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LVwG-AV-483/001-2022•LVwG N LVwG-AV-483/001-2022
LVwG-AV-483/001-2022Landesverwaltungsgericht29.12.2022
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Antrag; Maßnahmen; Sache des Verfahrens;
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
LVwG-AV-483/001-2022
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der A in ***, *** (Erstbeschwerdeführerin), 2. des B in ***, *** (Zweitbeschwerdeführer), 3. des C in ***, *** (Drittbeschwerdeführer) und 4. des D in ***, *** (Viertbeschwerdeführer), alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 2. April 2022, Zl. ***, betreffend einen Antrag nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) wegen Gefährdung des Waldes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 41,40 (für 3 halbe Stunden) verpflichtet.
3. Der Zweitbeschwerdeführer wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 (für 1 halbe Stunde) verpflichtet.
4. Der Drittbeschwerdeführer wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 (für 1 halbe Stunde) verpflichtet.
5. Der Viertbeschwerdeführer wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 41,40 (für 3 halbe Stunden) verpflichtet.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die spruchgemäß festgesetzten Kommissionsgebühren sind innerhalb von 2 Wochen auf das Konto bei der F AG, BIC: ***, IBAN: ***, lautend auf Land Niederösterreich, Landesverwaltungsgericht NÖ , zu überweisen.
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 zeigten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Horn (belangte Behörde) eine Gefährdung des Waldes auf ihren Grundstücken nach § 99 Abs. 4 iVm § 100 NÖ JagdG an und begehrten, dass die Behörde folgende Maßnahmen setze: eine ziffernmäßig festgesetzte Verminderung der Schalenwildarten vorzuschreiben, die Durchführung von Bewegungsjagden vorzuschreiben, auch für Rehwild die Grünvorlage vorzuschreiben, als Grünvorlageorgane die Mitglieder des Jagdausschusses zu bestellen, die Schusszeit zu verlängern und den Abschuss ohne Bedachtnahme auf Altersklassen zu ermöglichen. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass aufgrund eines von G (Technisches Büro für Forstwirtschaft) am 25. März 2021 im Rahmen einer Waldbegehung aufgenommenen Befundes eine akute Gefährdung des Waldes auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Beschwerdeführer festgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die im Befund angeführten Schadflächen dem Allgemeinzustand des Waldes entsprechen. Ursache für den Zustand des Waldes sei ein viel zu hoher Wildbestand. Es sei sohin – insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel – Handlungsbedarf gegeben.
1.2. Mit Bescheid vom 2. April 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer betreffend eine Gefährdung des Waldes gemäß § 100 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 4 NÖ JagdG ab. Begründend verwies die Behörde auf den Befund und das Gutachten des von ihr beauftragten Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwirtschaft H vom 31. Jänner 2022. Nach dessen forst- und jagdfachlicher Beurteilung sei zwar ein Wildeinfluss auf den gegenständlichen Grundstücken gegeben, dieser stelle jedoch nicht eine flächenhafte Gefährdung des Waldes dar. Die belangte Behörde folgte der Auffassung des Amtssachverständigen, wonach keine Gefährdung des Waldes vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2022 rechtzeitig Beschwerde und brachten – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor: Es sei § 58 NÖ Jagdverordnung nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei auf – nicht näher genannte – Widersprüche hinsichtlich der Befundaufnahme und des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht eingegangen worden. Es sei aus der Befundaufnahme nicht ersichtlich, in welchem Umfang und mit welcher Methode die Flächen untersucht worden seien. Zudem verweise der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die unterschiedlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb der Kontrollzäune, unterlasse es allerdings auf die Konsequenzen dieser Feststellungen stichhaltig einzugehen. Auch würden sich aus den zusammenfassenden Ausführungen des Amtssachverständigen Wertungswidersprüche ergeben, zumal dieser eine Gefährdung des Waldes verneine aber gleichzeitig für eine freiwillige Reduktion des Wildstandes eintrete. Überdies sei der Waldbestand aufgrund der Klimaveränderung einem erheblichen Druck ausgesetzt. Bei einem waldgerechten Wildstand wäre eine flächige Naturverjüngung mit allen Baumarten des Eichen- und Hainbuchenwaldes ohne Schutz möglich. Ein gesunder Mischwald habe eine höhere Widerstandkraft gegenüber dem Klimawandel als Monokulturen. Derzeit können sich die notwendigen Baumarten nicht entwickeln, weil sie dem ungehinderten Einfluss des Schalenwildes ausgeliefert seien. Die Auffassung, wonach die Anordnung einer Verminderung des Abschusses nur ausnahmsweise bei festgestellten außergewöhnlichen Wildschäden getroffen werden soll, widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Demnach sei die Anordnung der ziffernmäßigen Reduktion einer Wildart bei der Gefährdung der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen angezeigt, der Eintritt der Schädigung sei hingegen kein Tatbestandsmerkmal. Die Beschwerdeführer beantragten den Bescheid aufzuheben, die Gefährdung des Waldes und das Ausbleiben der Naturverjüngung festzustellen sowie den Jagdausübungsberechtigen die beantragten Maßnahmen aufzutragen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog den Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen I bei. Dieser nahm am 12. Oktober 2022 unter Beiziehung der Beschwerdeführer eine Befundung der Waldgrundstücke vor. Die Dauer der Erhebungen gliederte sich wie folgt: Erstbeschwerdeführerin 3 x 0,5 Stunden, Zweitbeschwerdeführer 1 x 0,5 Stunden, Drittbeschwerdeführer 1 x 0,5 Stunden und Viertbeschwerdeführer 3 x 0,5 Stunden.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Befragung der Beschwerdeführer B, C und D sowie durch Befragung des informierten Vertreters und forstlichen Beraters J. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Befragung des Jagdleiters der Jagdgesellschaft *** K, des von der Behörde herangezogenen jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen H und durch Beiziehung des jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen I.
4.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist Waldeigentümerin der Grundstücke ***, *** und ***, alle inneliegend EZ ***, KG ***. Die angeführten Grundstücke haben eine Fläche von rund 10 ha.
Die Waldgrundstücke sind ungleichaltrig bestockt. Bedingt durch einen Borkenkäferbefall handelt es sich um einen stark aufgelichteten, lückigen Mischwald aus Weißkiefer, Tanne, Fichte, Birke und vereinzelt Eiche, Rotbuche und Zitterpappel. Die größeren Bestandslücken zeigen starke Vergrasung und Rubusdickicht. Stellenweise findet sich immer wieder Naturverjüngung aus Fichten-, Tanne-, Eiche- und Weißkiefer; es sind aber auch Pionierbaumarten vertreten. Auf diesen Waldflächen zeigt sich stellenweise stärkerer Wildeinfluss durch Verbiss, gleichzeitig findet sich aber auch hier unverbissene Naturverjüngung der bestandsbildenden Baumarten. Es gibt gut entwickelte Naturverjüngung von Pionierbaumarten, an jenen Stellen, an denen es für diese möglich war zu keimen. Die Naturverjüngung der Pionierbaumarten findet sowohl innerhalb als auch außerhalb des Kontrollzaunes statt. Wo es den Rohbodenkeimern möglich war, konnten sie sich ansamen und auch entwickeln. Auf den Waldgrundstücken gibt es neben einigen Bereichen mit sichtbar stärkerem Verbissdruck, welcher meist neben den dem Rehwild als Deckung dienenden Brombeerdickichten auftritt, auch Flächen, an denen sämtliche aufgelaufene Naturverjüngung eine vom Wild unbeeinflusste Entwicklung zeigt.
4.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist Waldeigentümer des Grundstücks ***, inneliegend EZ ***, KG ***. Das angeführte Grundstück hat eine Fläche von rund 1,9 ha.
Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine langgestreckte Waldrandparzelle. Diese ist mit einem durchmesserschwachen Laubholzbestand aus vorwiegend Hainbuche, wenig Eiche sowie Berg- und Feldahorn bestockt. Naturverjüngung ist auf Grund der starken Überschirmung nur in kleineren Bestandslücken und im freien Bereich unterhalb einer Stromleitung zu finden. Bedingt durch die Lage an der Grenze zu landwirtschaftlichen Nutzflächen zeigt die Naturverjüngung zwar starken Wildeinfluss, eine Verjüngungsnotwendigkeit der gesamten Grundstücksfläche ist jedoch noch nicht gegeben. Die Lichtverhältnisse sind aufgrund der dichten Überschirmung eher dürftig, die Verjüngung unter dem angehenden Baumholz findet sich lediglich in sehr kleinen Lücken. Auffällig ist der Verbiss im Nahbereich einer Salzlecke, welche (jagdfachlich nicht nachvollziehbar) im Inneren des Waldbestandes, etwa 10m von der Landwirtschaftsgrenze weg, errichtet wurde.
4.3. Der Drittbeschwerdeführer ist Waldeigentümer des Grundstücks ***, inneliegend EZ ***, KG ***. Das angeführte Grundstück hat eine Fläche von rund 0,8 ha.
Die Grundstücke Nr. *** (Drittbeschwerdeführer) und Nr. *** (Viertbeschwerdeführer) sind benachbart und liegen an einer Wald-Feldgrenze. Beide Grundstücke sind mit räumdigem Baumholz aus Weißkiefer, Fichte, Tanne und einzelnen Laubhölzern bestockt. Auf borkenkäferbedingten Freiflächen der Grundflächen zeigt sich sehr starke Vergrasung (Reitgras) und dichtester Rubusdschungel. Jeweils im Bereich dieser zum Teil überwucherten Freiflächen wurden nach dem Borkenkäferbefall (2018 – 2019) Kontrollzäune errichtet. Die darin befindlichen Individuen von Aspe, Birke und Weide sind durchwegs älter als die Zaunanlage. Vor allem im Nahbereich der Zaunanlage *** findet sich dicht aufgelaufene, großteils unverbissene Tannennaturverjüngung im Alter 2+. Über die gesamte Grundfläche verteilt findet sich außerhalb der Rubusflächen Naturverjüngung von Weißkiefer, Fichte, Tanne und vereinzelt auf Rohbodenabschnitten von Pionierbaumarten. Auch unter dem Rubusdickicht konnten einzelne Individuen von Tanne und Eiche erkannt werden. Samenbäume von schwerfrüchtigen Baumarten finden sich auf der ehemals als Fichtenforst kultivierten Fläche nur vereinzelt und nicht im Nahbereich der Freifläche.
4.4. Der Viertbeschwerdeführer ist Waldeigentümer der Grundstücke *** und ***, alle inneliegend EZ ***, KG ***. Diese Grundstücke des Viertbeschwerdeführers haben eine Fläche von rund 1 ha, bzw. 1,1 ha, insgesamt daher 2,1 ha.
Die Waldfläche des Grundstücks Nr. *** ist mit Baumholz von Weißkiefer, Tanne, Fichte sowie vereinzelt Douglasie, Eiche, Birke und Zitterpappel bestockt. Eine im Süden befindliche Käferholzblöße zeigt starken Gras- und Rubusbewuchs, dazwischen findet sich immer wieder unverbissene Naturverjüngung von Tanne, Douglasie, Fichte und Weißkiefer, vereinzelt auch Pionierbaumarten. Ein Kontrollzaun aus 2019 (***) ist mit Rubus stark verwachsen und zeigt zusätzlich sehr hohe Pioniergehölze wie Birke, Zitterpappel und Vogelkirsche mit Alter +5. Es findet sich stammzahlreiche Naturverjüngung (Alter +2) aus Tanne, Fichte und Douglasie im Halbschattenbereich – der Verbissdruck ist vernachlässigbar. Insgesamt zeigt sich über die gesamte Grundfläche mit Ausnahme der Freiflächen, welche bereits seit der Kalamitätsnutzung der Käferbäume von Reitgras und Rubus überwuchert werden, unverbissene Naturverjüngung der bestandsbildenden Baumarten. (Zu Grundstück Nr. *** siehe bereits Pkt. 4.3)
4.5. Die unter den Punkten 4.1. – 4.4. aufgezählten Grundstücke sind Teil des Genossenschaftsjagdgebietes ***. Dieses weist eine Gesamtfläche von etwa 360 ha auf; davon entfallen etwa die Hälfte auf Waldflächen, die andere Hälfte auf landwirtschaftlich genutzte Grundflächen. Die Verteilung der Wald-Feld-Flächen ist unregelmäßig und führt zu einer langen bejagungstechnisch relevanten Wald-Feld-Grenze von etwa 6,7 km. Im Nordosten, Osten, Südosten sowie im Südwesten der Genossenschaftsjagd befinden sich größere zusammenhängende Waldflächen, die wiederum an größere Waldflächen, welche in den benachbarten Jagdgebieten liegen, anschließen. Das Rehwild stellt die Hauptwildart dar, Muffelwild befindet sich am Rand eines kleineren Vorkommensgebietes und gilt zudem aus landwirtschaftlichen Gehegen entkommenes Damwild als Wechselwild. Der revierbezogene Abschussplan (Rehwild und Muffelwild) für 2020, 2021 und 2022 wurde bereits gegenüber der Vorperiode erhöht. Die Erfüllung und damit der Abschuss konnten dadurch gesteigert werden.
4.6. Aus forst- und jagdfachlicher Sicht ist festzustellen, dass auf den Waldgrundstücken der Beschwerdeführer zwar Wildeinfluss besteht, dieser aber keine Gefährdung des Waldes darstellt. Im Übrigen hat sich die Situation der Naturverjüngung im Vergleich zum Zeitpunkt des Antrags der Beschwerdeführer – nicht zuletzt durch Aktivitäten der Jagdverantwortlichen – bereits wesentlich verbessert. Ein verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung kann nicht festgestellt werden.
5.1. Die Feststellungen zum Eigentum der Grundstücke und deren Größe gründet sich auf den unbedenklichen Inhalten des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den – von den Beschwerdeführern – vorgelegten Grundbuchsauszügen. Dies erweist sich als unstrittig. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen (insbesondere zu Bewuchs, Verbiss, Naturverjüngung) beruhen auf den nachvollziehbaren und mit Lichtbildern gut dokumentierten Erhebungen des Amtssachverständigen I. Schließlich wurde auch seitens der Beschwerdeführer zugestanden, dass sich außerhalb des Kontrollzaunes die Naturverjüngung sowohl verbissen als auch nicht verbissen befindet. So gab der Viertbeschwerdeführer an, dass ihm „aufgefallen [ist], dass es außerhalb des Zauns auch unverbissene Tannen“ gibt. Vom forstlichen Berater J wird das auch bestätigt („Ich kann […] angeben, dass sich außerhalb der Kontrollzäune die Tanne sowohl verbissen als auch nicht verbissen befindet.“ Dies steht im Einklang mit den vom Jagdleiter K überreichten Lichtbildbeilagen, auf denen sich Naturverjüngung innerhalb und außerhalb eines Kontrollzaunes zeigt, welcher mehrere hundert Meter von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken entfernt, situiert ist. Im Laufe der Verhandlung gibt der Zweitbeschwerdeführer zudem relativierend an, dass sich im Jahr 2022 „sichtbar weniger Verbiss“ zeigte, als im Jahr 2021 – dem Jahr der Antragstellung und Befundung durch einen privaten Sachverständigen. Es war den klaren und nachvollziehbaren Äußerungen des Amtssachverständigen I zu folgen, zumal seine – unter dem Beisein der Beschwerdeführer durchgeführte – Erhebung auch den aktuellsten Zustand des Waldes abbildet.
5.2. Die Feststellungen betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet *** (zu Punkt 4.5.) ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen H vom 31. Jänner 2022 sowie den Angaben des I zu den „jagdlichen Bedingungen“ in seinem jagfachlichen Gutachten vom 22. November 2022.
5.3. Dass es auf den gegenständlichen Grundstücken der Beschwerdeführer aktuell zu keiner Gefährdung des Waldes durch Wildeinfluss kommt und ein verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung nicht festgestellt werden kann, gründet in dem (im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten) jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen I vom 22. November 2022, in welchem dieser – auszugsweise – Folgendes feststellte:
„Der gefertigte jagd- und forstfachliche Amtssachverständige nahm Einsicht in die
Beschwerdeunterlagen, nutzte die Grundstücksdatenbank, die landesinternen GIS-
Applikationen i-map und ForstGIS, das Jagdverwaltungsprogramm (BJ) und führte am 12. Oktober 2022 einen Ortsaugenschein durch. Die Beschwerdeführer wurden via Rechtsvertretung von dem Ortsaugenschein vorab informiert und nahmen zwei Vertreter der Beschwerdeführer an der Begehung teil. Ziel der Begehung war eine erste Einschätzung des Wildeinflusses auf die Waldentwicklung unter den Gesichtspunkten der monierten Waldgefährdung. […]
Eine Gefährdung von Wald liegt dann vor, wenn durch Einwirkungen des Wildes (Verbiss, Fegen oder Schälen) bedingt,
1. in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde
2. die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist;
3. die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen
Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist;
4. Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können;
5. eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.
Aus forst- und jagdfachlicher Sicht stellt sich die Situation auf den gegenständlichen
Auf sämtlichen Waldflächen der gegenständlichen Grundstücke sind bisher keine Blößen entstanden, die nur auf den vorhandenen Wildeinfluss zurückzuführen wären bzw. wurde auf größerer Fläche gesehen auch die Bestandesentwicklung durch den vorhandenen Wildeinfluss nicht verhindert. Die vorhandenen Blößen entstanden durch die oft vorzeitige Nutzung des vorhandenen Altbestandes und das flächige Aufkommen von Konkurrenzvegetation für die Naturverjüngung. Der gefertigte Amtssachverständige kann die Meinung der Beschwerdeführer, dass die Pionierbaumarten nur wegen dem Wildverbiss nicht ankamen, nicht teilen. Einerseits entstanden die eingezäunten Verjüngungskegel nachweislich vor den K-Nutzungen und andererseits ist es nicht logisch, dass eine Naturverjüngung derselben Baumarten außerhalb der Zäune durch Verbiss total verschwunden sein sollen wo gleichzeitig die Naturverjüngung anderer, ebenso verbisssensibler Baumarten, wie etwa zahlreiche Tannen, nicht verbissen sind.
Eine Sicherung von Aufforstungen oder Naturverjüngung erscheint nach der aktuellen Situation im Sinne des Forstgesetzes 1975 jedenfalls möglich und ist nicht durch Wildeinfluss alleine verunmöglicht.
Auf jenen Grundflächen, die nicht durch andere Hemmnisse, wie etwa überbordende
Schlagvegetation (Vergrasung und Rubuswachstum) für Naturverjüngung geeignet sind, ist das Aufkommen und die Entwicklung von möglicher Naturverjüngung aktuell nicht gefährdet.
Auch eine standortsmäßige Holzartenmischung erscheint im gegenständlichen Fall nicht allein durch den Wildeinfluss gefährdet. Die auf den Flächen vorkommenden Baumarten, wenn auch anthropogen bedingt in nicht völlig standortstypischer Zusammensetzung, verjüngen sich und ist die Entwicklung insgesamt auch aktuell nicht durch Verbiss gefährdet.
Es ist unseriös auf einem Eichen-Hainbuchen-Standort, der zumindest zwei Generationen standortfremde aber wüchsige Nadelholzbestände (meist in Reinkultur) tragen musste, innerhalb der nächsten Jahrzehnte eine Bestandesumwandlung in Richtung Eiche-Hainbuche mittels Naturverjüngung zu erwarten bzw. zu fordern. Eine derartige Umwandlung dauert mindestens 100 – 150 Jahre, erfordert Investitionen auch seitens des Waldeigentümers in Form von Kunstverjüngung und Kulturpflege und scheitert nicht bloß am fiktiven Wildverbiss. Eine Naturverjüngung von Eichen und Buchen, beides schwerfrüchtige Baumarten, kann sich nur dort entwickeln wo auch ausreichend Samenbäume vorhanden sind. Aktuell fehlende Waldverjüngung, sowohl Kunst- als auch Naturverjüngung ist auf den gegenständlichen Grundflächen daher nicht nur dem Wildeinfluss alleine zuzuschreiben. Kunstverjüngung (Aufforstung) erfolgte auf den Flächen in den letzten Jahrzehnten, wenn überhaupt nur mit teilweise standortsuntauglichen Nadelhölzern (Fichte und Douglasie) und als Naturverjüngung kann nur jene Baumart kommen, die auch vor Ort fruktifiziert.
Die durch die notwendige Schadholzaufarbeitung entstandenen Kahlflächen, aber auch jene Bestände mit zu starken Durchforstungseingriffen, zeigen aufgrund der Substratverhältnisse die Tendenz zur Überwucherung durch Reitgras und Rubusarten. Diese Bodenvegetation steht im direkten Konkurrenzkampf mit der Baumverjüngung und neigt zur Verdrängung derselben. Ist eine Fläche aber mit Reitgras verfilzt, können sich oft selbst schwerfrüchtige Baumarten wie Eiche und Buche nicht mehr ansamen und ohne regelmäßige mechanische Pflegeeingriffe (Mähen, Mulchen, etc.) wird das auch nicht passieren. Leichtfrüchtige Baumarten wie die Pionierbaumarten Birke, Kiefer, Pappel und Weiden (alle mit sehr leichten Samen) können diesen Bodenfilz gar nicht mehr durchwurzeln.
Neben den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen I, welche sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Einklang mit den allgemeinen Denkgrundsätzen befinden, indizieren auch die Aussagen der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. November 2022, dass sich die Situation bzw. der Zustand des Waldes auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (insbesondere der Naturverjüngung) durch die gesetzten Maßnahmen (jagdlicher Natur) bereits verbessert hat. Auch tritt der als forstlicher Berater der Beschwerdeführer auftretende J den Ausführungen des Amtssachverständigen I nicht substantiiert entgegen und belässt es nach der Erstattung des Gutachtens in der Verhandlung bei allgemeinen Aussagen. Auf eine weitere Erörterung des Gutachtens wurde seitens der Beschwerdeführer zudem verzichtet. Zusammengefasst war daher davon auszugehen, dass der vom Amtssachverständigen fachmännisch erhobene Zustand des Waldes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer der tatsächlich vorherrschenden Situation entspricht. Das darauf basierende schlüssige und nachvollziehbare jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen I war daher den Feststellungen dieser Entscheidung bedenkenlos zu Grunde zu legen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JagdG) lauten auszugsweise:
Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen
(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).
(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.
(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016,
1. in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder
2. die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder
3. die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
4. Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
„ § 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. […]
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
Die hier maßgebliche Bestimmung der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung lautet:
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.
7.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8. Mai 2015, Zl. Ra 2015/18/0134 sowie VwGH 10. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.
7.2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag betreffend die Gefährdung des Waldes auf den jeweils angeführten
Grundflächen der Beschwerdeführer gemäß § 100 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 4 NÖ JagdG ab. Folglich hat das Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser abweisenden Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen. Etwaige weitere (Feststellungs-)anträge – welche erstmals im Beschwerdevorbingen gestellt wurden und somit nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids waren – sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zur funktionellen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts in derartigen Fällen: VwGH 30. September 2021, Zl. Ro 2017/08/0006 mwN).
7.3. Nach § 100 Abs. 2 NÖ JagdG ist die Gefährdung von Wald durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 NÖ JagdG abzuwenden. Diese Bestimmung sieht sohin eine Ziel-Mittel-Beziehung vor, welche das Ziel verfolgt, eine durch Einwirkung des Wildes verursachte Gefährdung des Waldes zu verhindern. Als Mittel sind in § 100 Abs. 2 NÖ JagdG alternativ die Verminderung des Wildstandes oder die Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei der von der Behörde zu treffenden Auswahl zwischen diesen Alternativen ist sowohl auf die jeweiligen Erfordernisse, die sich aus dem Schutzgedanken des § 100 NÖ JagdG 1974 ergeben, als insbesondere auch auf die nach § 2 Abs 1 NÖ JagdG 1974 bestehende Berechtigung und Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten das Wild zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt, Rücksicht zu nehmen (VwGH 5. April 2014, Zl. 2013/03/0113).
7.4. Eine behördliche Vorschreibung derartiger Maßnahmen („Mittel“) setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 100 Abs. 2 sowie des § 99 Abs. 4 NÖ JagdG voraus, dass auf den betreffenden Waldflächen – objektiv gesehen – eine „Gefährdung von Wald“ im Sinne der Definition in § 100 Abs. 2 NÖ JagdG vorliegt und dies von der Behörde festgestellt wurde (vgl. LVwG NÖ 1. Juli 2022, Zl. LVwG-AV-32/001-2022; VwGH 23. Februar 1983, Zl. 82/03/0240 bzw. Scherhaufer/Wagner, NÖ Jagdrecht 8 [2021] § 100 NÖ JagdG). Eine „Gefährdung von Wald“ ist demnach gegeben, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen 1.) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder 2.) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder 3.) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder 4.) eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist; oder 5.). Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können. Naturverjüngung ist – im Gegensatz zur durch Menschhand angelegten Kunstverjüngung (sog. forstliche Kultur; durch Saat oder Pflanzung) – eine Verjüngung durch herabfallende oder angeflogene Samen von umstehenden Bäumen oder durch vegetative Vermehrung.
7.5. Im Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 5. Oktober 2021, Zl. Ra 2021/03/0066; VwGH 10. Juni 2021, Zl. Ra 2017/06/0106 mwN). Entsprechend den getroffenen Feststellungen lag zum Entscheidungszeitpunkt keine „Gefährdung von Wald“ iSd § 100 Abs. 2 NÖ JagdG auf den verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücken vor, weshalb die Vorrausetzungen für die Anordnung behördlicher Maßnahmen gemäß § 100 Abs. 1 NÖ JagdG bzw. § 99 Abs. 4 NÖ JagdG nicht erfüllt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Einhebung von Kommissionsgebühren:
8.1. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22. Juni 2016, Zl. Ra 2016/03/0027).
8.2. Im gegenständlichen Verfahren hat der Amtssachverständige I einen Ortsaugenschein und somit eine Amtshandlung außerhalb des Amtes durchgeführt. Die Kosten verursachende Amtshandlung war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich (vgl. VwGH 22. April 2004, Zl. 2004/07/0042), da diese Amtshandlung zur Erstellung eines Gutachtens – zur Frage, ob gegenständlich eine „Gefährdung von Wald“ vorliegt – notwendig war.
8.3. Nach § 77 Abs. 1 iVm § 76 AVG hat jene Partei für die Kommissionsgebühren aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Treffen – wie im gegenständlichen Fall – die Vorrausetzungen auf mehrere Beteiligte zu (z.B. mehrere Antragssteller), so sind die Gebühren auf die einzelnen Beteiligten (hier also die Beschwerdeführer) angemessen zu verteilen (§ 76 Abs. 3 AVG). Die Aufteilung der einzuhebenden Kommissionsgebühren erfolgte gegenständlich anhand der Dauer, welche der Amtssachverständige für die Erhebungen an den einzelnen Grundstücken benötigte; die Höhe der Gebühren bemisst sich nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. VwGH 21. April 2017, Zl. Ro 2016/11/0004).
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.483.001.2022
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