LVwG N LVwG-AV-1426/001-2022

LVwG-AV-1426/001-2022Landesverwaltungsgericht15.12.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Absonderung; Unselbständig Erwerbstätiger; Freitestung; Antrag; Frist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1426/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1426.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. September 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 10.3.2022 beantragte die A GmbH, ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 27.11.2021 bis 10.12.2021 in Höhe von EUR ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. September 2022, ***, wurde der am 10.3.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum von 27.11.2021 bis 9.12.2021 in Höhe von EUR *** gemäß §§ 33, 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 als verspätet abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag mit 10.3.2022 verspätet sei, da die behördliche Absonderungsmaßnahme entsprechend dem Bescheid vom 27.11.2021 mit Ablauf des 9.12.2021 aufgrund einer Freitestung geendet habe und der Vergütungsantrag gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen einlangen müsse.

Dagegen hat die A GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass laut dem ihnen vorliegenden Bescheid der BH Mödling zur Zahl *** Herr B von 27.11.2021 bis einschließlich 10.12.2021 abgesondert gewesen sei. Am darauffolgenden Tag habe die dreimonatige Frist gemäß § 33 iVm § 49 Abs. 1 EpiG zu laufen begonnen, welche am 11.3.2022 geendet habe. Der Antrag sei somit am 10.3.2022 rechtzeitig eingelangt. Für den Fall, dass die Absonderung schon am 9.12.2021 geendet habe, müssten Unterlagen vorgelegt werden. Jedenfalls sei auch in diesem Fall der Antrag fristgerecht eingebracht worden, da der Fristenlauf am 10.12.2021 begonnen habe.

Es werde daher die Erstattung des Verdienstentganges beantragt.

Mit Schreiben vom 13. November 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. November 2022 wurde die Bezirkshauptmannschaft Mödling ersucht, den Absonderungsakt betreffend B, geb. ***, zur Zahl *** vorzulegen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. November 2022 wurde der Ausdruck der Verständigung mittels SMS bzw. EMail über das positive Testergebnis für B, geb. ***, aufgrund der Probenentnahme vom 8.12.2021 und der Verständigung vom 9.12.2021 über die Beendigung der Absonderung mit sofortiger Wirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 13.12.2022 wurde der Antrag auf Verdienstentgang weiterhin als rechtzeitig eingebracht aufrechterhalten. Dazu wurde ausgeführt, dass Herr B gemäß dem Absonderungsbescheid bis 10.12.2021 abgesondert gewesen sei. Die behördliche Absonderungsmaßnahme habe aber wegen Freitestung schon am 9.12.2021 geendet. Ein Bescheid hierfür sei von der Behörde nicht gesondert erlassen worden. Somit habe die dreimonatige Frist am 10.12.2021 zu laufen begonnen und am 10.3.2022 geendet, weshalb der Antrag auf Vergütung rechtzeitig gestellt worden sei.

Weiters wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Zahlen Ra 2020/09/0075, Ra 2021/09/0034 und Ra 2021/09/0049 sowie auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu Zahl VGW-109/007/6224/2021-2 verwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.11.2021, Zl. ***, wurde B, geb. ***, aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich an seiner Wohnadresse beginnend mit 27.11.2021 bis einschließlich 10.12.2021 abgesondert. Weiters wurde festgehalten, dass seine Absonderung ab dem 6.12.2021 vorzeitig beendet werden kann, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei ist und ein in einer PCRTeststation durchgeführter Test negativ ist (ein Ct- Wert ≥ 30 entspricht einer negativen Testung). In diesem Fall wird er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt und tritt der Bescheid außer Kraft.

Ein PCR-Test am 8.12.2021 war positiv mit einem Ct-Wert von 30, weshalb Herr B aufgrund des hohen Ct-Wertes nicht mehr ansteckend war. Mit EMail und SMS vom 9.12.2021 um 8:39 Uhr erhielt der Dienstnehmer die Information über die erfolgte Freitestung sowie darüber, dass mit dieser Mitteilung seine Absonderung mit sofortiger Wirkung beendet ist.

Die A GmbH, ***, ***, stellte am 10.3.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihren Dienstnehmer B, geb. ***, für den Zeitraum von 27.11.2021 bis 10.12.2021 in Höhe von EUR ***.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl ***, insbesondere auf Grund des darin inneliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.11.2022, Zl. ***, betreffend die Absonderung von B, sowie des E-Mails bzw. SMS vom 9.12.2022 betreffend das positive PCR-Testergebnis mit einem Ct-Wert von 30 und der Beendigung der Absonderung mit sofortiger Wirkung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

…,

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

….

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat mit Bescheid vom 27.11.2021, Zl. ***, B, geb. ***, aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich an seiner Wohnadresse beginnend mit 27.11.2021 bis einschließlich 10.12.2021 abgesondert. Weiters wurde festgehalten, dass seine Absonderung ab dem 6.12.2021 vorzeitig beendet werden kann, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei ist und ein in einer PCRTeststation durchgeführter Test negativ ist (ein Ct- Wert ≥ 30 entspricht einer negativen Testung). In diesem Fall wird er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt und tritt der Bescheid außer Kraft.

Ein PCR-Test am 8.12.2021 war positiv mit einem Ct-Wert von 30, weshalb Herr B aufgrund des hohen Ct-Wertes nicht mehr ansteckend war. Mit E-Mail und SMS vom 9.12.2021 um 8:39 Uhr erhielt der Dienstnehmer die Information über die erfolgte Freitestung sowie darüber, dass mit dieser Mitteilung seine Absonderung mit sofortiger Wirkung beendet ist.

Die A GmbH, ***, ***, stellte am 10.3.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihren Dienstnehmer B, geb. ***, für den Zeitraum von 27.11.2021 bis 10.12.2021 in Höhe von EUR ***.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf E 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiellrechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).

Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f. ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.

Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.

Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt gemäß § 903 ABGB an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.

Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f. ABGB überein (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Da der Bescheid betreffend Absonderung vom 27.11.2021 aufgrund der Freitestung am 9.12.2022 mit sofortiger Wirkung außer Kraft getreten ist, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 9.3.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 10.3.2022 eingebracht und wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2022 ausgeführt, dass betreffend die Aufhebung der behördlichen Absonderung durch Freitestung kein Bescheid der Behörde ergangen sei. Dazu ist auf den Absonderungsbescheid vom 27.11.2021, Zl. ***, zu verweisen, worin auch in normativer Weise über die Aufhebung der behördlichen Absonderung abgesprochen wird. Demnach kann die Absonderung von Herrn B ab dem 6.12.2021 vorzeitig beendet werden, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei ist und ein in einer PCRTeststation durchgeführter Test negativ ist (ein Ct- Wert ≥ 30 entspricht einer negativen Testung). In diesem Fall wird ausdrücklich festgehalten, dass er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt wird und der Bescheid außer Kraft tritt. Insoferne ist ein gesonderter Bescheid betreffend die Aufhebung der behördlichen Maßnahme nicht erforderlich. Aufgrund der Verständigung mit SMS und E.Mail ist der Absonderungsbescheid mit sofortiger Wirkung am 9.12.2021 um 8:39 Uhr außer Kraft getreten, sodass gemäß § 33 iVm § 49 Abs. 1 iVm § 902 ABGB der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen drei Monaten vom 9.12.2021 als dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Da der Antrag am 10.3.2022 bei der Behörde einlangte, war der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellte Antrag daher zu Recht durch die Behörde abzuweisen.

Zu den in der Stellungnahme vom 13.12.2022 angeführten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien ist darauf hinzuweisen, dass diese in einem anderen Zusammenhang ergangen sind und gegenständlich nicht relevant sind.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136).

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