Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-963/001-2022•LVwG N LVwG-AV-963/001-2022
LVwG-AV-963/001-2022Landesverwaltungsgericht13.12.2022
Verfahrensrecht; Erkenntnis; schriftliche Ausfertigung; Einsichtnahme; Abschrift;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Senatsvorsitzende HR Mag. Marihart sowie MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Beisitzerin und Mag. Marzi als Berichterstatter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Einsichtnahme in ein Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), nach Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung am 13. Dezember 2022
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: NÖ LVwG) gerichtetem Schreiben vom 13. Mai 2022 (Aktenseite 3 des Verwaltungsakts zu ***, in der Folge: AS) begehrte der Beschwerdeführer Folgendes (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Antrag
auf Einsicht in das Urteil zur Geschäftszahl ***
Verhandlung vom 15. März 2022 in ***
Ich ersuche höflichst um Übersendung des Urteils per Post an meine Adresse […] die anfallenden Kopierkosten werde ich natürlich übernehmen.
Alternativ können Sie mir das Urteil auch per Mail zukommen lassen.
[…]
Falls aus welchen Gründen auch immer beide Möglichkeiten nicht gegeben sind, ersuche ich um Bekanntgabe eines Termins zur Akteneinsicht.“
Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung vom 15. März 2022 als Zeuge einvernommen worden. Die Entscheidung in diesem Verfahren wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung nicht mündlich verkündet, sondern bloß schriftlich ausgefertigt.
1.2. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des NÖ LVwG vom 30. Mai 2022 (AS 12) wurden dem Beschwerdeführer zwei Termine zur „Einsichtnahme in die Entscheidung“ angeboten.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 (AS 18) gab der Beschwerdeführer bekannt, den Termin am 07. Juni 2022 in Anspruch nehmen zu wollen.
1.3. Am 07. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens einer Bediensteten des NÖ LVwG Einsicht in eine nicht anonymisierte Ausfertigung der vom Beschwerdeführer genannten Entscheidung gewährt.
Im Rahmen dieser Einsichtnahme begehrte der Beschwerdeführer eine Abschrift vom Original oder Anfertigung einer Kopie der Entscheidung (AS 22).
Mit Schreiben vom 08. Juni 2022 (AS 22) führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„[…] wie ich Ihnen bereits bei der Einsichtnahme mitgeteilt habe, fühle ich mich um meine Rechte verkürzt, dass KEINE Kopien angefertigt werden konnten und ersuche höflichst um Bescheid Ausfertigung, dass mir dies verwehrt wurde.“
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2022 (AS 28) wies die belangte Behörde den Antrag vom 07. Juni 2022 auf Anfertigung einer Kopie des Erkenntnisses zu *** ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis zu *** nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. Mai 2022 einen Antrag auf Einsichtnahme in das Urteil gestellt. Am 07. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer „gemäß § 29 Abs. 3 letzter Halbsatz VwGVG“ Einsicht in das Erkenntnis in nicht anonymisierter Form genommen. Im Zuge dieser Einsichtnahme sei die Anfertigung einer Kopie beantragt worden. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Erkenntnis gewährt worden sei. § 29 Abs. 3 letzter Satz VwGVG verpflichte die Verwaltungsgerichte nicht dazu, einem Interessenten zusätzlich eine Abschrift vom Original nehmen oder eine Kopie hiervon anfertigen zu lassen. Dies deshalb, um eine unkontrollierte Verbreitung von möglicherweise sensiblen Daten zu verhindern. Ein Recht auf Anfertigung einer Abschrift oder Kopie stehe dem Beschwerdeführer nicht zu.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde mit dem Antrag, dem „Einspruch statt zu geben“.
Begründend wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsicht in das Erkenntnis feststellen habe müssen, dass er Interesse an einer Akteneinsicht habe. Dieses Interesse an der Akteneinsicht begründete er mit Verweis auf § 219 Abs. 2 ZPO und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren *** diverse zivil-, straf- und arbeitsrechtliche Verfahren gegen seine Frau und ihn führe, weshalb Akteneinsicht erforderlich sei. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme habe Bedeutung für seine rechtlichen Verhältnisse und die Kenntnis des betreffenden Akteninhalts wirke sich auf seine privatrechtlichen Verhältnisse günstig aus (Verweis auf Judikatur des OGH).
2.1.1. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in der Regel sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) wurde (Z 1) oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (Z 2) und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
Nach den Materialien (zur sinngemäß gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 67g Abs. 2 AVG aF) hat in diesen Fällen an die Stelle der öffentlichen Verkündung der Entscheidung eine Auflage zur öffentlichen Einsicht zu treten, die eine der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 MRK entsprechende Öffentlichkeit sicherstellen soll. Nach dieser Judikatur ist zwar die öffentliche Verkündung des „Urteils“ in Verfahren über Zivil- und Strafsachen nicht zwingend erforderlich, obwohl Art. 6 Abs. 1 MRK keine ausdrückliche Ausnahme von diesem Gebot enthält. Ihr Unterbleiben ist allerdings nur dann mit diesem Grundrecht vereinbar, wenn die (schriftliche Fassung der) Entscheidung der Öffentlichkeit – in einer Weise, die im Hinblick auf das Ziel der Kontrolle der Rsp durch die Öffentlichkeit gleichwertig ist – zugänglich gemacht wird (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 VwGVG Rz 75 [Stand 15.2.2017, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
§ 7 Abs. 3 NÖ LVGG dient der Erfüllung des Publizitätserfordernisses in § 29 Abs. 3 VwGVG (VwGH vom 18. Dezember 2015, Fr 2015/12/0023).
Gemäß § 7 Abs. 3 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) obliegt es dem Präsidenten oder der Präsidentin, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin eine Evidenzstelle einzurichten, welche die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert. Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme über die Evidenzstelle genügt demnach § 29 Abs. 3 VwGVG (vgl. abermals Leeb, aaO, § 29 VwGVG Rz 76 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vgl. zum Ausreichen der Einsichtnahme „über das Evidenzbüro“ zur Vorgängerbestimmung des § 67g AVG aF auch VwGH vom 03. Mai 2000, 99/03/0115).
2.1.2. § 29 Abs. 3 VwGVG räumt „jedermann“ ein subjektives Recht auf Einsichtnahme ein. Die Einsichtnahme ist dementsprechend auch nicht vom Nachweis eines besonderen (rechtlichen) Interesses abhängig (vgl. abermals Leeb, aaO, § 29 VwGVG Rz 76 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 3 VwGVG ergibt sich weiters, dass nur die „Einsichtnahme“ gewährleistet sein muss; eine Verpflichtung Kopien herzustellen oder Abschriften zu ermöglichen besteht hingegen nicht (vgl. auch die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 67g AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, wonach „an die Stelle der öffentlichen Verkündung die Auflage zur öffentlichen Einsicht“ zu treten hat [AB 1167 BlgNR 20. GP, 39]; diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich zu § 17 Abs. 1 AVG gestützt, zumal nach dieser Bestimmung nicht nur die Einsichtnahme zu gewähren, sondern auch Abschriften oder Kopien zu ermöglichen bzw. herzustellen sind; ebenfalls gegen ein Recht auf Anfertigung von Kopien Grof in: Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 29, Rz 11; in diesem Sinn auch Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], VwGVG § 29, Rz 3; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 850, mit Hinweisen auf die Rsp des EGMR, wonach die bloße Auflage der Entscheidung zur Einsicht ausreicht).
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer im Wege des Evidenzbüros die Einsichtnahme in die von ihm genannte Entscheidung.
Es ist aber nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den darüber hinausgehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Anfertigung von Kopien der Entscheidung abgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2.1.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Der EGMR legte in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dar, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR nahm das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände an, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), führte der EGMR aus, es gebe Verfahren, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen VwGH vom 02. November 2016, Ra 2016/06/0088).
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Es sind ausschließlich rechtliche Fragen zu beantworten.
Es wurde daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
2.1.4. Der Rechtsmittelsenat ist der Ansicht, dass in der Beschwerde erstmals auch ein Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren *** gestellt wurde (zur Auslegung von Anträgen rechtsunkundiger Parteien vgl. zB VwGH vom 24. Juni 2020, Ra 2019/1/0148).
Hiezu wird ausgeführt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Juli 2022, Zl. ***, ist und der Rechtsmittelsenat betreffend die Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren *** nicht zuständig ist. Daher wird der diesbezüglich gestellte Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.