LVwG N LVwG-AV-976/001-2022

LVwG-AV-976/001-2022Landesverwaltungsgericht07.12.2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-976/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.976.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9.8.2022, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F von elf Monaten auf sechs Monate (ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) herabgesetzt wird; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 12.11.2021, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis 30.7.2022 (das entspricht einer Dauer von neun Monaten ab der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines am 30.10.2021), und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an, da der Beschwerdeführer am 30.10.2021 seinen Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 2,66 ‰ gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei; bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sei der Alkoholisierungsgrad zur Tageszeit erschwerend gewertet worden. – Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat die Nachschulung bis 15.3.2022 absolviert und dann eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.4.2022 und ein amtsärztliches Gutachten vom 5.8.2022, wonach er zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 befristet (auf zwei Jahre zwecks Verlaufskontrolle bei Alkoholanamnese und unter der Bedingung der halbjährlichen Vorlage von Leberwertkontrollbefunden), nicht jedoch zum Lenken von Kfz der Gruppe 2, gesundheitlich geeignet ist, beigebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.8.2022, ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F auf die Dauer von elf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (die am 12.8.2022 erfolgte) und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an, da der Beschwerdeführer am 3.7.2021 seinen Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,94 ‰ (vom Amtsarzt nach Abzug eines Nachtrunks vom Alkomatmesswert 2,50 ‰ errechnet) gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei; weil er bereits 3 ½ Monate nach dieser Tat erneut ein Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, sei auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr gefährlichen „Droge Alkohol“ zu schließen und über die Mindestentziehungsdauer hinauszugehen.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.8.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate und Aufhebung der vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen, in eventu Zurückverweisung an die belangte Behörde, und brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei überhaupt nicht erwiesen, dass er am 3.7.2021 ein Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei nicht abgeschlossen. Ihm sei aufgrund des Ereignisses vom 30.10.2021 mit Bescheid vom 12.11.2021 die Lenkberechtigung bereits auf die Dauer von neun Monaten bis zum 30.7.2022 entzogen worden; diese Entziehungsdauer habe bereits geendet. Erstaunlich sei, dass der behauptete Vorfall vom 3.7.2021 bis zuletzt überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die nunmehrige Entziehung für weitere elf Monate führe zu einer völlig unzulässigen Verlängerung der Entzugsdauer. Zumindest dürfe nicht strenger vorgegangen werden, wie wenn über beide Ereignisse gleichzeitig entschieden worden wäre. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unterstellen wollte, dass er am 3.7.2021 ein Kfz mit 1,94 ‰ gelenkt habe, sei für beide Ereignisse nur mit einer maximalen Entziehungszeit von 12 Monaten vorzugehen. Im gegenständlichen Fall lägen keine Umstände vor, die eine Erhöhung des gesetzlich vorgesehenen fixen Zeitraums rechtfertigen könnten. Eine zusätzliche Entziehung der Lenkberechtigung ab 30.7.2022 sei somit höchstens auf drei weitere Monate gerechtfertigt, sodass die Entzugsdauer selbst in diesem Fall jedenfalls mit Ablauf des 30.10.2022 enden müsse. Bei der Nachtrunkberechnung habe der Amtsarzt der belangten Behörde offensichtlich nicht die richtigen Werte zugrunde gelegt; der Beschwerdeführer habe zuhause vier Flaschen Bier und zwei Flascherl Jägermeister konsumiert und dann nicht bloß ein großes Stamperl Korn, sondern von einer Flasche Korn ausgiebig getrunken, sodass eine neue Berechnung vorzunehmen sei. Grundsätzlich stelle die sich die Frage, wie über ein Jahr nach einer behaupteten Übertretung vom 3.7.2021 noch anzunehmen sei, dass zusätzlich ab dem 30.7.2022 eine weitere Entziehung notwendig sein solle. Ein Führerscheinentzug stelle keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme, den Gefahren im Straßenverkehr entgegenzuwirken. Die belangte Behörde sei aufgrund eines späteren Ereignisses, nämlich jenes vom 30.10.2021, der Auffassung gewesen, dass der Beschwerdeführer bis 30.7.2022 aus dem Straßenverkehr zu ziehen sei. Ein früheres Ereignis könne keine Verlängerung dieser Entziehungsdauer rechtfertigen; dies widerspreche den Intentionen des Gesetzes. Die verhängten begleitenden Maßnahmen seien bereits im Bescheid vom 12.11.2021 verhängt worden, und eine zusätzliche Verhängung sei unzulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorgelegt hat, hat am 18.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie des medizinischen Amtssachverständigen C durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Partei und die beiden Polizisten D und E von der PI *** als Zeugen vernommen wurden, der Sachverständige sodann ein mündliches Gutachten zum Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers zur Tatzeit erstattete und die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Parteienvertretern erörtert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 3.7.2021 gegen 17 Uhr seinen Pkw Toyota mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt mindestens 1,82 ‰) von *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach Hause nach ***. Dort trank er dann zwischen 17 Uhr und 17:20 Uhr 2 l Bier (5 vol%), 40 ml Jägermeister (35 vol%) und 40 ml Korn (42 vol%); dass er vor dem Eintreffen der Polizei noch mehr Korn getrunken hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Polizei führte um 17:34 Uhr an ihm einen Alkomattest durch, der ein Ergebnis von 1,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 2,50 ‰ Blutalkoholgehalt) erbrachte. Eine Führerscheinabnahme erfolgte nicht. Das zu diesem Vorfall geführte Verwaltungsstrafverfahren *** ist noch nicht abgeschlossen.

Am 30.10.2021 lenkte der Beschwerdeführer um 18:41 Uhr denselben Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 2,66 ‰) im Gemeindegebiet von *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach Hause. Der Führerschein wurde ihm noch am selben Tag vorläufig abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde bereits rechtskräftig wegen dieses Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft.

Diese Feststellungen fußen auf folgender Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer am 30.10.2021 einen Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 2,66 ‰ gelenkt hat, wird von ihm nicht bestritten und steht aufgrund der angeführten Bestrafung bindend fest, weil die Führerscheinbehörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0249; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) an rechtskräftige Bestrafungen gebunden ist.

Hinsichtlich der Amtshandlung vom 3.7.2021 ist das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, sodass das Verwaltungsgericht die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer auch an diesem Tag einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gesetzt hat, selbständig zu beurteilen hatte. Dass er seinen Pkw vor 17 Uhr nach Hause gelenkt hat, hat er selbst eingeräumt; die Frage des Richters, ob er davor Alkohol konsumiert habe, hat er – sich abwendend – mit einem leisen und unglaubhaften „Nein“ beantwortet. Zu prüfen war, welcher Anteil des um 17:34 Uhr mit 1,25 mg/l festgestellten Atemalkoholgehaltes auf einen Alkoholkonsum vor dem Lenken und welcher auf jenen nach dem Lenken („Nachtrunk“) zurückzuführen war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059). Weiters entspricht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung einer Partei gemachten Angaben, insbesondere, wenn sie noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (vgl. etwa VwGH 28.06.1989, 88/02/0215) und bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. abermals VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0059).

Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Einschreitens der Polizei und der Durchführung des Alkomattests und somit tatsächlich bei erster sich bietender Gelegenheit auf einen Nachtrunk hingewiesen hat, ist unzweifelhaft; im Polizeibericht vom 3.7.2021 ist vermerkt, dass er noch vor Durchführung des Alkovortests angegeben hat, „nach der Ankunft zu Hause 4 Flaschen Bier (1/2 Liter) und 2 Fläschchen mit Jägermeister getrunken“ zu haben, und dass er nach dem Alkomattest „noch die Konsumation eines großen Stamperl Korn (4 cl)“ angegeben hat.

Somit kann – der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur folgend – ein Nachtrunk nicht von vornherein als unglaubwürdig eingestuft werden. Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in seiner Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren vom 5.8.2022 bzw. in der gegenständlichen Beschwerde vom 22.8.2022, also über ein Jahr nach dem Vorfall, vorbringt, dass er „nicht bloß ein großes Stamperl Korn“, sondern „vielmehr von einer Flasche Korn ausgiebig getrunken“ habe, und in der Verhandlung ungenauere bzw. gesteigerte Angaben („es waren ein paar Bier und Jägermeister, und von der Schnapsflasche habe ich heruntergezogen; es war nicht wenig“; dann „4 bis 5“ Fläschchen Jägermeister bzw. einen halben Liter Korn) gemacht hat, wobei er eingeräumt hat, dass er es nicht mehr wisse (weil er „einen picken“ gehabt habe), so können Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274) zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden und sind „Circa-Angaben“ nicht ausreichend (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/02/0270), sodass dem Beschwerdeführer, der hinsichtlich des Korns keine konkrete Menge darlegen konnte, der Beweis einer Nachtrunkmenge, die über die im Polizeibericht festgehaltene Menge hinausgeht, nicht gelungen ist.

Somit kann nur mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Lenken daheim einen Nachtrunk in der Menge von zwei Liter Bier, 40 ml Jägermeister (das entspricht zwei handelsüblichen kleinen 2 cl-Fläschchen (wie der Beschwerdeführer bestätigt hat)) und 40 ml Korn (entspricht einer landläufig als „großem Stamperl“ bezeichneten Menge von 4 cl) zu sich genommen hat; weitere Nachtrunkarten bzw. -mengen konnten nicht erwiesen werden. Es entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein geltend gemachter Nachtrunk nicht nur zur Gänze angerechnet oder zur Gänze als unglaubhaft verworfen, sondern auch nur in einem bestimmten Umfang berücksichtigt werden kann (vgl. VwGH 28.6.2013, 2011/02/0038).

Wann er nach Hause gekommen ist und somit die Beginnzeit des Nachtrunkes angesetzt werden kann, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen („Vielleicht war es 16:45 Uhr. Ich habe nicht auf die Uhr geschaut.“). In diesem Zusammenhang ist auf den Polizeibericht zu verweisen, wonach die PI *** um 16:53 Uhr von der PI *** in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein mutmaßlich alkoholisierter Lenker von *** in Richtung *** unterwegs sei; die Fahrtzeit hat der Beschwerdeführer mit 25 Minuten angegeben. Der Meldungsleger hat bei seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft angegeben, dass man (wie auch im Polizeibericht vermerkt) um 17:20 Uhr am Wohnort des Beschwerdeführers eingetroffen sei und dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er (wie auch im Polizeibericht vermerkt) gegen 17 Uhr nach Hause gekommen sei (was für den Polizisten auch mit der an der Motorhaube festgestellten Wärme zusammengepasst habe). Den Berechnungen wurde daher ein zwischen 17 Uhr und 17:20 Uhr eingenommener Nachtrunk zugrunde gelegt, und seitens des Beschwerdeführers wurde dagegen nichts eingewendet.

Der Amtsarzt der belangten Behörde hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 20.8.2021 dahingehend Stellung genommen, dass in der Eliminationsphase keine Rückrechnung (vom Alkomatmesswert 1,25 mg/l um 17:34 Uhr auf die Tatzeit 17 Uhr) vorgenommen werden dürfe, sondern der gemessene Wert den nachweisbaren Mindestwert darstelle, und dass lediglich der Nachtrunk vom Messwert abzuziehen sei. Die gesamte angegebene Nachtrunkmenge entspreche 99 g reinem Alkohol. Da maximal ein Gramm Alkohol pro Minute resorbiert werde, könnten (für die Zeit von 17 Uhr bis 17:34 Uhr) maximal 34 g (bzw. 0,28 mg/l) abgezogen werden, womit der Amtsarzt der belangten Behörde für die Tatzeit auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von zumindest 0,97 mg/l (bzw. 1,94 ‰) kam.

Das Landesverwaltungsgericht hat den medizinischen Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung C beigezogen, und dieser hat in der Verhandlung vom 18.11.2022 errechnet, dass in 2 l Bier zu 5 vol%, in 40 ml Jägermeister zu 35 vol% und in 40 ml Korn zu 42 vol% insgesamt 104,64 g reiner Alkohol enthalten ist (die Differenz zu den vom Amtsarzt der belangten Behörde angenommenen 99 g ergibt sich daraus, dass C nähere Angaben zu den Volumsprozent, v.a. der hochprozentigen Getränke, zur Verfügung hatte) und dass dieser Alkoholkonsum beim 90 kg schweren Beschwerdeführer nach der Widmark-Formel eine Blutalkoholkonzentration von (je nach zugrunde gelegter Abbaurate bzw. Resorptionsdefizit) minimal 1,21 ‰ und maximal 1,44 ‰ ergibt. Weiters hat der Sachverständige lebensnahe ausgeführt, dass es ist für einen gut alkoholadaptierten Menschen durchaus möglich ist, 2 Liter Bier und 80 ml Schnaps in einer Zeitspanne von 20 Minuten zu trinken und nicht zu kollabieren, und dass diese Mengen aber nicht binnen 20 Minuten völlig resorbierbar sind. Er erklärte nachvollziehbar, dass nach dem Stand der Wissenschaft die maximale Resorption (der Übergang des Alkohols aus dem Verdauungstrakt in die Blutbahn) im Mittelwert eine Stunde beträgt, d.h. dass die Alkoholresorption erst eine Stunde nach Trinkende abgeschlossen ist. So folgerte er logisch daraus, dass im Zeitraum von nur 14 Minuten zwischen Trinkende (17:20 Uhr) und Alkomattest (17:34 Uhr) diese übergroße Menge an Alkohol nicht vollständig resorbiert worden und in die Blutbahn wirksam eingegangen sein kann, weshalb von der angegebenen Trinkmenge noch der nicht resorbierte Anteil (der sog. „Schlusstrunkabzug“) vom zuvor errechneten Blutalkoholwert in Abzug zu bringen sei. Diese anteilige Alkoholmenge, welche zum Testzeitpunkt noch nicht resorbiert worden war, errechnete er nachvollziehbar wie folgt über das Verhältnis der gesamten Zeitdauer der Resorption (80 Minuten von 17:00 bis 18:20 Uhr, also bis eine Stunde nach Trinkende) zu jener Zeitdauer nach dem Alkotest, in welcher noch keine vollständige Resorption stattgefunden hat (46 Minuten von 17:34 bis 18:20 Uhr), indem er den errechneten Alkoholisierungsgrad durch diesen Quotienten (der sich aus der Division von 80 durch 46 ergibt, nämlich 1,74) dividierte, was im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall einen „Schlusstrunkabzug“ von 0,76 ‰ (von den – für den Beschwerdeführer günstigsten – 1,44 ‰ für den gesamten Nachtrunk) ergab. Hat also der 90 kg schwere Beschwerdeführer zwischen 17:00 Uhr und 17:20 Uhr 2 l Bier zu 5 vol%, 40 ml Jägermeister zu 35 vol% und 40 ml Korn zu 42 vol% getrunken, so hatte er um 17:34 Uhr – im für ihn günstigsten Fall – einen daraus resultierenden Alkoholisierungsgrad von 0,68 ‰, was den zu dieser Zeit gemessenen Alkoholwert von 2,5 ‰ nicht erklären kann, sodass die Differenz, nämlich 1,82 ‰ im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall (um 0,12 ‰ weniger als der vom Amtsarzt der belangten Behörde errechnete Wert, aber durchaus in einem ähnlichen Bereich) von einem Alkoholkonsum vor dem Lenken resultieren muss.

Weiters hat der vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige die Angaben des Amtsarztes der belangten Behörde bestätigt, dass man eine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Alkomatmessung auf die Lenkzeit erst durchführen kann, sobald die Alkoholresorption, die einen exponentiellen Verlauf hat, abgeschlossen ist, weil die exponentielle Kurve – im Gegensatz zum linearen Verlauf nach Resorptionsabschluss – mathematisch nicht auslegbar ist. Deshalb hat er keine Rückrechnung durchgeführt, was sich ohnehin wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Schlussendlich hat er auch fachkundig erklärt, dass manche der vom Beschwerdeführer damals eingenommenen Medikamente zwar die Wirkung des Alkohols verstärken können, aber dass sich dadurch nichts am errechneten Blutalkoholgehalt ändert. All diese Berechnungen und gutachterlichen Ausführungen waren für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar und wurden auch seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters in keiner Weise in Zweifel gezogen bzw. wurde ihnen nichts entgegnet, sodass sie den Feststellungen zu Grunde zu legen waren und von einem Lenken des Beschwerdeführers am 3.7.2021 gegen 17 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,82 ‰ auszugehen war.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

(...)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ...

26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, (…)

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit keinen Strafcharakter (VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043). Verkehrszuverlässigkeit wird gesetzlich negativ definiert und ist immer dann als gegeben anzusehen, solange keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG für eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen.

Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer sowohl am 3.7.2021 als auch am 30.10.2021 durch das jeweilige Lenken mit einem Blutalkoholgehalt von jeweils über 1,6 ‰ in beiden Fällen eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht.

Der gegenständliche Fall ist speziell gelagert, weil hier die Führerscheinbehörde – aus welchen Gründen auch immer – die beiden Alkodelikte des Beschwerdeführers nicht chronologisch (also zuerst jenes vom 3.7.2021 und dann jenes vom 30.10.2021) oder gleichzeitig (in einem einzigen Bescheid) abgearbeitet hat, sondern zuerst (am 12.11.2021) aufgrund des späteren Delikts vom 30.10.2021 – ohne jegliche Bezugnahme auf den Vorfall vom 3.7.2021 – sogleich eine Entziehung der Lenkberechtigung (von neun Monaten) vorgenommen und erst am 9.8.2022 (nach dem Ende der neunmonatigen Entziehungsdauer mit 30.7.2021) aufgrund des früheren Delikts vom 3.7.2021 eine zweite Entziehung der Lenkberechtigung (für elf weitere Monate) ausgesprochen hat.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äußerte dazu in der Verhandlung vom 18.11.2022 die Ansicht, dass diese Vorgangsweise der belangten Behörde unzulässig sei, da sie mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 12.11.2021 in Kenntnis des Vorfalls vom 3.7.2021 eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose auf neun Monate getroffen habe und damit der Vorfall vom 3.7.2021 konsumiert worden sei; die Bewertung der Verkehrszuverlässigkeit habe einen einheitlichen Akt darzustellen, vor allem, wenn die Behörde ohnehin seit 3.7.2021 Kenntnis vom ersten Ereignis gehabt habe, und es widerspreche jeglichem rechtsstaatlichen Prinzip, bei der Beurteilung eines Erstereignisses ein bereits rechtskräftig abgehandeltes Zweitereignis mitzuwerten. – Die Vertreterin der belangten Behörde verwies hingegen darauf, dass der Vorfall vom 3.7.2021 im Bescheid vom 12.11.2021 nicht gewertet und auch in das Verfahren nicht einbezogen worden sei, weshalb es gerechtfertigt sei, diesen Vorfall separat im Nachhinein zu werten.

Dem Beschwerdevorbringen ist insofern zuzustimmen, als das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches ist, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat; dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090); es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:

In seinem Beschluss vom 17.9.2018, Ro 2018/11/0006, hatte der Verwaltungsgerichtshof eine dem nunmehrigen Beschwerdefall vergleichbare Konstellation zu beurteilen: Dem dortigen Revisionswerber war zuerst wegen Alkolenkens mit 2,08 ‰ die Lenkberechtigung auf die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten entzogen worden, und danach noch auf die Mindestentziehungsdauer von 2 Wochen wegen einer vor dem Alkodelikt begangenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Frage, ob das Geschwindigkeitsdelikt, das vor dem Entziehungsbescheid (wegen Alkolenkens) verwirklicht wurde, zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung führen durfte, hat das Höchstgericht eindeutig bejaht. Es hat zwar darauf verwiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen grundsätzlich unzulässig ist, dass aber von diesen Grundsätzen – wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen (vgl. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) – jene Fälle ausgenommen sind, in denen schon vom Gesetz eine fixe Entziehungsdauer (wie z.B. in § 26 Abs. 3 Z. 1 FSG) oder eine Mindestentziehungsdauer (wie in § 26 Abs. 2 FSG) festgesetzt ist (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019); ansonsten könnte nämlich ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen, was aber mit dem zwingenden Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG nicht vereinbar wäre. Dies alles gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die jeweiligen Entziehungsverfahren durchgeführt werden.

Somit hatte, dieser höchstgerichtlichen Judikatur folgend, die belangte Behörde zwingend für die beiden in § 26 Abs. 2 FSG angesprochenen Verstöße gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 jeweils separat eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen und kann von der vom Beschwerdeführervertreter angesprochenen „Konsumtion“ bzw. Rechtswidrigkeit keine Rede sein. Bei diesen (Alko-)Delikten ist jedenfalls – unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung, weil diese der Gesetzgeber selbst schon vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005; 29.3.2011, 2011/11/0039) – für die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehenen Mindestzeiträume die Lenkberechtigung zu entziehen, und zwar auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200; 17.11.2009, 2009/11/0023).

Beim Alkoholdelikt vom 3.7.2021 handelt es sich – auch wenn es erst nach dem zweiten Delikt von der Führerscheinbehörde behandelt wurde – aus zeitlicher Sicht zweifellos um eine „erstmalige Begehung“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG, weshalb die belangte Behörde jedenfalls die dort normierte Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten auszusprechen hatte; sie durfte die gesetzliche Mindestentziehungsdauer nicht unterschreiten (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2015/11/0100). Was die von der belangten Behörde vorgenommene Überschreitung (um fünf Monate) betrifft, so weist der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Will die Behörde also nicht (unter Entfall der Wertung) die Mindestentziehungsdauer, sondern einen längeren Zeitraum festsetzen, hat sie gemäß § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung der „bestimmten Tatsache(n)“ durchzuführen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass nur dann, wenn ein sonstiges Fehlverhalten festgestellt wird, eine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehene Mindestentziehungsdauer zulässig ist; so z.B. wurden – jeweils im Rahmen einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG – Überschreitungen in Hinblick auf einen außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad von 2,50 ‰ (VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038), auf das Verschulden eines Verkehrsunfalles zusätzlich zur Begehung eines Alkodeliktes (VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107) und auf „Fahrerflucht“ (VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139) für rechtmäßig erachtet.

Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat aber nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. abermals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107). Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich dabei nicht an der von der Behörde numerisch festgesetzten Entziehungsdauer, sondern stellt auf die gesamte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab, die in der Regel mit dem Ende des strafbaren Verhaltens beginnt und mit Ablauf der Entziehungsdauer endet (vgl. z.B. VwGH 21.3.2006, 2005/11/0196; 26.2.2008, 2006/11/0149). Indem die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für 11 Monate ab dem 12.8.2022 aussprach, hat sie – unter Bedachtnahme auf die Setzung des die Entziehung auslösenden Delikts am 3.7.2021 – implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer noch für mehr als 2 Jahre ab Deliktssetzung als verkehrsunzuverlässig erachtet. Diese Prognose ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es eines derartig langen Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfte, ohne das von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, nicht nachvollziehbar. Ob die belangte Behörde die Wiederholungstat (vom 30.10.2021) in ihre Wertung einfließen lassen durfte, kann dahingestellt bleiben, weil selbst unter diesem Gesichtspunkt eine Entziehung über den 12.2.2023 (sechs Monate ab Bescheidzustellung) hinaus einer – viel zu langen – Entziehungsdauer von über 19 Monaten ab Tatbegehung entsprechen würde.

Da aber auch, wie oben dargelegt, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer nicht zulässig ist, war im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer von elf Monaten auf die für den erstmals begangenen Verstoß vom 3.7.2021 gesetzlich zwingend vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten (§ 26 Abs. 2 Z. 1 FSG) herabzusetzen.

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ist, auch wenn der Beschwerdeführer erst kurz vor dieser Anordnung gleichartige Maßnahmen absolviert hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen, denn diese ergibt sich zwingend aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 3 FSG, der hier keinerlei Interpretationsspielraum offenlässt (arg: „Die Behörde hat (…) eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 (…) 1960 erfolgt. … Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist (…) zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.“).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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