LVwG N LVwG-AV-1304/001-2025

LVwG-AV-1304/001-2025Landesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Parteistellung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1304/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1304.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B, ***, ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30.09.2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31.07.2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen und Einwendungen in Bezug auf die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gegenüber D für die Errichtung einer Einfriedung auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bauansuchen vom 06.06.2024 beantragte D (in weiterer Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Gemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplans.

1.2. Nach der Vorprüfung dieses Ansuchens und seiner Beilagen durch den bautechnischen Sachverständigen am 11.06.2024 hielt dieser fest, dass das Bauvorhaben der NÖ BO 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) entsprach und die Anforderungen des § 43 NÖ BO 2014 bei Einhaltung näher bezeichneter Auflagen erfüllt wurden, weshalb die Baubehörde erster Instanz festhielt, dass gemäß § 21 Abs. 4 NÖ BO 2014 die Parteien und Nachbarn nicht vom geplanten Vorhaben nach § 14 leg. cit. zu informieren waren, da es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a leg. cit. handelte.

1.3. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 11.06.2025, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Baugrundstück entsprechend den Antragsbeilagen und dem Sachverständigengutachten, welches einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber am 12.06.2024 zugestellt.

Am 13.05.2025 wurde der Baubeginn mit 19.05.2025 angezeigt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 31.05.2025, bei der Gemeinde *** am 04.06.2025 eingelangt, beantragten die rechtsfreundlich vertretenen A (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführerin) und B (in weiterer Folge: Zweitbeschwerdeführer) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, und Miteigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, die Aufhebung der Rechtskraftbestätigung der Baubewilligung, die Verfügung eines Baustopps, die Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe, die Wiedereinsetzung, die Aufhebung der dem Bauwerber erteilten Baubewilligung und die Neudurchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der hiermit erhobenen Einwendungen und Beweisanträge und die Erlassung einer neuen Entscheidung.

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die beantragte Einfriedung die Zu- und Abfahrt zu ihrer Liegenschaft unzumutbar erschwert werde. Sie hätten daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber eines Fahrrechtes gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 Parteistellung. Durch die Arbeiten könnten Zu- und Ableitungen zu ihrem Grundstück potentiell beschädigt werden, zumal ihnen der Umfang der Arbeiten mangels Zustellung des Bescheides nicht bekannt sei. Auch als Straßenerhalter des GSt. Nr. ***, KG ***, würde ihnen Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen. Da sie dem Verfahren nicht beigezogen worden seien, seien sie nicht in der Lage gewesen, Einwendungen zu erheben und sei das Verfahren daher mangelhaft.

Sollten sie von dem Bauvorhaben verständigt worden sein, werde aus prozessualer Vorsicht der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, zumal sie am 21.05.2025 aufgrund des Beginns der Bauarbeiten erstmals von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt hätten.

Die beiden Beschwerdeführer erhoben weiters Einwendungen, dass auf dem Baugrundstück eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe, solange die Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche und ein Verkehrsrisiko geschaffen werde. Auch werde die Benützbarkeit der Privatstraße eingeschränkt und der Einmündungstrichter der Privatstraße um die Hälfte geschmälert.

1.5. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 31.07.2025, Zl. ***, wurden mit näherer Begründung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer unter Spruchpunkt I. der Antrag vom 31.05.2025 auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung der Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt III. die Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt IV. der Antrag auf Baueinstellung gemäß § 29 NÖ BO 2014 als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt V. der Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt VI. der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift als unzulässig zurückgewiesen.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.09.2025, Zl. ***, wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 12.08.2025 gegen den Bescheid vom 31.07.2025 als unbegründet abgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen den Bescheid vom 30.09.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.10.2025 beantragten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerde Folge gegeben werden möge, die beantragten Beweise aufgenommen werden mögen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass die Baubewilligung versagt werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden möge.

Begründend führten die beiden Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen – soweit hier verfahrensrelevant – aus, dass die belangte Behörde ihnen die Parteistellung verwehre und ihre Einwendungen inhaltlich nicht geprüft worden seien. Weder aus § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014, noch aus dem NÖ Straßengesetz 1999 ergebe sich, dass nur der Straßenerrichter Parteistellung habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.11.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 28.10.2025 samt dem gesamten Bauakt im Original zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

4. Feststellungen:

4.1. Der unter Punkt 1. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt

4.2. Der Bauwerber ist zur Hälfte und die Beschwerdeführer sind je zu einem Viertel Miteigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Dieses Grundstück ist von dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt, grenzt jedoch nicht unmittelbar an das Baugrundstück an.

4.3. Das Baugrundstück, welches im Eigentum des Bauwerbers steht, weist die Widmung Bauland – Wohngebiet auf.

4.4. Entsprechend seinem Bauansuchen beabsichtigt der Bauwerber auf dem Baugrundstück die Errichtung einer Einfriedungsmauer im Bereich der vorderen Grundgrenzen, welche mit Betonschalsteinen bzw. mit Betonsockel mit Metallgitterzaun hergestellt wird. Die Gesamthöhe der Einfriedung beträgt zwischen 1,70 m bis 2,00 m. Die Einfriedung ruht auf Streifenfundamenten in frostfreier Tiefe. Das Bezugsniveau wird nicht verändert; die Höhenlage wird entsprechend angepasst.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.

Die Feststellungen unter Punkt 4.2. ergeben sich aus dem im Bauakt einliegenden Lageplan samt Flächenwidmung, datiert mit 10.06.2024, in Zusammenhalt mit einer am 15.07.2026 im Wege des geografischen Auskunftsdienstes für die niederösterreichische Landesverwaltung (imap) vorgenommenen und im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da gemäß § 70 Abs. 28 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 1/2026 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, und gemäß Abs. 20 leg. cit. die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 40/2025, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, lauten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 9/2024:

Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als

[…]

Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…].

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Gemäß § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1, grenzt eine Straße an das Baugrundstück. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

Z 1: Neu- und Zubauten von Gebäuden;

Z 2:die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…].

§ 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 bestimmt:

Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für

1. die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,

2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,

[…]

jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Gemäß § 21 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten Abs. 1 und 2 nicht

1. für folgende Vorhaben:

a) Abänderungen an oder in einem Bauwerk (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,

b) Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,

c) Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,

d) Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a

[…].

Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Bauwerber mit Bauansuchen vom 06.06.2024 die Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von maximal 2,0 m, somit mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m im Sinne des § 18 Abs. 1 a Z 2 NÖ BO 2014, auf dem Baugrundstück beantragt hat.

Gemäß § 21 Abs. 4 Z 1 lit. d) NÖ BO 2014 gelten jedoch für Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a leg. cit. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014, welche die Verständigung von Nachbarn und Parteien von Vorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 und den Verlust der Parteistellung regeln, nicht.

Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Baubehörde erster Instanz zu Recht die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3 NÖ BO 2014) nicht vom geplanten Vorhaben informiert hat, zumal § 21 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 bei dem gegenständlichen Bauvorhaben gemäß Bauansuchen vom 06.06.2024 nicht gilt.

7.2. Da die NÖ Bauordnung für ein Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 gemäß § 21 Abs. 4 Z 1 lit d) leg. cit. somit keine Parteistellung von Nachbarn oder Parteien vorsieht, wurde in weiterer Folge der Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 11.06.2024, mir welchem dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, richtigerweise nur dem Bauwerber zugestellt.

7.3. Mangels Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in diesem Baubewilligungsverfahren wurden folglich mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 31.07.2025, Zl. ***, der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung der Baubewilligung (Spruchpunkt I.), die Einwendungen (Spruchpunkt III.), der Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung (Spruchpunkt V.) und der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift (Spruchpunkt VI.) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Darüber hinaus kommt mangels der Parteistellung von Nachbarn in nach § 29 NÖ BO 2014 zu führenden Verfahren Nachbarn kein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 29 NÖ BO 2014 zu, weshalb aus diesem Grund der diesbezügliche Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Baueinstellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt IV.).

Mangels Parteistellung der beiden Beschwerdeführer in dem Baubewilligungsverfahren konnten diese aber als Parteien keine Frist oder mündliche Verhandlung versäumen (vgl. § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG), weshalb auch der Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).

7.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Parteien zurückzuweisen war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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