LVwG N LVwG-AV-866/001-2023

LVwG-AV-866/001-2023Landesverwaltungsgericht06.02.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; stundenweise Lohnabrechnung; Ausfallsprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-866/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.866.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird und es in dessen Spruchpunkten I. und II. lautet wie folgt:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.6.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers B dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer, welcher von 22.3.2022 bis 1.4.2022 behördlich abgesondert gewesen wäre, eine Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** beantragt hätte. Im Ergebnis sei anhand der vorgelegten Unterlagen ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** errechnet worden, welcher zuzuerkennen gewesen wäre. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Verdienstentganges auf Stundenlohnbasis basiere, weshalb der Beschwerdeführerin der volle beantragte Betrag zustehen würde.

3. Feststellungen:

B, geb. am ***, war als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, der A Gesellschaft m.b.H., in ***, vom 22.3.2022 bis 1.4.2022 auf Grund einer Erkrankung an COVID-19 behördlich abgesondert. Er erhielt von der Beschwerdeführerin am 10.4.2022 den Monatslohn für März 2022 und am 10.5.2022 den Monatslohn für April 2022 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 30.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 22.3.2022 bis 1.4.2022 in Höhe von € ***.

Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:

März 2022

April 2022

Wert

Betrag

Betrag

Stundenlohn

€ ***

€ ***

Nachtzulage (pro Stunde; Schnitt)

€ ***

€ ***

Überstunden (pro Stunde; Schnitt)

--

€ ***

Ausfallstunden

64 h

8 h

Geleistete Normalstunden

120 h

152 h

Arbeitsstunden gesamt (inkl. Ausfallstunden)

184 h

168 h

Urlaubszuschuss (2022)

€ ***

Weihnachtsremuneration (2022)

€ ***

SV-Bemessungsgrundlage Sonderzahlung (SV-BG SZ) (2022)

€ ***

Der Dienstnehmer wäre im Zeitraum 22.3.2022 bis 1.4.2022 verpflichtet gewesen, insgesamt 72 Stunden zu arbeiten (22.3. bis 25.3.; 28.3. bis 31.3.; 1.4.; jeweils 8 Stunden pro Schichtarbeitstag). Auf Grund der behördlichen Absonderung konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Unter Einberechnung der quarantänebedingten Ausfallstunden hatte der Dienstnehmer im März 2022 184 Stunden und im April 168 Stunden Arbeit für die Beschwerdeführerin zu leisten. Im Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt eine stundenweise Lohnabrechnung. Bei der Nachtzulage sowie dem Überstundenschnitt handelt es sich um regelmäßig gewährte Zulagen als Abgeltung der Arbeitsleistung.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, eine Stundenliste sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto des Dienstnehmers. Der festgestellte Sachverhalt konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Wie festgestellt, war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.3.2022 bis 1.4.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte ihrem Dienstnehmer den ihm für die Monate März 2022 und April 2022 zustehenden Lohn auch aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.6.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 33 iVm 49 Abs. 1 EpiG.

6.2. Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).

6.3. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

März 2022

April 2022

Fortlaufendes Entgelt1):

€ ***

€ ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)

€ ***

€ ***

Sonderzahlung (SZ)3)

€ ***

€ ***

SV-DGA SZ4)

€ ***

€ ***

Gesamt:

€ ***

€ ***

Vergütungsbetrag gesamt: € ***

  1. (Ausfallstunden x Stundenlohn) + (Ausfallstunden x regelmäßige Zuschläge) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt

  2. zu vergütendes fortlaufendes Entgelt * 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  3. Sonderzahlungen gesamt / 365 Tage x Tage der Absonderung = zu vergütende SZ

  4. zu vergütende SZ * 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

6.4. Da bei der Vergütung des Verdienstentgangs das sog. Ausfallsprinzip zu tragen kommt und bei der Dienstnehmerin eine stundenweise Lohnabrechnung erfolgt, war die Berechnung des fortlaufenden Entgelts auf Basis der geleisteten bzw. wegen der behördlichen Absonderung ausgefallenen Stunden anzustellen.

Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Der Beschwerde war somit insofern Folge zu geben, als dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** war als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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