LVwG N LVwG-S-2536/001-2021

LVwG-S-2536/001-2021Landesverwaltungsgericht16.12.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Zusammenkunft; Veranstaltung; Anzeige; Betriebsstätte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2536/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2536.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.10.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) auf den Betrag von 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt lautet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben einem ua. auf Grundlage des Epidemiegesetz 1950 erlassenen Gebot, nämlich dem in § 13 Abs. 3 Z 2 Covid-19-ÖV idF idF BGBl. II 256/2021 enthaltenen Gebot, eine Zusammenkunft von weniger als 50 Personen in einem geschlossenen Raum mit zugewiesenen Sitzplätzen als Verantwortlicher der Zusammenkunft eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, zuwidergehandelt, da am 25.06.2021, jedenfalls von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf der ***, ***, , unter der Bezeichnung „“ eine Zusammenkunft mit 33 Teilnehmern, mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in einem geschlossenen Raum stattfand und Sie diese von Ihnen organisierte Zusammenkunft als Verantwortlicher (Organisator) nicht unter Angabe der in § 13 Abs. 2 Z 1 Covid-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II Nr. 256/2021 angeführten Angaben, spätestens eine Woche vorher, also nicht bis spätestens 18.06.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft Melk, ***, ***, als örtlich zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt haben, wobei folgende Angaben zu machen gewesen wären:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c) Zweck der Zusammenkunft, d) Anzahl der Teilnehmer.

(Die Anzeige hätte elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation erfolgen müssen).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 40 lit. c iVm § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 64/2021 i.V.m. § 13 Abs. 3 Z 2 erster Satz iVm § 13 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 1 COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II 256/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 64/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von 80,-- Euro (falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 35 Stunden) verhängt.“

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe idHV 80,-- Euro plus Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren idHv 10,-- Euro kein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren) beträgt daher 90,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Am 25.06.2021 fand auf der *** im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) eine durch Beamte der Polizeiinspektion *** durchgeführte Kontrolle statt, infolge derer gegen Herrn A (im folgenden: der Beschwerdeführer) Anzeige wegen Verstoßes gegen die in § 13 Covid-19-Öffnungsverordnung vorgesehene Verpflichtung, bestimmte Zusammenkünfte eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, erstattet wurde.

Im der Anzeige als Beilage beigefügten Bericht der Polizeiinspektion *** vom 25.06.2021 ist auszugsweise Folgendes festgehalten:

„Die BH Melk […] beauftragte am 24.06.2021 (gemäß Email) die Polizei *** mit der Überprüfung einer offenbar nicht angemeldeten Veranstaltung auf der , namens ‚‘ am 25.06.2021. Gegenständliche Veranstaltung ist auf der Homepage der *** im Veranstaltungskalender gelistet. Eigentümer der ***, Veranstalter und auch Coronabeauftragter ist, wie bereits bekannt, A.

Die Beamten der Streife „“ […] sowie die zur Unterstützung hinzugezogenen Beamten der Streife „“ […] intervenierten folglich am 25.06.2021 idZv 21:45-22:00 Uhr auf der ***.

Der direkte, eher kleine ***parkplatz war gut, der Parkplatz vor der *** war mäßig frequentiert. Überwiegend konnten auswärtigere bzw. PKW mit ***-Kennzeichen wahrgenommen werden. Anschließend wurde in den ***räumlichkeiten, in der ***, sowie in der *** Nachschau gehalten und der Umstand des Einschreitens hinsichtlich der nicht gemeldeten Veranstaltung zur Kenntnis gebracht. Die zuständige Eventmanagerin zeigte sich dabei sehr kooperativ.

Zusammenfassend wurde erhoben, dass die gegenständliche Veranstaltung als eine Art Darbietung/Vorführung – die *** betreffend – in der ‚***‘ stattfand. Die Gäste saßen dabei jedoch alle auf Sitzplätzen (Stühlen) mit Tischen und wurden bewirtet. Es befanden sich weniger als 8 Personen an einem Tisch. Die Gesamtpersonenzahl betrug 33 Personen. In der *** (Gasthausbereich) befanden sich weitere ca. 20 Gäste, die jedoch mit der Veranstaltung nichts zu tun hatten. Der Großteil der Gäste der ggst. Darbietung (26) übernachtete auch auf der ***. Die Managerin ließ […] freiwillig ihre internen Gäste- und Zimmerregistrierungen am PC, sowie handschriftlich in Augenschein nehmen und wirkten diese Aufzeichnungen seriös. Auch waren (jedoch grundsätzlich zwecks Speisenwirtschaft) den Gästen Sitzplätze zugewiesen.

Vom Saal mit den Gästen wurde ein Lichtbild angefertigt siehe Beilage. Der Veranstalter A konnte nicht angetroffen werden. Das Personal wurde jedoch vom Umstand einer Anzeigenlegung gegen A in Kenntnis gesetzt. […]“

Der Anzeige beigefügt war ein bei der Kontrolle aufgenommenes Lichtbild, das den in Frage stehenden Raum samt den darin im Kontrollzeitpunkt befindlichen Gäste zeigt.

1.1.2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 31.08.2021, Zl. , wurde über Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) gestützt auf § 40 EpiG wegen Übertretung von „§ 40 lit. c i.V.m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EpiG i.V.m. § 13 Abs. 3 Z 2 erster Satz und § 13 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 1 5. Novelle zur COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II 256/2021“ wegen entgegen § 13 COVID-19-Öffnungsverordnung nicht erfolgter Anmeldung der durch ihn veranstalteten, am 25.06.2021 auf der *** stattgefunden habenden Zusammenkunft „“ eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) verhängt.

1.1.3. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, den er in der Sache wie folgt begründete:

„Bereits 2018 bekam ich eine Strafverfügung in ähnlicher Sache, wo mir vorgeworfen wurde, dass eine Themenstellung wie *** eine meldepflichtige Veranstaltung wäre. Hier ging es zwar nur um € 60,--, jedoch war es mir persönlich wichtig hier eine richtungsweisende Entscheidung zu bekommen, welche letztendlich auch beim Verwaltungsgericht erfolgt ist. Aktenzahl: LVwG-S-1768/001-2018

Ich habe eine Gastgewerbeberechtigung für 485 Verabreichungsplätze. Weiters habe ich eine Genehmigung für 200 Personen in der Beherbergung. Um diese Betriebsanlagengenehmigungen zu erwirken bzw. dauerhaft zu erhalten, ist es besonders in einer historischen Anlage erforderlich eine Vielzahl von Auflagen zu erfüllen. Da wir durchaus intensiv daran arbeiten und an möglichst kooperativer Zusammenarbeit mit den Behörden interessiert sind, bin ich auch sehr stolz darauf, dass dies bis zum heutigen Tag aufrecht ist und mit Sicherheit auch am 18.06.2021 aufrecht war.

Wenn ich im Rahmen meiner Gewerbeberechtigung Hotelgäste - in diesem Fall 32 (von den angesprochenen 33 Teilnehmern) und einen Gast meines Gastronomiebetriebes – in einem gewerberechtlichen, genehmigten Raum Speisen und Getränke verabreiche, ist das eine standardmäßige Ausübung meines Gewerbes und sicher kein Verstoß von in der Strafverfügung zitierten Paragraphen. Auch wenn wir einem Abend ein Motto geben – wie z.B. *** oder *** – ändert das nichts daran, dass wir im Rahmen unserer Gewerbeberechtigung tätig sind.

Man muss sich das nur ein bisschen weiter vorstellen. Wenn ich heute Wildwochen oder Spargelessen mache, oder einen 60er Abend, wird auch niemand annehmen, dass durch eine musikalische Untermalung eines Jahrzehnts oder einer Eingrenzung von Speisen hier ein Verstoß zu bemerken ist.

Wenn Sie in einem Hotel nächtigen und es gibt ein Essen wo ein Künstler Klavier spielt (Klavierabend), wird hier auch niemand eine Veranstaltung unterstellen. Jedem Gastronomen muss es freistehen, seine Gäste mit unterschiedlichen Mottos schöne Momente zu bescheren.

Ob das ein Kerzenlichtabend ist, eine Zeit mit Trachten oder auch ein Abend mit *** – wo doch einige Leute im Smoking bzw. Frack und die Damen oft in wunderschönen Kleidern in Reifröcken erscheinen – all das muss in einem freien Land jedem Gastgeber und jedem Gast unbenommen sein.

Ich würde Sie wirklich bitten, das Ganze zu überdenken und die Strafverfügung aufzuheben um uns einen neuerlichen Gang zum Verwaltungsgericht zu ersparen.

Ergänzend möchte ich hier noch sagen, dass ganz abgesehen von den Corona-Vorschriften, wir hier ganz besonders an diesem Abend überschießend agiert haben. Obwohl es nicht vorgeschrieben war, hatten wir zugewiesene Sitzplätze, wodurch man genau nachvollziehen konnte, welcher Gast sich an welchem Tisch befindet. Wir sind ständig interessiert, sowohl für unsere Gäste, aber auch für unsere Mitarbeiter ein Maximum an möglicher Sicherheit zu gewährleisten um uns allen als Gesellschaft die Möglichkeit zu geben auch mit Covid ein weitgehend freies und normales Leben führen zu können.

Wir sind sehr stolz darauf, dass wir durch unsere bisherigen Sicherheitskonzepte unsere Besucher offensichtlich so gut schützen konnten, dass uns kein einziger Covid-Fall bekannt ist, welcher in Zusammenhang mit einem Gast der *** steht.“

1.1.4. Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde um Übermittlung des „Werbeplakates vom 25.06.2021“ bzw. um Bekanntgabe, ob dieses inhaltsgleich mit dem zum Zeitpunkt der Anfrage auf der Homepage der *** im Veranstaltungskalender aufscheinenden Plakat für „‚***‘ für den 12. November 2021“ sei, ersucht.

1.1.5. In Beantwortung dieses Ersuchens der belangten Behörde vom 07.10.2021 teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.10.2021 Folgendes mit:

„Die Ankündigung der Themenabende haben eine gewisse Ähnlichkeit und werden immer ein wenig abgeändert oder ausgeschmückt um unserem Gästen ein wenig Abwechslung zu vermitteln.

Faktisch ist es ein Essen und ein Abend mit einem Motto. Dies wird von Darstellern in passender Garderobe unterstützt. Natürlich können die Gäste durch ihre eigene Kleidung das Gesamtambiente interaktiv unterstützen. Auch steht es jedem frei an diesem – oder einem anderen Tag – zu tanzen, wobei das in der Praxis selten vorkommt.

Auch bei diesen Themenabenden kommt es meist zu keinem Tanz, jedoch wäre es möglich.“

1.1.6. In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 07.10.2021, ***.

1.2. Straferkenntnis:

1.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2021, Zl. ***, wird Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:18.06.2021, 21:50 Uhr bis 25.06.2021, 22:00 Uhr

Ort:Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Gesundheitswesen, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Veranstalter (eigentümer) und somit Verantwortlicher der Zusammenkunft "", am 25.06.2021, jedenfalls bis 22:00 Uhr auf der ***, ***, ***, mit 33 Teilnehmern, mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in einem geschlossenen Raum, unterlassen, diese Zusammenkunft mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des § 13 Abs.2 Z 1 der 5. Novelle zur Covid-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2021, sofern daran mehr als 16 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, wobei folgende Angaben zu machen sind:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c) Zweck der Zusammenkunft, d) Anzahl der Teilnehmer.

(Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen).“

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 40 lit. c i.V.m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EpiG i.V.m. § 13 Abs.3 Z 2 erster Satz und § 13 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 1 5. Novelle zur COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II 256/2021 verletzt und wurde über ihn gestützt auf § 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) verhängt und wurden dem Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 15,-- Euro vorgeschrieben.

1.2.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird – neben Wiedergabe der Einspruchsangaben des Beschwerdeführers und Darstellung des Inhaltes der herangezogenen rechtlichen Bestimmungen – ausgeführt, es stehe fest, dass „die Veranstaltung“ auf der der Homepage der *** unter der Rubrik „Veranstaltungen“ unter dem Motto „***“ am 25.06.2021 mit folgenden Angaben beworben sei:

„*** präsentiert:


Theater.Tafel.Tanz.

Theater trifft Kulinarik.

Tafeln Sie mit ***.

Tanzen Sie zu den Klängen des Walzerkönigs.

25. Juni 2021.

Die wahre Geschichte der ***.

Tauchen Sie ein in vergangene Zeiten und

erleben Sie den damaligen Hofgebrauch!

Lassen Sie sich ein auf diese bezaubernde

Veranstaltung über die wahre Geschichte der

***, erleben Sie interaktiv eine Ballnacht auf

dem Hofe und küssen Sie der *** die Hand!

Kartenpreis/Person inkl. 3 gängigem Menü: EUR 99,00

mit ÜN/Frühstück im ***zimmer: EUR 159,00

mit ÜN/Frühstück im ***zimmer: EUR 184,00

Einlass 18:30 – Beginn 19:00 Uhr

Elegante Abendkleidung, Tracht oder Uniform.

Karten unter Tel.: ***; E-Mail: ***

***, ***.“

Die gegenständliche Veranstaltung habe als eine die *** betreffende Art Darbietung/Vorführung in der „***“ stattgefunden. Die Gäste seien dabei alle auf Sitzplätzen (Stühlen) mit Tischen gesessen und bewirtet worden, wobei sich weniger als 8 Personen an einem Tisch befunden hätten. Den Gästen seien (jedoch grundsätzlich zwecks Speisenwirtschaft) Sitzplätze zugewiesen gewesen. Die Gesamtanzahl der Gäste habe 33 Personen betragen, wobei der Großteil der Gäste der gegenständlichen Darbietung auch auf der *** übernachtet habe. In der *** (, dem Gasthausbereich) hätten sich weitere ca. 20 Gäste befunden, die jedoch mit der Veranstaltung nichts zu tun gehabt hätten.

Diese Zusammenkunft mit bis zu 50 Teilnehmern, mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in einem geschlossenen Raum, sei nicht spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden.

Aufgrund dessen, dass die gegenständliche Darbietung/Vorführung wie festgestellt als Veranstaltung im Veranstaltungskalender beworben worden sei, sei von einer geplanten Zusammenkunft iSd 5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung auszugehen und seien daher die Vorhaben des § 13 der COVID-19-Öffnungsverordnung in der damals geltenden Fassung einzuhalten.

Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung Hotelgästen in einem gewerberechtlichen, genehmigten Raum Speisen und Getränke verabreicht habe, was eine standardmäßige Ausübung des Gewerbes und keinen Verstoß gegen die in der Strafverfügung zitierten Paragraphen seien als Schutzbehauptung zu werten, da hierzu (gemeint wohl: auf die Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen des Gastgewerbebetriebes) die Bestimmungen der §§ 6 und 7 der 5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung zur Anwendung gelangen, die im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht relevant seien.

1.2.3. Zur subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung treffe, nicht gelungen sei.

1.2.4. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.000,-- Euro aus und wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt.

1.3. Beschwerde, verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde einleitend zusammengefasst betont, der Beschwerdeführer nehme die Pandemie erst und habe auch selbst eine Ausbildung zum Covid-19-Beauftragten absolviert und habe er auch freiwillig eine Reihe an Maßnahmen für die Sicherheit der Gäste gesetzt.

In der Folge wird zusammengefasst vorgebracht, die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht erfüllt.

Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt:

„Wenn man in der Tatbeschreibung davon spricht, dass wir am 25.06.2021 jedenfalls bis 22 Uhr gegen Coronaregeln verstoßen haben, ist das schlichtweg falsch.

Zu diesem Zeitpunkt haben keine Beschränkungen bestanden, dass ich im Ausmaß meiner Gastgewerbeberechtigung, vorgesehene und genehmigte Säle bewirtschaften darf (3G-Regel wurde eingehalten).

So haben wir unter dem Motto „“ einen eingeschränkten Personenkreis ein „-Menü“ verabreicht. Da dies eine geschlossene Gesellschaft war, haben wir die Personengruppe von 33 Teilnehmern in einem separierten und gastgewerblich gewidmeten Raum (***) bewirtet. Diese Teilnehmer waren registriert und der Großteil davon auch Gäste unseres Hotels. In der *** sind wir berechtigt im Rahmen der Gastgewerbegenehmigung 120 Personen zu bewirten.

Einerseits konnten wir das „***-Menü“ im Rahmen unserer gastgewerblichen Genehmigung verabreichen, ohne gegen Coronaregeln zu verstoßen, andererseits war eine geschlossene Gesellschaft mit 33 Personen auch ohne Anzeige zulässig.

Nebenbei möchte ich erwähnen, dass die Zeitangabe von 18.06.2021 – 21:50 bis 25.06.2021 in der Straferkenntnis für mich faktisch falsch ist.

Wir sind ständig bemüht für die größtmögliche Sicherheit unserer Gäste und Mitarbeiter zu sorgen und Risken zu minimieren. Trotzdem leben wir erfreulicherweise in einem freien Land und muss es uns so weit wie möglich unbenommen bleiben, einen üblichen Alltag zu bestreiten, ohne dass wir ständig in Angst leben, dass man in ein typisches Verhalten eines Hotel- oder Gastgewerbegastes einen Verstoß gegen Corona-Verordnungen hineininterpretiert.

Es widerspricht auch gänzlich meiner Logik wo hier eine besondere Gefährdungslage entstehen sollte, denn in einem Raum, welcher für 120 Restaurantgäste gewidmet ist, 33 Personen ein vorbestelltes Menü genießen. Wenn bei der polizeilichen Kontrolle im selben Raum über 100 à la carte Gäste angetroffen worden wären, hätte man keine Idee gehabt hier einen Verstoß zu unterstellen. Nur weil diese geschlossene Gesellschaft das gleiche Essen genossen hat und einige von ihnen mit wallenden Kleidern, schönen Anzügen oder sonst historischen Garderoben zum Essen erschienen sind, kommt es hier seitens der BH Melk zu einer anderen Einschätzung.

[…]

Ich möchte nochmals wiederholen, dass hier sämtliche Coronaregeln und Auflagen eingehalten wurden, keine Überschreitungen stattgefunden haben, kein Ansteckungsrisiko oder Gefährdung über die zulässige, normale Nutzung einer Gaststätte hinausgehend stattgefunden hat und darum bitte ich die Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.“

1.3.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung –zur Entscheidung vorgelegt.

1.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm in den Verwaltungsakt Einsicht und führte am 13.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie durch Anhörung und Einvernahme des Beschwerdeführers.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, betreibt und betrieb auch im Juni 2021 als Einzelunternehmer einen gewerbebehördlich genehmigten Gastronomie- und Hotelleriebetrieb auf der *** in ***, ***.

2.2. Auf der Homepage der *** wurde für einen nicht exakt feststellbaren Zeitraum vor dem 25.06.2021 unter der Rubrik „Veranstaltungskalender“ ein auf der Homepage als „Veranstaltung“ bezeichneter Themenabend mit dem Titel „***“ wie folgt angekündigt:

„*** präsentiert:


Theater.Tafel.Tanz.

Theater trifft Kulinarik.

Tafeln Sie mit ***.

Tanzen Sie zu den Klängen des Walzerkönigs.

25. Juni 2021.

Die wahre Geschichte der ***.

Tauchen Sie ein in vergangene Zeiten und

erleben Sie den damaligen Hofgebrauch!

Lassen Sie sich ein auf diese bezaubernde

Veranstaltung über die wahre Geschichte der

***, erleben Sie interaktiv eine Ballnacht auf

dem Hofe und küssen Sie der *** die Hand!

Kartenpreis/Person inkl. 3 gängigem Menü: EUR 99,00

mit ÜN/Frühstück im ***zimmer: EUR 159,00

mit ÜN/Frühstück im ***zimmer: EUR 184,00

Einlass 18:30 – Beginn 19:00 Uhr

Elegante Abendkleidung, Tracht oder Uniform.

Karten unter Tel.: ***; E-Mail: ***

***, ***.“

2.3. Am Abend des 25.06.2021 fanden sich 33 Personen in einem als „***“ bezeichneten Raum auf der ***, , ein, um an diesem als „“ bezeichneten, durch den Beschwerdeführer als Betreiber der *** organisierten Themenabend teilzunehmen.

Die (zahlenmäßig nicht genau feststellbare) Mehrheit der 33 teilnehmenden Personen im Vorfeld des 25.06.2021 ein zur Übernachtung auf der *** und zur Teilnahme an dem zuvor der Homepage der *** als „***“ angekündigten Themenabend berechtigendes Packet gebucht. Einzelne der der 33 teilnehmenden Personen entschieden sich spontan vor Ort, unter Bezahlung des für die das im Rahmen des Themenabends servierten speziellen Menüs und für die Teilnahme am Themenabend zu bezahlenden Preis, am Themenabend teilzunehmen.

Neben den 33 am Themenabend „“ teilnehmenden Personen befanden sich im (von der „“, als jenem Raum, in dem der Themenabend „***“ stattfand abgetrennten) Gasthausbereich der *** weitere rund 20 Gäste auf der , die nicht an dem Themenabend „“ teilnahmen.

Im Rahmen des Themenabends „***“ wurde den 33 teilnehmenden Personen ein spezielles dreigängiges Menü sowie Getränke serviert. Den 33 teilnehmenden Personen waren für den Themenabend Plätze an den Tischen, an denen ihnen die Speisen und Getränke serviert wurden, zugewiesen, wobei an den einzelnen Tischen jeweils weniger als acht Personen saßen.

Während des Essens bzw. zwischen den Gängen wurden mittels Beamer auf einer Leinwand Filmszenen betreffend die *** gezeigt, wobei der Abend durch einen Moderator, der ein zum Thema des Abends passendes Kostüm trug, insofern moderiert wurde, als dieser die jeweils gezeigten Filmszenen ankündigte und einleitende Wort zu diesen sprach. Manche der teilnehmenden 33 Personen trugen zum Thema des Abends passende Kleidung.

Während des Themenabends saßen die 33 teilnehmenden Personen überwiegend auf Stühlen an Tischen an den ihnen zugewiesenen Plätzen, wo ihnen die Speisen und Getränke serviert wurden und von wo aus sie die Untermalung des Themenabends durch die auf der Leinwand gezeigten Filmszenen und durch den durch den Veranstalter organisierten Moderator in zum Thema passender Kleidung wahrnehmen konnten. In der Ankündigung des Themenabends auf der Homepage der *** wurde auf die Möglichkeit zu tanzen hingewiesen, tatsächlich wurde am 25.06.2021 aber nicht getanzt.

Von den teilnehmenden 33 Personen wurden die Namen und Adressen registriert und wurde eine 3G-Kontrolle durchgeführt.

2.4. Der Themenabend „***“ wurde durch den Beschwerdeführer als Betreiber der *** unterstützt durch eine durch ihn beschäftigte, als Eventmanagerin bezeichnete Mitarbeiterin, die sich im Zuge der Kontrolle durch die Polizei den Beamten kooperativ zeigte und die Polizeibeamten auch Einsicht in die internen Gäste- und Zimmerregistrierungen nehmen ließ, organisiert.

Eine Anzeige des am 25.06.2021 stattgefunden habenden Themenabends „***“ als Zusammenkunft iSd § 13 COVID-19-Öffnungsverordnung ist nicht erfolgt.

2.5. Der Beschwerdeführer hat den von ihm organisierten Themenabend „***“ nicht als Zusammenkunft iSd § 13 COVID-19-Öffnungsverordnung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt, weil er davon ausging, dass keine Anzeigepflicht bestehe. Dass der Beschwerdeführer Erkundigungen über das Bestehen einer Anzeigepflicht für Themenabende wie den hier in Frage stehenden nach den damals iZm der COVID-19-Pandemie in Geltung gestanden habenden Reglungen angestellt hätte, wurde nicht vorgebracht.

2.6. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen vier nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (wegen Übertretungen des KFG bzw. der StVO) auf, die zur Tatzeit rechtskräftigt waren und die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt sind.

2.7. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von rund 2.000.-- verfügt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer angehört und befragt wurde, getroffen werden und sind die getroffenen Feststellungen als solche auch unstrittig.

3.2. Zu betonen ist, dass insbesondere unstrittig ist, dass keine Anmeldung des Themenabends „“ erfolgt ist und dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zwar immer wieder mit der Bezirkshauptmannschaft in Kontakt gestanden zu sein, dass er aber sich aber nicht konkret in Zusammenhang mit „“ hinsichtlich der zu beachtenden Vorgaben und insbesondere dazu, ob eine Anzeigenpflicht bestehe oder nicht, erkundigt habe.

3.3. Die zum Themenabend „***“ getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, die sich auch mit dem Inhalt des der verfahrensauslösenden Anzeige beigefügten Polizeiberichts decken, getroffen und können diese auch als unstrittig bezeichnet werden.

3.4. Hinsichtlich der Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist auf den aktenkundigen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers zu verweisen.

3.5. Der Feststellung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird die durch die Behörde im Straferkenntnis vorgenommene Schätzung, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, zugrunde gelegt.

4. Rechtslage:

4.1. § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der zur angelasteten Tatzeit in Geltung gestanden habenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2020 lautet wie folgt:

„Sonstige Übertretungen.

§ 40.

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

4.2. § 13 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021 in der von 10.06.2021 bis 30.06.2021 und somit auch zur angelasteten Tatzeit in Geltung gestanden habenden Fassung BGBl. II Nr. 247/2021 (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) lautet wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 13.

(1) Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn

1. daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder

2. daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder

3. sie nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 stattfinden.

(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 16 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

3. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt § 6 sinngemäß.

4. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:

1. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

a) nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und

b) höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass 75 % der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten werden;

2. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 2 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

3. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

4. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.

5. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.

6. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 2 und 3 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(6) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(7) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 2 sinngemäß.

(8) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und

Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.

(9) Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 1 Z 3 nicht.

(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für

1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;

2. Begräbnisse. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;

7. Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß;

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;

9. Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;

10. Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“

5. Erwägungen:

5.1. Dem Beschwerdeführer wird gegenständlich angelastet, er habe als für eine Zusammenkunft iSd § 13 Abs. 3 COVID-19-ÖV Verantwortlicher die in Frage stehende Zusammenkunft (Themenabend mit der Bezeichnung „***“) entgegen der in § 13 Abs. 3 Z 2 COVID-19-ÖV normierten Verpflichtung nicht eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt.

5.2. Durch den Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er den von ihm als Betreiber der *** organisierten in Frage stehenden Themenabend „***“ nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Melk angezeigt hat.

Vielmehr bringt er der Sache nach vor, für einen durch einen Gastgewerbetreibenden bzw. Hotelier habe keine Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige betreffend einen Themenabend wie den in Frage stehenden bestanden, wenn dieser in dessen gewerberechtlich genehmigter Betriebsstätte stattfand.

5.3. Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 13 Abs. 1 der – gestützt auf §§ 5c und 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 64/2021 und auf §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 33/2021 erlassenen – Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID19-ÖV) in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl. II Nr. 247/2021 (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung), waren Zusammenkünfte, die (wie der vorliegende Themenabend) weder den Ziffern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 COVID-19-unterfallen, noch unter keinen der in § 13 Abs. 6 normierten Ausnahmetatbestände zu subsumieren sind – nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 und 3 COVID-19-ÖV stattfinden.

§ 13 Abs. 2 und 3 COVID-19-ÖV enthalten eine Reihe an – abhängig unter anderem insbesondere von der Anzahl der Teilnehmer und davon, ob die Zusammenkunft im Freien oder in einem geschlossenen Raum stattfindet und ob den Teilnehmern Sitzplätze zugewiesen wurden oder nicht, unterschiedlicher – Vorgaben.

5.4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der in § 13 COVID-19-ÖV normierten Vorgaben ist zunächst, dass es sich um eine „Zusammenkunft“ im Sinne dieser Bestimmung handelt und dass keine der in § 13 Abs. 10 COVID-19-ÖV vorliegt.

Dies ist vorliegend anzunehmen:

Im Rahmen des Themenabends fanden sich wie festgestellt 33 Personen zum Zweck der Teilnahme an dem in Frage stehenden Themenabend in einem für eben diesen Themenabend eigens reservierten Raum in der durch den Beschwerdeführer als Gastronomie- und Hotelleriebetrieb betriebenen *** ein. Wenngleich sich die 33 am Themenabend teilnehmenden Personen aus mehreren Besuchergruppen iSd § 6 Abs. 2 und 3 COVID-19-ÖV zusammengesetzt haben mögen und auch keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass die – gem. § 13 Abs. 3 Z 1 lit. a COVID-19-ÖV auch bei Zusammenkünften einzuhaltenden –Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 COVID-19-ÖV verletzt worden wären, so handelt es sich bei dem nach entsprechender Buchung eines zur Teilnahme an eben diesem Themenabend berechtigenden Übernachtungspaketes und auch bei dem nach einer mehr oder weniger spontan erfolgten Zusage, den für eine Teilnahme zu bezahlenden Preis zu bezahlen, erfolgenden Einfinden und sich Aufhalten der 33 am Themenabend teilnehmenden Personen an dem für den durch den Beschwerdeführer organisierten Themenabend für eben diesen vorgesehenen Ort und zur für eben diesen Themenabend vorgesehenen Zeit um eine Zusammenkunft der – hier 33 – am Themenabend teilnehmenden Personen.

Ob es sich hierbei auch um eine Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsrecht gehandelt hat, kann dahinstehen, da Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der in § 13 COVID-19-ÖV festgelegten Vorgaben das Vorliegen einer (nicht unter die Ausnahmen des Abs. 10 dieser Bestimmung fallenden) Zusammenkunft ist, wobei weder ein Ausnahmetatbestand für Veranstaltungen iSd Veranstaltungsrechts, noch für durch Gastgewerbe- bzw. Hotellerie-Gewerbeberechtigte in den gewerberechtlich genehmigten Betriebsstätten organisierte Zusammenkünfte besteht und auch kein sonstiger Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 10 COVID-19-ÖV greift.

5.5. Da an dem in einem geschlossenen Raum stattfindenden Themenabend 33 Personen teilnahmen, denen gekennzeichnete Sitzplätze zugewiesen worden waren, ist dieser iSd § 13 Abs. 3 Z 2 2 COVID-19-ÖV als eine Zusammenkunft mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in einem geschlossenen Raum zu qualifizieren. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Zusammenkünften mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in einem geschlossenen Raum war zur in Frage stehenden Tatzeit gem. § 13 Abs. 3 Z. 2 COVID-19-ÖV unter anderem, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche entweder – nämlich dann, wenn es sich um einen Zusammenkunft mit mehr als 50 Teilnehmern handelt – eine Bewilligung für die Zusammenkunft einholt oder aber – nämlich dann, wenn es sich um einen Zusammenkunft mit weniger als 50 Teilnehmer handelt – dass die Zusammenkunft durch den Verantwortlichen eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt wird.

Da eine solche Anzeige des als Zusammenkunft iSd § 13 Abs. 3 COVID-19-ÖV zu qualifizierenden Themenabends durch den Beschwerdeführer als den Organisator und damit Verantwortlichen nicht erfolgt ist, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass wohl kein Verstoß angenommen worden wäre, wenn sich 100 à la carte-Gäste im selben in Frage stehenden Raum befunden hätten, ist auszuführen, dass zum einen grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 5 COVID-19-ÖV unter den dort normierten Bedingungen an einem Ort auch mehrere Zusammenkünfte stattfinden dürfen und dass zum anderen darin, dass sich mehrere Besuchergruppen iSd § 6 Abs. 2 und 3 COVID-19-ÖV gleichzeitig aber zufällig in einem Gastronomie oder Hotelleriebetrieb aufhalten, tatsächlich wohl keine gemeinsame Zusammenkunft aller diese einzelnen Besuchergruppen bildenden und (abgesehen davon, dass sich diese zwecks Konsumation von Speisen und Getränken zeitgleich in einem Gastgewerbe- oder Hotelleriebetrieb aufhalten) in keinem Zusammenhang miteinander stehenden Personen zu sehen ist. Damit hätten zwar in einer solchen Konstellation (zeitgleicher bzw. zeitlich überschneidender Aufenthalt mehrerer Besuchergruppen in einem Gastgewerbe- bzw. Hotelleriebetrieb, die in keinem Zusammenhang stehen) die einzelnen Besuchergruppen jeweils die Vorgaben für Zusammenkünfte des § 13 COVID-19-ÖV zu beachten, es könnte aber wohl nicht davon ausgegangen werden, dass es sich allein durch das gemeinsame, zufällig zu einer bestimmten Zeit gleichzeitig bzw. zeitlich überschneidend erfolgende Besuchen eines allgemein zugänglichen Gastgewerbe- oder Hotelleriebetriebs um eine Zusammenkunft aller zufällig und ohne miteinander in Zusammenhang stehender gleichzeitig anwesender Gäste handelt, die durch den Betreiber des Gastgewerbe- bzw. Hotelleriebetriebes (der selbstredend die sonstigen Vorgaben etwa für das Verabreichen von Speisen und Ausschank von Getränken gem. § 6 COVID-19-ÖV zu beachten hatte) anzuzeigen oder (bei entsprechender Zahl der Gäste: zu bewilligen) wäre.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf diesen Umstand vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses zu begründen, schließlich ist ein im Vornehinein angekündigter Themenabend, für den auch im Vorhinein im Internet Karten zum Verkauf angeboten werden, ungeachtet dessen, dass bei Vorhandensein freier Plätze auch eine spontane Teilnahme unter Bezahlung des vorgesehenen Preises möglich ist, eine von einem zufälligen gleichzeitigen bzw. zeitlich überschneidenden Besuch eines Gastgewerbebetriebes durch mehrere Besuchergruppen zu unterscheidende Konstellation, die auch rechtlich unterschiedlich zu beurteilen ist:

Schon durch das auf der Homepage erfolgte Anbieten von zur Teilnahme am als „Veranstaltung“ angekündigten Themenabend (und allenfalls einer Übernachtung) berechtigenden Karten und das Organisieren eines bestimmten, nur für die den vorgesehenen Preis bezahlenden Teilnehmer vorgesehenen Raumes, in dem dann auch, wie im Vorfeld auf der Homepage angekündigt, ab einer im Vorhinein angekündigten Beginn-Zeit neben der Verabreichung von Speisen und Getränken auch eine Unterhaltung der Teilnehmenden durch filmische Untermalung und einen dem Motto des Themenabends entsprechend kostümierten Moderator stattfand, ist – im Unterschied zu einem von einem Betreiber des Restaurants oder Hotels in keiner Weise organisierten, zufällig zeitgleichen oder zeitlich überschneidenden Eintreffen von nicht miteinander in Zusammenhang stehenden Restaurant- oder Hotelgästen – eine gewisse Organisation des Zusammenkommens der Teilnehmer an eben diesem Themenabend zu sehen und kamen die Teilnehmer des Themenabends auch nicht zufällig, sondern eben gerade um sich im Zuge des Themenabends neben der Konsumation von Speisen und Getränken auch durch die filmische und darstellerische Untermalung unterhalten zu lassen, alle gerade während des für diesen Themenabend vorgesehenen Zeitrahmens und in dem hierfür vorgesehenen Raum zusammen.

5.7. Darin, dass (jedenfalls) eine organisierte Zusammenkunft auch dann (durch das Vorsehen einer Anzeigepflicht) rechtlich anders behandelt wird, als das bloß zufällige gleichzeitige bzw. zeitlich überschneidende Anwesendsein von Gästen in einem Restaurant oder Hotel, wenn es sich im Ergebnis allenfalls um die gleiche Anzahl an in einer Räumlichkeit anwesenden Personen handelt, ist auch keine Verfassungs- und insbesondere keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen:

So wäre zum einen eine Anzeige eine Woche vor Stattfinden der Zusammenkunft unter Angabe persönlicher Daten der Anwesenden jedenfalls bei den typischerweise spontan erfolgenden (nur zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken bzw. zwecks Übernachtung erfolgenden) Restaurant- oder Hotelbesuchern im Unterschied zu (wenngleich in den Räumlichkeiten eines Gewerbe- oder Hotelleriebetriebes stattfindenden) Zusammenkünften, für die im Vorhinein Karten angeboten und organisiert werden, schon von vorneherein unmöglich.

Zum anderen ist aber gerade bei einer organisierten Zusammenkunft von Personen, die sich zum selben Zweck – wie etwa der Teilnahme eines angekündigten Themenabends – zu einer bestimmten Örtlichkeit begeben und dort aufhalten, jedenfalls typischerweise (auch wenn dies im Einzelfall nicht der Fall sein mag) mit mehr Interaktion zwischen den, einander allenfalls auch vor der Zusammenkunft noch nicht bekannten teilnehmenden Personen zu rechnen, als zwischen Personen, die sich lediglich als Teile unterschiedlicher Besuchergruppen zufällig zeitgleich oder zeitlich überschneidend im selben Restaurant oder Hotel aufhalten. Somit kann in der Unterschiedlichbehandlung der Konstellation des bloß zufällig gleichzeitigen bzw. zeitlich überschneidenden Anwesendsein mehrerer Besuchergruppen in einem Gastgewerbe- oder Hotelleriebetrieb (wofür keine Anzeigeverpflichtung gem. § 13 COVID-19-ÖV bestand) einerseits und der Konstellation einer (organisierten) Zusammenkunft zwecks Teilnahme an einer Zusammenkunft wie der vorliegenden (Anzeigepflicht gem. § 13 COVID-19-ÖV) keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkannt werden.

Auch ist in einer Anzeigepflicht, durch die die Behörden über das Stattfinden von Zusammenkünften in Kenntnis gesetzt werden, was ihnen die Möglichkeit gibt, die Einhaltung der für solche Zusammenkünfte vorgesehenen Vorgaben (wie Beschränkung der Teilnehmerzahl, Einhaltung der Abstandsbestimmungen etc) zu kontrollieren, angesichts der hohen Bedeutung, die dem Gesundheitsschutz beizumessen ist, auch kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff gesehen werden.

5.8. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass es sich bei der Organisation des in Frage stehenden Themenabends um ein Verhalten gehandelt habe, das im Rahmens eines Gastgewerbe- bzw. Hotelleriebetriebes geradezu typisch sei und er über die gewerberechtliche Bewilligung zur Bewirtung und Beherbergung einer weit größeren Zahl an Gästen als der hier in Frage stehenden 33 verfüge und auch im Juni 2021 verfügt habe, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich keine Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen angelastet wird und dass die im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlassenen Regelungen auch zu beachten sind, wenn durch diese die Möglichkeit, gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen entsprechend der gewerberechtlichen Bewilligungen zu nutzen, eingeschränkt wird.

Da § 13 Abs. 10 COVID-19-ÖV keine Ausnahme für Zusammenkünfte, die im Rahmen eines Gastgewerbe- oder Hotelleriebetriebes organisiert werden oder stattfinden, enthält, verfängt der Verweis des Beschwerdeführers auf seine gewerberechtlichen Berechtigungen und Bewilligungen nicht, da die Vorgaben des § 13 COVID-19-ÖV – mangels hierfür vorgesehener Ausnahme – auch für eine durch einen über eine entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügenden Betreiber eines Gastgewerbe- und Hotelleriebetriebes in seiner gewerberechtlich bewilligten Betriebsanlage organisierte Zusammenkunft gelten.

5.9. Soweit der Beschwerdeführer auf die zur Zl. LVwG-S-1768/001-2018 ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich verweist, so ist auszuführen, dass diese Entscheidung eine Bestrafung wegen einer nicht erfolgten Anmeldung nach dem Veranstaltungsgesetz zum Gegenstand hatte und nach der Begründung des Erkenntnisses für die Aufhebung der in erster Instanz erfolgten Bestrafung der Umstand entscheidend war, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob die damals in Frage stehende Veranstaltung auch an Örtlichkeiten außerhalb der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung stattgefunden habe.

Der Verweis auf diese Entscheidung verfängt vorliegend schon deshalb nicht, da es gegenständlich im Unterschied zum damals in Frage stehenden Straferkenntnis nicht um eine Strafbarkeit wegen Missachtung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften (deren Verletzung dem Beschwerdeführer vorliegend ebensowenig angelastet wird, wie eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften) geht, sondern um eine NichtErfüllung der durch die Covid-19-ÖV in der damals in Geltung gestanden habenden Fassung vorgesehenen, zu einer (hier nicht zu beurteilenden) allfälligen veranstaltungsrechtlichen Anmeldeverpflichtung hinzutretende Anzeigeverpflichtung nach der Covid-19-ÖV und die – im der durch den Beschwerdeführer angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren entscheidende – Frage, ob die Veranstaltung bzw. vorliegend: Zusammenkunft ausschließlich an zur gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage zählenden Örtlichkeiten stattgefunden hat, für die Beurteilung der Anzeigepflicht gem. § 13 COVID-19-ÖV nicht von Relevanz ist.

5.10. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn – wie hinsichtlich der dem Beschwerdeführer hier angelasteten Verwaltungsübertretung – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang der Sache nach vorgebracht, er sei davon ausgegangen, dass keine Anzeigeverpflichtung bestanden habe, womit er der Sache nach das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend macht. Gerade als Unternehmer, der zumindest wiederholt Themenabende wie den gegenständlichen organsiert, wäre es dem Beschwerdeführer aber zuzumuten gewesen, dass er zumindest Erkundigungen bei der zuständigen Behörde anstellt, ob und welche pandemiebedingt geltenden Vorgaben für derartige Zusammenkünfte gelten. Mangels Einholung entsprechender und zumutbarer Erkundigungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung trifft, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch subjektiv vorwerfbar.

5.11. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des EpiG) insbesondere die §§ 19, 20 und 45 VStG.

Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren

(§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gem. § 40 Abs. 1 lit. c EpiG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450,-- Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt.

Erschwerend zu wertende Umstände sind vorliegend ebensowenig wie Milderungsgründe hervorgekommen, insbesondere liegt der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht vor. Von einem Überwiegen des Gewichts der Milderungsgründe über das Gewicht der erschwerend zu berücksichtigenden Umstände kann nicht ausgegangen werden.

Die Erteilung einer bloßen Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG und auch ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG scheiden vorliegend schon deshalb aus, weil die genannten Bestimmungen (ua) voraussetzen, dass die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsguts gering ist. Die Bedeutung der durch die vorliegend übertretenen Normen geschützten Rechtsgüter, ist jedoch nicht gering, wie insbesondere auch der vom Gesetzgeber vorgesehene, die Verhängung von Geldstrafen bis zu 1.450,-- Euro vorsehende Strafrahmen zeigt. Auch kann von einem ist bloß geringem Verschulden nicht ausgegangen werden, da nicht zu sehen ist, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers, der jedenfalls fahrlässig gehandelt hat, vorliegend erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Somit scheidet vorliegend sowohl eine Anwendung von § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG als auch ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG aus.

Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur ausdrücklich angegeben sondern auch glaubwürdig den Eindruck vermittelt hat, dass ihm die Bedeutung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Bestimmungen bewusst und es ihm ein Anliegen ist, diese einzuhalten und durch die Einhaltung der Vorgaben und auch darüberhinausgehende Maßnahme für die Sicherheit und Gesundheit seiner Gäste zu sorgen, ist insbesondere aus spezialpräventiver Sicht die Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe von 80.-- Euro als tat-, täter- und schuldangemessen und ausreichend anzusehen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung von Straftaten wie der ihm mit dem Straferkenntnisses angelasteten künftig abzuhalten.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt hingegen nicht in Betracht, da durch die Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst eingewirkt werden soll, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; 17.11.2004, 2002/09/0186).

5.12. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG). Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da den vorliegend primär zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu zukommt (vgl. VwGH vom 24.01.2018, Ra 2018/02/0005) und das Ermessen im Rahmen der Strafbemessung im Sinn des Gesetzes geübt wurde, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungs-gründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).

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