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LVwG-AV-1780/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1780/001-2022
LVwG-AV-1780/001-2022Landesverwaltungsgericht28.12.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; Verspätung; Absonderung; Kenntnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 4. November 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17.5.2022 beantragte die A GmbH, ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum vom 13.2.2022 bis 17.2.2022 in Höhe von EUR ***.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 4. November 2022, ***, wurde der am 17.5.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum vom 13.2.2022 bis 17.2.2022 in Höhe von EUR *** gemäß §§ 33, 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 als verspätet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag mit 17.5.2022 verspätet sei, da die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 16.2.2022 geendet habe und der Vergütungsantrag gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen einlangen müsse.
Dagegen hat die A GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie von ihrem Dienstnehmer das SMS mit dem Ende der Quarantäne am 17.2.2022 um 08:00 Uhr erhalten hätten, welches SMS der Beschwerde angeschlossen war. Aus ihrer Sicht sei der Antrag am 17.5.2022 daher rechtzeitig eingebracht worden, da sie das Quarantäne-Ende am 17.2.2022 angenommen hätten.
Da sie weder wissentlich noch absichtlich den Antrag einen Tag zu spät eingereicht hätten, werde daher die Erstattung des Verdienstentganges beantragt.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 13.2.2022, Zl. ***, wurde B, geb. ***, aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich an seiner Wohnadresse beginnend mit 13.2.2022 bis einschließlich 20.2.2022 abgesondert, wobei mit Ablauf dieses Tages der Bescheid ohne weitere Testung außer Kraft tritt. Weiters wurde festgehalten, dass seine Absonderung ab dem 15.2.2022 vorzeitig beendet werden kann, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer behördlichen NÖ-Teststation durchgeführter PCR-Test negativ ausgefallen ist. In diesem Fall wird er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt und tritt der Bescheid außer Kraft.
Ein am 15.2.2022 durchgeführter PCR-Test war negativ. Mit EMail und SMS vom 16.2.2022 um 17:58 Uhr erhielt der Dienstnehmer die Information über die erfolgte negative PCR-Testung sowie darüber, dass mit dieser Mitteilung der Absonderungsbescheid und die darin angeordneten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft treten. B informierte seinen Dienstgeber mit email vom 17.2.2022 um 8:00 Uhr.
Die A GmbH, ***, *** stellte am 17.5.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihren Dienstnehmer B, geb. ***, für den Zeitraum von 13.2.2022 bis 17.2.2022 in Höhe von EUR ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl ***, insbesondere auf Grund des darin inneliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 13.2.2022, Zl. ***, betreffend die Absonderung von B, sowie des E-Mails bzw. SMS vom 16.2.2022 betreffend das negative PCR-Testergebnis und der Beendigung der Absonderung mit sofortiger Wirkung. Dass der Dienstnehmer seinen Dienstgeber mit email vom 17.2.2022 um 8:00 Uhr vom negativen PCR-Test und dem Ende der Absonderung informierte, ergibt sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen email.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten:
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
…,
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
…
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
….
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat mit Bescheid vom 13.2.2022, Zl. ***, B, geb. ***, aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich an seiner Wohnadresse beginnend mit 13.2.2022 bis einschließlich 20.2.2022 abgesondert, wobei mit Ablauf dieses Tages der Bescheid ohne weitere Testung außer Kraft tritt. Weiters wurde festgehalten, dass seine Absonderung ab dem 15.2.2022 vorzeitig beendet werden kann, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer behördlichen NÖ-Teststation durchgeführter PCR-Test negativ ausgefallen ist. In diesem Fall wird er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt und tritt der Bescheid außer Kraft.
Ein am 15.2.2022 durchgeführter PCR-Test war negativ. Mit EMail und SMS vom 16.2.2022 um 17:58 Uhr erhielt der Dienstnehmer die Information über die erfolgte negative PCR-Testung sowie darüber, dass mit dieser Mitteilung der Absonderungsbescheid und die darin angeordneten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft treten.
Die A GmbH, ***, *** stellte am 17.5.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihren Dienstnehmer B, geb. ***, für den Zeitraum von 13.2.2022 bis 17.2.2022 in Höhe von EUR ***.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf E 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).
Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiellrechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).
Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f. ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).
Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt gemäß § 903 ABGB an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f. ABGB überein (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Da der Bescheid betreffend Absonderung vom 13.2.2022 aufgrund des negativen PCR-Tests am 16.2.2022 mit sofortiger Wirkung außer Kraft getreten ist, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 16.5.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 17.5.2022 eingebracht und wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass sie erst am 17.2.2022 Kenntnis vom negativen PCR-Test erhalten hätten. Dazu ist auf den Absonderungsbescheid vom 13.2.2022, zu verweisen, worin in normativer Weise über die Aufhebung der behördlichen Absonderung abgesprochen wird. Demnach kann die Absonderung von B ab dem 15.2.2022 vorzeitig beendet werden, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer behördlichen NÖ-Teststation durchgeführter PCR-Test negativ ausgefallen ist. In diesem Fall wird ausdrücklich festgehalten, dass er von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail verständigt wird und der Bescheid außer Kraft tritt. Aufgrund der Verständigung mit SMS und E-Mail ist der Absonderungsbescheid mit sofortiger Wirkung am 16.2.2022 um 17:58 Uhr außer Kraft getreten, sodass gemäß § 33 iVm § 49 Abs. 1 iVm § 902 ABGB der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen drei Monaten vom 16.2.2022 als dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Wann der Dienstgeber vom negativen PCR-Test Kenntnis erlangt, ist dagegen nicht entscheidend. Da der Antrag am 17.5.2022 bei der Behörde einlangte, war der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellte Antrag daher zu Recht durch die Behörde abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136).
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