Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-1303/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1303/001-2025
LVwG-AV-1303/001-2025Landesverwaltungsgericht16.07.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Immissionsschutz; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30.09.2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25.06.2025, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber D für den Neubau einer Garage mit Carport und Geräteüberdachung auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen wurde, den
BESCHLUSS:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30.09.2025, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bauansuchen vom 26.05.2024 beantragte D (in weiterer Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Gemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Garage mit Carport zur privaten Nutzung auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück).
1.2. Infolge einer befürwortenden Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Bautechnik vom 13.03.2024, wonach das geplante Gebäude hinsichtlich der Bauform, Ausmaß des Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück nicht offenkundig abwich, wurden nach der Vorprüfung des Ansuchens und seiner Beilagen durch den bautechnischen Sachverständigen am 11.06.2024 die Parteien und Nachbarn mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 13.06.2024 vom geplanten Vorhaben informiert, darauf hingewiesen, dass in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden kann und, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung, aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Gemeinde *** einzubringen.
1.3. Mit Eingabe vom 24.06.2024, eingelangt am 27.06.204, erhoben die rechtsfreundlich vertretenen A (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführerin) und B (in weiterer Folge: Zweitbeschwerdeführer) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
Darin wendeten die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), die Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften sowie die widmungswidrige Errichtung eines Gebäudes durch die Errichtung einer Garage mit drei PKW-Abstellplätzen und einem Carport für zwei weitere PKW-Abstellplätze und in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts auf Schutz vor Emissionen in Form von einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigung ein. Weiters wurde die Freisetzung gefährlicher Stoffe ins Grundwasser, dass im Bauplan nicht ersichtlich sei, wie das Abrutschen von Eis und Schnee vom Carport auf ihr Grundstück verhindert werden solle, die Einschränkung privatrechtlicher Rechte im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Zufahrtsstraße, eine Überschreitung des Mindestbedarfs der KFZ-Abstellplätze, die Vermutung der gewerblichen Nutzung des Bauwerks, eine Beeinträchtigung durch von der Privatstraße abfließende Niederschlagswässer, die Darstellung des Bauvorhabens in den Planunterlagen sowie ein Widerspruch zu verschiedenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) moniert.
1.4. Am 11.10.2024 erteilte die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), demzufolge die darin näher bezeichneten Punkte in den Antragsunterlagen zu ergänzen waren, und erging am 18.02.2025 eine weitere Aufforderung zur Ergänzung des vorgelegten Versickerungskonzepts.
1.5. Am 24.06.2025 erfolgte eine neuerliche Vorprüfung des auftragsgemäß ergänzten Ansuchens und der Antragsbeilagen, unter anderem der am 23.01.2025 vorgelegten ergänzten Einreichpläne und der Baubeschreibung sowie des am 03.04.2025 vorgelegten technischen Berichts zur Ableitung der Oberflächenwässer.
1.6. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 25.06.2025, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage mit Carport und Geräteüberdachung auf dem Baugrundstück entsprechend den mit einer Bezugsklausel versehenen Antragsbeilagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.09.2025, Zl. ***, wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 11.07.2025 abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.10.2025 wurde beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge, die beantragten Beweise aufgenommen werden mögen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass die Baubewilligung versagt werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden möge.
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen – soweit hier verfahrensrelevant - ausgeführt, dass aufgrund der Dimensionierung des Bauwerks selbst bei Annahme einer nur privaten Nutzung davon auszugehen sei, dass damit Lärm- und Geruchbelästigungen einhergingen, die das örtlich zumutbare Ausmaß weit übersteigen würden. Die belangte Behörde sei auf diese Einwendung nicht eingegangen und wäre hierzu, selbst unter der Annahme einer nur privaten Nutzung, ein Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Geruchsemissionen einzuholen gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04.11.2025 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Bauakt im Original zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
4.1. Der unter Punkt 1. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
4.2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, welches an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, unmittelbar östlich angrenzt.
4.3. Das Baugrundstück, welches im Eigentum des Bauwerbers steht, weist in seinem nördlichen Bereich, in welchem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, die Widmung Bauland – Wohngebiet und in seinem südlichen Bereich die Widmung Grünland – Grüngürtel-Lärmschutz auf.
Das Grundstück der beiden Beschwerdeführer weist die Widmung Bauland – Wohngebiet auf.
4.4. Der Bauwerber plant im Wesentlichen auf dem Baugrundstück die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit der Größe 7,30 m x 19,00 m und einer Gebäudehöhe von 5,56 m mit Satteldachkonstruktion. Das Erdgeschoss wird als Garage für drei PKW-Stellplätze genutzt und das Obergeschoss als Dachboden. Im seitlichen Bauwich zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer wird eine Carportkonstruktion für zwei Stellplätze errichtet. Dieses Carport hat eine Größe von 3,00 m x 12,53 m. Die Höhe des Carports beträgt maximal 3,00 m. Südlich direkt daran anschließend wird eine Überdachung für Gartengeräte mit einer Größe von 2,50 m x 6,39 m errichtet. Das Carport und die Geräteüberdachung erhalten im Bereich der Grundgrenze auf einer Länge von 21,00 m eine durchgehende Betonwand mit einer Höhe von max. 3,00 m. Das gesamte Gebäude, das Carport und die Geräteüberdachung werden ausschließlich privat genutzt.
4.5. Zum Themenbereich möglicher Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen wurden durch die Baubehörden keine weiteren Ermittlungen getätigt.
Ein medizinisches Gutachten wurde nicht eingeholt.
Der wesentliche Sachverhalt, welcher zudem von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Da gemäß § 70 Abs. 28 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 1/2026 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, und gemäß Abs. 20 leg. cit. die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 40/2025, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, lauten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 9/2024:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als
[…]
Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude : ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
[…].
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Z 1: Neu- und Zubauten von Gebäuden;
Z 2:die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]
§ 48 NÖ BO 2014 bestimmt:
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.
Die Anordnung des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung folglich nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
7.2. Zusammenfassend ist somit unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen herrschenden Judikatur festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrechtgehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
7.3. In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051).
Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
7.4. Zur konkreten Beschwerde ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der allgemeinen Ausführungen abschließend festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben unstrittig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass die beiden Beschwerdeführer auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen sind.
7.5. Bezogen auf das konkrete Verfahren ergibt sich aus diesen allgemeinen Ausführungen nun Folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von den beiden Beschwerdeführern nach Zugang der Verständigung der Baubehörde erster Instanz vom 13.06.2024 zum Teil grundsätzlich zulässige, da auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte abzielende, Einwendungen erhoben wurden und haben die Beschwerdeführer dadurch ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass in der Anrainerverständigung die Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurden, dass sie ihre Rechtsstellung als Partei verlieren, sollten sie innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erheben.
Die Beschwerdeführer haben somit im Sinne einer Teilpräklusion ihre Parteistellung hinsichtlich sämtlicher Einwendungen verloren, die sie nicht binnen dieser Frist gegenüber der Baubehörde erster Instanz schriftlich geltend gemacht haben, unabhängig davon, dass gegenständlich keine Bauverhandlung durchgeführt wurde
In weiterer Folge wurde von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 28.10.2025 von den bereits geltend erhobenen Einwendungen jedoch ausschließlich jene Einwendung betreffend die widmungswidrige Errichtung und den Schutz vor Emissionen durch Lärm- und Geruchsbelästigung aufrecht gehalten, weshalb im Ergebnis ihre Parteistellung ausschließlich hinsichtlich dieser mit Schreiben vom 24.06.2024 - und danach auch in ihrer Berufung - rechtzeitig vorgebrachten tauglichen Einwendung besteht, sodass sich das relevante Vorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch Geruchs- und Lärmimmissionen reduzieren lässt.
7.6. Die im § 48 NÖ BO 2014 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigen (VwGH 23.03.1999, 99/05/0049).
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Emissionen nur im Hinblick auf jene Emissionen in Frage, die im § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 28.08.2006, 2005/05/0171).
Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 NÖ BO 2014 aus der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes oder seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen; entscheidend ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) § 6 Anm 28, S 162)
7.7. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der beiden Beschwerdeführer sowie des Bauwerbers sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland - Wohngebiet gewidmet. Die Flächenwidmung Bauland - Wohngebiet gewährt den Nachbarn einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0066).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist allerdings nicht ersichtlich ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens aufgrund der gegebenen örtlichen Situation ein zentrales Verfahrensthema dargestellt hätte.
Es wäre somit zu klären gewesen, ob ein Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren vorliegt.
7.8. Da im vorliegenden Fall keine Benützung des projektierten Bauvorhabens zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung beabsichtigt ist (vgl. § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014) und es sich gegenständlich auch um keine Pflichtabstellplätze handelt, handelt es sich im vorliegenden Fall um Emissionen, die von der Benützung eines Bauwerkes ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des § 48 NÖ BO 2014 zu beachten ist (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0169).
Das Verbot nach § 48 NÖ BO 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0169). Da § 48 NÖ BO 2014 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereit bestehende Vorbelastung Rücksicht zu nehmen (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).
Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0169). Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht entspricht daher nicht dem Gesetz (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0090 mwN zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996).
Ob diese geschützten Interessen der Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt werden, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinn. Die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Die Behörde ist im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen verpflichtet, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und hat die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 im Ermittlungsverfahren festzustellen.
Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0169).
Erst wenn entsprechende immissionstechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 NÖ BO 2014 eingehalten werden (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0091).
Es hätte daher unter Beiziehung von Sachverständigen die bestehende Grundbelastung sowie die durch die Benützung des Bauwerkes auf das Grundstück der Nachbarn einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen erhoben und danach eine Beurteilung an Hand des § 48 NÖ BO 2014 erfolgen müssen. Dabei kann es auf eine Differenzierung nach der unterschiedlichen Lärmbelastung an Tagen am Wochenende oder unter der Woche (bzw. der Betriebszeiten) ankommen, soweit diesbezüglich ein voneinander unterschiedliches ortsübliches Ausmaß an Lärmemissionen gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ro 2014/05/0065, zur OÖ Bauordnung). Nach § 48 NÖ BO 2014 dürfen dabei auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten.
7.9. Schalltechnische Messungen zur Intensität des vorhandenen Lärms vor Ort wurden nicht durchgeführt. Ebenso wenig wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt, um die Immissionsbelastung in lärm- und geruchstechnischer Hinsicht an der Grundgrenze zur Liegenschaft der beiden Beschwerdeführer zu ermitteln.
Es fehlen somit Gutachten, aus denen sich ergibt, dass die durch das projektierte Bauvorhaben, den Neubau einer Garage mit Carport zur privaten Nutzung, verursachten Emissionen zu keinen schädlichen Einflüssen und zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung von Menschen führen.
Feststellungen zur Frage, inwieweit im konkreten Fall auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer Menschen durch die genannten Emissionen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet noch örtlich unzumutbar belästigt werden, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Die Baubehörden haben somit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt (VwGH 25.06.1996, 95/05/0293).
Durch die nicht eingeholten Gutachten sind gravierende Ermittlungslücken aufgezeigt, die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wären (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH Ro 29.11.2018, 2016/06/0024).
Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren - mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde erster Instanz - jedenfalls aber auch die Baubehörde zweiter Instanz - den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde.
Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.
Im vorliegenden Fall sind auch nicht bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern ist vielmehr im Hinblick auf den Immissionsschutz der maßgebliche Sachverhalt vollständig - durch Beiziehung von (Amts-)Sachverständigen - zu ermitteln (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Hiezu ist anzumerken, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch nicht zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten (insbesondere bei der Durchführung von technischen Messungen und der Einholung von Gutachten) von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht kommen darf (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kosten bei der Nachholung des nahezu gesamten Ermittlungsverfahrens einer anderen Gebietskörperschaft (i.e. Land Niederösterreich) erwachsen. Bei Durchführung eines korrekten, umfangreichen Ermittlungsverfahrens wären diese Kosten der Gebietskörperschaft Gemeinde zuzurechnen gewesen.
7.10. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG liegen daher vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines (allfälligen) neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
Hierbei ist anzumerken, dass die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführer führt, sondern wird im Gegenteil für die Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem – dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis – der gesamte Instanzenzug gewahrt (vgl. LVwG NÖ 23.06.2014, LVwG-AB-14-0236; sinngemäß auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ und Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstanden (vgl. auch etwa VwSlg. 17.732 A/2009).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.