LVwG N LVwG-AV-1896/001-2022

LVwG-AV-1896/001-2022Landesverwaltungsgericht23.12.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; Inhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1896/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1896.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Martha Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 01.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der A AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 21.12.2021, eingelangt am 22.12.2021, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geboren am ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 04.11.2021 bis 12.11.2021 in der Höhe von € *** vollinhaltlich stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2022, eingelangt am 14.12.2022, fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass ein Verstoß gegen § 58 Abs. 2 AVG vorliege, da die Behörde dem Antrag nur in Höhe von € *** „vollinhaltlich“ stattgegeben habe, die Beschwerdeführerin aber einen Vergütungsbetrag von € *** beantragt habe. Der Bescheid sei nicht begründet worden, obwohl dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Weiters sei § 59 Abs. 1 AVG verletzt, weil die in Verhandlung stehende Angelegenheit nicht zur Gänze erledigt worden sei. Zudem liege eine Verletzung des AVGs mangels Parteiengehör vor. Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung und eine dahingehende Abänderung des Bescheids, dass die gesamte beantragte Vergütung zuerkannt werde; in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom 15.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass aus dem Antrag selbst hervorgehe, dass die Summe von € *** beantragt werde, aber dabei ein Beiblatt mit einem anderen Vergütungsbetrag übersehen worden sei. Der geforderte Gesamterstattungsbetrag beliefe sich auf € ***; laut Berechnungen der belangten Behörde liege dieser jedoch bei € ***.

2. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 22.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers B, geboren am ***, für den Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung von 04.11.2021 bis 12.11.2021 in der Höhe von insgesamt € *** ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.12.2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt ab:

„Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten gibt Ihrem Antrag, eingelangt am 22.12.2021, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 04.11.2021 bis 12.11.2021 in Höhe von EUR *** vollinhaltlich statt.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 22.12.2021 einen Antrag nach § 32 EpiG 1950 für den Dienstnehmer B in Höhe von € *** eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Auch sei die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar dargelegt worden. Nachdem die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG 1950 erfüllt seien, habe antragsgemäß entschieden werden können. Eine weitere Begründung könne daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt.

Aus dem von der Beschwerdeführerin mittels Formular samt Beilage gestellten Antrag vom 21.12.2021, eingelangt am 22.12.2021, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Absonderung des betroffenen Dienstnehmers von 04.11.2021 bis 12.11.2021 gemäß § 32 EpiG einen Gesamterstattungsbetrag in der Höhe von insgesamt € *** beantragt hat.

4. Erwägungen:

Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat daher einen konkreten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält einen von der Beschwerdeführerin am 22.12.2021 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 EpiG in der Höhe von insgesamt € ***.

Das die Entscheidungspflicht begründende Begehren – also eine Vergütung in Höhe von insgesamt € ***– ist für die belangte Behörde bindend und kann von dieser nicht eigenständig und beliebig modifiziert werden (vgl. LVwG-AV-1749/001-2021 vom 16.11.2021).

Die Behörde modifizierte den Antrag allerdings eigenständig auf einen Betrag von € ***, indem sie dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgab und eine genaue Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen ließ. Es kann hier auch nicht von einem Irrtum oder Vergreifen im Ausdruck der belangten Behörde ausgegangen werden, da die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausführt, dass ein Antrag auf Vergütung in der Höhe von € *** eingebracht worden sei.

Wenn die belangte Behörde dem von ihr eigenständig abgeänderten Antragsbegehren vollinhaltlich stattgibt, so spricht sie allerdings über einen Antrag ab, der in dieser Form schlichtweg nicht existiert.

Da die belangte Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, ist die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014; 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).

Die belangte Behörde war insofern zur Entscheidung über einen (so) nicht gestellten Antrag unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben. Die belangte Behörde wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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