LVwG N LVwG-AV-552/001-2021

LVwG-AV-552/001-2021Landesverwaltungsgericht21.12.2022

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Vorfrage; Aussetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-552/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.552.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. November 2020, Zl. ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsbürger und wohnte in den Vereinigten Staaten von Amerika. Er kam im Februar 2018 nach Österreich, um seine pflegebedürftig gewordene Mutter zu betreuen, wobei seine Mutter sich und den Beschwerdeführer vollumfänglich versorgt hat - sowohl finanziell als auch versicherungstechnisch. Während der Betreuung seiner Mutter lebte er in deren Wohnung und von deren Geld.

Seit seinem Einsatz in Vietnam leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer einfachen Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, an einer akuten Belastungsreaktion, am schädlichen Gebrauch von Alkohol und von Benzodiazepinen sowie an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung.

Nachdem seine Mutter am *** verstorben war, betreuten den Beschwerdeführer Sozialarbeiter des B, wobei die Wohnung seiner Mutter einer „Messie“-Wohnung glich.

Der Beschwerdeführer lebte mangels eines Einkommens und eines Vermögens in dieser Zeit von diversen Spendengeldern, die wöchentlich von verschiedenen Vereinen aufgetrieben wurden; diese Möglichkeiten waren nach einiger Zeit jedoch ausgeschöpft.

In der Folge beantragte der mittellose Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. Juni 2020 die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG und wurde Herr RA C mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 3. Juli 2020, ***, vom Bezirksgericht *** zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Aufgrund seiner Mittellosigkeit und des Fehlens von sonstigen ausreichenden Existenzmitteln regte die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer die Einleitung einer Überprüfung seines Aufenthaltsstatus und somit eines Verfahrens gemäß § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) (BFA-Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung) an, da dieser offensichtlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG und somit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt, um nach dem Tod seiner Mutter weiterhin in Österreich verbleiben zu können.

Mit Bescheid vom 13. November 2020, Zl. ***, setzte die belangte Behörde sodann das mit Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2020 eingeleitete verfahrensgegenständliche Sozialhilfeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens gemäß § 55 NAG, welches zu dieser Zeit beim BFA anhängig war, gemäß § 38 AVG 1991 aus.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verfügt, welches ihm trotz des Todes seiner Mutter, die EWR-Bürgerin war, erhalten bleibt, sofern er aus Eigenem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 oder 2 NAG erfüllt, zumal er weder ein eigenes Einkommen bezieht noch über ausreichende Existenzmittel verfügt. Somit erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, weshalb gegen ihn beim zuständigen BFA ein Verfahren gemäß § 55 NAG eingeleitet wurde, weshalb dieses Sozialhilfeverfahren ausgesetzt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufhält, da er derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für Angehörige von EWR-Bürgern verfügt, welcher ihm aufgrund seiner damals noch lebenden Mutter am 13. März 2018 gewährt wurde und welcher noch bis zum 13. März 2023 gültig ist. Er wohnte bisher bei seiner Mutter und kam diese für seine Wohnsituation sowie für seine Finanzen auf. Infolge des Todes seiner Mutter am *** kann diese für ihn keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen, sodass er völlig mittellos ist. Seit dem Tod seiner Mutter ist er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes auf Zuwendungen des Roten Kreuzes, der Caritas und anderer karitativer Organisationen angewiesen. Seit dem Tod seiner Mutter ist er auch nicht mehr in der Lage, die Miete für die Wohnung zu bezahlen, sodass er daher von akuter Obdachlosigkeit bedroht ist. Er leidet an Hunger, da die ihm gewährte Unterstützung zur Deckung seines Lebensunterhaltes bei weitem nicht ausreicht, und er kann auch die Wohnung nicht beheizen und sich keine Kleidung beschaffen. Er leidet an massiven psychischen Erkrankungen.

Die belangte Behörde regte zwar beim BFA die Aberkennung seines Aufenthaltstitels an, doch ist eine solche Aberkennung bislang nicht erfolgt, sodass er sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhält. Die Frage der allfälligen Aberkennung seines Aufenthaltstitels stellt keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar, da er seit dem Jahr 2018 bis laufend über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, sodass die Voraussetzungen des § 38 AVG 1991 nicht vorliegen. Erst eine rechtskräftige Aberkennung seines Aufenthaltstitels würde die belangte Behörde zu Aberkennungen von Leistungen aus der Sozialhilfe ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Aberkennung seines Aufenthaltstitels berechtigen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Aberkennung seines Aufenthaltstitels ist er jedenfalls berechtigt, die beantragten Leistungen aus der Sozialhilfe zu beziehen, jedenfalls ist die belangte Behörde in keiner Weise berechtigt, das gegenständliche Verfahren bis zu einer - allfälligen - Aberkennung seines Aufenthaltstitels auszusetzen, da auf Grund des aufrechten Aufenthaltstitels sein zumindest derzeit rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich feststeht und dieser sohin keine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bilden kann. Eine allfällige Aberkennung seines Aufenthaltstitels könnte nur ex nunc ausgesprochen werden.

Mit Bescheid des BFA vom 12. Jänner 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt. Seit dem Tod seiner Mutter erhält er keine Unterhaltszahlungen mehr und er hat weder Vermögen noch Einkünfte und er ist in Österreich auch nicht erwerbstätig. Er kann seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und er hat Sozialhilfeleistungen beantragt, weshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 bis 2 NAG nicht erfüllt sind. Darüber hinaus besteht im Bundesgebiet auch kein Familienleben, sodass sich der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig erweist, weil er sich erst seit kurzem in Österreich aufhält und hier nicht tiefgreifend integriert ist. Er ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und 2018 nur zur Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter eingereist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies seine dagegen erhobene Beschwerde mit seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 17. März 2021, Zl. ***, als unbegründet ab.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es im Wesentlichen begründend aus, dass dem Beschwerdeführer von seiner in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich lebenden Mutter Unterhalt gewährt wurde, weshalb er bis zu deren Ableben die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z. 2 NAG erfüllte. Seit dem Tod seiner Mutter konnte er aber nicht nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 bis 2 NAG erfüllt. Dafür wäre erforderlich, dass er entweder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (Z. 1) oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss (Z. 2). Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig; er hat zwar eine Krankenversicherung, aber keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Somit kommt ihm nach dem Tod seiner Mutter das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu.

Da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungen mehr hat, greift seine Ausweisung nicht in sein Familienleben ein; zudem hält sich dieser erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich auf, ohne dass er konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft hat. Er ist auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Somit ist es ihm zumutbar, in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzukehren, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, sprachkundig ist und viele Jahre lang erwerbstätig war. Auch seine Erkrankungen können dort besser behandelt werden. Im Ergebnis verletzt seine Ausweisung somit Art 8 EMRK nicht.

Der Beschwerdeführer war seit dem 22. März 2021 bis zum 9. November 2021 sodann in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit nicht mehr in Niederösterreich aufhältig.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. September 2021 wurde Herr RA C von seiner Funktion als Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers enthoben.

Seit dem 9. November 2021 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig, da er wieder in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückgekehrt ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 NÖ SAG sind Drittstaatsangehörige im Sinne dieses Gesetzes jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Personen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder

b)„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist bei Personen nach Abs. 2 Z. 2 die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG);

6. Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind.

Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, sowie VwGH vom 21. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 30. April 2020, Zl. Ra 2019/21/0134 mwN, sowie VwGH vom 3. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/19/0191) zu verweisen, wonach der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes in einem Beschwerdeverfahren nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides bildet.

Im gegenständlichen Fall ist Inhalt des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde die Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim BFA anhängigen Verfahrens nach § 55 NAG.

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das erkennende Gericht lediglich darüber abzusprechen hat und absprechen darf, ob die belangte Behörde dieses Sozialhilfeverfahren zu Recht gemäß § 38 AVG 1991 wegen Vorliegens einer Vorfrage aussetzen durfte. Somit darf das erkennende Gericht nicht darüber entscheiden, ob dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen tatsächlich zu gewähren sind oder nicht; würde das erkennende Gericht in diesem Verfahren tatsächlich darüber absprechen und dies zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es dadurch eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt und seine Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belasten.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer

Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist,

im Februar 2018 nach Österreich gekommen ist, um seine pflegebedürftig gewordene Mutter zu betreuen,

von seiner Mutter seit diesem Zeitpunkt vollumfänglich versorgt wurde - sowohl finanziell als auch versicherungstechnisch,

während seiner Betreuung seiner Mutter in deren Wohnung und von deren Geld lebte,

an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer einfachen Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, an einer akuten Belastungsreaktion, am schädlichen Gebrauch von Alkohol und von Benzodiazepinen sowie an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung leidet,

sowie, dass

seine Mutter am *** verstorben ist,

er ab dem Tod seiner Mutter mangels eines Einkommens und Vermögens mittellos war und von den Sozialarbeitern des B betreut wurde,

er seit dem Tod seiner Mutter von diversen Spendengeldern lebte, die wöchentlich von verschiedenen Vereinen aufgetrieben wurden, wobei diese Möglichkeiten nach einiger Zeit jedoch ausgeschöpft waren,

die Wohnung seiner Mutter aufgrund seines Wohnens einer „Messie“-Wohnung glich,

er bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. Juni 2020 die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beantragt hat,

Herr RA C mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 3. Juli 2020, ***, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde,

die belangte Behörde aufgrund seiner Mittellosigkeit und des Fehlens von sonstigen ausreichenden Existenzmitteln beim BFA gegen den Beschwerdeführer die Einleitung einer Überprüfung seines Aufenthaltsstatus und somit eines Verfahrens gemäß § 55 NAG (BFA-Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung) anregte, da dieser offensichtlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG und somit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllte, um nach dem Tod seiner Mutter weiterhin in Österreich verbleiben zu können,

die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. November 2020, Zl. ***, dieses Sozialhilfeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens nach § 55 NAG aussetzte,

dieses § 55 NAG Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beim BFA tatsächlich anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war,

der Beschwerdeführer seit dem 22. März 2021 bis zum 9. November 2021 in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet war,

das Erwachsenenvertreterverhältnis des Herr RA C zum Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. September 2021 beendet wurde, sowie

der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2021 nicht mehr in Österreich, sondern wieder in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhältig ist.

Im gegenständlichen Verfahren ist nach der zuvor zitierten Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, dass der Beschwerdeführer zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Sozialhilfeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verfügt, welches ihm trotz des Todes seiner Mutter, die EWR-Bürgerin war, erhalten bleibt, sofern er aus Eigenem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 oder 2 NAG erfüllt, zumal er weder ein eigenes Einkommen bezieht noch über ausreichende Existenzmittel verfügt. Aus diesem Grund regte sie gegen ihn beim zuständigen BFA ein Verfahren gemäß § 55 NAG an, welches auch tatsächlich durchgeführt wurde und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Aussetzungsbescheides beim zuständigen BFA auch noch anhängig war. Für die belangte Behörde stellt die Entscheidung dieses § 55 NAG Verfahrens eine Vorfrage für das gegenständliche Sozialhilfeverfahren dar, weshalb sie dieses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des § 55 NAG Verfahrens gemäß § 38 AVG 1991 ausgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wiederum behauptet, dass die Entscheidung dieses § 55 NAG Verfahrens des BFA für dieses Sozialhilfeverfahren keine Vorfrage darstellt, da er sich rechtmäßig in Österreich aufhält, da er über einen gültigen Aufenthaltstitel für Angehörige von EWR-Bürgern verfügt, welcher ihm aufgrund seiner damals noch lebenden Mutter am 13. März 2018 gewährt wurde und welcher noch bis zum 13. März 2023 gültig ist. Da die von der belangten Behörde angeregte Aberkennung seines Aufenthaltstitels bislang nicht erfolgt ist, hält er sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich auf; erst eine rechtskräftige Aberkennung seines Aufenthaltstitels würde die belangte Behörde zur Aberkennung von Leistungen aus der Sozialhilfe ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Aberkennung seines Aufenthaltstitels berechtigen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Aberkennung seines Aufenthaltstitels ist er jedenfalls berechtigt, die beantragten Leistungen aus der Sozialhilfe zu beziehen, jedenfalls ist die belangte Behörde in keiner Weise berechtigt, das gegenständliche Verfahren bis zu einer - allfälligen - Aberkennung seines Aufenthaltstitels auszusetzen, da auf Grund des aufrechten Aufenthaltstitels sein zumindest derzeit rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich feststeht und dieser sohin keine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bilden kann. Eine allfällige Aberkennung seines Aufenthaltstitels könnte nur ex nunc ausgesprochen werden.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG 1991 berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Es ist in das Ermessen der belangten Behörde gestellt, ob sie bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das gegenständliche Verwaltungsverfahren aussetzt oder nicht, wobei sie sich hiebei insbesondere von den Aspekten der Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen leiten lassen muss (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 1993,

Zl. 92/03/0220, sowie vom 9. November 1994, Zl. 93/03/0202).

Unter einer Vorfrage im Sinne der zuvor zitierten Bestimmung des § 38 AVG 1991 ist eine für die Entscheidung der belangten Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. u.a. VwGH vom 17. Mai 1990, Zl. 89/16/0037, sowie VwGH vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0021, sowie VwGH vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0183).

Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Aussetzung gemäß § 38 AVG 1991 ist erstens die Anhängigkeit des über die Entscheidung der Vorfrage bei der zuständigen Behörde bzw. Gerichtes durchzuführenden Verfahrens und zweitens die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage (vgl. u.a. VwGH vom 18. Februar

1993, Zlen. 92/09/0333, 0334; VfSlg. 12.840/1991).

Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beim BFA ein Verfahren nach § 55 NAG anhängig, wobei das BFA in seinem Bescheid vom 12. Jänner 2021 den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen hat (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt hat (Spruchpunkt II).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, VwGH vom 27. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143, sowie VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/01/0276) ist „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung der in der Entscheidung enthaltene Ausspruch über die - verwaltungsrechtliche - Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen und entfaltet die Begründung der Behörde über die von ihr entschiedene Rechtssache hinaus keine Rechtswirkung.

Es erwächst somit nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft mit der Wirkung der Bindung anderer Behörden und Gerichte, nicht aber auch die Begründung (vgl. auch schon VwGH vom 24. Februar 1988, Zl. 87/18/0126 mwH).

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten worden ist, hat das BFA und das Bundesverwaltungsgericht ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG durchgeführt und im für die Behörden und die Gerichte bindenden Spruch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab der Rechtskraft dieser Entscheidung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird, wobei ein Aufschub von einem Monat gewährt wurde.

Daran sind nun die Behörden und die Gerichte gebunden.

Dieser Spruch enthält jedoch keinen bindenden Ausspruch über eine rückwirkende Aufenthaltsbeendigung sowie keine bindende Feststellung, wann der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat.

Die rechtskräftige Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wurde im März 2021 erlassen, während der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Da der Zeitraum vom Juni 2020 bis zum März 2021 von der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers nicht bindender Bestandteil des rechtskräftigen und somit des für die Behörden und Gerichte bindenden Spruches ist, wurde die Frage im verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeverfahren, ob der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Zeitraum von Juni 2020 bis zum März 2021 bereits verloren hat, im Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht verbindlich ausgesprochen, weswegen die belangte Behörde diese Frage selbst zu beurteilen hatte und hat, sodass sie das gegenständliche Sozialhilfeverfahren für diesen Zeitraum nicht aussetzen durfte.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. März 2018, Zl. Ra 2017/21/0191, sowie VwGH vom 4. Oktober 2018, Zl. Ra 2017/22/0218), in welcher dieser betreffend eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zum Ausdruck gebracht hat, dass im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, die Voraussetzungen für die Vergangenheit in Bezug auf das Vorliegen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eigenständig zu beurteilen sind, also bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind, zumal die Entscheidung in einem nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Zeitraum davor voneinander zu unterscheidende Beurteilungen darstellen. Somit wird in einer Aufenthaltsbeendigungsentscheidung generell nicht darüber verbindlich entschieden, wann die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor dieser Aufenthaltsbeendigung verloren gegangen sind.

Da im gegenständlichen Fall somit die Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer ab seiner Antragstellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG noch zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt war, im Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht als bindende Vorfrage entschieden worden und somit eine diesbezügliche Präjudizialität nicht gegeben ist, durfte die belangte Behörde daher das gegenständliche Sozialhilfeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens des Beschwerdeführers nicht aussetzen, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht ergänzend fest, dass diese gerichtliche Entscheidung nicht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer ab seiner Antragstellung am 3. Juni 2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2021 noch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist; dieses kann er auch schon in diesem Zeitraum verloren haben. Dies hat die belangte Behörde jedoch selbst und eigenständig zu prüfen und darzulegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil weder die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes noch der Beschwerdeführer eine solche in seiner Beschwerde beantragt hat. Darüber hinaus haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde das gegenständliche Sozialhilfeverfahren aufgrund der Anhängigkeit des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gemäß § 38 AVG 1991 aussetzen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.