LVwG N LVwG-AV-635/001-2022

LVwG-AV-635/001-2022Landesverwaltungsgericht07.12.2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Existenzmittel; Unterhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-635/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.635.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Mai 2022 , Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde) vom 2. Mai 2022, Zl. *** wurde der von der Beschwerdeführerin am 24. Jänner 2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes abgewiesen.

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf §§ 51, 52, 53, 53a und 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und führte dazu begründend aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine deutsche Rente in der Höhe von 306,60 Euro und lägen ihre finanziellen Mittel daher weit unter dem erforderlichen Richtsatz von 1.030,49 Euro (§ 393 ASVG), weshalb es an der Erteilungsvoraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG fehle.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei deutsche Staatsangehörige und lebe seit 30. Juni 2016 rechtmäßig in Österreich. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Information der Behörde gegeben, wonach das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei. Vielmehr verfüge diese unverändert über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, welche zuletzt am 31. August 2020 ausgestellt worden sei. Zusätzlich sei auf den gegenständlichen Sachverhalt Art. 8 des Fürsorgeabkommens zwischen Österreich und Deutschland anzuwenden. In diesem Zusammenhang liege somit auch gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bei der Beschwerdeführerin vor. Mit dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes am 24. Jänner 2022 habe sich die Beschwerdeführerin bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz NAG sei somit gegenständlich lediglich die Aufenthaltsdauer zu überprüfen gewesen und spiele es daher konkret keine Rolle, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stünden.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 25. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung teil.

II.Feststellungen

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Deutschlands.

Sie ist seit 30. Juni 2016 in Österreich polizeilich gemeldet.

Die Beschwerdeführerin stellte am 1. März 2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 55 Abs. 3 NAG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen, wo das Verfahren mit 29. Juni 2020 eingestellt wurde.

Im Sinne des § 55 Abs. 4 NAG wurde der Beschwerdeführerin daher von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Anmeldebescheinigung ‚sonstige‘ am 31. August 2020 ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin war vom 4. April 2019 bis 13. Juni 2019 als Reinigungskraft bei C angestellt. Bei diesem handelt es sich um den Sohn der Beschwerdeführerin. Das Geburtsdatum und die Staatsbürgerschaft des Sohnes wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben.

Im Zeitraum von 10. April 2019 bis 30. Juni 2019 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld.

Im Zeitraum von 23. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin aufgrund Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung krankenversichert. Ebenso im Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis laufend.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Dezember 2019, Zl. LVwG-AV-515/001-2019 wurden der Beschwerdeführerin monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für die Monate Februar 2019, April 2019, Juli 2019 und August 2019 zuerkannt. Ebenso wurden dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum 1. April 2019 bis 9. April 2019 und vom 1. Juli 2019 bis 13. August 2019 stattgegeben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juli 2022, Zl. LVwG-AV-106/001-2022 wurden der Beschwerdeführerin Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Zeitraum von 1. November 2021 bis 30. April 2022 zuerkannt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. August 2022, *** Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses im selben Zeitraum zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Pensionszahlungen der Deutschen Rente in der Höhe von etwa 300 Euro. Der genaue Auszahlungsbetrag kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin erhält immer wieder Unterstützungsleistungen durch ihren Sohn. Dabei handelt es sich aber um keine fixen oder regelmäßigen Zahlungen und kann die genaue Höhe der Zahlungen nicht festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung

Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich teilnahm. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung zugesagt, weitere Unterlagen, konkret das Geburtsdatum sowie die Staatsbürgerschaft des Sohnes, Belege für geleistete Unterstützungszahlungen durch Verwandte der Beschwerdeführerin sowie den aktuellen Bezugsnachweis der deutschen Rente an das Gericht zu übermitteln. In weiterer Folge wurde zur Vorlage dieser Unterlagen – antragsgemäß die Frist um drei Wochen erstreckt. Mit Schreiben vom 29. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, dass sie keine weiteren Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht übermitteln werde und sich an einem weiteren Verfahren auch nicht mehr beteiligen möchte. Die Beschwerde wurde ausdrücklich nicht zurückgezogen.

Im Einzelnen beruhen die getroffenen Feststellungen auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und zur Antragstellung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist dem ZMR-Auszug zu entnehmen.

Der Verfahrensgang hinsichtlich der Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt in Verbindung mit dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZMR).

Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin ist auf den im Akt einliegenden und durch das Gericht neuerlich abgefragten Versicherungsauszug zu verweisen.

Der Arbeitslosengeldbeug sowie die staatlichen Unterstützungsleistungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnissen und den im Verfahren vorgelegten Bescheiden der betreffenden Behörden.

Negativfeststellungen mussten getroffen werden, da keine Angaben seitens der Beschwerdeführerin zu Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft ihres Sohnes, der konkreten Unterstützungszahlungen sowie des ziffernmäßigen Bezugs der Deutschen Rente gemacht wurden.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

(…)

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(…)

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(…)

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG abgewiesen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Frage, ob die in § 53a Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorliegen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ist davon zu trennen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 55 Abs. 3 NAG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen, wo das Verfahren mit 29. Juni 2020 eingestellt wurde.

Im Sinne des § 55 Abs. 4 NAG wurde der Beschwerdeführerin daher von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Anmeldebescheinigung ‚Sonstige‘ am 31. August 2020 ausgestellt.

Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zu einer allfälligen Änderung der Sach- und Rechtslage bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen künftigen weiteren Verfahrens nach § 55 Abs. 3 NAG aktuell und auch weiterhin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

2. Die Entscheidung in einem nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vor und nach dieser Entscheidung, stellen jedoch voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar.

Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bedeutet der Umstand, dass der Aufenthalt eines EWR-Bürgers aufgrund dessen, dass dieser über eine Anmeldebescheinigung verfügte, die ihm nicht im Zuge eines Verfahrens nach § 55 Abs. 3 NAG entzogen wurde und insofern als „rechtmäßig“ anzusehen ist, dass eine Bestrafung nach § 31 Abs. 1 Z 2 FPG ausscheidet, jedoch nicht, dass der EWR-Bürger während dieses Zeitraumes auch über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG verfügt hat (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/22/0017).

Daher ist vorliegend das Bestehen eines durchgehenden, fünfjährigen unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthalts, der Voraussetzung für die beantragte Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG darstellt, durch das Landesverwaltungsgericht zu prüfen (vgl. VwGH vom 4. Oktober 2018, Ra 2017/22/0218).

Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürger-RL) hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Der Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt setzt somit einen fünf Jahre langen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn der in der Unionsbürger-RL festgelegten Bedingungen im Aufnahmemitgliedstaat voraus.

3. Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

Damit führt aber nicht jeder über fünf Jahre währende faktische Aufenthalt eines EWR-Bürgers in Österreich zum Erwerb eines Daueraufenthaltes und damit zur Erlangung des Rechts auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung im Sinne des § 53a NAG, vielmehr muss dieser Aufenthalt durchgehend und insbesondere im Lichte des §§ 51 oder 52 NAG rechtmäßig sein (vgl. diesbezüglich bereits VwGH vom 5. Juli 2011, 2008/21/0522).

Die Beschwerdeführerin ist als deutsche Staatsangehörige EWR-Bürgerin iSd § 53a Abs. 1 NAG und hält sich wie festgestellt seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch müssen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder des § 52 NAG während eines fünfjährigen Zeitraumes vorgelegen haben (vgl. VwGH vom 4. Oktober 2018, Ra 2017/22/0218, Rn. 16/17).

4. Wie in § 51 Abs. 1 NAG festgehalten, sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie entweder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder wenn sie als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – nur im Zeitraum vom 4. April 2019 bis 13. Juni 2019 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging und sie im Bundesgebiet unstrittig auch keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachging, scheidet ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG aus.

5. Wie in Ziffer 2 des § 51 Abs. 1 NAG festgehalten, ist ein Aufenthalt eines Unionsbürgers auch dann rechtmäßig, wenn dieser für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern muss die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH vom 11. November 2014, Dano, C-333/13).

So wie nach der Judikatur des EuGHs, ist auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10. April 2014, 2013/21/0034 und vom 15. März 2018, Ra 2017/21/0222). bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über in diesem Sinn ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG – in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, wobei der Bezug von Sozialleistungen, insbesondere der Ausgleichszulage jedenfalls als Indiz für die Annahme, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen bzw. vorlagen heranzuziehen ist und bloß beantragte Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 30. August 2018, Ra 2018/21/0047).

Gegenständlich bezieht die Beschwerdeführerin eine geringe Pension aus der Deutschen Rentenkasse in der Höhe von etwa 300 Euro. Aufgrund der wiederholten Leistungen aus der Sozialhilfe (siehe Feststellungen) sowie der nicht ziffernmäßig feststellbaren finanziellen Unterstützung durch den Sohn, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin iSd § 51 Abs. 1 NAG über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Angehörigen verfügt hat, dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen unnötig gewesen wäre. Ein solcher Umstand wurde im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht vorgebracht, sondern hat diese im gesamten Verfahren darauf beharrt, dass das Vorliegen ausreichender Existenzmittel nicht weiter zu prüfen sei.

6. Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, unter den dort genannten, je nach Verhältnis zum jeweiligen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem das mehr als dreimonatige Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, unter unterschiedlichen Voraussetzungen zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

Verwandte eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn ihnen vom EWR-Bürger Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Unterhaltsleistungen müssen tatsächlich geleistet werden, wobei zum einen die Bedürftigkeit des Familienangehörigen gegeben sein muss, was vorliegend angesichts der geringen eigenen Einkünfte der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Was zum anderen die Höhe der Unterhaltsleistungen betrifft, so schreiben weder das NAG noch die RL 2004/38/EG eine Mindestdauer oder eine Mindesthöhe für die materielle Unterstützung vor. Es muss sich jedoch um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln und sollte es der Unterstützungsbeitrag möglich machen, dass der Fremde bei in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen die wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse bestreiten kann. Ein Unterstützungsbeitrag in der Höhe von 200 Euro pro Monat wurde jedenfalls als nicht ausreichend angesehen (vgl. VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0558).

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Staatsbürgerschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben und wurde nur allgemein ausgeführt, dass dieser Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin tätige, ohne diese jedoch ziffernmäßig zu bestimmen bzw. nachzuweisen.

Wenn es sich beim Sohn der Beschwerdeführerin um einen EWR-Bürger (etwa deutschen Staatsangehörigen) handelt, der in Österreich lebt und damit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, wäre die Beschwerdeführerin Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers iSd § 52 Abs. 1 NAG und zwar konkret als Verwandte eines EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie.

Im Lichte der zitierten Judikatur, wonach eine Unterstützungsleistung von 200 Euro im Monat als nicht ausreichend angesehen wurden, kann, selbst wenn man – ungeachtet dessen, dass dies durch die Beschwerdeführerin und deren Sohn weder konkret angegeben und noch weniger nachgewiesen wurde – davon ausgeht, dass während der gesamten Aufenthaltsdauer Unterhaltsleistungen in dieser Höhe erfolgt sind, nicht von einer einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 52 Abs. 1 Z 3 NAG vermittelnden Unterhaltsleistung durch den Sohn der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

7. Im Ergebnis kann aus den oben dargelegten Gründen nicht vom Vorliegen eines fünf Jahre langen ununterbrochenen wegen Erfüllung der in § 51 oder § 52 NAG normierten Voraussetzungen im Sinne des §53a Abs. 1 NAG rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

8. Da die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gem. § 53a Abs. 1 NAG somit zu Recht abgewiesen hat, ist auch die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

9. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH vom 8. November 2018, Ra 2018/22/0211) und sich im Übrigen auf zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützt.

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