LVwG N LVwG-AV-358/001-2023

LVwG-AV-358/001-2023Landesverwaltungsgericht25.01.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Quarantäneschnitt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-358/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.358.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 23. März 2022 bis 1. April 2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in Folge: belangte Behörde) vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem am 20. Juni 2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers B (in Folge: Dienstnehmer) für den Zeitraum von 23. März 2022 bis 1. April 2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass auch regelmäßige Zulagen bei der Vergütung für den Verdienstentgang berücksichtigt werden müssen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. B, geboren am ***, war von 2. Dezember 2020 bis 31. Juli 2022 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und bei dieser beschäftigt.

4.2. Er wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. März 2022, Zl. ***, aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 23. März 2022 abgesondert. Die Absonderung endete am 2. April 2022.

4.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im März und April 2022 je zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro ***.

4.4. Der Dienstnehmer hat einen Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hat im Jahr 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

4.5. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

4.6. Mit der am 20. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 23. März 2022 bis 1. April 2022 in der Höhe von Euro ***.

4.7. Mit Eingabe vom 20. Jänner 2023 legte die Beschwerdeführerin ein aktualisiertes Berechnungsblatt vor und modifizierte mit Eingabe vom 25. Jänner 2023 den Vergütungsantrag auf einen Betrag in der Höhe von Euro ***.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für die Monate März und April 2022 und dem Lohnkonto für das Jahr 2022.

5.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde und einem Auszug aus dem MEPI-Informationssystem. Die Feststellungen zum beantragten Zeitraum sind dem Antrag sowie dem zeitgleich übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag zu entnehmen. Die Entgeltbestandteile ergeben sich aus dem Lohnkonto für März und April 2022. Die Höhe der Schnitte ergibt sich aus dem Lohnkonto für das Monat April (darin findet sich neben dem „Schnitt“ für April auch ein Nachtrag für März).

6. Rechtslage:

6.1. Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 20. Juni 2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

6.2. Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

6.3. Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).

6.4. Gegenständlich wurde für den Dienstnehmer nach den Lohnunterlagen im Monat März und April 2022 ein brutto Monatslohn von je Euro *** ausbezahlt.

6.5. Gemäß den Darlegungen der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich ein „Durchschnitt“ an Überstunden, Mehrstunden etc. für den Dienstnehmer konkret anhand des Durchschnittes der letzten 13 Wochen berechnet.

6.6. Der Entgeltbestandteil „CoV Quarantäneschnitt“ ist nicht zu aliquotieren, sondern wurde korrekt bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an den Dienstnehmer aliquotiert. Der diesbezüglich gesamt beantragte Betrag laut Lohnunterlagen (Euro ) war daher zur Gänze (und nicht neuerlich aliquotiert) zu berücksichtigen. Da das Antragsformular für Vergütungen jedoch eine solche aliquote Angabe des „CoV Quarantäneschnitts“ nicht zulässt, wurde dieser auf den ganzen Monat hochgerechnet. Dabei errechnet sich für den Monat März 2022 ein „Durchschnitt“ von Euro *** ( ÷ 9 x 31) und für den Monat April 2022 ein „Durchschnitt“ von Euro *** (*** ÷ 1 x 30).

6.7. Das Bruttoentgelt des Dienstnehmers betrug daher im März 2022 Euro *** (*** + ) und im April 2022 Euro *** ( + ). Der Dienstnehmer war im Monat März 2022 gesamt 9 Tage und im Monat April 2022 gesamt 1 Tag behördlich abgesondert. Auf den beantragten Zeitraum der Absonderung entfiel auf den März 2022 ein aliquoter Betrag von Euro *** ( ÷ 31 x 9) und auf den April 2022 ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 30 x 1).

6.8. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

6.9. Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.

6.10. Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer jährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag in der Höhe von Euro *** (*** ÷ *** (7 Monate) x 10).

6.11. Der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als auch zu den jährlichen Sonderzahlungen beträgt 17,53 %. Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beträgt gegenständlich Euro *** und der aliquote Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung Euro ***.

6.12. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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