LVwG N LVwG-AV-1728/001-2022

LVwG-AV-1728/001-2022Landesverwaltungsgericht18.01.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Inhalt; Bindung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1728/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1728.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Robert Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.

133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

1.1. Am 14. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin via E-

Maileingabe bei der belangten Behörde den folgend wiedergegebenen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges (Kursivschrift durch das Gericht) ein:

„Antrag des Arbeitgebers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß §32 Epidemiegesetz 1950 Sehr geehrte Damen und Herren, die A GmbH, ***, *** beantragt auf Grundlage nachstehender Angaben einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1, 3 Epidemiegesetz 1950: Herr B, geboren am *** wohnhaft in ***, , (nachstehend der „Arbeitnehmer“), konnte aufgrund der verfügten Absonderung bzw. behördlicher Schließung im Zeitraum von 27.01.2022 bis 06.02.2022 seiner Arbeit bei der A GmbH nicht nachgehen (Beilage/.2). Dem Arbeitnehmer wurde das gemäß 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 gebührende Entgelt den obenstehenden Zeitraum wie in Beilage/.1 ausgewiesen ausbezahlt. Gemäß § 32 Abs 3 iVm Abs 1 EpidemieG beantragt die A GmbH binnen offener Frist die Vergütung des an den Arbeitnehmer ausbezahlten Entgelts, und ersucht um Überweisung des entsprechenden Betrages auf das Konto IBAN AT.“ […]

Beigeschlossen waren dem Antrag zwei Beilagen. Beilage/1. enthielt eine in Januar und Februar 2022 aufgeteilte tabellarische Berechnung des Verdienstentganges für den Arbeitnehmer B. Sie wies für Januar 2022 einen Betrag in der Höhe von (zusammengerechnet) € *** und für Februar 2022 einen Betrag in der Höhe von (zusammengerechnet) € ***, sohin gesamt € ***, aus. Dazu wurde noch eine Lohnkontoübersicht für die Monate November 2021 bis Februar 2022 vorgelegt. Beilage/2. enthielt den Absonderungsbescheid der belangten Behörde für B vom 27. Januar 2022, Zl. ***, der eine Absonderung von 27. Januar 2022 bis (längstens) 6. Februar 2022 anordnete.

1.2. Die belangte Behörde führte auf Grund des Antrages eine Plausibilisierung des Vergütungsantrages (in Microsoft Excel) durch. Dabei errechnete sie, dass der Beschwerdeführerin insgesamt ein Betrag von € *** gebührt.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2022 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – in Höhe von € *** vollinhaltlich statt.

In der Begründung gab sie wieder, dass die Beschwerdeführerin für den Arbeitnehmer B am 14. März 2022 einen Antrag über € *** eingebracht hat. Weil zudem alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, der beantragte Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb der erlassmäßig vorgegebenen Bandbreite lag und daher die Voraussetzungen des § 32 EpiG erfüllt waren, konnte antragsgemäß entschieden werden. Eine weitere Begründung konnte aufgrund von § 58 Abs. 2 AVG 1991 entfallen.

1.4. Am 2. Dezember 2022 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin brachte sie vor, dass der mit dem angefochtenen Bescheid zugestandene Vergütungsbetrag in der Höhe von € *** zu wenig ist, weshalb um Prüfung des Bescheides ersucht wurde.

Daneben wurde die mit dem Antrag eingebrachte Beilage/1. wiedergegeben und wurde die Antragshöhe mit € *** nochmals klargestellt.

1.5. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich klar und widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt und können als unstrittig angesehen werden. Die Antragshöhe ergibt sich ohne Zweifel aus der Summe der in Beilage/1. angeführten Einzelbeträge.

3. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF BGBl. I

Nr. 195/2022, lautet (auszugsweise):

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen

Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“ […]

4. Erwägungen:

4.1. Vergütungen für den Verdienstantrag nach § 32 EpiG gebühren auf Antrag. Ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat einen eingebrachten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für die Absonderung ihres Arbeitnehmers B für den Zeitraum von 27. Januar 2022 bis 6. Februar 2022 in der Höhe von € *** eingebracht. Diese Antragshöhe errechnet sich aus der Summe der in Beilage/1. für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 angeführten Einzelbeträge.

Das die Entscheidungspflicht begründende Begehren, also eine Vergütung in der Höhe von insgesamt € ***, ist für die belangte Behörde bindend und kann von dieser nicht eigenständig und beliebig modifiziert werden.

Die belangte Behörde modifizierte den Antrag – infolge der von ihr angestellten Plausibilisierung – allerdings eigenständig auf einen Betrag in der Höhe von € ***. Darauf beruhend gab sie dem Antrag vollinhaltlich statt. Eine Begründung ließ sie gestützt auf § 58 Abs. 2 AVG 1991 entfallen.

Insofern kann nicht von einem Irrtum oder einem Vergreifen im Ausdruck ausgegangen werden, da die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausgeführte, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung in der Höhe von € *** eingebracht habe.

Wenn die belangte Behörde nun dem von ihr eigenständig abgeänderten

Antragsbegehren vollinhaltlich stattgibt, spricht sie über einen (aktenwidrigen) Antrag ab, der in dieser Form nicht existiert. Da die belangte Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, hat sie die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0014; weiters VwGH vom 27. März 2018, Ra 2015/06/0072).

4.2. Die belangte Behörde war sohin zur Entscheidung über den nicht gestellten Antrag unzuständig. Der Bescheid ist deswegen zu beheben und die belangte Behörde wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund des Akteninhalts feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im

vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht

hervorgekommen (vgl. VwGH vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/10/0136).

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