LVwG N LVwG-AV-273/001-2021

LVwG-AV-273/001-2021Landesverwaltungsgericht23.12.2022

Regest

Freie Berufe; Kammern; Arbeiterkammer; Zugehörigkeit; Rechtsschutz; strittiger Anspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-273/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.273.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom 29. Jänner 2021, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2021 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (Arbeiterkammer Niederösterreich) die Gewährung von Rechtschutz für das Berufungsverfahren gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgerichtes *** vom 16. Oktober 2020, Zl. ***. Dazu wurde von ihm im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid der PVA sei ihm bekannt gegeben worden, dass auf seinen Leistungsanspruch eine Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 103 ASVG aufgerechnet werde. Durch diese ungerechtfertigte Aufrechnung habe er 2020 erhebliche Einkommenseinbussen erlitten und er habe seiner Unterhaltsverpflichtungen im Jahr 2020 nicht mehr nachkommen können. Er habe geklagt, weil die Forderung der SVA völlig unberechtigt sei und er die Forderung nach Einleitung der Exekution nachweislich bezahlt habe. Vom Erstgericht sei dies im zu bekämpfenden Urteil mit einer von der SVA behaupteten, offenkundig frei erfundenen Ausrede völlig negiert worden und es habe sich die Richterin täuschen lassen. Eine die Exekution betreibende Beamtin der SVA habe auf Grund von ihr zu verantwortender Kosten die Vollzahlung zur Deckung der Verfahrenskosten umgebucht und behaupte nun den Fortbestand der ursprünglichen Beitragsforderung. Die Überweisungsbelege habe er in Folge eines Wasserschadens wegen Unleserlichkeit nicht mehr aufgehoben, allerdings habe er die über Gericht zugestellte Vollzahlungsbestätigung. Aus seiner Sicht könne mit anwaltlicher Formulierung dem Beweismittel zum Erfolg verholfen werden. Des Weiteren erweise sich auch die zweite Entscheidung im anzufechtenden Fehlurteil als offenkundige Fehlentscheidung, weil die behauptete Forderung auch verjährt sei. Diese Sach- bzw. Rechtslage sei mit anwaltlicher Hilfe im Detail auszuführen. Abschließend sei darauf verwiesen, dass es sich um ein Verfahren nach dem ASGG gegen die PVA handle und dass die SVA dabei eigentlich keine Rolle spiele, weil die PVA von sich aus die begehrte Aufrechnung genau überprüfen hätte müssen.

1.2. Die Arbeiterkammer Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Jänner 2021 mit, dass kein Rechtschutz gewährt werden könne. Nach seinen eigenen Angaben und dem im Urteil festgestellten Sachverhalt gehe es um eine Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft an Beitragsschulden aus einer selbständigen Tätigkeit. Dass diese Forderung durch Aufrechnung mit einer Berufsunfähigkeitspension der PVA eingebracht werden solle, ändere nichts am materiellrechtlichen Charakter der Forderung aus einer selbständigen Tätigkeit. Dafür bestehe keine Zuständigkeit der Arbeiterkammer. Überdies sei der Beschwerdeführer als Pensionist auch nicht mehr kammerzugehörig. Sollte sich der Beschwerdeführer keine frei gewählte anwaltliche Vertretung leisten können, werde empfohlen, beim Landesgericht *** einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes zu stellen.

1.3. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 22. Jänner 2021 ein E-Mail ein, in dem er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Materiellrechtlich handle es sich bei der Sache eindeutig um eine ungerechtfertigte Reduktion des Leistungsanspruches der Berufsunfähigkeitspension. Darüber hinaus sei er auf Grund seiner unselbständigen Beschäftigung bei der B GmbH aktives Kammermitglied. Er bitte um Überprüfung der Entscheidung und verlange – falls die Ablehnung aufrechterhalten werde – die Zustellung eines bekämpfbaren Bescheides, gegen den er dann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wahrnehmen und Schadenersatz geltend machen werde. Er werde beim Landesgericht *** einen Verfahrenshilfeantrag einbringen, wobei es aber zu beachten gebe, dass ihm die Verfahrenshilfe bereits im Verfahren vor der ersten Instanz nicht bewilligt worden sei und dass ähnliche Entscheidungen auch jetzt zu erwarten seien.

1.4. Mit als „Entscheidung“ bezeichneter Erledigung der Arbeiterkammer Niederösterreich vom 29. Jänner 2021, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Gewährung von Rechtschutz „abgelehnt“ werde.

Unter der Überschrift „Begründung:“ wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Streitfall um eine versicherungsrechtliche Frage aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers handle. Es sei nicht streitgegenständlich, ob die PVA eine Pensionsleistung schulde, sondern ob es eine Beitragsschuld des Beschwerdeführers gegenüber der SVA gebe. Dass der Aufrechnungsbescheid von der PVA erlassen worden sei, liege daran, dass diese die auszahlende Stelle sei und dass sie auf Grund des Rückstandsausweises der SVA gemäß § 103 ASVG zur Aufrechnung verpflichtet sei. Diese Aufrechnung werde „trägerübergreifend“ genannt. Da der behauptete Beitragsrückstand aus einer selbständigen Tätigkeit stamme und keinerlei Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung bestehe, sei der Antrag auf Rechtschutz abzulehnen.

1.5. Dagegen richtet sich die fristgerecht vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die angefochtene Entscheidung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Bescheid zu werten und könne vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochten werden.

Nach § 7 Abs. 1 AKG sei Rechtschutz kammerzugehörigen Arbeitnehmern für alle arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren, also auch dann, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der bei Antragstellung des Rechtschutzes bestehenden, die unmittelbare Kammerzugehörigkeit begründenden, Tätigkeit und der arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheit bestehe oder offenkundig erkannt werden könne. Auch das Rahmen-Regulativ erfordere keinen unmittelbaren Zusammenhang und es wäre dies in den meisten Fällen auch völlig widersinnig (zB wenn ein Arbeitsloser gegen eine unbegründete Entlassung vorgehen wolle). Auch wenn die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B GmbH nicht in einem Zusammenhang mit dem Sozialrechtsverfahren vor dem Sozialgericht *** stehe, bestehe die allgemeine Rechtschutzversicherungsleistung gemäß § 7 Abs. 1 AKG für eben dieses Verfahren. Gemäß § 7 Abs. 5 AKG dürfe diese Leistung nur aus den drei dort genannten Gründen abgelehnt werden, wobei die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos sei, es sei die Verfassung und Einbringung eines Berufungsschriftsatzes im Vergleich zum bisherigen Verfahren nur ein geringer Aufwand und es widerspreche die Prozessführung nicht den allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer.

Die angefochtene Entscheidung sei daher aufzuheben, es sei die Arbeiterkammer zur Gewährung von Rechtschutz und zum Schadenersatz zu verpflichten.

1.6. Seitens der Arbeiterkammer Niederösterreich wurde in Folge die Beschwerde gegen die „Entscheidung vom 29.01.2021 mit welchem sein Antrag auf Rechtsschutz vom 20.01.2021 endgültig abgelehnt wurde“ dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 12. Dezember 2017 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die zuvor nur befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt werde. Die Pensionshöhe betrug ab 1. Juni 2017 monatlich 2.186,18 Euro brutto.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 20. November 2019 wurde ausgesprochen, dass die offene Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von 6.165,44 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Dezember 2019 auf den Leistungsanspruch gemäß § 103 ASVG aufgerechnet werde (Verringerung der Pensionsauszahlung um 455,87 Euro).

Der Beschwerdeführer reichte dazu eine Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt beim Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht ein, wobei begehrt wurde, die Aufrechnung zu unterlassen, weil kein Beitragsrückstand gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft bestehe bzw. das Einforderungsrecht bereits erloschen sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2020, Zl. ***, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Streit über die Beitragsschuld gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft aus dem Jahr 2008 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juli 2018 beendet worden sei und dass keine Verjährung eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20. Jänner 2021 bei der Arbeiterkammer Niederösterreich die Gewährung von Rechtschutz für das Berufungsverfahren gegen das klagsabweisende Urteil.

Der Beschwerdeführer übt eine unselbständige geringfügige Beschäftigung für die B Gesellschaft m.b.H. in *** aus.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Darauf hinzuweisen ist, dass eine relevante Sachverhaltsänderung seit Beschwerdeerhebung von keiner Partei mitgeteilt wurde.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 7 und § 14 des Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991 idgF, lauten:

„Rechtsschutz

§ 7. (1) Die Arbeiterkammern haben kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren.

(2) Das Rahmen-Regulativ ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Arbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Die Vollversammlungen der Arbeiterkammern können im Rahmen des von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossenen Rahmen-Regulativs nähere Regelungen über die Durchführung des Rechtsschutzes in ihrem Wirkungsbereich treffen.

(4) Rechtsschutzregulative der einzelnen Arbeiterkammern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer. Das von der Hauptversammlung zu beschließende Rahmen-Regulativ bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn

1. er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder

2. er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder

3. die Prozeßführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß § 1 wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.“

„Rechtsschutz

§ 14. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.“

3.2. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Rahmen-Regulativs betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs 1 AKG 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer vom 13. Juni 2013, lautet:

„Regelungsbereich

§ 1. (1) […]

(2) Die Arbeiterkammern in den einzelnen Bundesländer gewähren den ihnen zugehörigen Arbeitnehmern Rechtsschutz nach Maßgabe dieses Regulativs. Die Rechtsschutzgewährung für Arbeitnehmer, die in einer anderen Arbeiterkammer kammerzugehörig sind, ist im Einvernehmen mit dieser Arbeiterkammer möglich.

(3) Für die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer ist jenes Arbeitsverhältnis maßgeblich, in dem der strittige Anspruch entstanden ist.“

3.3. § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des Rechtschutzregulativ der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, beschlossen am 13. November 2018 von der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich gemäß § 7 Abs. 3 Arbeiterkammergesetz 1992, genehmigt durch die Hauptversammlung der Bundesarbeiterkammer am 29. November 2018, lautet:

„§ 1

Regelungsbereich

1. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (im Folgenden kurz AKNÖ genannt) gibt den ihr zugehörigen ArbeitnehmerInnen und den in Abs. 5 genannten Personen Rechtsschutz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Regulativs. Die Rechtsschutzgewährung für ArbeitnehmerInnen die in einer anderen Arbeiterkammer kammerzugehörig sind, ist im Einvernehmen mit dieser Arbeiterkammer möglich.

[…]

4. Für die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer ist jenes Arbeitsverhältnis maßgeblich, in dem der strittige Anspruch entstanden ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Rechtschutz:

Vorauszuschicken ist, dass die in der Beschwerde dargelegte Rechtsansicht geteilt wird, wonach es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfbaren Bescheid handelt. Die bekämpfte Entscheidung ist gegliedert in einen Spruch und in eine Begründung und es kommt der Wille zum normativen und abschließenden Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck (vgl. auch etwa VfSlg. 18.191/2007; VwSlg. 15.608 A/2001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat – sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtschutz gegeben sind – die Arbeiterkammer mit Bescheid darüber zu befinden, wobei derartige Entscheidungen dem Präsidenten der Arbeiterkammer zuzurechnen sind (vgl. VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014; 25.2.2020, Ro 2019/11/0010). Es handelt sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern mit Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (vgl. erneut VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0010).

In der Sache ist Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist im Klageverfahren des Beschwerdeführers nicht streitgegenständlich, ob die PVA dem Beschwerdeführer eine Pensionsleistung schuldet, sondern ob eine aufrechte Beitragsschuld des Beschwerdeführers gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft besteht. Im angefochtenen Bescheid wird somit zu Recht davon ausgegangen, dass der behauptete Beitragsrückstand aus einer selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit seiner geringfügigen Beschäftigung steht. Dies wird auch in der Beschwerde zugestanden (S 5).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach für die Gewährung des Rechtschutzes an kammerzugehörige Arbeitnehmer kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der die Kammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit und der arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheit, für die der Rechtschutz begehrt wird, gefordert sei, ist nicht zu folgen.

Die Arbeiterkammern sind als Interessenvertretung der Arbeitnehmer konzipiert, wobei Kammerzugehörige während der Zeit ihrer Kammerzugehörigkeit durch die Umlagepflicht zum Aufwand der Arbeiterkammern beitragen (vgl. IA 229/A 18. GP, S 102). Die Ausweitung des Rechtsschutzes nach § 7 AKG auf einen in einer selbständigen Tätigkeit wurzelnden Streitfall würde diesem Sinn und Zweck zuwiderlaufen. Darüber hinaus knüpfen sowohl § 1 Abs. 3 des Rahmen-Regulativs als auch § 1 Abs. 4 des Rechtsschutzregulatives für NÖ hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer ausdrücklich an jenes Arbeitsverhältnis an, in dem der strittige Anspruch entstanden ist. Es scheidet daher auf Grund der eindeutigen Rechtslage eine Rechtschutzgewährung für einen in einer selbständigen Tätigkeit wurzelnden Streitfall von vorneherein aus. Dies umso mehr als bei einer anderen Sichtweise auch ein Spannungsverhältnis zum gesetzlich normierten Vorbehalt der Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung für Rechtsanwälte bestünde (§ 8 RAO).

Den Beschwerdeausführungen kommt daher die Berechtigung nicht zu. Davon abgesehen ist zum Beschwerdebegehren auf Verpflichtung der belangten Behörde zum Schadenersatz auszuführen, dass dieses Begehren jedenfalls außerhalb der Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gelegen ist (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weil dem Entfall – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und der Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten hatte, um seinen Standpunkt darzulegen – weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers im „Kopf“ und in der Zustellverfügung der vorliegenden Entscheidung mit „“ und „“ auf der Selbstbezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde beruht und der Individualisierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren dient. Ob diese Grade rechtmäßig geführt werden oder ob vielmehr die von der belangten Behörde verwendete Bezeichnung („***.“) korrekt ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

4.2. Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. aus der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Darüber hinaus kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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