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LVwG-S-3186/001-2022•LVwG N LVwG-S-3186/001-2022
LVwG-S-3186/001-2022Landesverwaltungsgericht13.01.2023
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, aktuell wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Oktober 2022, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf dem Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 1. September 2022, wonach hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Verdacht der Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 bestehe, weil hinsichtlich der mj. Tochter B kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt worden sei.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. September 2022 wurde deshalb über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forderte die Beschwerdeführerin daraufhin zur Rechtfertigung auf. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin eine solche Rechtfertigung ab, in welcher sie die Regelungen zur Externistenprüfung kritisierte und insbesondere ausführte, dass zum Schutz des Kindes von der Teilnahme an der Prüfung Abstand genommen und dafür ein alternativer Gleichwertigkeitsnachweis besorgt worden sei. Einkommensnachweise könnten nicht erbracht werden, weil die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter von drei Kindern sei.
1.2. Mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 2022 erkannte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres)
Ort:NÖ Mittelschule ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigte der Schülerin B, geb. ***, in der Zeit vom 01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres) unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung durch die oben angeführte Schulpflichtige zu sorgen, obwohl schulpflichtige Kinder, für die die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt wurde, den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 11 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, iVm § 24 Abs.1 und Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafevon
€ 110,0084 Stunden§ 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985,
BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr.
35/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€11,00
Gesamtbetrag€121,00“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtfertigung gegen das in Österreich geltende Recht wende, es seien jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken entstanden. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne auf Grund der Ermittlungen bzw. der Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden. Dass die Beschwerdeführerin der gesetzlichen Verpflichtung zur Sorge für die Ablegung der Prüfung nicht nachgekommen sei, sei durch ihr eigenes Vorbringen ausreichend erwiesen. Ein mangelndes Verschulden sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von keinem Einkommen (Hausfrau), drei Sorgepflichten und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden sei. Erschwerend sei nichts und mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden und bilde die gesetzliche Mindeststrafe.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.
1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Der Vertrag sei von der Bildungsdirektion einseitig gebrochen worden, in dem im laufenden Schuljahr mehrere Veränderungen vorgenommen worden seien. In diesem Sinne habe sie nichts Unrechtes getan und es wäre nur ohne den Vertragsbruch und fehlende bzw. späte Informationen eine Verwaltungsübertretung gewesen. Auch das Reflexionsgespräch sei nicht im Vertrag gestanden, es sei um eines gebeten worden, wozu aber erklärt worden sei, dass sie keines bräuchten. Die Gleichwertigkeit sei erbracht worden und es seien Strafen frühestens ab Zustellung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weshalb aufgefordert werde, das dortige Urteil abzuwarten.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen B, geboren am ***.
Die Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Als Externistenprüfungsschule wurde die NÖMS *** zugewiesen. Die Schulpflichtige ist zur Externistenprüfung nicht angetreten. Es wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses zu sorgen.
Die Beschwerdeführerin ist nach Aktenlage bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Sie ist nach ihren Angaben Hausfrau, ohne Einkommen und Mutter von drei Kindern.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtfertigungsangaben selbst wiederholt ausgeführt hat, dass die Schulpflichtige nicht zur Externistenprüfung angetreten ist. Zur bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist auf die gegebene Aktenlage zu verweisen und es sind hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ihre unwiderlegten Angaben in der Rechtfertigung zu Grunde zu legen.
3.1. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, lautet:
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:
Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen. Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihrer schulpflichtigen Tochter wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis somit zu Recht ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen.
Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik an der Externistenprüfung vermag daran nichts zu ändern. Darauf hinzuweisen ist, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin ein Prüfungsantritt nicht einmal versucht wurde.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s).
Zur zuletzt erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl. I Nr. 232/2021 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, grundsätzlich gleichgeblieben ist. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (s. 1245 dBNR, 27. GP, S 3).
Zum von der Beschwerdeführerin auch vorgebrachten alternativen Gleichwertigkeitsnachweis (vorgelegt wurde eine Bestätigung zur Gleichwertigkeit des Unterrichtes des Vereines „C“) ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. VwSlg. 14.669 A/1997).
Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist erfüllt und es liegt auch kein fehlendes Verschulden vor. Ein allfälliges Missverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu ihren Lasten (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72). Darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 9.8.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).
Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Als Milderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gegeben. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben, dass sie Hausfrau ohne Einkommen und Mutter von drei Kindern sei.
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).
Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 22,-- Euro festzusetzen.
4.4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).
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