LVwG N LVwG-AV-1580/001-2022

LVwG-AV-1580/001-2022Landesverwaltungsgericht23.01.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Frist; Einschränkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1580/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1580.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Robert Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

1.1. Am 10. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin über das elektronisch bereitgestellte Formular „Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950“ bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den Absonderungszeitraum von 20. November 2021 bis 3. Dezember 2021 in der Höhe von € *** (November 2021: € ***; Dezember 2021: € ***) ein.

Beigeschlossen waren dem Antrag eine Jahreslohnkontoübersicht sowie Berechnungsblätter für die Vergütung des Verdienstentganges für November und Dezember 2021 samt Monatslohnnachweisen sowie eine Fotokopie des Absonderungsbescheides vom 20. November 2021, Zl. ***.

Die Beschwerdeführerin erhielt infolge der Befüllung des Formulars eine automatisch versendete Empfangsbestätigung über das Einlangen ihres Antrages.

1.2. Mit E-Mailnachricht vom 25. April 2022 teilte ein Vertreter der beim Land Niederösterreich für Vergütungsangelegenheiten eingerichteten Vergütungsstelle der Beschwerdeführerin für die weitere Behandlung ihres Antrages folgendes (durch das Gericht gedrängt und kursiv dargestellt) mit:

„Sehr geehrte Frau C,

wir haben ihren Antrag vom 20.11.2021 bis 03.12.2021 erhalten.

Lt. Bescheid der BH Baden vom 20.11.2021 wurde die Absonderung jedoch bereits mit 02.12.2021 beendet.

Ich bitte Sie daher, Ihren Online Antrag entsprechend neu zu verfassen.

Vielen Dank!“

1.3. Am 27. April 2022 gab die Beschwerdeführerin ihre Antragsangaben daraufhin im elektronisch bereitgestellten Formular neu ein.

Im Wesentlichen korrigierte sie das Ende des Absonderungszeitraums auf 2. Dezember 2021 und berichtigte die Angaben zum Vergütungsbetrag für den zweiten Monat der Absonderung. Dadurch errechnete sie für Dezember 2021 einen Vergütungsbetrag in der Höhe von € ***, womit sich unter Hinzurechnung des unveränderten Vergütungsbetrages für November 2021 in der Höhe von € *** eine verringerte Antragshöhe von insgesamt € *** ergab.

Beigeschlossen waren bei sonst gleichbleibenden Beilagen korrigierte Berechnungsblätter für November und Dezember 2021.

Die Beschwerdeführerin erhielt infolge der Befüllung des Formulars wieder eine automatisch versendete Empfangsbestätigung über das Einlangen ihres Antrages.

1.4. Am 11. November 2022 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Begründend führte sie – zusammengefasst – aus, dass der bei ihr am 27. April 2022 eingelangte Antrag verspätet sei, da dieser innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Aufhebung der behördlichen Absonderung am 2. Dezember 2022, zu stellen gewesen wäre, was nicht geschehen sei.

1.5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16. November 2022. In der Beschwerde wird – im Wesentlichen – vorgebracht, dass der Antrag bereits am 10. Februar 2022 und daher fristgerecht eingebracht worden sei und am 27. April 2022 lediglich eine Korrektur erfolgt sei.

Beigeschlossen war der unter Punkt 1.1. angeführte Antrag samt der Empfangsbestätigung, die unter Punkt 1.2. angeführte E-Mailnachricht sowie der unter Punkt 1.4. angeführte angefochtene Bescheid.

1.6. Am 28. November 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Akt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. B war von 20. November 2021 bis 2. Dezember 2021 aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behördlich abgesondert.

2.2. Am 10. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin als dessen Dienstgeberin über ein Online-Formular bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Absonderungszeitraum von 20. November 2021 bis 3. Dezember 2021 in der Höhe von insgesamt € *** (November 2021: € ***; Dezember 2021: € ***) ein.

2.3. Mit E-Mailnachricht vom 25. April 2022 teilte ein der belangten Behörde zuzurechnender Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Absonderung ihres Dienstnehmers nur bis 2. Dezember 2022 dauerte und sie ihren Online-Antrag –

konkret gemeint jenen vom 10. Februar 2022 – neu verfassen soll.

2.4. Aufgrund dessen befüllte die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 das Online-Formular mit den (für Dezember 2021) korrigierten Antragsdaten neu. Bei sonst identen Antragsdaten gab sie das Ende des Absonderungszeitraums nunmehr mit 2. Dezember 2021 ein und schränkte ihren Antrag vom 10. Februar 2022 damit einhergehend auf die Höhe von € *** (November 2021: € ***; Dezember 2021: € ***) ein.

3. Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen ist das erkennende Gericht auf dem Boden des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerde gelangt.

Die Feststellung hinsichtlich des Absonderungszeitraums kann nach dem Akt als unstrittig angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin befüllte das Antragsformular am 27. April 2022 nur aufgrund des Umstandes, dass ihr mit E-Mailnachricht zwei Tage zuvor der um einen Tag kürzere Absonderungszeitraum ihres Dienstnehmers mitgeteilt wurde und sie von der Behörde ersucht wurde, „ihren Online Antrag neu zu verfassen“. Damit nahm die Behörde ausdrücklich Bezug auf den Antrag vom 10. Februar 2022. Diesem Ersuchen hat die Beschwerdeführerin dann mit Blick auf ihren Antrag auch entsprochen. Aus diesem Grund kann ihr bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zugesonnen werden, dass sie am 27. April 2022 einen neuen Antrag stellen wollte, zumal die Antragsfrist für einen solchen zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit abgelaufen war. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragstellerin ohne jegliche Antragsmodifikation wohl mit einer Teilstattgabe ihres ursprünglich ausgedehnteren Antrags rechnen hätte können.

Den automationsunterstützt erzeugten Empfangsbestätigungen über das Einlangen eines „Antrages“ durch den Formularserver des Landes Niederösterreich ist hier keine Bedeutung zuzumessen, da diese stets nach Befüllung des Online-Formulars versendet werden und dies ohne Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen Antrag nach § 32 EpiG handelt oder nicht.

Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass die Befüllung des Online-Formulars am 27. April 2022 nur auf Ersuchen der belangten Behörde erfolgte und dieses Vorgehen – wie in der Beschwerde vorgebracht – als korrigierende Einschränkung des Antrags vom 10. Februar 2022 aufzufassen ist.

4. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF BGBl. I

Nr. 195/2022, lautet (auszugsweise):

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen

Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“ […]

5. Erwägungen:

5.1. Die Abweisung eines Antrages setzt das Vorliegen eines solchen voraus (vgl. VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/12/0105). Eine Behörde, welche einen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215; VwGH vom 25. April 2003, 2003/12/0032).

5.2. Vergütungen für den Verdienstantrag nach § 32 EpiG gebühren auf Antrag. Ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat einen eingebrachten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Die Beschwerdeführerin hat am 10. Februar 2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für ihren Dienstnehmer B für die Absonderung von 20. November 2021 bis 3. Dezember 2021 in der Höhe von insgesamt € *** gestellt. Dieser Antrag wurde am 27. April 2022 dahingehend eingeschränkt, dass die Absonderung am 2. Dezember 2022 endete, weshalb nur noch eine Vergütung in der Höhe von € *** begehrt wurde. Die Einschränkung erfolgte infolge eines Ersuchens eines der belangten Behörde zuzurechnenden Vertreters vom 25. April 2022.

Die belangte Behörde betrachtete die Eingabe im Online-Formular am 27. April 2022 als eigenständigen Antrag und wies diesen als verspätet ab. Damit hat sie aus der Sicht des erkennenden Gerichts jedoch über einen Antrag abgesprochen, der in dieser Form nicht existiert, da – so die Feststellungen – mit der angeführten Eingabe nur der Antrag vom 10. Februar 2022 eingeschränkt wurde.

Da die belangte Behörde damit im Ergebnis über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0014; VwGH vom 27. März 2018, Ra 2015/06/0072).

Diesfalls besteht die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz alleine darin, den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at); vgl. VwGH vom 20. September 2012, 2011/07/0149).

Dieser Aufhebungsgrund ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und vorrangig wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 74 (Stand 15.2.2017, rdb.at), mit weiteren Nachweisen).

5.3. Die belangte Behörde war zur Entscheidung über einen (nicht gestellten) Antrag vom 27. April 2022 im Ergebnis funktionell unzuständig.

Der Bescheid ist deswegen durch das erkennende Gericht zu beheben und die belangte Behörde wird über den offenen Antrag vom 10. Februar 2022, nunmehr eingeschränkt auf den Betrag in der Höhe € 2.358,48, abzusprechen haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund des Akteninhalts feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im

vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht

hervorgekommen (vgl. VwGH vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/10/0136).

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