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LVwG-S-1959/002-2022•LVwG N LVwG-S-1959/002-2022
LVwG-S-1959/002-2022Landesverwaltungsgericht30.12.2022
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; Wiedereinsetzungsgrund; Zustellmangel;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über den Antrag des A, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2022, Zl. LVwG-S-1959/001-2022, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) den
BESCHLUSS
1. Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
Über den Wiederaufnahmewerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.02.2022, ***, wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe am 15.02.2022, von 10:25 Uhr bis 11:00 Uhr in ***, ***, ein Kraftfahrzeug vor einer Hauseinfahrt geparkt. Dagegen hat der Wiederaufnahmewerber rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er mit seiner Frau B über die Hauseinfahrt *** allein verfügungsberechtigt und daher kein Verstoß gegen das Parkverbot vorgelegen sei. Begründend verwies er auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, demzufolge eine Bestrafung wegen des Parkens vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt entfalle, wenn diesbezüglich eine alleinige Verfügungsberechtigung bestehe (VwGH 12.05.1964, ZVR 1965/31).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24. Oktober 2022 an, zu der der Antragsteller mit hg. Schreiben vom 30. September 2022 „geladen“ wurde. Diese „Ladung“ wurde bei der Post Geschäftsstelle *** hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 05.10.2022). Der Antragsteller behob die „Ladung“ nicht innerhalb der Abholfrist, sodass sie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „Zurück, nicht behoben“ retourniert wurde. Der Wiederaufnahmewerber ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis, welches die Beschwerde als unbegründet abweist, verkündet. Mit Schreiben vom 05.11.2022, zugestellt am 14.11.2022, wurde dem Wiederaufnahmewerber die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung der Entscheidung übermittelt und er wurde nach § 29 Abs. 2a VwGVG dahingehend belehrt, dass er das Recht habe, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen, und dass ein derartiger Antrag eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei. Weder der Antragsteller noch eine andere hiezu berechtigte Person haben einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.
Der Wiederaufnahmewerber hat seinen gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme vom 18.11.2022, hg. eingelangt am 21.11.2022, im Wesentlichen damit begründet, dass die Zustellung der „Ladung“ des Landesverwaltungsgerichts zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht rechtswirksam erfolgt sei, da er sich während der gesamten Hinterlegungsfrist im Ausland befunden habe. Die mündliche Verhandlung sei daher mit einem Verfahrensmangel behaftet. Es sei davon auszugehen, dass eine Vorlage von Beweismitteln und Dokumenten voraussichtlich zu einer anderen Beweiswürdigung und zu einem anders lautenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts geführt hätten. Dem Antrag beigelegt wurde die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments mit einer Hinterlegungsfrist von 05.10.2022 bis 24.10.2022 und eine Ortsabwesenheitsmeldung der Post, ausgestellt am 29.09.2022, in welcher angegeben wird, dass in der Zeit von 01.10.2022 bis 15.11.2022, RSa- und RSbBriefe aufgrund von Ortsabwesenheit zurückzusenden sind.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren und zur Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der dazu vorgebrachten Begründung Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Antragsteller vorgelegte Ortsabwesenheitsmeldung vom 29.09.2022, den Akt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu ***, sowie den hg. Gerichtsakt zu LVwGS1959/0012022.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw. dem hg. Gerichtsakt. Sie sind – abgesehen davon, ob die mit hg. Schreiben vom 30. September 2022 erfolgte „Ladung“ rechtmäßig erfolgte (vgl. dazu 4.2.) – nicht strittig.
§ 32 VwGVG lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
4.1. Der Wiederaufnahmewerber stützt sich in seinem ausdrücklich als „Antrag auf Wiederaufnahme“ bezeichneten Antrag erkennbar auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, da er vorbringt, dass die Dokumente und Unterlagen – insbesondere ein Übergabsvertrag –, die er in einer Verhandlung vorgelegt hätte, voraussichtlich zu einem anders lautenden Erkenntnis geführt hätten. Dabei übersieht er aber, dass Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (vgl. VwGH 24.06.2022, Ra 2020/06/0121). Ein zuzurechnendes Verschulden liegt bereits dann vor, wenn die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026; 1.7.2020, Ra 2017/06/0102; 24.6.2015, 2012/10/0243; 05.02.2021, Ra 2020/19/0432).
Der Wiederaufnahmewerber wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.02.2022 dazu aufgefordert, sich zu dem angezeigten Sachverhalt zu rechtfertigen. In dieser Rechtfertigung vom 01.03.2022 brachte er unter anderem vor, dass er gemeinsam mit seiner Frau über die Hauseinfahrt allein verfügungsberechtigt sei. Ein Übergabsvertrag wurde bei dieser Gelegenheit allerdings nicht vorgelegt. In der gegen das am 17.06.2022 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erhobenen Beschwerde vom 29.06.2022 brachte der Wiederaufnahmewerber erneut vor, gemeinsam mit seiner Frau allein verfügungsberechtigt über die Hauseinfahrt *** zu sein. Auch in diesem Fall wurden kein Übergabsvertrag oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat im hg. Verfahren einen Grundbuchsauszug eingeholt, aus welchem das Bestehen eines Übergabsvertrages hervorgeht. Zwar hat das Landesverwaltungsgericht dem Wiederaufnahmewerber in der Ladung aufgetragen, den Übergabsvertrag zur Verhandlung mitzunehmen. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der Wiederaufnahmewerber bereits zuvor Gelegenheit gehabt hätte, diesen Vertrag vorzulegen und damit nachzuweisen, dass (nur) er alleine verfügungsberechtigt ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel erfordert, also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft bietet, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht würde hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bilden (VwGH 24.06.2022, Ra 2020/06/0121).
4.2. Mit dem gegenständlichen Antrag macht der Wiederaufnahmewerber einen Zustellmangel infolge Ortsabwesenheit geltend. Er bringt vor, dass er das hinterlegte Dokument wegen eines Auslandsaufenthalts vom 1. Oktober 2022 bis 15. November 2022 nicht abholen konnte. Er habe dadurch von der Ladung keine Kenntnis erlangt.
Selbst eine Beurteilung seines Anbringens – gegen dessen eindeutigen Wortlaut – als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung vermag den Wiederaufnahmewerber nicht zum Erfolg zu führen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mangelhafter und damit gesetzwidriger Zustellvorgang die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, nicht aber eine Versäumnis iS eines Wiedereinsetzungsgrundes begründen. Liegt – wie im vorliegenden Fall behauptet – eine ordnungsgemäße Ladung einer Partei für einen Verhandlungstermin nicht vor, und führt dies zu einem Nichterscheinen dieser Partei bei der dennoch durchgeführten mündlichen Verhandlung, so ist dieser Fehler mit Revision gegen eine in der Folge in der Sache ergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekämpfbar. Nicht jedoch tritt die Versäumung einer Verhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein, wenn eine Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.07.2022, LVwG-S-807/003-2022 und LVwG-S-808/002-2022 mwH). Ebenso wenig kommt eine Quasi-Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG in Frage, da die Parteistellung des Wiederaufnahmewerbers nicht präkludiert ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, Rn 50).
Da ein allenfalls gesetzwidriger Zustellvorgang die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, nicht aber eine Versäumnis iS eines Wiedereinsetzungsgrundes zu begründen vermag, konnte im gegenständlichen Verfahren die weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2022 entfallen.
4.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal vorliegend eine verfahrensrechtliche Entscheidung, insbesondere auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Behauptungen, zu treffen war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung darüber, ob die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht revisibel (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0463; VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).
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