LVwG N LVwG-S-1482/001-2023

LVwG-S-1482/001-2023Landesverwaltungsgericht05.09.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bestattung; Verwaltungsstrafe; Bestattungswesen; Naturbestattungsanlage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1482/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1482.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 19. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Bestattungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens B e.U. mit Sitz in ***, ***, und übt das reglementierte Gewerbe „Bestattung“ seit 01. Jänner 2012 aus.

Im Rahmen der Ausübung des obgenannten Gewerbes betreibet er eine öffentlich zugängliche Homepage (), wo er unter dem Reiter „Naturbestattung“ mit folgendem Text Naturbestattungen anbietet: „

Wenn sich Personen oder Angehörige von Verstorbenen für eine Naturbestattung interessieren und beim Beschwerdeführer anfragen, teilt er diesen mit, dass zunächst eine Bewilligung beim zuständigen Bürgermeister zu erwirken ist. Das Konzept des Ansuchens um eine derartige Bewilligung wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Aufgrund des im Regelfall positiv ergehenden Bescheides des Bürgermeisters wird sodann die Naturbestattung durchgeführt.

Wenn die Bestattung auf Grundstücken der Verstorbenen bzw. deren Hinterbliebenen, z.B. privaten Gärten oder Weingärten, durchgeführt wird, erfolgt im Normalfall keine vorherige Besichtigung. Es wird von den Angehörigen lediglich der Bewilligungsbescheid erwirkt und dann vor Ort die Bestattung durchgeführt.

Soll die Bestattung auf Grundstücken erfolgen, welche nicht im Eigentum der Verstorbenen bzw. deren Angehörigen stehen, verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Erforderlichkeit der behördlichen Bewilligung. Erst dann wird die Naturbestattung von ihm durchgeführt.

Zu den vier Naturbestattungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kam es, weil sich diese Personen bzw. deren Angehörige für eine Naturbestattung interessiert haben, jedoch über kein eigenes geeignetes Grundstück verfügten. Da die Eigentümerin dieses Waldgrundstückes, I, im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt ist, wurde sie auf diese Problematik aufmerksam und wurde von ihr in weiterer Folge zugestimmt, auf dem gegenständlichen Grundstück die Naturbestattungen durchzuführen. So konnten die Angehörigen jeweils die behördliche Bewilligung mit Zustimmung der Eigentümerin erwirken.

Der konkrete Platz für die Naturbestattung im südlichen Bereich des gegenständlichen Grundstücks wurde von den Hinterbliebenen nach einer Besichtigung mit der Bestattung ausgesucht.

Bei den Verstorbenen C, D, E und F wurde auf dem gegenständlichen Grundstück im Zeitraum von 20. Juli 2020 bis 08. April 2022 eine Urnenbeisetzung durch das Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführt. An unterschiedlichen Bäumen im Bereich des obgenannten Grundstücks sind Namensschilder von D, E und C, wobei u.a. jeweils das Geburts- und das Sterbejahr ersichtlich ist, befestigt.

Für diese mittels Urnenbestattung beigesetzten Personen wurde von der Stadtgemeinde *** jeweils eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 auf Antrag der Hinterbliebenen und mit Zustimmung der Grundeigentümerin erteilt. Der erste Bewilligungsbescheid datiert zum 20. Juli 2020, der zweite zum 18. August 2020 und der letzte zum 08. April 2022. Eine familiäre Beziehung zwischen den genannten Verstorbenen und dem Beschwerdeführer liegt nicht vor.

Die Urnen wurden vom Unternehmen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt, die Beisetzung der Urne in den Boden (das „Grab“) sowie die vorherige Aushebung von Bodenmaterial durch das Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführt.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers wird ein Verzeichnis über die Orte der vorgenommenen Naturbestattungen geführt. Wenn eine Naturbestattung erfolgt, kommt eine kleine Gedenktafel auf den jeweiligen Baum bei dem die Bestattung erfolgt ist. So ist gewährleistet, dass auch zu einer späteren Zeit der Bestattungsort wiedergefunden werden kann.

Auf dem gegenständlichen Grundstück gibt es keine Infrastruktur. Es gibt weder dort noch am Weg dorthin Wegweiser oder sonstige Hinweistafeln. Der Bereich ist auch nicht eingezäunt oder in sonstiger Weise abgegrenzt.

Auskünfte bei der NÖ Landesregierung, ob eine derartige Urnenbeisetzung auf dem obgenannten Grundstück zulässig ist, wurden im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht eingeholt.

Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung für den Betrieb einer Naturbestattungsanlage liegt nicht vor.

1.2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Mai 2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Zeit von 18. August 2020 bis 08. April 2022 auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (im untersten südlichen Bereich) im Rahmen seine eingetragenen Einzelunternehmens (B e.U.), mit welchem er das Gewerbe "Bestattung" ausübe, eine Bestattungsanlage in Form einer Naturbestattungsanlage durch die Beisetzung von verrotbaren Urnen und/oder Aschenkapseln am obgenannten Grundstück betrieben (auf dem obgenannten Grundstück befänden sich zumindest 4 Grabstellen, markiert durch an jeweiligen Bäumen angebrachten Namen der Verstorbenen versehen), obwohl dafür eine Bewilligung der NÖ Landesregierung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz nicht vorliege.

Er habe dadurch § 40 Abs. 1 Z 12 NÖ Bestattungsgesetz 2007 idF LGBl. Nr. 17/2020 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 idF LGBl. Nr. 61/2015 und § 21 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007 idF LGBl. Nr. 12/2018 verletzt.

Deshalb wurde über ihn gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 idF LGBl. Nr. 17/2020 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit Schreiben vom 17. Juni 2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt:

„[…]

Gegen das am 24.5.2023 erhaltene Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist Beschwerde und beantrage die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses. Durch diverse Medienberichte gibt es in letzter Zeit immer mehr Menschen welche sich eine individuelle Verabschiedung und individuelle Beisetzung in der Natur wünschen.

Beim Wald bei *** handelt es sich um keine Naturbestattungsanlage, sondern um einige Fälle einer Naturbestattung, welche alle laut NÖ Bestattungsgesetz, nach Ansuchen der Angehörigen, vom Bürgermeister per Bescheid den Angehörigen bewilligt wurden. Im Wald selbst gibt es auch keinerlei Hinweisschilder auf einen Waldfriedhof oder Naturbestattungsanlage. Es ist mir auch sehr wichtig darauf hinzuweisen, dass es ein normaler Wald und keine Naturbestattungsanlage ist.

Personen, welche sich eine Naturbestattung wünschen, möchten zumeist in der Heimat beigesetzt werden.

Wie schon erwähnt ist dieses laut NÖ Bestattungsgesetz, mit Bewilligung der Gemeinde, auch außerhalb einer Naturbestattungsanlage möglich. Dabei gibt es im Gesetz keine Einschränkungen über die Anzahl der Urnen pro Parzelle und im Gesetz steht auch kein Wort über eine notwendige familiäre Beziehung zum Grundstückeigentümer. Als vergleichbare Beispiele möchte ich anführen:

Urnenbeisetzung in der ***: Bereits unzählige Urnen in der *** beigesetzt und bewilligt, keine Naturbestattungsanlage, kein eigener Grund, kein Naheverhältnis zu d. Verstorbenen.

Aufbewahrung der Urne in der Wohnung: Große Wohnhausanlage mit zahlreichen Mietwohnungen. Mehrere Urnen im gleichen Haus (Grundstück) aufbewahrt und bewilligt, kein eigener Grund, kein Naheverhältnis zum Hauseigentümer (Grundeigentümer) Z.B. Waldbestattung in *** (Waldbesitzer G): Über 100 Einzelgenehmigungen durch die Stadtgemeinde ***. Mehrere Urnen am gleichen Grundstück, keine Naturbestattungsanlage, kein eigener Grund, kein Naheverhältnis zu d. Verstorbenen. (Da eine Einzelgenehmigung € 291,30 kostet, wurde nach einigen Jahren aus Kostengründen um eine Naturbestattungsanlage in *** angesucht. (Preisliste und Foto im Anhang).

Da es bei den Menschen immer mehr Bedürfnisse auf individuelle Verabschiedungen und individuelle Bestattungen gibt, werden diese alternativen Verabschiedungen und Bestattungsformen auch vom Großteil der Bestattungen angeboten.

In der Homepage meiner Bestattung wird (sowie auf der Homepage vieler anderen Bestattungen) auf die verschiedenen alternativen Möglichkeiten hingewiesen. Es gibt aber keinerlei Hinweis, dass meine Bestattung eine Naturbestattungsanlage betreiben würde. Es wird nur darauf hingewiesen, dass wir über die verschiedenen Möglichkeiten der Naturbestattung beraten. Meine Bestattung hat eben die Möglichkeit auf diversen bewilligten Naturbestattungsanlagen (z.B. in ***) Beisetzungen durchzuführen. Selbst in *** mit über 12 km² Wald, verteilt über 10 Katastralgemeinden mit hunderten Waldparzellen und Waldeigentümer besteht, mit Bewilligung der Gemeinde, die Möglichkeit immer wieder Waldbestattungen durchzuführen. Es gibt natürlich auch viele andere Arten der Naturbestattung über welche wir beraten. So gibt es auch Länder (z.B. Slowakei oder Schweiz) wo für alternative Bestattungen überhaupt keine Bewilligungen notwendig sind. Die Homepage meiner Bestattung kann somit kein Beweis dafür sein, dass ich eine Naturbestattungsanlage betreiben würde.

Der Verkauf von Särgen und Urnen, der Aushub von Gräbern, die Beisetzung von Särgen und Urnen sowie die Abhaltung von Trauerfeiern ist Aufgabe der Bestattung und es wurde auch in diesem Bezug von mir keine Übertretung begangen.

in den betreffenden Fällen die mir zur Last gelegt werden, wurde das Ansuchen um eine Naturbestattung von den Angehörigen an die Gemeinde gestellt und auch die Angehörigen haben per Bescheid die Bewilligung des Bürgermeisters bekommen. Ohne Bewilligung des Bürgermeisters hätte ich die Beisetzungen der Biournen im Wald auch nicht durchgeführt. Sollte der Bürgermeister diese Bewilligung den Angehörigen ausgestellt haben, ohne dazu berechtigt zu sein, kann doch nicht ich dafür bestraft werden. Erst durch die Anzeige gegen mich wurde ich über die sonderbare Auslegung des NÖ. Bestattungsgesetzes durch Beamte der Landesregierung aufmerksam, in einem höflichen Schreiben vom 18.11.2022 an die Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht habe ich daher um rasche schriftliche Rechtsauskunft ersucht.

Diese Rechtsauskunft habe ich aber nach sieben Monaten noch immer nicht erhalten. Bei der Auslegung des Gesetzes, nur eine Urne pro Grundstück, nur familiäre Beziehung zum Grundstückseigentümer, wären dann auch keine Beisetzungen in der Donau oder keine Aufbewahrungen von Urnen in Mietwohnungen möglich.

Da sich Biournen in der Natur innerhalb von einigen Monaten auflösen und nach Monaten eben keine Urne mehr vorhanden ist, würde sich auch die Frage ergeben, wann eine neuerliche Beisetzung erlaubt ist?

Es gibt Fälle wo gleich einige Familienmitglieder in kurzem Abstand hintereinander sterben. Können diese dann nicht auf dem gleichen Grundstück beigesetzt oder in der gleichen Wohnung aufbewahrt werden?

Bei Erbstreitigkeiten und Scheidungen gibt es bei einer bestehenden Beisetzung im eigenen Garten oder Aufbewahrung der Urne in der Wohnung öfters das Problem, dass ein Teil der Familie dann plötzlich keinen Zugang zur „Gedenkstätte“ mehr hat. Oft besteht auch zu guten Freunden ein besserer und engerer Kontakt als zur eigenen Familie. Es stellt sich daher die Frage wie sinnvoll eine Verpflichtung auf familiäre Beziehungen zum Grundeigentümer überhaupt wäre?

Selbst H welcher das Straferkenntnis ausgestellt hat, hat am 17.4.2023 gegenüber I und J erklärt, dass er die Problematik sehr gut versteht und auch nachvollziehen kann, aber dazu nicht in der Lage ist, eine Rechtsauskunft zu erteilen.

Eine Verpflichtung bei jedem Bescheid, welchen die verschiedenen Bürgermeister ausstellen, bei der Landesregierung nachzufragen, ob der jeweilige Bürgermeister dazu berechtigt ist, ist auf keinen Fall durchführbar.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass beim Tod eines lieben Menschen die Angehörigen oft unter Schock und tiefer Trauer stehen. Zur Trauerbewältigung sind die Hinterbliebenen sehr einfühlsam und verständnisvoll zu behandeln. Nachvollziehbare und verständliche Entscheidungen sind innerhalb von wenigen Stunden zu treffen. Auf gar keinen Fall kann man monatelang auf eine Rechtsauskunft der NÖ. Landesregierung warten!

Sollte das Straferkenntnis nicht ersatzlos behoben werden, beantrage ich die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. […]“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und die Vorbringen der Parteien.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die Vorgehensweise bei Naturbestattungen ergibt sich aus den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Unterlagen (insbesondere den Bewilligungsbescheiden der Gemeinde) in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung das Procedere sehr sachlich, ausführlich und widerspruchsfrei dargestellt. Er hat nicht den Eindruck vermittelt, seine Ausführungen an einen erfundenen Geschehensablauf anzupassen um sich einer Bestrafung zu entziehen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und konnten diese daher – in Zusammenschau mit dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes – den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 50.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52.

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(3) Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(4) Einem nach § 40 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.

(5) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.

(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(10) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

2.2. NÖ Bestattungsgesetz:

§ 15

Erdbestattung

(1) Die Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).

(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.

(3) Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.

§ 17

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel

(1) Die Urne oder Aschenkapsel ist auf einem Friedhof oder in einer Naturbestattungsanlage beizusetzen.

(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

(3) Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich der für die Beisetzung vorgesehene Bereich des Gewässers befindet.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne oder Aschenkapsel nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.

§ 20

Arten von Bestattungsanlagen

(1) Bestattungsanlagen sind

1. Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln,

2. Naturbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln und

3. private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage.

(2) Friedhöfe und Naturbestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden von

1. Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage) oder

2. gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage).

(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.

§ 21

Bewilligung

(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist über Antrag zu erteilen, wenn

1. die Bestattungsanlage oder das Krematorium den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und

2. das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten (§ 20 Abs. 1 Z 3) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht an dem Grundstück nachgewiesen wird.

(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.

(4) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine genaue Projektsbeschreibung,

2. eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung,

3. ein Nachweis über die Grundstückswidmung,

4. ein Nachweis über das Eigentums- oder ein sonstiges Verfügungsrecht am Grundstück und

5. bei Bestattungsanlagen zusätzlich ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse.

(5a) Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(6) Die Gemeinde, in der ein Krematorium errichtet bzw. betrieben werden soll, ist über den Antrag zu informieren und kann zum Vorliegen der sanitätspolizeilichen Voraussetzungen eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme der Gemeinde ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(7) Die Bewilligungsinhaber haben der Behörde die Fertigstellung der Bestattungsanlage oder des Krematoriums nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

§ 40

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:

1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt,

3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

4a. der Bestattungspflicht nach § 11 nicht nachkommt,

5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,

10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12. eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,

13. der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

14. die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

15. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,

2. nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat […]

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Eine Urne oder Aschenkapsel ist auf einem Friedhof oder in einer Naturbestattungsanlage beizusetzen. Die Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll (§ 17 Abs. 1 und 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007).

Im gegenständlichen Fall haben die Angehörigen der vier Verstorbenen, welche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestattet wurden, die Genehmigungen der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 erwirkt.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass es sich in diesem Fall nicht um Einzelbestattungen handle sondern durch die vier vorgenommenen Naturbestattungen eine Naturbestattungsanlage vorliege, für die es keine Bewilligung gebe.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 sind Naturbestattungsanlagen

Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrotbaren Urnen oder

Aschenkapseln.

Der in § 20 Abs. 1 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 verwendete unbestimmte Begriff „Anlagen“ ist im NÖ Bestattungsgesetz nicht näher definiert und bedarf daher einer Auslegung. Im Motivenbericht zum Bestattungsgesetz 2007, Ltg.-734/B-51-2006, ist der Begriff nicht erläutert.

3.2.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht von einem formalen Begriffsverständnis (vgl. Obereder, Privatbegräbnisstätten in Wien und ihre Abgrenzung von Bestattungsanlagen, RdM 2023/19, 86) einer „Naturbestattungsanlage“ ausgeht. Eine formale Definition dieses Begriffes würde bedeuten, dass eine Naturbestattungsanlage dann vorliegt, wenn eine Örtlichkeit behördlich als Naturbestattungsanlage bewilligt wurde. Bei solch einem Begriffsverständnis wäre eine Übertretung nach § 40 Abs. 1 Z 12 NÖ Bestattungsgesetz 2007 gar nicht möglich. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 12 NÖ Bestattungsgesetz 2007 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Bestattungsanlage – damit auch eine Naturbestattungsanlage – ohne Bewilligung nach § 21 betreibt. Dieser Bestimmung wäre bei einer formalen Begriffsdefinition jeglicher Anwendungsraum entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Begriff einer Naturbestattungsanlage nicht formal zu betrachten ist, sondern Naturbestattungsanlagen auch ohne Bewilligung faktisch bestehen können, dieser Zustand aber verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird.

3.3.

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer „Anlage“ eine nach einem Plan für einen bestimmten Zweck gestaltete Gesamtheit von Flächen, Bauten oder ähnlichem (Duden.de).

Eine faktische Naturbestattungsanlage liegt demnach an einem Ort vor, der von Personen oder Unternehmen nach einem Plan für Naturbestattungen genützt wird.

3.4.

Auf der Unternehmens-Website des Beschwerdeführers bietet der Beschwerdeführer unter dem Reiter „Naturbestattung“ Informationen zu dieser Bestattungsform an. Dabei informiert er über die Möglichkeit einer Waldbestattung bzw. auf einer Urnenwiese. Diese Information und das Anbieten dieser Dienstleistung erfolgt in allgemeiner Form ohne Bezug auf ein konkretes Waldgrundstück. Zu den vier Naturbestattungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kam es, weil sich diese Personen bzw. deren Angehörige für eine Naturbestattung interessiert haben, jedoch über kein eigenes geeignetes Grundstück verfügten. Da die Eigentümerin dieses Waldgrundstückes im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt ist, wurde sie auf diese Problematik aufmerksam und wurde von ihr in weiterer Folge zugestimmt, auf dem gegenständlichen Grundstück die Naturbestattungen durchzuführen. Das gegenständliche Waldgrundstück wird demnach nicht konkret als Örtlichkeit für Naturbestattungen beworben.

Wenn sich Personen oder Angehörige von Verstorbenen für eine Naturbestattung interessieren und beim Beschwerdeführer anfragen, teilt er diesen mit, dass zunächst eine Bewilligung beim zuständigen Bürgermeister zu erwirken ist. Erst wenn eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorliegt, führt der Beschwerdeführer die Beisetzung außerhalb eines Friedhofes bzw. einer Naturbestattungsanlage durch. Aus dieser Vorgehensweise geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, auf dem gegenständlichen Grundstück eine Naturbestattungsanlage zu betreiben.

Die vier Bestattungen – unter Einbeziehung der dazu führenden Umstände – stellen demnach ausnahmsweise erfolgte und nicht regelmäßig und in größerer Zahl vorgenommenen Beisetzungen dar.

Das Erscheinungsbild des südlichen Bereiches des gegenständlichen Waldgrundstückes zeigt sich so, dass auf dem jeweiligen Baum bei dem die Bestattung erfolgt ist eine kleine Gedenktafel angebracht wurde. So ist gewährleistet, dass auch zu einer späteren Zeit der Bestattungsort wiedergefunden werden kann. Der konkrete Platz für die Naturbestattung im südlichen Bereich des gegenständlichen Grundstücks wurde jeweils von den Hinterbliebenen nach einer Besichtigung mit der Bestattung ausgesucht. Im Unternehmen des Beschwerdeführers wird ein Verzeichnis über die Orte der vorgenommenen Naturbestattungen geführt. Damit erfolgt keine einem Plan folgende strukturierte Vergabe der Örtlichkeit im Vorhinein sondern lediglich eine Dokumentation im Nachhinein.

Auf dem gegenständlichen Grundstück gibt es keine Infrastruktur. Es gibt weder dort noch am Weg dorthin Wegweiser oder sonstige Hinweistafeln die auf eine Naturbestattungsanlage hindeuten würden. Der Bereich ist auch nicht eingezäunt oder in sonstiger Weise abgegrenzt.

Vor allem im Erscheinungsbild liegt ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt im zitierten Verfahren LVwG-AV-819/001-2018. Dort wurde festgestellt, dass der Zugang zu den dort gegenständlichen Grundstücken mit einem Wegweiser mit der Aufschrift „Urnenwald 50m“ gekennzeichnet war. Auf dem Steher dieses Wegweisers fand sich ein Hinweis auf die Homepage der Firma K GmbH (***). In weiterer Folge war im Bereich der Grundstücke ein genordeter Orientierungsplan aufgestellt, auf welchem Forst- und Gemeindewege verzeichnet sowie 68 Bäume und Steine mit nicht fortlaufenden Nummern von 1 bis 142 versehen waren. Es gab dort auch Orientierungspunkte auf dem Grundstück Nr. *** die am Plan mit den Nummern ***, ***, *** und *** versehen waren. An der rechten unteren Ecke des Orientierungsplanes befand sich ein Hinweisschild des Bestattungsunternehmens mit Angabe von Anschrift, Telefonnummern und Internetadresse.

3.5.

Aus der Zusammenschau sämtlicher Umstände ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall keine Naturbestattungsanlage des Unternehmens des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher nicht begangen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß Abs. 8 leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung unterbleibt eine Auferlegung von Verfahrenskosten.

3.7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der in § 20 Abs. 1 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 verwendete unbestimmte Begriff „Anlagen“ ist im NÖ Bestattungsgesetz 2007 nicht näher definiert und bedarf daher einer Auslegung. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehlt. Die Klärung dieser Frage ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung, da generell weder für Bestattungsunternehmen noch für Grundeigentümer, die ihre Grundstücke für mehr als eine einzelne Naturbestattung zur Verfügung stellen, klar ist, ob bzw. ab wann sie eine Handlung setzen, die eine Verwaltungsübertretung bildet. Darüber hinaus hängt von der Auslegung des Begriffes der Naturbestattungsanlage auch die Frage ab, ob eine Bewilligung der Gemeinde nach § 17 Abs. 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007 (vgl. LVwG-AV-819/001-2018) erforderlich ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.