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LVwG-AV-1224/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1224/001-2022
LVwG-AV-1224/001-2022Landesverwaltungsgericht26.01.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Inhalt; Ermittlungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. September 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. September 2022, ***, wurde der am 24.5.2022 Uhr bei der Behörde eingelangte Antrag der A, ***, *** auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 24.2.2022 bis 5.3.2022 in Höhe von Euro *** gemäß § 32 Abs. 1 iVm 36 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Antragstellerin um eine natürliche Person und kein Unternehmen handeln würde, Vergütung jedoch grundsätzlich von einem Unternehmen für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers beantragt werden könne. Da es sich beim Antragsteller um eine Person und kein Unternehmen handeln würde, sei der Antrag dahingehend abzuweisen.
Dagegen erhob Frau A mit Email fristgerecht Beschwerde (von ihr als Einspruch bezeichnet) und brachte vor, dass der Antrag im Auftrag des Dienstgebers von ihnen als C Konzernpersonalabteilung gestellt worden sei. Sämtliche Daten seien vom Dienstgeber und nicht von der Privatperson (Kontodaten, Lohnkonto etc.) angegeben worden. So sei im „OnlinePortal“ lediglich das falsche Feld angekreuzt worden. Es werde daher um neuerliche Prüfung ersucht. Das Email war unterschrieben von A, Senior Specialist/Personalverrechnung HQ, C DienstleistungsgmbH, ***, ***, ***, ***.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.2.2022, ***, wurde B, geb. ***, aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich an ihrer Wohnadresse beginnend mit 24.2.2022 bis einschließlich 5.3.2022 abgesondert.
Frau A stellte am 24.5.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 24.2.2022 bis 5.3.2022. Im Formular wählte sie im Auswahlfeld „den Antrag stellt“ das Feld „natürliche Person“ aus und führte ihren eigenen Namen „A“ und die Adresse „***, ***, “ an. Frau A gab in diesem Antrag die Bankverbindung der D AG an sowie als Kontaktadresse ihre dienstliche E-Mail-Adresse „“. Die Lohn/Gehaltsabrechnungen der C Group für die D AG betreffend B für Februar und März 2022 und das Jahreslohnkonto für 04/2021 bis 03/2022 betreffend Frau B wurden mit dem Antrag übermittelt.
Frau A war zum Zeitpunkt des Antrages auf Vergütung als Senior Specialist/Personalverrechnung HQ Arbeitnehmerin der C DienstleistungsgmbH. Frau B war zum Zeitraum ihrer Absonderung Dienstnehmerin der D AG.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. September 2022, ***, wurde der am 24.5.2022 Uhr bei der Behörde eingelangte Antrag der A, ***, *** auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 24.2.2022 bis 5.3.2022 in Höhe von Euro *** gemäß § 32 Abs. 1 iVm 36 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Der Bescheid wurde adressiert an A, ***, ***.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin A fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst bringt sie darin vor, dass der Antrag im Auftrag des Dienstgebers von ihnen als C Konzernpersonalabteilung gestellt worden sei.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsaktes zur Zahl ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Dem Akt ist weiters der an A adressierte Bescheid zu entnehmen. Dass der ergangene und angefochtene Bescheid tatsächlich an A gerichtet war, ergibt sich aus der Adressierung an diese sowie dem Umstand, dass in der Begründung auf A als natürliche Person als Antragstellerin Bezug genommen wird. Auch in der Betreffzeile wird sie namentlich angeführt. Die Feststellungen zur Absonderung der Dienstnehmerin B ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Dass Frau B im relevanten Zeitraum Dienstnehmerin der D AG war, ergibt sich aus den im Behördenakt inneliegenden Gehaltsnachweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten:
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
…,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
…
Das Vergütungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 ist als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert. Demgemäß wird durch den gestellten Antrag der Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Behörde und Gericht sind grundsätzlich an den Inhalt des Antrags gebunden und der Behörde und dem Gericht ist es auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. In diesem Zusammenhang ist zur Antragstellung für die Vergütung von Vermögensnachteilen durch die Absonderung von Dienstnehmern nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, abseits der sonstigen gesetzlichen Konditionen, der Dienstgeber legitimiert. Allerdings ist im Rahmen dessen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insbesondere § 37 AVG zu beachten.
Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat, sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist. Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 5, sowie die dort angeführten zahlreichen weiteren Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG nämlich zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache (des Verfahrensgegenstands „maßgebenden Sachverhalts“. Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ iSd § 37 AVG zählen die rechtlich relevanten – inneren oder äußeren – Geschehnisse im Seinsbereich. Dazu gehört etwa auch die Frage, welchen Inhalt ein Anbringen hat bzw. wem es zuzurechnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 3, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit diesem Anbringen die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem das Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281).
Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens verpflichtet von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 30.1.2003, 99/21/0263 und 16.12.1992, 89/12/0146).
Vorliegend ist der Behörde zwar in ihrer Beurteilung insoweit beizupflichten, als sie richtigerweise festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Antrag auf Vergütung das Feld „natürliche Person“ angekreuzt hat.
Wenn sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Vergütungsantrag die einschreitende natürliche Person auch nicht ausdrücklich auf eine Antragstellung durch den von ihr nach den Organisationsvorschriften vertretenen Dienstgeber berief, lassen die Antragsbeilagen, die Lohn/Gehaltsabrechnungen, die Bankverbindung und die dienstlichen Kontaktdaten die Qualifikation für ein rein privates Einschreiten nicht zu.
Vor diesem Hintergrund kann unter Zugrundelegung des nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Maßstabs des objektiven Erklärungswertes der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände der behördlich vorgenommenen Qualifikation, die vorliegende Eingabe wäre der Beschwerdeführerin als natürliche Person zuzurechnen, nicht gefolgt werden. Wenn die Behörde insofern Zweifel an der Frage der konkreten Zurechnung der Eingabe gehabt hätte, so wäre ihr die Verpflichtung zugekommen, sich über die konkrete Zurechnung – etwa durch Vornahme von Ermittlungsschritten – Klarheit zu verschaffen.
Demzufolge ist der angefochtene Bescheid antragslos und die Abweisung des Antrages nicht rechtmäßig ergangen.
Die Behörde hat den Antrag vom 25.5.2022 betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz für die Absonderung der Dienstnehmerin als durch die natürliche Person A eingebracht qualifiziert. Demzufolge wurde der Bescheid an A als natürliche Person zugestellt, die sodann als Bescheidadressatin die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben hat. Dementsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin A als das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt zu werten.
Vor diesem Hintergrund kommt ein Auswechseln der Parteien auf den Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, zumal es sich dabei nicht bloß um eine Berichtigung der Bezeichnung, sondern vielmehr um einen gänzlichen Austausch einer tatsächlich existierenden Person auf eine andere existierende Person handeln würde (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189). Eine zulässige Berichtigung würde nur dann vorliegen, wenn die Bezeichnung des als Person genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Der angefochtene Bescheid ist somit antragslos und die Abweisung des Antrages nicht rechtmäßig ergangen.
Demzufolge war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Für das (fortgesetzte) behördliche Verfahren ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde über den Antrag der C Dienstleistungs-GmbH im Auftrag der D AG vom 24. Mai 2022 zu entscheiden hat, da über diesen – soweit ersichtlich – noch keine behördliche Entscheidung erfolgt ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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