LVwG N LVwG-S-859/001-2022

LVwG-S-859/001-2022Landesverwaltungsgericht15.12.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Maskenbefreiung; ärztliches Attest;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-859/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.859.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) auf den Betrag von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 10,00 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 60,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Februar 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Kostenbeitrags verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben am 27.1.2022 gegen 18:20 Uhr im Gemeindegebiet ***, , *** an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zi. 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Versammlung/Demonstration nach dem Versammlungsgesetz 1953 mit der Bezeichnung „“) entgegen einer gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Beschränkung teilgenommen, da Sie keine Maske getragen haben. Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 8 Abs. 5a Zi. 2 2. Tatbild COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 COVID-19-

Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 1

letzter Satz 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 537/2021 idF

BGBl. II Nr. 602/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 200,00

68 Stunden

§ 8 Abs. 5a Zi. 2 COVID-19-

Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF

BGBl. I Nr. 255/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00

Gesamtbetrag: € 220,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2022 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – auf das Vorliegen eines ärztlichen Maskenbefreiungsattestes verwiesen, auf das sich der Beschwerdeführer bereits bei der Amtshandlung berufen habe und der belangten Behörde vorgelegt worden sei. Zudem wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Covid-Infektion zum angelasteten Tatzeitpunkt immunisiert gewesen sei und die angewendeten Bestimmungen gesetzes- und verfassungswidrig seien.

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Dezember 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des zugrunde liegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Auf die Einvernahme des zur Verhandlung geladenen Meldungslegers wurde seitens des Beschwerdeführers – infolge des Nichtbestreitens des Umstandes, keine Maske getragen zu haben – ausdrücklich verzichtet. Vom Beschwerdeführer wurden überdies Befunde/Gutachten betreffend eine Neurodermitiserkrankung datierend aus den Jahren 2003 und 2005 sowie eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vorgelegt.

Zudem wurde in der Verhandlung Einsicht genommen in die Akten zu den bereits abgeschlossenen landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zu den Zln. LVwG-S-860/001-2022 und LVwG-S-1216/001-2022, die insbesondere ein Video des Allgemeinmediziners C auf der *** Seite des Users „***“, veröffentlicht am 20. September 2020, dokumentieren und die im Verfahren LVwG-S-860/001-2022 zu dem vom Beschwerdeführer (auch in der hier gegenständlichen Verhandlung) vorgelegten Befunden eingeholte Stellungnahme der Amtsärztin B vom 06. April 2022, Zl. ***, sowie die Verhandlungsprotokolle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu diesen Verfahren enthalten. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf die Verlesung dieser Akten verzichtet, welche damit in das Beweisverfahren einbezogen sind. Der Beschwerdeführer stimmte gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu, dass die amtsärztliche Stellungnahme von B vom 06. April 2022, Zl. ***, in das Beweisverfahren einbezogen wird. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das bezeichnete Video von C bereits im Zuge der Verhandlung zur Zl. LVwG-S-860/001-2022 vorgespielt wurde.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am , nahm am 27. Jänner 2022 gegen 18:20 Uhr an einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz 1953 betreffend COVID-Maßnahmen mit der Bezeichnung „“ in ***, , teil, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen zu haben. Dem „“ schlossen sich ca. 100 Personen an, die zum Zweck von Meinungskundgaben zum Teil mit Trommeln und Pfeifen ausgestattet waren.

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegen die eindeutigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangen Behörde, insbesondere der Anzeige vom 31. Jänner 2022 sowie dem angefochtenen Straferkenntnis, zugrunde und wurden vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten.

4.2. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle berief sich der Beschwerdeführer auf ein für ihn namentlich ausgestelltes ärztliches „Maskenbefreiungsattest“, erstellt von C am 25. Jänner 2021. Dieses Attest weist ausschließlich den folgenden Inhalt auf: „Nach persönlicher Untersuchung bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- Und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.“ Eine weitere Begründung, Befundung oder Diagnose ist dem Attest nicht zu entnehmen.

Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der polizeilichen Kontrolle auf das bezeichnete Attest berufen hat, ist unstrittig; der festgestellte Inhalt ist dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Attest eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen.

4.3. C ist praktizierender Arzt für Allgemeinmedizin in ***. Bereits im Jahr 2020 ist C aufgrund von kritischen Äußerungen in einem ***video zum Coronavirus und den dazugehörigen Maßnahmen aufgefallen. In diesem Zusammenhang brachte er insbesondere seine negative Haltung gegenüber der Maskenpflicht zum Ausdruck.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem im Akt zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl LVwG-S-860/001-2022 dokumentierten ***video vom 20. September 2020, welches dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung in diesem bezeichneten Verfahren vorgeführt wurde.

4.4. Der Beschwerdeführer hatte erstmals im Zusammenhang mit der Durchführung eines COVID-19-Antikörpertests und der Ausstellung des gegenständlichen Maskenbefreiungsattests Kontakt mit C. C war zum damaligen Zeitpunkt weder der Hausarzt des Beschwerdeführers, noch war dieser zuvor bei C in Behandlung. Seit der Ausstellung des Maskenbefreiungsattests wurde der Beschwerdeführer nicht mehr von C behandelt. Im Zuge der Ausstellung des Maskenbefreiungsattests legte der Beschwerdeführer C Befunde/Gutachten betreffend eine Neurodermitisdiagnose aus den Jahren 2003 und 2005 vor, welche auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (und bereits der im Verfahren LVwG-S-860/001-2022 erstatteten amtsärztlichen Stellungnahem vom 06. April 2022 zugrunde gelegt wurden). Der Beschwerdeführer wurde von C nicht an einen Facharzt (Hautarzt) verwiesen. Der Beschwerdeführer begab sich auch danach nicht in eine ärztliche Behandlung, um die behaupteten auftretenden Symptome beim Tragen einer Maske medizinisch abklären zu lassen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Dezember 2022.

4.5. Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Schreiben der belangten Behörde vom 03. Februar 2022 im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vorlage etwaiger ärztlicher Atteste und Gutachten iSd § 55 Ärztegesetz betreffend Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen sowie der dazu korrespondierenden ärztlichen und fachärztlichen Befunde aufgefordert. Der Beschwerdeführer legte innerhalb der aufgetragenen Frist alleine das (bereits aktenkundige) Attest von C vom 25. Jänner 2021 vor; weitere Befunde oder Atteste wurden nicht beigebracht.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dem zur Zahl LVwG-S-1216/001-2022 protokollierten Verfahren am 06. September 2022 bekannt, sich innerhalb von einem Monat bei einem Hautarzt untersuchen zu lassen, um die Möglichkeit eines neurodermitischen Schubes, welcher durch das Tragen einer Maske ausgelöst werden soll, belegen zu können; er stellte die Vorlage eines entsprechenden Attests bis 15. Oktober 2022 in Aussicht. Ein entsprechendes Attest (oder andere Unterlagen) wurden vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer konsultierte zwar fünf Hautärzte in *** zum Zweck der Ausstellung eines solchen Attestes, im Zuge der mit den Hautärzten geführten Erstgespräche wurde die Attestausstellung jedoch jeweils abgelehnt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde (vgl. insbesondere die darin enthaltene behördliche Aufforderung vom 03. Februar 2022) sowie des Aktes zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl LVwG-S-1216/001-2022 (vgl. insbesondere das Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung). Zudem führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Dezember 2022 glaubwürdig aus, dass er zwar versucht habe, bis 15. Oktober 2022 ein entsprechendes Attest durch einen Hautarzt zu erwirken; die Ausstellung eines solchen Attests sei jedoch – so der Beschwerdeführer – im Hinblick auf die beabsichtigte Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren von insgesamt fünf Hautärzten abgelehnt worden.

4.6. Der Beschwerdeführer litt zweifelslos als Kind an Neurodermitis und stand deshalb im Jahr 2003 in kinderärztlicher Behandlung. Im Jahr 2005 zeigten sich nur mehr einzelne „atyp“ neurodermitische Herde an beiden Handrücken. Danach erfolgte keine ärztliche Behandlung mehr, insbesondere erfolgte keine Konsultation eines Hautarztes; vom Beschwerdeführer wurde die Erkrankung erfolgreich durch Auftragen einer Mikrosilbersalbe bzw. und eines antibakteriellen Balsams therapiert. Aktuelle Befunde zu Nachuntersuchungen oder das derzeitige Krankheitsbild (auch vor dem Hintergrund des Tragens einer Maske) liegen nicht vor. Anhand der vorgelegten Befunde/Gutachten aus den Jahren 2003 und 2005 kann eine Maskenbefreiung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes durch C am 25. Jänner 2021 und zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht als medizinisch indiziert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hätte Zweifel an der Überzeugungskraft des Attestes haben müssen.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm zur Tatzeit das Tragen einer FFP2-Maske, einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung bzw. einer nicht enganliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers im Kleinkindalter basiert auf den von ihm vorgelegten Unterlagen (Befund/Gutachten) aus den Jahren 2003 und 2005. Das daraus per se keine Unzumutbarkeit des Tragens einer FFP2-Maske abgeleitet werden kann, ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 06. April 2022, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgesagt, dass er sich wegen der behaupteten gesundheitlichen Probleme beim Tragen einer Maske nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Zudem war es dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Zusage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dem zur Zahl LVwG-S-1216/001-2022 protokolierten Verfahren am 06. September 2022 – nicht möglich, das von ihm in Aussicht gestellte Attest (oder weitere Befunde) betreffend neurodermitische Schübe infolge des Tragens einer Maske vorzulegen; die Ausstellung eines solchen begehrten Attests wurde vielmehr von fünf konsultierten Hautärzten – wie es der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022 ausführte - verweigert.

Bei einer Gesamtbetrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung des (bloß allgemeinen) Wortlauts des von C ausgestellten Maskenbefreiungsattestes vom 25. Jänner 2021, des öffentlichen Auftretens von C bereits im Jahr 2020, der erstmaligen Konsultation von C durch den Beschwerdeführer alleine zum Zweck der Durchführung eines COVID-19-Antikörpertests und Erlangung eines Maskenbefreiungsattests (und Ausbleiben von weiteren Behandlungen durch C), der fehlenden fachärztlichen Abklärung der behaupteten Symptome beim Tragen einer Maske, der Nichtvorlage aktueller Befunde/Atteste (einschließlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Ablehnng einer Attestausstellung durch fünf konsultierte Hautärzte im Herbst 2022) sowie der amtsärztlichen Stellungnahme vom 06. April 2022 – ist dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung des Vorliegens eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes zum Tragen einer Maske (bzw. einer sonstigen Schutzvorrichtung) nicht gelungen.

4.7. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind; solche Vormerkungen sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 400,00 Euro, hat keine Schulden, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Fehlen von rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ist dem im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Auszug zu entnehmen.

5. Erwägungen:

5.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.

5.2. Gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, können beim Auftreten von COVID-19 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 4 Z 1 leg.cit. können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 unter anderem Zusammenkünfte an die Einhaltung bestimmter Vorrausetzungen oder Auflagen gebunden werden.

§ 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021, sieht (gestützt auf § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz) vor, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 auch im Freien eine Maske zu tragen ist. Als Maske im Sinne der 6. COVID-19-SchMaV (§ 2 Abs. 1) gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Gemäß § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchMaV BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl II Nr. 24/2022 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Gemäß § 22 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchMaV idF BGBl II Nr. 6/2022 ist der Ausnahmegrund der gesundheitlichen Gründe durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

5.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen nahm der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes teil, ohne dabei eine FFP2-Maske (oder eine zumindest gleichwertige Maske) getragen zu haben. Der Beschwerdeführer hat nicht im Sinne des § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMV glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen einer FFP2-Maske (oder Schutzvorrichtung) aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann:

Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die angesprochene Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran anknüpft, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (sprich Beweismaß) reicht jedoch – so der Verwaltungsgerichtshof – die Glaubhaftmachung; der Betreffende hat die Behörde daher von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Wenn normiert ist, dass der „Ausnahmegrund“ durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf (vgl. hierzu umfassend VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zufolge zwar eine Untersuchung durchgeführt, das „Maskenbefreiungsattest“ stützt sich jedoch auf keine aktuellen Befunde oder Gutachten. Zudem enthält es keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie etwa eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation. Auch mangelt es an einer nachvollziehbaren Darstellung, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken. Das vorgelegte „Maskenbefreiungsattest“ entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 55 Ärztegesetz und ist dem Beschwerdeführer (vgl. die oben getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung) die Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen.

5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann im vorgelegten Maskenbefreiungsattest, das zur Glaubhaftmachung eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes nicht geeignet ist, nicht zu einer Exkulpierung führen. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund des dargelegten Inhalts des Attests und im Besonderen aufgrund der (oben festgestellten) Umstände der Attestausstellung erkennen müssen, dass dieses Attest zur Glaubhaftmachung eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske (bzw. Schutzvorrichtung) nicht geeignet ist. Dem Beschwerdeführer ist die Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv vorzuwerfen.

5.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungs- bzw. Gesetzeswidrigkeit der angewandten Rechtsvorschriften behauptet, ist auszuführen, dass beim Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine entsprechenden Bedenken entstanden sind. Es ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verpflichtung zum Tragen einer Maske als gesetzes- bzw. verfassungskonform (und insbesondere als verhältnismäßiges Mittel in der Pandemiebekämpfung) qualifiziert wurde (vgl. etwa VfGH 10.06.2021, V35/2021; VfGH 23.09.2021, V155/2021; VfGH 03.12.2021, V617/2020; VfGH 01.03.2022, G193/2021, V181/2021; zudem zeichnen sich Versammlungen durch Meinungskundgaben etwa auch durch Rufe und Parolen von einer Mehrzahl zusammenkommender Personen auf engerem Raum aus und war die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Zeitraum der Omikron-Welle vorgesehen).

6. Zur Strafhöhe:

6.1. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe als begründet.

6.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.3. Der Strafrahmen der Strafsanktionsnorm § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der hier anzuwendenden Fassung zum Tatzeitpunkt reicht von 50,00 bis 500,00 Euro und ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche vorgesehen. Die Behörde hat innerhalb dieses Strafrahmens eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden, verhängt.

6.4. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der übertretenen Norm, nämlich der Schutz des Lebens und der Gesundheit durch Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2-Erkrankungen und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems, ist als sehr hoch anzusehen. Die Einhaltung der Tragepflicht einer Maske während einer Demonstration ist diesbezüglich ein wichtiges Element. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt keine bloß geringfügige Beeinträchtigung dieses geschützten Rechtsgutes dar. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.

6.5. Strafmildernd ist mit der belangten Behörde zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Darüber hinaus muss entsprechend § 34 Abs. 1 Z 1 StGB als Milderungsgrund berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt am 27. Jänner 2022 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

6.6. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere der beiden Milderungsgründe (wobei der Milderungsgrund des Alters des Beschwerdeführers bislang unberücksichtigt blieb) sowie unter Bedachtnahme auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall mit der Verhängung der für die Verwaltungsübertretung vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von 50,00 Euro das Auslangen gefunden werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis der herabgesetzten Geldstrafe zur Höchststrafe neu zu bemessen.

6.7. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 20 VStG nicht erfüllt und scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht gering ist.

6.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zu den Kosten des Verfahrens:

7.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die neu festgesetzte Geldstrafe iHv 50,00 Euro (10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro) mit 10,00 Euro zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 2 VStG).

7.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

8. Zur Unzulässigkeit Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.