LVwG N LVwG-AV-1798/001-2022

LVwG-AV-1798/001-2022Landesverwaltungsgericht04.01.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschlussdeckung; Parteistellung; Präklusion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1798/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1798.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2022, ohne Zahl, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht und der Übermittlung von Aktenteilen, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 27 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das nördlich unmittelbar an das vom Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3. Mai 2005, ***, bewilligten Bauvorhaben betroffene Grundstück Nr. ***, KG ***, angrenzt.

Zur entsprechenden Bauverhandlung am 27. April 2005 wurde der Beschwerdeführer mit Ladung vom 11. April 2005, ***, persönlich geladen, wobei die Ladung – unter anderem Nachbarn betreffend – den Zusatz enthielt, dass sie im Verfahren nur dann Parteistellung erlangen könnten, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung ihre Rechte geltend machten. Später Einwendungen fänden keine Berücksichtigung. An der genannten Bauverhandlung nahm der Beschwerdeführer teil und wandte (ausweislich der Niederschrift) ein, dass auf dem Baugrundstück kein Pkw-Stellplatz vorgesehen sei. Der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2005, *** wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in den das genannte Verfahren betreffenden Akt und replizierte der Bürgermeister hierauf, dass der Beschwerdeführer mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen in diesem Verfahren die Parteistellung verloren habe, sodass auch kein Recht auf Akteneinsicht mehr bestehe.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2022, ohne Zahl, wies der Bürgermeister den Antrag auf Akteneinsicht in den genannten Akt und Übermittlung von Aktenbestandteilen ab, wobei er begründend, aufbauend auf einer Rechtsauskunft eines beigezogenen Anwalts, ausführte, dass zum einen kein Recht auf Übermittlung von Aktenbestandteilen bestehe und zum anderen aufgrund eingetretener Präklusion und damit dem Verlust der Parteistellung auch das Recht auf Akteneinsicht untergegangen wäre.

In seiner dagegen erhobenen Berufung änderte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend ab, ihm Akteneinsicht zu gewähren und entweder Aktenbestandteile zu übermitteln oder ihm die Möglichkeit zu geben, sich von diesen vor Ort Kopien anfertigen zu können. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der belangten Behörde beschloss diese in Kenntnis der Antragsänderung „nach eingehender Beratung“, die Berufung abzuweisen und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Eine Beschlussfassung über die Begründung des Bescheides erfolgte nicht.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben, der nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen hat. Wurde letztere nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen, so ist der auf Grund dieses Beschlusses ausgefertigte (intimierte) Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt (vgl. den gleichartigen Sachverhalt in VwSlg 11.366 A/1984) und ist er so zu betrachten, als wäre er von einem unzuständigen Organ erlassen worden (z.B. VwGH 5.11.2015, 2013/06/0086).

Im konkreten Fall wurde von der Beschlussfassung ausweislich des von der belangten Behörde vorgelegten Sitzungsprotokolls lediglich der Spruch einer Beschlussfassung unterzogen, wohingegen eine solche über die Begründung nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist. Demgegenüber steht die ausführliche (wenn auch in wesentlichen Teilen unrichtige und auf die der belangten Behörde bekannte Antragsänderung nicht eingehende) Begründung. Damit war der Beschwerde bereits mangels Beschlussdeckung des Bescheides Erfolg beschieden, sodass auch die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen kann (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch zunächst darauf hingewiesen, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – aus § 17 AVG ein Recht auf Übermittlung von Aktenbestandteilen nicht abgeleitet werden kann (z.B. VwGH 10.2.2014, Ro 2014/10/0007); die belangte Behörde übersieht jedoch die diesbezügliche Antragsänderung in der Berufung. Auf diese wurde zwar vor Beschlussfassung hingewiesen, sie findet jedoch in der Erledigung keinerlei Erwähnung.

Die Verweigerung der Akteneinsicht wird im angefochtenen Bescheid mit der aufgrund Präklusion untergegangenen Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren begründet. Entgegen dieser Ansicht trat jedoch eine solche Präklusion nicht ein. Voraussetzung für den Präklusionseintritt ist nämlich ein (korrekter) Hinweis auf die eintretenden Rechtsfolgen (VwGH 18.5.2010, 2010/06/0030). Ein solcher, auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10, findet sich in der Ladung aber gerade nicht, sondern verweist diese darauf, dass die Parteistellung erst durch fristgerechte zulässige Einwendungen erlangt werden kann (!). Eine solche Konstruktion von Nachbarn als sog. Einwenderparteien (vgl. dazu Wessely in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG [2022] § 8 Rz 36) war aber sowohl dem AVG als auch der NÖ Bauordnung 1996 fremd und bleibt dunkel, auf welche Regelung sich der Hinweis beziehen sollte. Mangels Präklusion ging aber auch die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht unter.

Selbst wenn man – wie im angefochtenen Bescheid vertreten – von einem Verlust der Parteistellung aufgrund von Präklusion ausgeht, steht dies dem Recht auf Akteneinsicht nicht entgegen. Vielmehr judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung (zuletzt VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 [hier im Übrigen sogar zur NÖ BauO 1996]), dass das Recht auf Akteneinsicht betreffend abgeschlossene Verfahren ausschließlich davon abhängt, ob der Antragsteller in diesem in irgendeinem Stadium Parteistellung i.S.d. § 8 AVG hatte oder gehabt hätte (was vorliegend unstrittig zutrifft). Dass diese infolge Präklusion weggefallen ist, ändert daran nichts.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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