LVwG N LVwG-AV-659/001-2023

LVwG-AV-659/001-2023Landesverwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Zurückziehung; Einstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-659/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.659.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger im Verfahren betreffend die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. Dezember 2022, ***, betreffend teilweise Stattgabe des am 13. Mai 2022 eingelangten Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz hinsichtlich des Dienstnehmers B, geboren ***, nach Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2023, den

BESCHLUSS:

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-659/001-2023 wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Die A GmbH, ***, ***, hat gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. Dezember 2022, ***, betreffend die teilweise Stattgabe zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, Zuspruch in Höhe von € ***, Abweisung in der Höhe von € ***, für den beantragten Zeitraum von 26.02.2022 bis 07.03.2022, mit E-Mail-Eingabe vom 05.01.2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19. 01.2023, ***, mit dem Betreff „A GmbH, B, Parteieninformation Beschwerdevorlage, Verwaltungsverfahren, Beschwerde“ zur Entscheidung vorgelegt, wie darauf verwiesen wurde, dass gegen den Bescheid des „Magistrats“ der Stadt St. Pölten (gemeint: des Bürgermeisters) vom 15.12.2022 Beschwerde erhoben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2023, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 30. Jänner 2023, hat die Beschwerdeführerin (u.a.) diese Beschwerde zurückgezogen.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2023 von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde, war die Einstellung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verfügen.

Festgestellt wird, dass gemäß § 37 Abs. 45 Gebührengesetz 1957 (GebG),

BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2022, § 35 Abs. 8 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 227/2021, letztmalig auf Eingaben anzuwenden war, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht wurden.

Da die verfahrensgegenständliche Beschwerde nach dem 1. Jänner 2023 eingebracht wurde, unterliegt sie der Gebührenpflicht.

Für die mit E-Mail-Eingabe eingereichte Beschwerde war sohin bei der Einbringung bei der Behörde eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 30,-- zu entrichten.

Diese Pauschalgebühr entstand, da die Beschwerdeeingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr erfolgte, bereits mit der Einbringung der Beschwerde bei der Behörde und wurde zu diesem Zeitpunkt auch fällig (§ 1 Abs. 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten - BuLVwG-Eingabengebührenverordnung – BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 579/2020).

Bei Nichtentrichtung dieser Pauschalgebühr ist durch die Behörde ein „Amtlicher Befund“ an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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