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LVwG-AV-1649/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1649/001-2022
LVwG-AV-1649/001-2022Landesverwaltungsgericht09.01.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; Modifikation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B GbmH Co KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.10.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 25.10.2022, Zl. ***, wurde dem am 21.04.2022 um 08:59 Uhr eingelangten Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. *** (in der Folge: Dienstnehmer), für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13.03.2022 bis 23.03.2022 in der Höhe von Euro *** vollinhaltlich stattgegeben.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.10.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, einen höheren Betrag beantragt zu haben und ersuchte um Korrektur des Bescheides.
Mit Schreiben vom 01.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 30.12.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Gericht aufgefordert, den in der Beschwerde angeführten Antrag beizubringen. Mit E-Mail vom 30.12.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den Dienstnehmer C, geb. ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 21.04.2022 um 09:16 Uhr über eine beantragte Vergütungssumme von Euro ***.
Herr C, geb. ***, ist Dienstnehmer des Beschwerdeführers und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.03.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 13.03.2022 bis 23.03.2022 abgesondert.
Der Beschwerdeführer hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt.
Mit der am 21.04.2022 um 08:59 Uhr bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 13.03.2022 bis 23.03.2022 in der Höhe von Euro ***.
Mit dem am 21.04.2022, um 09:16 Uhr bei der belangten Behörde eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer für den Dienstnehmer für dessen behördlich verfügte Absonderung von 13.03.2022 bis 23.03.2022 einen Betrag von Euro ***.
Die belangte Behörde gab mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2022 dem Antrag vom 21.04.2022 über Euro *** vollinhaltlich statt.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat März 2022.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2022, Zl. ***.
Unstrittig ergibt sich die Übermittlung der beiden Anträge auf Vergütung des Verdienstenganges aus dem Behördenakt sowie dem vom Beschwerdeführer an das Gericht übermittelte Schreiben. Von Seiten der belangten Behörde wurde bestätigt, beide Anträge zum festgestellten Zeitpunkt erhalten zu haben.
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 13 (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Der betroffene Arbeitnehmer wurde gemäß § 7 EpiG abgesondert. Damit steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers des Beschwerdeführers am 23.03.2022. Ein Antrag auf Vergütung des Verdienstenganges konnte damit bis 23.06.2022 fristwahrend eingebracht werden. Gegenständlich langte der erste verfahrenseinleitende Antrag am 21.04.2022 um 08:59 Uhr bei der dafür zuständigen Behörde ein. Mit 21.04.2022, 09:16 Uhr, stellte der Beschwerdeführer wie festgestellt neuerlich einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Arbeitnehmers C für dessen behördlich verfügte Absonderung von 13.03.2022 bis 23.03.2022. Der beantragte Vergütungsbetrag wurde fristwahrend von Euro *** auf Euro *** ausgedehnt (zur Klagsausdehnung innerhalb der Verjährungsfrist vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497; zur analogen Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts: VwGH, 24.10.2017, Ra 2017/10/0143).
Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Daraus folgt, dass die Behörde von Amts wegen nicht einzuschreiten hat, an einen konkreten Antrag gebunden ist und diesen auf die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen hat. Ein Bescheid, welcher sich auf § 32 EpiG stützt, hat demnach einen konkreten Antrag, eine konkrete Rechtssache zu erledigen.
Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die belangte Behörde gab dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom „21.04.2022“ in der Höhe von Euro *** vollinhaltlich statt. Dabei übersieht sie jedoch, dass zwei Anträge am 21.04.2022 eingebracht wurden und jener um 08:59 Uhr durch jenen um 09:16 Uhr innerhalb der Verjährungsfrist und damit fristwahrend durch den Beschwerdeführer auf einen Betrag von Euro *** modifiziert wurde. Die fristwahrend eingebrachten Anträge bilden insofern eine Einheit, als die Behörde über den Antrag vom 21.04.2022, 08:59 Uhr, modifiziert durch den Antrag vom 21.04.2022, 09:16 Uhr, über einen Betrag von Euro *** abzusprechen hatte.
Insofern die Behörde über einen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht existenten – weil modifizierten – Antrag in der Höhe von Euro *** entschieden hat, belastet sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH, 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).
Die belangte Behörde war insofern zur Entscheidung über einen nicht mehr existenten Antrag auf Vergütung eines Betrages in der Höhe von Euro *** unzuständig. Der angefochtene Bescheid war spruchgemäß aufzuheben.
Über den modifizierten Antrag vom 21.04.2022, 09:16 Uhr, auf Vergütung eines Betrages von Euro *** wurde durch die belangte Behörde noch nicht abgesprochen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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