LVwG N LVwG-AV-443/001-2022

LVwG-AV-443/001-2022Landesverwaltungsgericht03.01.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-443/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.443.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. April 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 stellte Herr B als Prokurist der Beschwerdeführerin A GmbH in deren Namen bezüglich des Dienstnehmers, C, einen „Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil“ für den Zeitraum 11. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020 und stützte sich dabei auf einen an diesen Dienstnehmer gerichteten Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2020, ZI. ***, aufgrund einer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19. Dabei wurde ein Betrag von € *** geltend gemacht.

1.2. Das diesbezügliche Mail wurde von der Adresse „***“ gesendet. Im Antragsformular wurde unter der Firma die Beschwerdeführerin „A GmbH“ angegeben. Bei der Firmenbuchnummer, der Steuernummer und der Adresse wurden allerdings die jeweiligen Daten einer anderen Gesellschaft, nämlich der E GmbH mit der Firmenbuchnummer ***, der Steuernummer *** und der Adresse ***, *** angeführt. Als Bankverbindung wurde das Konto der D GmbH ausgewiesen. Dem Antrag lagen eine Lohnabrechnung für Dezember 2020, ausgestellt von der Beschwerdeführerin für den vorgenannten Dienstnehmer sowie die Daten aus dem Berechnungstool bei.

1.3. In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06. Oktober 2021, ZI. *** einen Verbesserungsauftrag, da nach den bundesweiten Richtlinien des BMSGPK zusätzliche Unterlagen bzw. Informationen zur Bearbeitung des Antrags benötigt würden. Die Verbesserungen seien innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vorzunehmen. Dieses Schreiben war an die „E GmbH“, „z.H. B“ mit der Adresse „“, „“ gerichtet und wurde per Mail an die Adresse „“ gesendet. Darauf folgte am 04. November 2021 ein Antwortmal von „“ mit der Frage, was genau benötigt werde. Die Behörde hätte bereits alle Unterlagen.

1.4. Mit Bescheid vom 08. April 2022 gab die belangte Behörde „dem Antrag des Antragstellers E GmbH“ auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich des Dienstnehmers C, geboren am *** für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 11. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020 teilweise statt. Dieses Schreiben war an die „E GmbH“ mit der Adresse „“, „“ gerichtet, wobei in der Zustellverfügung die Firmenbuchnummer „***“ genannt war. Der Zustellnachweis der elektronischen Zustellung weist als Empfängerin die „E GmbH“ mit der Firmenbuchnummer *** auf.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 19. April 2022. Darin wurde vorgebracht, dass der Betrag um € *** abweiche. Die belangte Behörde solle diese Abweichung erläutern.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Gericht hat durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Beweis erhoben. Dazu liegen der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, C vom 11. Dezember 2020, ZI. *** sowie jener vom 12. Dezember 2020, ZI. *** vor. Weiters befinden sich der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2021 samt zugehöriger Auszüge aus dem Berechnungstool sowie eine Lohnabrechnung des Dienstnehmers, C für Dezember 2020 im Akt.

3.2. Außerdem hat das Gericht in die jeweiligen Firmenbuchauszüge der A GmbH sowie der E GmbH Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

4.1. Herr B war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 2021 sowie im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 19. April 2022 als Prokurist der „A GmbH“ mit Sitz in ***, *** und der Firmenbuchnummer *** im Firmenbuch eingetragen. Gleiches gilt für die „E GmbH“ mit Sitz in ***, *** und der Firmenbuchnummer ***.

4.2. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin, A GmbH, vertreten durch ihren Prokuristen, Herrn B infolge der behördlich verfügten Absonderung des Dienstnehmers, C, einen Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil.

4.3. Mit Bescheid vom 08. April 2022, adressiert an „E GmbH“, „“, „“ gab die belangte Behörde „dem Antrag des Antragstellers E GmbH“ auf Vergütung des Verdienstentganges teilweise statt.

4.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin A GmbH, vertreten durch ihren Prokuristen, Herrn B mit Schreiben vom 19. April 2022 Beschwerde.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Eintragung von Herrn B als Prokurist der beiden oben genannten Gesellschaften ist aus den eingeholten Firmenbuchauszügen ersichtlich. Dass dieser den Antrag vom 18. Februar 2021 als Prokurist gestellt hat, ergibt sich auch aus der antragsgegenständlichen Unterschrift mit dem vorangestellten Zusatz „ppa.“.

5.2. Der Antrag vom 18. Februar 2021 wurde von der A GmbH gestellt, da diese dort als Firma genannt wurde. Ungeachtet der unrichtig angegebenen Firmenbuchnummer, Steuernummer sowie Adresse geht aus dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass dieser von der A GmbH gestellt wurde. So ist diese Gesellschaft auch im Bezug habenden Mail vom 18. Februar 2021 nach der Grußformel angegeben und scheint auch in der Lohnabrechnung Dezember 2020 des Dienstnehmers, C die A GmbH als dessen Dienstgeberin auf.

5.3. Dass der ergangene und angefochtene Bescheid tatsächlich an die E GmbH gerichtet war, ergibt sich aus der Adressierung an diese sowie dem Umstand, dass in diesem Bescheid ausdrücklich über den Antrag der E GmbH abgesprochen wurde. Aus der Erledigung vom 08. April 2022 lässt sich – auch gesamthaft betrachtet aus dem Spruch, der Begründung und der Zustellverfügung – nicht erkennen, dass an die „A GmbH“ ein Bescheid ergehen hätte sollen. Die belangte Behörde hat sich auch nicht bloß in der Bezeichnung des Antragstellers vergriffen, sondern - wie im Übrigen auch schon im Verbesserungsauftrag vom 06. Oktober 2021, ZI. *** - bewusst die „E GmbH“ mit der Adresse „“ in „“ angeführt. Daher kommt eine Umdeutung nicht in Frage. Schon gar nicht handelt es sich um einen bloßen Schreib- oder Tippfehler.

5.4. Die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin A GmbH ergibt sich aus dem diesbezüglichen Mail von Herrn B, insbesondere durch deren Anführung nach der Grußformel.

6. Erwägungen:

6.1. Erforderlich für die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch die A GmbH ist, dass ihr gegenüber ein Bescheid erlassen wurde. Dies ist nicht der Fall: Der Bescheid ist - wenn auch unter Anführung der niederösterreichischen Adresse – an die E GmbH gerichtet: Einerseits wird im Briefkopf die „E GmbH“ angeführt und diese Gesellschaft auch im Spruch als Antragstellerin bezeichnet. Die Zustellverfügung lautet ebenfalls auf die „E GmbH“ mit der Firmenbuchnummer „***“.

6.2. Eine Konstellation gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG liegt gegenständlich nicht vor, weil das Verfahren auf Vergütung des Verdienstentganges kein Mehrparteienverfahren darstellt. Ausweislich des „Kopfs“ des angefochtenen Bescheids wurde darin über einen (mutmaßlich inexistenten) Antrag der E GmbH abgesprochen und der Bescheid auch an diese adressiert. Dieser Bescheid wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei A mbH nicht erlassen und erzeugt ihr gegenüber keinerlei Rechtswirkungen, kann also denkunmöglich in ihre Rechtssphäre eingreifen; sie ist in diesem Verfahren gar nicht Partei.

6.3. Über den Antrag der A GmbH wurde demgegenüber – soweit es sich aus der Aktenlage ergibt – bislang noch nicht abgesprochen.

6.4. Da somit die Beschwerdeführerin in einem Verfahren Beschwerde erhebt, in der sie weder Partei ist noch ihr gegenüber ein Bescheid erlassen wurde, ist ihre Beschwerde unzulässig und zurückzuweisen.

6.5. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist daher nach wie vor offen und die belangte Behörde wird diesbezüglich einen – an die Beschwerdeführerin gerichteten – Bescheid zu erlassen haben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere die Frage der eindeutigen Bezeichnung des Bescheidadressaten bzw. die Kriterien für eine mögliche Umdeutung desselben sind durch den Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung beantwortet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.