LVwG N LVwG-AV-1256/001-2025

LVwG-AV-1256/001-2025Landesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Berufungsvorentscheidung; Vorlageantrag; Verspätung; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1256/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1256.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 15. September 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages in einer baurechtlichen Angelegenheit, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen lautet:

„Die (als ‚Vorlageantrag‘ bezeichnete) Berufung vom 4. Dezember 2024 gegen den (als ‚Berufungsvorentscheidung zum Vorlageantrag‘ bezeichneten) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. November 2024, Zl. ***, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch dieses Bescheides lautet:

‚Der mit Email vom 25. Juli 2024 der Behörde übermittelte (als ‚Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung‘ bezeichnete) Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.‘“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. November 2024,LVwG-AV-1297/001-2024, sowie vom 21. Juli 2025, LVwG-AV-293/001-2025, verwiesen, die allen Parteien des vorliegenden Verfahrens zugestellt wurden. Folgendes sei nochmals hervorgehoben bzw. ergänzt:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2024, AZ ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine Garage mit Abstellraum und Carport auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, bis spätestens 21. Mai 2025 abzutragen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis nach einem erfolglosen Zustellversuch an ihrer Wohnadresse durch Hinterlegung bei einem nahegelegenen Postamt zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war mit 24. Mai 2024 datiert.

1.2. Mit E-Mail vom 9. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihren Sohn, gegen diesen Bescheid Berufung.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 11. Juni 2024, AZ ***, wurde diese Berufung als verspätet zurückgewiesen. In der Berufungsvorentscheidung selbst heißt es zwar, diese habe an den Sohn als Vertreter der Beschwerdeführerin zu ergehen, laut dem Zustellnachweis war die Sendung aber dennoch an die Beschwerdeführerin selbst adressiert und wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch hinterlegt. Beginn der Abholfrist war diesmal der 14. Juni 2024.

1.4. Am 25. Juli 2024 übermittelte der Sohn ein von ihm bereits am 29. Juni 2024 an eine falsche E-Mail-Adresse abgesendetes E-Mail an den Bürgermeister, in dem er namens der Beschwerdeführerin erklärte, diese lege „gegen die Berufungsvorentscheidung ***, EZ ***, Berufung ein.“ Die Berufungsvorentscheidung sei am 29. Juni 2024 vom Sohn abgeholt worden.

1.5. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. September 2024 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG „die Berufung" mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die gesetzliche Frist für die Einbringung des Vorlageantrages am 28. Juni 2024 geendet habe.

1.6. Auf Grund einer von der (fortan anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Erkenntnis vom 8. November 2024 den Bescheid vom 10. September 2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Das Gericht deutete den Bescheid vom 10. September 2024 als Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages vom 25. Juli 2024, wofür die belangte Behörde jedoch gemäß § 64a Abs. 3 letzter Satz AVG nicht zuständig gewesen sei.

1.7. Daraufhin erließ der Bürgermeister am 18. November 2024 eine als „Berufungsvorentscheidung zum Vorlageantrag“ bezeichnete Erledigung, der er voranstellte, er entscheide über den „Berufung-Vorlageantrag vom 29.06.2024 (eingelangt am 25.07.2024) gegen den Bescheid über die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.06.2024 […] betreffend des Abbruchs der Garage mit Abstellraum und Carport auf der Liegenschaft […] GST: ***, EZ ***, Katastralgemeinde […] ***“ und sprach aus, gemäß § 64a AVG 1991 werde „die Berufung“ als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung gelangte der Bürgermeister nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der §§ 32 Abs. 2, 63 Abs. 5, 66 Abs. 4 und 64a Abs. 1 AVG zu dem Ergebnis, die „Berufung“ sei am 25. Juli 2024 per E-Mail eingebracht worden und an diesem Tag eingelangt. Die gesetzliche Frist für die Berufung habe am 28. Juni 2024 geendet, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.8. Mit „Vorlageantrag“ vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Vorlageantrag vom 25. Juli 2024 der belangten Behörde vorgelegt werden möge.

1.9. Mit namens der belangten Behörde ausgefertigtem Bescheid vom 21. Jänner 2025 wurde dem „Vorlageantrag“ keine Folge gegeben und der Bescheid vom 18. November 2024 bestätigt.

1.10. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer weiteren Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025 abermals wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil ihm keine Beschlussfassung der belangten Behörde zu Grunde lag.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. September 2025 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid (sic!) des Bürgermeisters vom 18. November 2024 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid (die konkrete Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides weist lediglich insoweit einen sprachlichen Fehler auf, als ein Nebensatz, der offenbar den Inhalt des Bescheides vom 18.11.2024 wiedergeben soll, unvollständig geblieben ist).

In der Begründung hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, gemäß § 64a Abs. 3 AVG seien verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von der erstinstanzlichen Behörde (also dem Bürgermeister) zurückzuweisen. Dies habe das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 8. November 2024 eindeutig festgehalten. Die Berufung gegen den Abbruchbescheid vom 21. Mai 2024 sei verspätet erhoben worden, da die Berufungsfrist am 7. Juni 2024 geendet habe, die Berufung jedoch erst am 9. Juni 2024 erhoben worden sei. Das Landesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 8. November 2024 klargestellt, dass die Berufungsfrist nach § 33 Abs. 4 AVG nicht verlängerbar sei und im Falle verspäteter Rechtsmittel die Behörde, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, einen „Zurückweisungsbeschluss“ zu fassen habe. Daher habe der Bürgermeister mit dem Bescheid vom 18. November 2024 die Berufung vom 29. Juni 2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige – rechtzeitig eingebrachte – Beschwerde. In dieser bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Bürgermeister mittels Bescheides über den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin entscheiden hätte müssen. Stattdessen habe dieser am 18. November 2024 fälschlicherweise eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Dadurch habe die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid einen Bescheid bestätigt, der nicht als solcher erlassen worden sei. Daher werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt am 24. Oktober 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 28. Oktober 2025 einlangte.

4. Am 9. Juli 2026 legte die belangte Behörde (entsprechend einer Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes) einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 15. September 2025 vor. Auf Grund dessen geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Ausfertigung des angefochtenen Bescheid eine entsprechende Beschlussfassung der belangten Behörde an diesem Tag vorangegangen ist.

5. Weiters wird das Vorbringen des Sohns der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 29. Juni bzw. 25. Juli 2024 (oben 1.4.) der vorliegenden Entscheidung als Feststellung zu Grunde gelegt, wonach er die Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni am 29. Juni 2024 behoben hat.

II.Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang, dem die Parteien insoweit nicht entgegengetreten sind, ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des vorliegenden sowie der vorangegangenen Beschwerdeverfahren.

Dass dem nunmehr angefochtenen Bescheid (im Gegensatz zu jenem vom 21. Jänner 2025) eine Beschlussfassung der belangten Behörde zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem am 9. Juli 2026 vorgelegten Beschlussprotokoll. Diesem kommt als öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO voller Beweis zu. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde keine fehlende bzw. mangelhafte Beschlussfassung durch die belangte Behörde.

Dass dem Vorbringen des damals als Vertreter der Beschwerdeführerin einschreitenden Sohnes, er habe die Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2024 am 29. Juni 2024 behoben, zu folgen ist, ergibt sich aus dem Fehlen entgegenstehender Beweismittel. Insbesondere liegt kein Nachweis einer (sonstigen) Zustellung an den Sohn vor, dem die Beweiskraft des § 47 AVG iVm § 292 ZPO zukäme. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges vorgebracht.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 147/2024, lauten:

„[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei […]zurückzuweisen ist […]

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. […]

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 82/2025, lauten:

„[…]

Erledigungen

§ 18. […]

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[…]

Fristen

§ 32. […]

(2) Nach Wochen […] bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche […] der durch seine Benennung […] dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. […]

[…]

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

[…]

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

[…]

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

[…]

Berufung

§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. […]

[…]

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

[…]

§ 64a. (1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

§ 66. […]

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

[…]“

3. § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, lautet auszugsweise:

„Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[…]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

4. Gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 32/2021 (diese Fassung ist im vorliegenden Fall gemäß den Übergangsbestimmungen des § 70 Abs. 20, 21, 26 und 28 NÖ BO 2014 idF LGBl. 9/2026 noch anzuwenden), ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister und Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Eingangs ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN). Somit ist zunächst zu klären, was „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist.

2. Dieser Prüfung ist vorauszuschicken, dass die Baubehörden ebenso wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst in den nach Ergehen der aufhebenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2024 und vom 21. Juli 2025 fortgesetzten Verfahren auf Grund des § 28 Abs. 5 VwGVG an diese – unbekämpft gebliebenen – Entscheidungen gebunden waren bzw. sind. Dies gilt nicht nur für den Spruch, sondern auch für die in den Entscheidungen zum Ausdruck ausdrücklich gebrachte tragende Rechtsanschauung (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0093, mwN).

Aus diesem Grund hatten die Baubehörden und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht insbesondere auch das E-Mail vom 25. Juli 2024 als verspäteten Vorlageantrag zu deuten, über den gemäß § 64a Abs. 3 AVG der Bürgermeister zu entscheiden hatte.

3. Der Bürgermeister hat nun im Spruch seiner als „Berufungsvorentscheidung zum Vorlageantrag“ übertitelten Entscheidung vom 18. November 2024, gestützt auf § 64a AVG „die Berufung“ als verspätet zurückgewiesen.

Die Bezeichnung als Berufungsvorentscheidung ist, wie in der Beschwerde insoweit richtig ausgeführt wird, unzutreffend, weil es sich nach dem Vorgesagten beim E-Mail vom 25. Juli 2024 ungeachtet der verfehlten Bezeichnung um keine Berufung handelte. Vielmehr ist die Entscheidung des Bürgermeisters ungeachtet der unrichtigen bzw. fehlenden Bezeichnung (§ 58 Abs. 1 erster Halbsatz AVG) als „gewöhnlicher“ Bescheid anzusehen, ist doch die Bescheidqualität nach objektiven Merkmalen zu beurteilen und kommt es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht an (vgl. etwa VwGH 02.12.2022, Ra 2021/12/0026, mwN). Abgesehen von der Bezeichnung weist die Erledigung die in § 58 iVm § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Bescheidmerkmale (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Fertigung) auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen (zu § 273 Abs. lit. a BAO in der Stammfassung) bereits festgehalten, dass die fehlerhafte Bezeichnung eines zurückweisenden Bescheides als „Berufungsvorentscheidung“ nicht schadet, also an der damit ausgesprochen Zurückweisung nichts ändert (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0056, mwN; diese Rechtsprechung kann auf einen Zurückweisungsbescheid nach § 64a Abs. 3 letzter Satz AVG übertragen werden).

Schon die (wenn auch hinsichtlich der Bezeichnung als Berufungsvorentscheidung verfehlte) Überschrift zeigt außerdem, dass der Bürgermeister mit der „Berufung“ den Vorlageantrag vom 25. Juli 2024 (und nicht etwa die Berufung vom 09.06.2024) gemeint hat. Dies ergibt insofern Sinn, als die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag selbst unzutreffend als „Berufung“ bezeichnet hat, was in der Bescheidbegründung ebenso wie im Einleitungssatz der Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht wird. Schließlich wird in der rechtlichen Begründung des Bescheides auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist, welche nach Ansicht des Bürgermeisters am 28. Juni 2024 endete, abgestellt, womit inhaltlich nur die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 64a Abs. 2 AVG (wenn auch diese Bestimmung im Gegensatz zu § 63 Abs. 5 AVG, der ebenfalls eine zweiwöchige Berufungsfrist normiert, in der Entscheidung nicht zitiert wird) gemeint gewesen sein kann.

Somit war Gegenstand („Sache“) des Bescheides vom 18. November 2024 alleine die Zurückweisung des als Berufung bezeichneten, jedoch (schon nach der Vorentscheidung vom 08.11.2024) als Vorlageantrag zu deutenden Anbringens der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 als verspätet.

4. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihr am 4. Dezember 2024 jedenfalls rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18. November 2024 als „Vorlageantrag“. Dies entsprach zwar der (unrichtigen) Bezeichnung und der Rechtsmittelbelehrung der Erledigung, nicht jedoch der nach dem Vorgesagten maßgeblichen inhaltlichen Beurteilung der Erledigung als Bescheid.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergäbe (VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151, mwN, zum umgekehrten Fall einer Umdeutung einer „Berufung“ in einen Vorlageantrag).

Inhalt und Begehren des „Vorlageantrages“ stehen einer Deutung desselben als Berufung gegen den Bescheid vom 18. November 2024, die die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, jedenfalls nicht entgegen. Insbesondere wurde darin von der Beschwerdeführerin keine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde begehrt. Diese Deutung liegt auch im Interesse der Beschwerdeführerin, wäre doch bei einer Qualifikation als Vorlageantrag dieser vom Bürgermeister (mangels Vorliegens einer Berufungsvorentscheidung) als unzulässig zurückzuweisen gewesen, also eine inhaltliche Behandlung der „Sache“ des Bescheides, nämlich der Verspätung des Vorlageantrages vom 25. Juli 2024 (vgl. oben 3.), durch die Berufungsbehörde unterblieben.

Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass sie im Rechtsmittel vom 4. Dezember 2024 eine Berufung zu erblicken hatte, über die sie gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG iVm § 2 NÖ BO 2014 zu entscheiden hatte.

5. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde (§ 66 Abs. 4 AVG) als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG) ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).

Die belangte Behörde hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. November 2024 bestätigt. Sie hat also den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, wonach die „Berufung“ (richtig der Vorlageantrag) vom 25. Juli 2024 als verspätet zurückgewiesen wurde, auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht und ist damit jedenfalls innerhalb ihrer durch § 66 Abs. 4 AVG begrenzten Entscheidungsbefugnis geblieben. Daran ändert es bei der klaren (lediglich grammatikalisch nicht einwandfreien) Spruchformulierung nichts, dass die belangte Behörde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darüber hinaus auch mit der Rechtzeitigkeit der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Mai 2024 auseinandersetzte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Begründung eines Bescheides nur dann zur Auslegung seines Spruchs heranzuziehen, wenn dieser für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164, mwN).

Somit ist auch Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welcher das Landesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG selbst zu entscheiden hat, alleine die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrages vom 25. Juli 2024.

6. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 64a Abs. 2 AVG der Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Für die Berechnung dieser Frist sind die §§ 32 f AVG maßgeblich.

Im vorliegenden Fall wurde die am 9. Juni 2024 vom Sohn der Beschwerdeführerin in deren Namen erhobene Berufung mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 11. Juni 2024 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde entgegen der Ansicht der Baubehörden mit der Hinterlegung des an die Beschwerdeführerin selbst (und nicht an ihren zu diesem Zeitpunkt als Vertreter einschreitenden Sohn, der damit insbesondere auch Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerin iSd § 9 ZustG war; vgl. etwa VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050, mwN, wonach eine – von den Baubehörden niemals in Frage gestellte – allgemeine Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet, außer es wäre ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen) zunächst nicht wirksam zugestellt. Die Zustellung galt jedoch gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustG mit dem tatsächlichen Zukommen der Berufungsvorentscheidung an den Sohn am 29. Juni 2024 (einem Samstag) als zugestellt. Damit endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG die – gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbare – zweiwöchige Frist zur Erhebung des Vorlageantrags am 15. Juli 2024 (dem auf Samstag, den 13.07.2024, folgenden Montag).

Der erst mit dem E-Mail vom 25. Juli 2024 an die Behörde abgesendete Vorlageantrag war somit verspätet, weshalb er im Ergebnis zu Recht vom Bürgermeister mit dem Bescheid vom 18. November 2024 als verspätet zurückgewiesen wurde. Diesen Bescheid hat die belangte Behörde daher ebenso zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt.

7. Im Sinne einer § 59 Abs. 1 AVG entsprechenden deutlichen und auch sprachlich einwandfreien Formulierung hat allerdings das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den Spruch der baubehördlichen Bescheide neu zu fassen, wobei vor allem klar zum Ausdruck zu bringen ist, worum es sich bei den unrichtig bezeichneten Rechtsmitteln vom 25. Juli und vom 4. Dezember 2024 bzw. dem ebenfalls unrichtig bezeichneten Bescheid vom 18. November 2025 bei rechtlich korrekter Deutung (oben 2. bis 4.) handelte.

8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren (das ist im vorliegenden Fall das Verfahren nach § 64a Abs. 3 letzter Satz AVG) einleitende (Vorlage-)Antrag der Beschwerdeführerin als verspätet zurückzuweisen war.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 27 und 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG, der §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 58, 64a Abs. 2 und 3 und 66 Abs. 4 AVG sowie des § 9 Abs. 1 und 3 letzter Satz ZustG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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