LVwG N LVwG-AV-469/001-2023

LVwG-AV-469/001-2023Landesverwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Maßnahme; Kausalität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-469/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.469.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A Beratungsgesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. November 2022, ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs. 1 bis 3a, 33, 49 Abs. 1, 1a und 2 EpiG (Epidemie-gesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 17. Februar 2022, ***, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung die Absonderung des B in ***, ***. Diese Absonderung endete aufgrund eines negativen COVID-Tests am 19. Februar 2022. Am 20. Februar 2022 begab sich B aufgrund einer Parotitis mit Erysipel in ärztliche Behandlung. Wegen dieser Erkrankung war er vom 20. bis 25. Februar 2022 stationär aufgenommen im *** Krankenhaus bzw. der *** zur Betreuung des Abszesses nach dessen Inzision. Am 25. Februar 2022 wurde er im gebesserten Zustand mit Vorgaben für Wundbehandlung und Schmerz- und Antibiotikamedikation bis 27. Februar 2022 entlassen. Während des Krankenhausaufenthaltes war am 21. Februar 2022 ein PCR-Test mit Corona-19-positivem Ergebnis festgestellt worden, weshalb der Patient auf der COVID-Station zur Behandlung seines Abszesses untergebracht wurde, wobei er hinsichtlich der SARS-CoV-2-Infektion asymptomatisch war.

Mit Anbringen vom 16. Mai 2022 beantragte die A Beratungsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: die Beschwerdeführerin) für ihren Dienstnehmer B für den Zeitraum 17. bis 27. Februar 2022 eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950.

Mit Bescheid vom 10. November 2022, ***, gab die belangte Behörde dem Antrag insofern statt, als für den Zeitraum 17. bis 19. Februar 2022 eine Vergütung in Höhe von € *** zuerkannt wurde; hinsichtlich des Mehrbegehrens in Höhe von € *** wies sie den Antrag ab. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass eine behördliche Absonderung nur für drei des insgesamt elf Tage umfassenden Antragszeitraumes vorliege; nur insoweit käme eine Vergütung für den Verdienstentgang in Betracht und sei zuerkennen; der darüberhinausgehende Betrag (betreffend die nicht von einer Absonderung abgedeckten Tage des geltend gemachten Zeitraumes) sei mangels Anspruchs auf Vergütung abzuweisen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, den geltend gemachten Vergütungsbetrag in voller Höhe zuzuerkennen. Begründet wird dies damit, dass die verfügte Absonderung zwar aufgrund eines negativen Tests am 19. Februar 2022 geendet hätte; dieser Test dürfte allerdings fehlerhaft gewesen sein, da sich während des aufgrund eines Erysipels am Hals angetretenen stationären Krankenhausaufenthalts ein positiver COVID-Befund ergab. Es sei nicht bekannt, weshalb dieser (und weiter darauffolgende) nicht amtlich gemeldet worden seien, auch hätte B aufgrund seiner Erkrankung mit einem Erysipel auch andere Sorgen gehabt. Es stehe fest, dass der Dienstnehmer bis zum 25. Februar 2022 während seines Klinikaufenthalts in *** und auch danach noch - während er sich in häusliche Pflege begab - abgesondert gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde (samt dieser angeschlossen gewesener medizinischer Unterlagen) sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Sachverhaltsfragen sind daher in Wahrheit nicht strittig.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

EpiG

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(…)

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig

zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und

die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang

der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen

oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer

Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Zuerkennung der Vergütung des Verdienstentganges ihres Dienstnehmers B in Zusammenhang mit einer Absonderung aufgrund der Pandemie mit COVID-19 begehrt. Für die Beurteilung des Antrages ist die oben wiedergegebene Regelung des § 32 EpiG maßgeblich.

Diese Bestimmung hat den Zweck, einen Verdienstentgang auszugleichen, der infolge einer Maßnahme, insbesondere einer Absonderung oder Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung, aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden ist. Wesentlich ist daher, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG (arg: „… und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist“) und dem Sinn und Zweck des Gesetzes Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Vermögensnachteil durch die Absonderung (bzw. einer gleichzuhaltenden Maßnahme) entstanden ist, also die Infektion mit COVID-19 kausal für den Verdienstentgang ist. Daran ändert auch die Bestimmung des § 32 Abs. 1a leg. cit. nichts, welche lediglich einen einfacheren Zugang zu Entschädigungsleistungen gewährleisten soll (vgl. die Gesetzesmaterialien, insbes. AB 1503 zu BGBl. I Nr. 89/2022).

Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn ein positives Testergebnis einen Anspruch auf „Vergütung“ für einen Verdienstentgang begründen sollte, für den die COVID-19 –Infektion gar nicht ursächlich war, sondern welcher vielmehr durch eine andere Erkrankung herbeigeführt worden ist.

Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aufgrund einer anderen Erkrankung (einer Entzündung bzw. eines Abszesses im Bereich des Halses/Ohres) in spitalsärztliche Behandlung begeben musste, wobei während dieser Behandlung eine symptomfreie COVID-19-Infektion festgestellt worden ist. Die Dienstverhinderung im Zeitraum 20. bis 27. Februar 2022 ist daher nicht durch eine Absonderung bzw. eine dieser gleichzuhaltenden Maßnahme, sondern in einer anderen Erkrankung begründet.

Da somit die Dienstverhinderung des B infolge einer anderen Erkrankung und deren stationäre Behandlung nach einem chirurgischen Eingriff gegeben war, liegt insoweit ein anspruchsbegründender Verdienstentgang aufgrund einer COVID-19-Infektion nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher den Vergütungsantrag im anfechtungsgegen-ständlichen Umfang im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beschwerde konnte somit ein Erfolg nicht beschieden sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) konnte unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde und überdies die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Eine solche Verhandlung war weder zur Aufnahme weiterer Beweise noch zur Erörterung von Rechtsfragen erforderlich, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstand.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine eindeutige Rechtslage zu stützen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, begründet selbst das Fehlen von Judikatur nicht die Annahme des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und damit die Zulassung der Revision (zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher gegen diese Entscheidung nicht zulässig.

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