LVwG N LVwG-AV-347/001-2020

LVwG-AV-347/001-2020Landesverwaltungsgericht12.12.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; Parteistellung; Eigentümer; Nachbar; Antragsänderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-347/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.347.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid („Berufungsbescheid“) des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2020, Zl. *** zu ***, betreffend den Antrag vom 29.11.2018 auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst werden, sodass es zu lauten hat:

„Der Antrag vom 29.11.2018 des Inhalts, die Baubehörde möge dem Antragsteller A die Behebung von Baugebrechen an den Gesimsen seiner Gebäude auf seiner Liegenschaft EZ, ***, KG ***, Grundstücke Nr. *** und *** auftragen, wird zurückgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 29.11.2018 beantragte A (in der Folge Beschwerdeführer) bei der Stadtgemeinde ***, sie möge ihm einen baupolizeilichen Auftrag zur Behebung von Baumängeln und Baugebrechen an den Gesimsen vorschreiben. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15.02.2016, ***, mit welchem der Stadtgemeinde *** aufgetragen worden sei, ihm (dem Beschwerdeführer) als Eigentümer des Wohnhauses *** die Behebung der vom Bausachverständigen am 25.11.2013 festgestellten Beschädigungen an den Gesimsen seines Wohnhauses mit Bescheid vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 25.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** des Inhalts, die Baubehörde I. Instanz sei ihrer Entscheidungspflicht, über den Antrag vom 29.11.2018 zu entscheiden, nicht nachgekommen.

Hierauf erging der nunmehr beschwerdegegenständliche „Berufungsbescheid“ des Stadtrates der Stadtgemeinde ***. Mit dem Spruchpunkt I. wurden die Anträge vom 29.11.2018 und 25.12.2019 des Inhalts, die Baubehörde möge dem Antragsteller die Behebung von Baugebrechen auftragen, welche auf seiner Liegenschaft vorhanden seien, abgewiesen. Mit dem Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 29.11.2018 des Inhalts, die Baubehörde möge einen Bescheid laut Schreiben der BH Mistelbach *** erlassen, zurückgewiesen.

Begründend wurde zum Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass Eigentümern von Bauwerken die Behebung von Baugebrechen vorgeschrieben werden könne, jedoch im gegenständlichen Fall eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit nicht vorliege, sodass eine Behebung der ohnehin bereits teilweise provisorisch beseitigten Beschädigungen nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Abgesehen davon sei es dem Antragsteller (Beschwerdeführer) als Eigentümer jederzeit möglich, Schäden an seinem Eigentum beseitigen zu lassen.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren habe gemäß § 95 NÖ Gemeindeordnung 1973 die Gemeinde, nicht jedoch der Antragsteller (Beschwerdeführer).

In der Beschwerde vom 28.02.2020 macht der Beschwerdeführer geltend, die Behebung der Baugebrechen liege im öffentlichen Interesse und sei daher dem Eigentümer vorzuschreiben. Der Nachbar als Bauwerber habe im Zuge der Bauführung auf dem Nachbargrundstück die Beschädigung an den Gesimsen der Bauwerke des Beschwerdeführers verursacht und hätte diese auch zu beheben. Dieser verweigere jedoch jegliche diesbezügliche Maßnahme und seien entsprechende baupolizeiliche Aufträge erfolglos. Beantragt wurde nunmehr dem Nachbarn B den Auftrag zur Behebung der von ihm verursachten Baumängel zu erteilen, in enventu dem Beschwerdeführer als Antragsteller die Behebung der Baugebrechen aufzutragen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).

Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.

Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

Davon ausgehend haben im baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Eigentümer eines Bauwerks und Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 N ÖBO 2014 Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach den §§ 34 und 35 NÖ BO 2014.

Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BO 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach §§ 34 Abs. 2 und 35 NÖ BO 2014 verweist (vgl. schon VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; 20.10.2009, 2008/05/0274).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030) bleibt es einem Nachbarn unbenommen, einen vermeintlich rechtswidrigen Zustand eines Bauwerks oder ein Baugebrechen einer Baubehörde bloß anzuzeigen, die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte, oder aber die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen, um sich gegen die von ihm behauptete Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.

Dem Bauwerkseigentümer kommt dieses Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrages nicht zu. Der Eigentümer eines Bauwerks hat zwar Parteistellung in einem gegen ihn gerichteten Bauauftragsverfahren. Er besitzt jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Behebung eines Baugebrechens an seinem eigenen Bauwerk. Es liegt ja ohnehin in seiner Macht, Baumängel seiner Bauwerke beheben zu lassen.

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, je KG ***, EZ. ***, ***, *** ist und B Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ. ***, ***, *** ist, und dass die verfahrensgegenständlichen vom Beschwerdeführer behaupteten Baumängel an seinem eigenen Gebäude aufgetreten sind.

Das hier gegenständliche Verfahren ist auf den Inhalt des einen Antrages des Beschwerdeführers vom 29.11.2018 beschränkt, wo dieser ausdrücklich verlangt, die Baubehörde möge ihm einen baupolizeilichen Auftrag erteilen, wie ihr die Bezirkshauptmannschaft der Gemeinde im Schreiben vom 15.02.2016 aufgetragen hat.

Die Behörde muss zwar, wenn sich ein Baugebrechen nach Überprüfung tatsächlich herausstellt, einen baupolizeilichen Auftrag erlassen

Solange jedoch ein solches baupolizeiliches Verfahren gegen den Bauwerkseigentümer nicht eingeleitet ist, ist er nicht Partei.

Somit war dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2018 richtigerweise nicht zu entsprechen. Die belangte Behörde als im Wege der Devolution zuständige Behörde hat dem Antrag somit mit dem bekämpften Bescheid zu Recht keine Folge gegeben. Sie hat jedoch im Spruchpunkt I. den Antrag – offenbar irrtümlich ausgehend von einer Parteistellung – zu Unrecht abgewiesen statt ihn richtigerweise in Folge Fehlens eines subjektiv–öffentlichen Rechts auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gegen ihn selbst – und somit mangels Parteistellung – zurückzuweisen und im Spruchpunkt II. – offenbar ausgehend von einem Aufsichtsverfahren – zurückgewiesen.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Spruch des bekämpften Bescheides –mangels eines Rechts des Eigentümers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 – zusammenzufassen und richtigzustellen war.

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch beantragt, dem Nachbarn B den Auftrag zur Behebung der von diesem verursachten Baumängel zu erteilen, so weicht er damit von seinem ursprünglichen Antrag vom 29.11.2018, welcher allein Gegenstand des bekämpften Bescheides war, ab, bzw. erweitert ihn. Da dieses Begehren den Gegenstand der bekämpften Entscheidung übersteigt, ist im Beschwerdeverfahren darauf nicht näher einzugehen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 und 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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