGH vom 25. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/05/0170, sowie VwGH vom 12. Oktober 2022, Zl. Ra 2019/06/0073) somit auch die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Titelentscheidung im Verfahrensstadium der verfahrensgegenständlichen Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die diesem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Titelentscheidung sei zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar, ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0014) hinzuweisen, wonach sich die Beurteilung, ob eine Entscheidung ausreichend bestimmt ist, nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, wobei die Anforderungen an die Umschreibung von Entscheidungen nicht überspannt werden dürfen. Eine Entscheidung ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Entscheidung ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung der Entscheidung unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Entscheidung objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Entscheidungsinhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage.
Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. Juli 1999, Zl. 99/07/0033, sowie VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080) Entscheidungen zwar so bestimmt sein müssen, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, was aber nicht bedeutet, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind. An gesetzwidriger Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Entscheidung nur dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung der Titelentscheidung zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Entscheidung in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden (vgl. nochmals VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080). Somit ist die Konkretisierung von in einer Titelentscheidung enthaltenen Verpflichtung im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zulässig, wobei es ohne Belang ist, ob eine solche Konkretisierung durch die Vollstreckungsverfügung (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254) erfolgt oder dem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1991 zu Grunde liegt (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1990, Zl. 89/05/0186, sowie VwGH vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066, sowie VwGH vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0182).
Eine solche unzulässige Verschiebung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses vom erkennenden Gericht dargestellt worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 13. September 2016 den angefochtenen Maßnahmenauftrag der belangten Behörde dahingehend präzisiert, als der gesamte Schüttkörper bis zum humosen Oberboden zu entfernen ist, und hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu festgehalten, dass der Maßnahmenauftrag, der vorschreibt, dass zur Erfüllung des verwaltungspolizeilichen Auftrages die gesamte Anschüttung bis zum gewachsenen Oberboden zu entfernen ist, sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar ist, sodass es hierfür für eine Vollstreckung dieses Maßnahmenauftrages keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung bedarf.
Der Beschwerdeführer machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 durchaus den Eindruck, dass für ihn dieser Maßnahmenauftrag bestimmt ist; dasselbe gilt für die beizuziehenden Fachleute, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Berufserfahrung durchaus in der Lage sind, den verfahrensgegenständlichen Abfall bis zum gewachsenen Oberboden bestimmen und entfernen lassen zu können, weshalb sich auch erübrigte, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Kostenvorauszahlungsauftrages Baggerfahrer oder auch Unternehmen, die Anbote gelegt haben, diesbezüglich einzuvernehmen, zumal diese Unternehmen mit der verfahrensgegenständlichen Vollstreckung gar nicht betraut werden müssen und diese lediglich für das Ausmaß von 2.000 m3 ein Anbot gelegt haben, unabhängig davon, wo diese abgelagert wurden.
Somit geht auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere und zeigt er auch mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenvorauszahlungsbescheides nicht auf.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Ablagerung seines Abfalls auf seinen beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken rechtmäßig war und die Durchführung des Maßnahmenauftrages gegen die Bestimmungen des Forst- und NÖ Naturschutzgesetzes verstoßen würde, ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass ein solcher Verstoß nicht erkannt werden kann; vielmehr würde die Unterlassung der Durchführung dieses Maßnahmenauftrages und somit die Belassung des verfahrensgegenständlichen Abfalles auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken dem geltenden Recht widersprechen.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass die Ermittlungen im Zuge dieses Vollstreckungsverfahrens ergeben haben, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen im gegenständlichen Fall keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen und hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren diese Flächen selbst als Weingärten, Hutweide, „verbüschte“ Flächen bezeichnet. Selbst in seiner Stellungnahme vom 26. November 2022 führt er aus, dass er durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung Kleingärten, eine Zufahrtsfläche und eine Orchideenwiese geschaffen hat, sodass auch seine diesbezügliche Behauptung ins Leere geht.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er für die verfahrensgegenständliche Ablagerung an die Zollbehörde bereits Deponie- und Anlagegebühren in der Höhe von rund € 9.000,00 bezahlt hat, sodass diese Ablagerung daher am verfahrensgegenständlichen Ort verbleiben kann und darf, hält das erkennende Gericht fest, dass diese Zahlung, sofern diese auch tatsächlich vorgeschrieben und erfolgt ist, die verfahrensgegenständliche Vollstreckung nicht zu verhindern vermag, zumal die Entrichtung von Beiträgen nach dem Altlastensanierungsgesetz lediglich eine bestimmte Dauer des Verbleibens der verfahrensgegenständlichen Abfälle auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken betrifft, wobei darauf abgestellt wird, ob die Voraussetzungen im Beitragszeitpunkt selbst erfüllt sind. Die verfahrensgegenständliche Titelentscheidung, und somit deren Vollstreckung, lässt dieser Beitrag jedoch nicht obsolet werden.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vollstreckung auch aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation unzulässig ist, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 2000, Zl. 2000/10/0074, sowie VwGH vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/06/0224, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089) zu verweisen, wonach bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1991 die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung einer Titelentscheidung überhaupt abzusehen (vgl. u.a. auch VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0260), sodass auch dieser Einwand ins Leere geht.
Zur aufgetragenen Kostenvorauszahlung in der Höhe von € 37.230,00 ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Oktober 2014, Zl. 2013/04/0079, sowie VwGH vom 11. November 2021, Zl. Ra 2021/06/0199, sowie VwGH vom 15. Dezember 2021, Zl. Ra 2012/05/0203) das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG 1991 bedeutet, dass von einem Verpflichteten, und somit vom Beschwerdeführer, kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist, wohl aber ein geringerer, wobei eine Verpflichtung der belangten Behörde oder des erkennenden Gerichtes, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, nicht besteht und kann aus den rechtlichen Vorschriften auch nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden kann, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung eines geringeren Betrages als die zu erwartenden Kosten in keinem Recht verletzt werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0182).
Weiters erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2003/06/0191, sowie VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155) die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0049, sowie VwGH vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240, sowie VwGH vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169) auch keine Bedenken bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung durch ein Sachverständigengutachten oder durch Einholung einiger Anbote von diversen Unternehmen anzunähern, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2003/06/0191, sowie VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0173) die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Vollstreckungskosten als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Vollstreckungskosten durch Schätzung gleichgehalten werden muss, wobei die Auswahl der Vorgehensweise der Behörde überlassen bleibt (vgl. u.a. VwGH vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0182).
Ein Kostenvorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs. 2 VVG entfaltet nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050) keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der im Vollstreckungsverfahren tatsächlich aufgelaufenen Kosten nach § 11 Abs. 1 VVG, zumal der Kostenvorauszahlungsbescheid höchstens die voraussichtlichen Kosten, welche im Wege einer Schätzung oder durch Anbote diverser Unternehmen ermittelt werden können, enthalten darf und kommt dem Kostenvorauszahlungsbescheid nicht die Funktion zu, dem Beschwerdeführer einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die voraussichtlichen Kosten der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme im Wege der Einholung diverser Anbote von mehreren Unternehmen ermittelt und ist sie aufgrund dieser Anbote zur Auffassung gelangt, dass die voraussichtlichen Kosten der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme € 37.230,00 betragen werden.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes im Hinblick darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten ist, darauf zu verweisen, dass Gegenstand des gegenständlichen Kostenvorauszahlungsverfahrens ist, die voraussichtlich anfallenden Vollstreckungskosten zu ermitteln und diese dem Beschwerdeführer sodann vorzuschreiben, wobei die Ermittlung dieser Kosten, wie im gegenständlichen Fall, durch Einholung von Anboten diverser Unternehmen erfolgen kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2003/06/0191, sowie VwGH vom 15. Dezember 2021, Zl. Ra 2012/05/0203).
Eine rechtliche Bindung der belangten Behörde, nur diesem Unternehmen den Auftrag zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen zu erteilen, dessen Anbot sie zur Ermittlung der voraussichtlichen Vollstreckungskosten herangezogen hat, besteht ebenso wenig wie die Bindung an die Höhe der nunmehr vorgeschriebenen voraussichtlichen Vollstreckungskosten.
Mit dem Kostenvorauszahlungsauftrag wird dem Beschwerdeführer lediglich aufgetragen, die voraussichtlichen - im Weg einer Schätzung oder im Wege der Einholung von Anboten diverser Unternehmen ermittelten - Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme vorzustrecken, während mit der endgültigen Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG der Beschwerdeführer sodann zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten dieses Vollstreckungsverfahrens verpflichtet wird (vgl. u.a. VwGH vom 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024), wobei diesbezüglich keine Bindung an diesen Kostenvorauszahlungsauftrag besteht.
Somit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren rechtlich auch nicht von Bedeutung, ob das von der belangten Behörde ihrer Schätzung der voraussichtlichen verfahrensgegenständlichen Vollstreckungskosten zugrunde liegende Anbot noch aufrecht und ob das Anbot betreffend die Höhe der darin enthaltenen Preise noch aktuell ist, zumal der Beschwerdeführer ohnehin mit der endgültigen Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG sodann zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten dieses Vollstreckungsverfahrens verpflichtet werden kann.
Beim erkennenden Gericht bestehen keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid keine überhöhten Kosten der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden, zumal diese Kosten von der belangten Behörde in zulässiger Weise ermittelt wurden und vom entsprechenden Anbot die aufgetragenen Leistungen umfasst sind; zudem stammt dieses Anbot bereits aus dem Jahr 2017 und sind die darin aufgelisteten Preise seit dem Jahr 2017 nicht verbilligt worden.
Auch der Beschwerdeführer vermochte ein substanzielles Vorbringen hinsichtlich der Höhe und dem Umfang dieser aufgetragenen Kosten nicht zu erstatten weshalb der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte.
Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausführungen durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei die von der belangten Behörde festgesetzte Frist für die Überweisung des verfahrensgegenständlichen Kostenvorschusses wegen ihres Ablaufes neu festzusetzen war.
Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend die Vorauszahlung der Vollstreckungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erlassen worden ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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