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LVwG-AV-1830/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1830/001-2022
LVwG-AV-1830/001-2022Landesverwaltungsgericht03.01.2023
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Einkommen; Steuergutschrift;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch ihren Ehemann B als Erwachsenenvertreter in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. November 2022, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. November 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2019 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Pflege im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum in ***, *** (Schwerstpflege) durch das Land Niederösterreich ab 22. November 2019 bewilligt, da die Beschwerdeführerin einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 7 des Bundespflegegeldgesetzes hat.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. Juli 2022, ***, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ihr Einkommen aus den Steuergutschriften für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (Einkommenssteuerbescheide, Kontoauszüge-Überweisung, Steuergutschriften) zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 31. Juli 2022 wurden die Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2019 und 2020 der Behörde übermittelt. Mitgeteilt wurde auch, dass zu diesem Zeitpunkt ein Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2021 noch nicht vorhanden war.
Aus diesen Einkommensteuerbescheiden ergab sich, dass aus dem Jahr 2019 eine Steuergutschrift in der Höhe von € 969,00 und aus dem Jahr 2020 eine Gutschrift in der Höhe von € 7.210,00 in das Einkommen der Beschwerdeführerin gekommen sind.
Mit Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG der belangten Behörde vom 26. September 2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Steuergutschrift des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe von 7.210,0 € ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 5.768,00 zu leisten ist, da gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, betreffend den Einsatz von Einkommen bei stationären Diensten ein Kostenbeitrag von einem Einkommen des Hilfeempfängers zu leisten ist, wobei 20 % dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben.
Innerhalb einer gewährten Frist von zwei Wochen wurde diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht und der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 2. November 2022, ***, erlassen und die Beschwerdeführerin zu einem Kostenbeitrag aus einer Steuergutschrift für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe von € 5.768,00 verpflichtet.
Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass das Land Niederösterreich derzeit die Pflege und Betreuungskosten in der Höhe von täglich € 373,38 abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld übernehme.
Die belangte Behörde wertete die Steuergutschrift aus dem Kalenderjahr 2020 in der Höhe von € 7.210,00 als zusätzliches Einkommen und schrieb aus diesem Einkommen wie in § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln den Kostenbeitrag, der 80 % dieses zusätzlichen Einkommens entsprach, der Beschwerdeführerin vor.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 29. November 2022 wurde vorgebracht, dass gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (LGBl. 9200/2) folgende Einkommensarten angeführt werden:
-Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
-Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
-Einkünfte aus Kapitalvermögen
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft
-Einkünfte aus einer Rente, Pension oder Ruhegenuss
-Sonderzahlungen (13. Und 14. Gehalt)
-Alle steuerfreien, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts
Da Steuergutschriften in diesem § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht als Einkommen genannt wären, sei die vom Finanzamt erhaltene Steuergutschrift für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe von € 7.210 nicht als diesbezügliches Einkommen einzustufen. Zusätzlich verweist § 4 Abs. 1 Z 3 der genannten Verordnung nur auf Renten und Pensionen und nicht auf etwaige Steuergutschriften.
Es wurde daher beantragt, von der Nachforderung in der Höhe von € 5.768 Abstand zu nehmen und den entsprechenden Bescheid aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. November 2019 die Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuung-und Pflegemaßnahmen ab 22. November 2019 stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin lebt seit 22. November 2019 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum in ***, ***, und nimmt die bewilligte Pflege an.
Die Beschwerdeführerin hat einem Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 7 des Bundespflegegeldgesetzes.
Mit Steuergutschrift vom 12. Jänner 2022 des Finanzamtes Österreich, in ***, wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020 eine Gutschrift in der Höhe von € 7.210,00 zugesprochen.
Mit Bescheid vom 2. November 2022, ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund der Steuergutschrift für das Kalenderjahr 2020 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 5.768,00 zu leisten.
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde des Erwachsenenvertreters, wobei hervorzuheben ist, dass der gesamte Sachverhalt unbestritten ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Grundsätze
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
[…]
§ 3
Leistungen
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe bei stationärer Pflege
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
-durch Geld- bzw. Sachleistungen und
-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt..
[…]
§ 25
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
2. auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
3. bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
[…]
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
[…]
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
[…]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 47
Stationäre Dienste
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
4. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1
Einkommen
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
§ 4
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Das Vorbringen in der rechtzeitigen Beschwerde, eine erhaltene Steuergutschrift sei nicht in § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln angeführt, und könne daher nicht für einen Kostenbeitrag zur Hilfe bei stationärer Pflege herangezogen werden, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
§ 15 NÖ SHG mit der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ regelt in Abs. 1 leg.cit, dass die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldleistungen erfasst sind, zu erfolgen hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG muss ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen bereit sein, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
§ 15 Abs. 3 NÖ SHG ermächtigt die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl LGBl. 9200/2, wurde eine Verordnung iSd § 15 Abs. 3 NÖ SHG geschaffen.
§ 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln besagt, dass Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge ist.
Weiters wird in § 1 ausgeführt:
„Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“
In der gegenständlichen Verordnung verwendet der Gesetzgeber eine Aufzählung von Geldzuwendungen, die als Einkommen zu werten sind.
Der Gesetzgeber verwendet vor Beginn der Aufzählung das Wort „insbesondere“. Dadurch verdeutlicht er, dass es bei dieser Aufzählung nicht um eine erschöpfende (taxative), sondern um eine nicht abschließende (demonstrative) Aufzählung handelt (vgl. zum Unterschied zwischen taxativer und demonstrativer Aufzählung VwGH vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042).
Die in § 1 Z 1-8 Eigenmittelverordnung aufgezählten finanziellen Zuwendungen sind daher jedenfalls als Einkommen zu werten. Da aber der Einleitungssatz des § 1 der Eigenmittelverordnung besagt, dass Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge darstellt, können auch, wegen der demonstrativen Aufzählung in den Z 1-8 leg.cit, andere finanzielle Zuwendungen, die nicht in der Enumeration enthalten sind, als Einkommen gewertet werden.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahre 2022 eine Steuergutschrift für das Jahr 2020 in der Höhe von € 7.210,00.
Richtig ist, wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass eine Steuergutschrift nicht in der Enumeration des § 1 Z 1-8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln enthalten ist.
Aber diese Steuergutschrift aus 2020 ist im Jahr 2022 der Beschwerdeführerin zugekommen und ist dadurch gemäß § 1 1. Satz der Eigenmittelverordnung als Einkommen zu werten („Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen“).
Hinzuzufügen ist auch, dass diese Steuergutschrift aus einem „Einkommenssteuerbescheid“ stammt, woraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführerin aus einem Einkommen, für welches sie zu viel Abgaben gleistet hat, eine Rückvergütung erhalten hat, wodurch es wiederum ein Einkommen geworden ist.
Diese Ausführungen gelten auch für das weitere Vorbringen, wonach § 4 Abs. 1 Z 3 Eigenmittelverordnung besage, dass 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Ansatz zu bleiben haben.
Wenn der Gesetzgeber in einer Aufzählung die Wortfolge „Zum Beispiel“ verwendet, ist daran erkennbar, dass es sich auch hier nicht um eine abschließende (taxative), sondern wiederum um eine demonstrative Aufzählung handelt und daher neben einer Rente oder einer Pension auch eine Steuergutschrift zu einem sonstigen Einkommen zu zählen sind, weshalb auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Da nun die 2022 erhaltene Steuergutschrift für das Jahr 2020 im Ausmaß von € 7.210,00 als sonstiges Einkommen zu werten ist und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Eigenmittelverordnung 20 % dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben, ist von diesem Einkommen ein Kostenbeitrag für die erhaltene Pflege im Ausmaß von € 5.768,-- zu leisten.
Überdies geht weder aus dem von der Behörde geführten Verwaltungsverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass bei Vorschreibung des gegenständlichen Kostenbeitrages die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet wird.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da der maßgebende Sachverhalt in der gegenständlichen Rechtsache nicht bestritten wurde und keine neuen Sachverhaltselemente aufzunehmen waren. Überdies war lediglich die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Verfahren bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 15 NÖ SHG eine erhaltene Steuergutschrift als Einkommen zu werten ist oder anrechenfrei zu bleiben hat, zu beantworten, und steht somit ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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