LVwG N LVwG-AV-1781/001-2022

LVwG-AV-1781/001-2022Landesverwaltungsgericht09.02.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Verfahrensrecht; Antrag; Eingabe; Zurechnung; Parteiwille; Ermittlungsverfahren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1781/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1781.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 17.02.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag der B, z.H. A, ***, ***, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.01.2022 bis 23.01.2022 in Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So wurde ein Betrag von Euro *** zugesprochen und ein Betrag von Euro *** abgewiesen.

Der Bescheid wurde adressiert an B, zH. A, ***, ***.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 22.11.2022, eingebracht durch A, Leiter des Personalbüros der D GbmH in ***, ***, führte dieser aus, dass sich der Dienstnehmer C trotz Symptomen am 19.01.2022 testen lassen habe. Der PCR-Test habe einen CT-Wert von 34 ergeben. Der Dienstnehmer habe weiterhin Fieber und weitere Symptome aufgewiesen, weshalb dieser sich bei der belangten Behörde nach der weiteren Vorgehensweise erkundigt habe. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass der Absonderungsbescheid im Falle des Vorliegens von Symptomen nicht aufgehoben sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** sowie den ho. Gerichtsakt LVwG-AV-1781/001-2022 Einsicht genommen und legt diesen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt und von den Parteien auch nicht beantragt.

4. Feststellungen:

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat mit Bescheid vom 15.01.2022, Zl. ***, Herrn C, geb. ***, für den Zeitraum von 15.01.2022 bis 23.01.2022 aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich abgesondert.

Frau B stellte am 17.02.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 15.01.2022 bis 23.01.2022. Als Antragstellerin gab sie „natürliche Person“ an, führte ihren eigenen Namen „B“ an und die Adresse „***, ***“. Frau B gab in diesem Antrag die Bankverbindung der D GmbH an. Als Ansprechperson führte sie Herrn A sowie dessen dienstliche E-Mail-Adresse *** an. Die Zusammenfassung der Antragsdaten ließ sich Frau B auf die Mailadresse *** senden. Die Gehaltsabrechnung für Jänner 2022 der D GmbH betreffend den Dienstnehmer C wurden der Behörde übermittelt.

Frau B war zum Zeitpunkt des Antrages auf Vergütung Arbeitnehmerin der D GmbH.

Herr C war zum Zeitraum seiner Absonderung Dienstnehmer der D GmbH.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2022, Zl. ***, wurde adressiert an B, z.H. A, ***, ***.,

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Dem Akt ist weiters der an B z.H. A adressierte Bescheid zu entnehmen. Die Feststellungen zur Absonderung des Dienstnehmers C ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld. Dass Herr C im relevanten Zeitraum Dienstnehmer der D GmbH war ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Gehaltsnachweis.

6. Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 195/2022

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

7. Erwägungen:

Das Vergütungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 ist als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert. In diesem Zusammenhang ist zur Antragstellung für die Vergütung von Vermögensnachteilen durch die Absonderung von Dienstnehmern nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, abseits der sonstigen gesetzlichen Konditionen, der Dienstgeber legitimiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd. § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).

Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 30.01.2003, 99/21/0263 und 16.12.1992, 89/12/0146).

Wenn sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Vergütungsantrag die einschreitende natürliche Person nicht ausdrücklich auf eine Antragstellung durch den von ihr nach den Organisationsvorschriften vertretenen Dienstgeber berief, lassen die Antragsbeilagen, der Lohnzettel, die Bankverbindung und die dienstlichen Kontaktdaten, insbesondere auch die Kontaktperson, die Qualifikation für ein rein privates Einschreiten nicht zu.

Die Behörde hat den Antrag vom 17.02.2022 betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz für die Absonderung des Dienstnehmers als durch die natürliche Person B eingebracht qualifiziert. Demzufolge wurde der Bescheid an B (zu Handen des Herrn A) als natürliche Person adressiert. Diese ist Partei des gegenständlichen Verfahrens.

Für eine Änderung der Verfahrenspartei ist im Beschwerdeverfahren kein Raum (vgl. VwGH, 31.7.2014, 2013/08/0189). Eine zulässige Berichtigung würde nur dann vorliegen, wenn die Bezeichnung des als Person genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. VwGH, 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Der angefochtene Bescheid ist antragslos ergangen und war demzufolge ersatzlos zu beheben.

Über den Antrag der D GmbH vom 17.02.2022 hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Antragsauslegung stellt eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung dar.

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