LVwG N LVwG-AV-2103/001-2022

LVwG-AV-2103/001-2022Landesverwaltungsgericht12.01.2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeitsprüfung; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2103/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2103.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.12.2022, ***, betreffend Entziehung der am 27.09.2017 ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 8 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 3 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die am 27.09.2017 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** (Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B) aufgrund mangelnder Verlässlichkeit entzogen.

Nach Darlegung der Rechtslage hat die belangte Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung konkret damit begründet, dass gemäß § 8 Abs. 2 WaffG ein Mensch keinesfalls verlässlich ist, wenn er z.B. alkohol- oder suchtkrank ist. Im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige vom 20.04.2022 geständig sei, an diesem Tag ein Gramm Kokain, welches er an einem näher bestimmten Ort in *** gekauft habe, nasal durch Schnupfen konsumiert zu haben. Damit würden Anhaltspunkte für die fehlende Verlässlichkeit vorliegen. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgefordert worden ein psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob der Beschwerdeführer suchtkrank ist oder nicht. Dazu wurde ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt. Dieser Mitwirkungspflicht sei nicht entsprochen worden und würden auch keine hinreichenden Gründe für diese Nichtmitwirkung vorliegen. Die Behörde sei daher berechtigt, diesen Umstand ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Frist zur Erbringung des Gutachtens verdrängt worden sei, der Beschwerdeführer werde sich jedoch um einen ehestmöglichen Termin bemühen und die nötigen Voraussetzungen für den Besitz der Waffen erfüllen. Leider sei er bis Ende Jänner auf Urlaub und Dienstreise.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung steht es außer Zweifel, dass die Beurteilung der Verlässlichkeit von Amts wegen zu erfolgen hat und damit auch der Nachweis für eine allfällige Alkohol- oder Suchtkrankheit von der Behörde zu erbringen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei jenen amtswegigen Nachweis-führungen, bei denen die Mitwirkung einer Partei erforderlich ist (weil eben ansonsten eine Beurteilung nicht möglich ist) eine Mitwirkungspflicht der jeweiligen Partei unzweifelhaft besteht.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten am 10.04.2022 ein Gramm Kokain konsumiert. Wenngleich daraus nicht automatisch eine Suchtkrankheit zwingend abgeleitet werden kann besteht dennoch der Verdacht hiezu. Die belangte Verwaltungsbehörde war daher berechtigt im Rahmen der vorerwähnten Mitwirkungspflicht den nunmehrigen Beschwerdeführer aufzufordern ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, die hiefür gesetzte Frist von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides sondern führt lediglich aus, dass er die Frist zur Erbringung des Gutachtens verdrängt habe und er sich ehestmöglich um einen Termin bemühen würde. Er sei jedoch bis Ende Jänner auf Urlaub und Dienstreise.

Dazu ist auszuführen:

Die unterlassene Mitwirkung trotz Vorliegens einer entsprechenden Mitwirkungs-pflicht berechtigt die Behörde zur Bewertung dieses Umstandes im Rahmen der zu treffenden Entscheidung. Triftige Gründe für die Nichtmitwirkung innerhalb der gesetzten Frist liegen nicht vor. Das „Verdrängen“ der Verpflichtung zur Mitwirkung ist jedenfalls vorwerfbar und damit kein Grund für ein weiteres Zuwarten. Auch der Verweis des Beschwerdeführers, wonach er bis Ende Jänner (gemeint vermutlich Ende Jänner 2023) auf Urlaub und Dienstreise sei kann daran nichts ändern. Vielmehr ist daraus auch ein gewisses Desinteresse abzuleiten, wenn beispielsweise die Konsumation von Urlaub einen höheren Stellenwert aufweist als die Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Bei dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Zeithorizont wären ihm rund vier Monate zur Erbringung eines Gutachtens zur Verfügung gestanden und bestehen dafür nicht die geringsten Rechtfertigungsgründe.

Es war daher der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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