LVwG N LVwG-S-1068/001-2025

LVwG-S-1068/001-2025Landesverwaltungsgericht28.11.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; Änderung; Anzeige; Behinderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1068/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1068.001.2025

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Feda-Kittl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13. Mai 2025, ZI. ***, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 12. November 2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG:

1. Folgender entscheidunqswesentlicher Sachverhalt steht fest:

1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Zulassungsbesitzer des PKW, der Marke Renault Twingo, mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A).

1.2. Der Beschwerdeführer hat an seinem PKW aufgrund seiner Behinderung (ihm fehlt der rechte Fuß) Änderungen vorgenommen. Über die eingebaute Apparatur ist es dem Beschwerdeführer möglich, Gas- und Bremsregelung über den Handschalter zu bedienen. Sowohl Brems- als auch Gaspedal wurden mittels nachträglich eingebautem Gestänge mit dem Handehebel verbunden.

1.3. Die üblichen Bedienungselemente Gas- und Bremspedal bleiben unverändert und können von anderen Personen genutzt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der Bezirkshauptmannschat St. Pölten eine im Tatzeitpunkt rechtskräftige und bis dato nicht getilgte, nicht einschlägige Vormerkung auf.

1.5. Der Beschwerdeführer hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt.

2. Beweiswürdiqunq:

Diese Feststellungen waren auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu treffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten und Beiziehung des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten B, der nachvollziehbar und schlüssig ausführt, dass die vorgenommene Änderung, ohne erhebliche Veränderung des Fahrzeuges erfolgte, weil durch die Änderung die Bedienungselemente Gas- und Bremspedal unverändert bleiben.

Die Feststellungen betreffend Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gründen auf einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Schätzung.

3. Rechtlich ist Folgendes zu erwägen:

Die Beschwerde ist begründet.

3. 1. Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, dem Landeshauptmann anzuzeigen. Nach Abs. 2 müssen die Änderungen nicht angezeigt werden, wenn diese nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen.

3.2. Gemäß der Literatur ist bei Fahrzeugen, die zum Ausgleich der Körperbehinderung des Lenkers (bei beschränkter Eignung) ausgerüstet oder umgebaut werden, eine Einzelgenehmigung oder Anzeige nicht erforderlich, sofern es sich nur um eine Ergänzung (zB zusätzliche Betätigungsvorrichtungen) handelt.

3.3. Gemäß den getroffenen Feststellungen handelt es sich nicht um eine anzeigepflichtige Änderung, weil durch die eingebauten Gestänge und den Handehebel, die üblichen Bedienungselemente unverändert bleiben (siehe auch den Erlass des BMVIT zur ZI. GZ. BMVIT-179.401/0004-IV/ST1/2015, Pkt. 22).

Der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in zu leisten.

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