Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-934/001-2023•LVwG N LVwG-AV-934/001-2023
LVwG-AV-934/001-2023Landesverwaltungsgericht01.02.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Zeitspanne 10. bis 15. März 2022 bezieht, gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen, bezogen auf die Zeitspanne 16. bis 19. März 2022, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Antragstellerin mit Sitz in ***, ***, politischer Bezirk Linz-Land, war Dienstgeberin des Herrn B, der sich am 9. März 2022 einem RT-PCR-Test auf SARS-CoV-2 unterzog, dessen Auswertung am 10. März 2022 ein positives Ergebnis erbrachte. Mit Bescheid vom 16. März 2022, ***, verfügte die belangte Behörde die Absonderung des Genannten bis einschließlich 19. März 2022 in ***. Am 21. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter anderem unter Vorlage des genannten Tests die Vergütung für den Absonderungszeitraum 10. bis 19. März 2022 im Ausmaß von insgesamt € ***. Während die Behörde die Vergütung bezogen auf den Zeitraum vom 16. bis 19. März 2022 antragsgemäß zuerkannte, wies sie den Mehrbetrag unter Hinweis darauf ab, dass keine behördliche Absonderung verfügt gewesen sei. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Vergütung auch für den verbleibenden Zeitraum beantragt, zumal der Dienstnehmer ein positives Testergebnis gehabt habe.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Es hat dabei gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind (Abs. 1 Z 1) oder (für die Dauer der Pandemie mit COVID-19) aufgrund eines positiven Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 abzusondern gewesen wären und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet wurde oder worden wäre (§ 32 Abs. 1, 1a und 2 EpiG). Mangels Übergangsbestimmung ist der erweiterte Anspruch nach § 32 Abs. 1a EpiG auch alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. Juli 2022) anhängigen Verfahren anzuwenden. Von Fällen einer Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 7 oder § 17 abgesehen gebührt eine Vergütung ab dem Zeitpunkt nicht mehr, die Maßnahmen aufgehoben worden wären (§ 49 Abs. 1a EpiG).
Nach § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl 1974/399, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl 1972/414, ist vom Bund zu ersetzen.
Nach Abs. 5 par. cit. sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Nach § 49 Abs. 1 und 1a EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Abweichend davon ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
Im konkreten Fall bezieht sich der Antrag zum einen auf eine Zeitspanne, für die eine behördliche Absonderung verfügt wurde (16. bis 19. März 2022), zum anderen (10. bis 15. März 2022) auf eine solche, für die diese i.S.d. § 32 Abs. 1a EpiG zu verfügen gewesen wäre (von der Erlassung eines rückwirkenden Deckungsbescheides hat die belangte Behörde zutreffend abgesehen [VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173]). Bezogen auf den letztgenannten Zeitraum sind Anträge auf Entschädigung aber bei der Behörde zu stellen, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat (§ 49 Abs. 1a EpiG; vgl. dazu den Abänderungsantrag AA-262 27. GP 2). Wenngleich die gegenständliche Regelung erst am 20. Juli 2022 in Kraft trat, bewirkte sie bezogen auf anhängige Verfahren eine von der Behörde in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen wahrzunehmende Änderung der örtlichen Zuständigkeit (VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173) und wäre es an der belangten Behörde gelegen, den Antrag insoweit an die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weiterzuleiten.
Zumal sich der Sitz der Antragstellerin im Amtssprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land befindet, war die belangte Behörde zur Erledigung des Antrags bezogen auf diese Zeitspanne örtlich unzuständig, sodass der Bescheid insoweit – Stattgebung der Beschwerde – aufzuheben war. Der Antrag wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet.
Da dem Antrag im Übrigen vollinhaltlich entsprochen wurde und keine Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung vorliegen, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1a EpiG stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.