Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-450/001-2023•LVwG N LVwG-AV-450/001-2023
LVwG-AV-450/001-2023Landesverwaltungsgericht20.01.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; regelmäßiges Entgelt; Sonderzahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, vertreten durch B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.11.2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Stattgabe eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird und es in dessen Spruchpunkten I. und II. lautet wie folgt:
„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.1.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin C dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für seine Dienstnehmerin, welche von 18.11.2021 bis 6.12.2021 behördlich abgesondert gewesen wäre, eine Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** beantragt hätte. Im Ergebnis sei anhand der vorgelegten Unterlagen ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** errechnet worden, welcher zuzuerkennen gewesen wäre. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Sonderzahlungen nicht auf € *** belaufen würden, sondern auf das Doppelte. Es werde deshalb um nochmalige Berechnung ersucht.
C, geb. am ***, ist Dienstnehmerin des Beschwerdeführers, des Vereins A, ***, in ***. Sie war vom 18.11.2021 bis 6.12.2021 auf Grund einer Erkrankung an COVID-19 behördlich abgesondert. Sie erhielt vom Beschwerdeführer am 29.11.2021 den Monatslohn für November 2021 und am 23.12.2021 den Monatslohn für Dezember 2021 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 18.1.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 18.11.2021 bis 6.12.2021 in Höhe von € ***.
Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:
Wert
Betrag
Monatslohn
€ ***
Regelmäßige monatliche Zulage
€ ***
Bemessungsgrundlage Sozialversicherung (SV) (lfd.)
€ ***
Sonderzahlung (SZ) pro Quartal
€ ***
Bemessungsgrundlage SV SZ (Quartal)
€ ***
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin es Beschwerdeführers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Jahreslohnzettel für das Jahr 2021. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der belangten Behörde angewendete Berechnung des Verdienstentgangs. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht notwendig.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]“
6.1. Wie festgestellt, war die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im Zeitraum 18.11.2021 bis 6.12.2021 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Der Beschwerdeführer zahlte der Dienstnehmerin den ihr für die Monate November und Dezember 2021 jeweils zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf ihn als Arbeitgeber übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.1.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
6.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).
6.3. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:
November 2021
Dezember 2021
Fortlaufendes Entgelt1):
€ ***
€ ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)
€ ***
€ ***
Sonderzahlung (SZ)3)
€ ***
€ ***
SV-DGA SZ4)
€ ***
€ ***
Gesamt:
€ ***
€ ***
Vergütungsbetrag gesamt: € ***
Bruttogehalt pro Monat (€ *** [Monatslohn] + € *** [regelmäßig gewährte Zulagen]) / Monatstage * Tage der Absonderung = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt;
zu vergütendes fortlaufendes Entgelt * 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV
Sonderzahlung (SZ) gesamt (€ ***) / 365 Tage * Tage der Absonderung = zu vergütende SZ
zu vergütende SZ * 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ
6.4. Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Der Beschwerde war somit insofern Folge zu geben, als dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** war als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.