LVwG N LVwG-AV-274/001-2022

LVwG-AV-274/001-2022Landesverwaltungsgericht19.12.2022

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; Anschlussbahn; Einstellung aus Sicherheitsgründen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-274/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.274.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Februar 2022, ***, betreffend Einstellung einer Anschlussbahn aus Sicherheitsgründen (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides § 77 iVm § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG an die Stelle von § 78 AVG als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Kommissionsgebühren tritt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1995 die Genehmigung zum Bau und Betrieb sowie die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für eine knapp 600 m lange Anschlussbahn auf ihrem Firmengelände in *** erteilt, die in km *** von der ***-Strecke *** – *** (einer Nebenbahn) abzweigt. Zur eisenbahnrechtlichen Baubewilligung wurden (unter Verweis auf eine Verhandlungsschrift vom 30.11.1994) Auflagen vorgeschrieben.

2. Am 27. Oktober 2021 legte die Gesellschaft der belangten Behörde eine Prüfungsbescheinigung gemäß § 19a Eisenbahngesetz (EisbG) vor, in der auf einen fehlenden Gleisabschluss hingewiesen wurde. Auf Grund dessen ersuchte die Behörde am 16. November 2021 einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik um Prüfung der Frage, ob die im Bescheid vom 9. Jänner 1995 enthaltenen Auflagen zum Betrieb der Anschlussbahn erfüllt würden.

Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 24. Jänner 2022 geht hervor, dass zwei Auflagen nicht vollständig umgesetzt seien: Einerseits fehle der Gleisabschluss und andererseits ein Sperrschranken bei einer werksinternen Eisenbahnkreuzung. Aus diesem Grund sei die Sicherheit des Betriebes der Anschlussbahn derzeit nicht gegeben. Derzeit sei diese auf Wunsch der beschwerdeführenden Gesellschaft allerdings nicht in Betrieb.

3. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2022 nahm der damalige Bundesminister für Arbeit (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) die Stellungnahme des Amtssachverständigen zustimmend zur Kenntnis.

4. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde, gestützt auf § 19b EisbG, die gänzliche Einstellung des Betriebs der Anschlussbahn aus Sicherheitsgründen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt wurde ausgeschlossen.

Mit Spruchpunkt II. wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Grundlage von § 78 AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,80 vorgeschrieben.

Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen mit dem Sachverständigengutachten. Auf Grund der dort genannten Mängel sei die Sicherheit des Betriebes der Anschlussbahn nicht gewährleistet sei und die Anwendung gelinderer Mittel aufgrund der Ungewissheit einer Sanierung der Mängel nicht möglich. Für eine allenfalls geplante Sanierung und Wiederbetriebsaufnahme der Anschlussbahn wurde ein Nachweis der Wiederherstellung des Gleisabschlusses sowie des Sperrschrankens als Voraussetzung festgelegt.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt die Behörde fest, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft am Betrieb der Bahn überwiege. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides erscheine dringend geboten, sollen doch durch die Einstellung aus Sicherheitsgründen die Allgemeinheit einerseits und die Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits geschützt werden.

5. Dagegen erhob die Gesellschaft fristgerecht die vorliegende Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrte.

Dazu brachte sie vor, dass die genannten Mängel mittlerweile beseitigt worden seien. Bezüglich des fehlenden Gleisabschlusses sei ein Unternehmen beauftragt worden, um die Auflage ordnungsgemäß zu erfüllen. Bezüglich des fehlenden Sperrschrankens hätten sich hingegen die Gegebenheiten der Nutzung verändert, da das betroffene Grundstück mittlerweile mit einem Firmengrundstück vereinigt worden sei, sodass der verfahrensgegenständliche Bahnübergang ausschließlich als nicht-öffentlicher und rein werksintern genutzter Bahnübergang zu qualifizieren sei. Die behördliche Regelungskompetenz bezüglich dieses Bahnübergangs sei daher nicht mehr gegeben und die Gewährleistung der Sicherheit bezüglich des Eisenbahnbetriebes liege ausschließlich im privaten Bereich der Gesellschaft. Ergänzend wurde ausgeführt, dass diesen Sicherheitsanforderungen mittels Betriebsvorschrift bzw. Bedienungsanweisung ausreichend nachgekommen werde.

Die Beschwerde wurde am 18. März 2022 von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Am 29. März 2022 übermittelte die Behörde eine Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit zur Beschwerde vom 28. März 2022.

6. Am 20. Juli 2022 teilte die Gesellschaft mit, dass der Gleisabschluss mittlerweile errichtet worden sei.

7. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in schlüssiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird insoweit von keiner der Parteien bestritten.

II.Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:

„[…]

Aufschiebende Wirkung

§ 13.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Gemäß § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG belasten bei von Amts wegen angeordneten Amtshandlungen die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I 60 idF BGBl. I 231/2021, lauten:

„[…]

Einstellung aus Sicherheitsgründen

§ 19b. (1) Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

[…]

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

§ 47a. Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Dem Verwaltungsgericht kommt eine umfassende Tatsachenkognitionsbefugnis zu, sodass es für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zuständig ist, ohne an die Sachverhaltsannahmen der Behörde gebunden zu sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung daher grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachlage auszurichten und ausschlaggebende Änderungen der Sachlage aufzugreifen (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069).

Von diesem Grundsatz bestehen freilich Ausnahmen, speziell für den Bereich verwaltungspolizeilicher Maßnahmen. Seit dem auf einem Rechtssatz eines verstärkten Senates beruhenden (baurechtlichen) Erkenntnis vom 16. April 1956, 0936/53 (= VwSlg 4040 A) vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. jüngst in diesem Sinne etwa VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056, mwN). Diese Rechtsauffassung wurde in weiterer Folge insbesondere ins Abfallwirtschafts- sowie ins Wasserrecht übernommen und auch auf die Kognitionsbefugnis der (an die Stelle der Berufungsbehörden getretenen) Verwaltungsgerichte übertragen (vgl. dazu VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118, jeweils mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. August 1994, 94/05/0067, die Rechtsprechung auf Bescheide ausgedehnt, mit denen eine Baueinstellung (also keine Leistung, sondern eine Unterlassung) verfügt wird.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt daher die Auffassung, dass es bei der– als eisenbahnpolizeiliche Maßnahmen zu qualifizierenden – Betriebseinstellungen nach § 19b Abs. 1 EisbG ebenfalls auf nach deren Ausspruch durch die (erstinstanzliche) Behörde vom Eisenbahnunternehmen bewirkte Sachverhaltsänderungen, durch die der Wegfall von Voraussetzungen für die Einstellung bewirkt wird, nicht ankommt. Dafür sprechen neben der soeben zitierten Rechtsprechung der zweite und dritte Satz dieses Absatzes, wo für die Wiederaufnahme des Betriebes ausdrücklich eine eigene behördliche Bewilligung und damit ein (vom Verfahren über die Verfügung der Einstellung) separates Verfahren vorgesehen ist, worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend hingewiesen hat.

3. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Betrieb der Anschlussbahn auf Grund zweier Sicherheitsmängel eingestellt. Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Gleisabschluss fehlte und daher die Sicherheit des Anschlussbahnbetriebes nicht mehr gewährleistet war. Weder die – im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebene – Stellungnahme des Amtssachverständigen noch das Beschwerdevorbringen liefern Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gefahr mit einer bloß teilweisen Einstellung des Betriebes hinreichend hätte begegnet werden können. Deshalb hat die belangte Behörde schon aus diesem Grund zu Recht die gänzliche Betriebseinstellung verfügt.

Dem am 20. Juli 2022 und somit erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass der Gleisabschluss wiederhergestellt worden sei, kann im Lichte der obigen Ausführungen keine für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden, die zur begehrten Aufhebung des Bescheides führen würde. Vielmehr bleibt alleine jener Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben war, entscheidungsrelevant.

4. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht gegebene Sicherheit des Bahnbetriebes und die daraus unmittelbar resultierende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen lag der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse (vgl. dazu etwa VwGH 09.03.2009, AW 2009/03/0005) und war damit dringend geboten, sodass die belangte Behörde zu Recht auf Grundlage des § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ausgeschlossen hat.

5. Gegen die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Vorschreibung von Kommissionsgebühren bestehen im Lichte von § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ebenfalls keine Bedenken. Dadurch, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Gleisabschluss (zunächst) nicht errichtete und dadurch die Sicherheit des Betriebes auf der Anschlussbahn gefährdete, hat sie den vom Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein iSd letztgenannten Bestimmung verschuldet, zumal das Fehlen des Gleisabschlusses auch dem Bewilligungsbescheid widersprach (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 51, Stand 01.04.2009, rdb.at).

Allerdings führte die belangte Behörde mit § 78 AVG (der die Einhebung von Bundesgebühren, nicht aber der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren regelt) eine unrichtige Rechtsgrundlage an, was im Rahmen der Verpflichtung des Landesveraltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) richtigzustellen ist.

6. Auf die Frage, ob zusätzlich zum fehlenden Gleisabschluss das Fehlen des mit dem Bewilligungsbescheid ebenfalls vorgeschriebenen Sperrschrankens die Einstellung gerechtfertigt hätte, kommt es somit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht an.

Für ein künftiges Verfahren nach § 19b Abs. 1 zweiter und dritter Satz EisbG sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Wirkungen eines Bescheides sachlichen Grenzen unterliegen, indem sie sich lediglich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung beziehen (VwGH 12.10.1993, 90/07/0039). Mit einer relevanten Änderung der gesetzlichen Grundlagen geht daher auch eine Änderung der Rechtskraft eines Bescheides einher.

Mit der EisbG-Novelle BGBl. I 125/2006 entfiel die (zuvor in § 43 Abs. 7 EisbG geregelte) behördliche Regelungskompetenz für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. An ihre Stelle trat die Vorschreibung der Bedingungen für die Benützung dieser Eisenbahnübergänge an die hierzu Berechtigten durch das Eisenbahnunternehmen, also eine nicht-hoheitliche Regelung.

Dadurch erscheint die Auflage, mit der der Sperrschranken behördlich vorgeschrieben wurde, rechtlich überholt. Ungeachtet dessen wird freilich zu prüfen sein, ob eine dem § 47a EisbG entsprechende Regelung vorliegt, die die Sicherheit des Betriebes am Eisenbahnübergang gewährleistet.

7. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wird im Hinblick auf den vollständig geklärten entscheidungswesentlichen Sachverhalt und die durch den Gesetzeswortlaut bzw. die zitierte Rechtsprechung klargestellte Rechtslage vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung noch wurden die maßgeblichen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.

Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Maßgeblichkeit von Sachverhaltsänderungen für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Betriebseinstellung nach § 19b Abs. 1 EisbG. Es liegt jedoch hinreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren verwaltungspolizeilichen Bestimmungen in anderen Rechtsgebieten vor.

Die Lösung der übrigen wesentlichen Rechtsfragen ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 19b Abs. 1 EisbG, des § 13 Abs. 2 VwGVG sowie der §§ 76 Abs. 2 zweiter Satz und 77 Abs. 1 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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