LVwG N LVwG-AV-758/001-2026

LVwG-AV-758/001-2026Landesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Immissionsschutz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-758/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.758.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2026, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage (mitbeteiligte Partei: D, ***, ***), als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 14, 21, 23 und 48 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 3. September 2025, eingelangt am 8. September 2025, beantragte die mitbeteiligte Partei D die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Flutlichtanlage in ***, ***, GSt.-Nr. ***, KG ***.

Gemäß den Projektunterlagen ist beabsichtigt, auf der bestehenden Tennisplatz-Anlage eine Flutlichtanlage zu installieren. Die Flutlichtanlage umfasst vier Masten mit einer Lichtpunkthöhe von je 12 Metern; die Masten sind auf Einzelfundamenten mit einer Abmessung von je 120x120x160 cm befestigt. Ein Lichtmast weist 6 LED-Module mit insgesamt 1.200 W Leistung und 192 lm auf.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, weist die Flächenwidmung „Grünland-Sport Tennis“ auf. Östlich angrenzend befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer mit der Adresse ***, *** (Gst.-Nr. *** und ***, KG ***).

1.2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 („Information“) wurde seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** eine Verständigung gem. § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 – unter anderem – an die Beschwerdeführer (Zustellung 9. Oktober 2025) betreffend das Vorhaben „Errichtung einer Flutlichtanlage“ übermittelt.

1.3. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025, eingelangt am 16. Oktober 2025, erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das oben genannte Bauvorhaben. Die Beschwerdeführer machten unzumutbare Licht- und Lärmimmissionen geltend und regten eine Prüfung der öffentlichen Interessen an:

„Unzumutbare Lichtimmissionen (§ 48 NÖ BO 2014):

Die geplante Flutlichtanlage stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität auf unseren Grundstücken dar, die über das zumutbare Ausmaß hinausgeht. Durch die Lichtverschmutzung ist auch eine Beeinträchtigung des Lebensraumes der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten. Durch künstliches Licht werden nachtaktive Insekten angezogen mit der erwartbaren Orientierungslosigkeit selbiger. Dadurch ist die Bestäubung vieler Obst-, Gemüse- und Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und dies führt zu geringeren Ernteergebnissen. Der Zusammenbruch der Nahrungskette ist eine weitere Folge für viele Tiere (z.B.: Vögel, Amphibien, Fledermäuse).

Blend- und Störlicht (Lichtverschmutzung)

Die annehmbare Beleuchtungsstärke einer Flutlichtanlage wird voraussichtlich zu einer unzumutbaren Blendwirkung und Lichteinstrahlung auf Grundstücke und Wohnhäuser, insbesondere in die Fenster der Aufenthaltsräume (Wohnzimmer, Schlafzimmer usw.) führen, welche die Nachtruhe und die Nutzung der Privatgrundstücke massiv stören wird.

Unzumutbare Lärmimmissionen (§ 48 NÖ BO 2014)

Die Errichtung und der Betrieb einer Flutlichtanlage ermöglichen eine wesentlich intensivere und zeitlich ausgedehntere Nutzung des Tennisplatzes (insbesondere in den Abendstunden). Die damit verbundenen Lärmemissionen (Spielbetrieb, Rufe, Ballgeräusche usw.) stellen eine unzumutbare und ortsunübliche Beeinträchtigung dar.

Der zu erwartende Gesamtimmissionspegel (Licht und Lärm) während der Betriebszeiten wird das nachbarrechtliche zumutbare Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigen.

Durch die erwartbaren Licht- und Lärmimmissionen ist eine Wertminderung der angrenzenden Immobilien, verursacht durch die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte erwartbar.

Prüfung des öffentlichen Interesses

Unabhängig von den subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbarn, ersuchen wir die Behörde im Rahmen der amtswegigen Prüfung des öffentlichen Interesses auch den Aspekt der Energiewirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Gerade in Zeiten, in denen eine sparsame und effiziente Energienutzung ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt, erscheint der Energieverbrauch einer Flutlichtanlage alleine für Freizeit- oder Trainingszwecke einer kleinen Gemeinschaft am Abend als nicht mehr zeitgemäß und unverhältnismäßig.“

1.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, wurde seitens der Baubehörde I. Instanz gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 aufgrund des Ansuchens des D die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage in ***, ***, GSt.-Nr. ***, KG ***, erteilt. Gleichzeitig wurden die innerhalb Frist eingebrachten Einwendungen der Anrainer – unter anderem auch jene der Beschwerdeführer – als unzulässig zurückgewiesen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2026, eingelangt am 30. Jänner 2026, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass aufgrund eines nicht übermittelten Protokolls einer Informationsveranstaltung und Lärmgutachtens die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht werde. Überdies werde die Befangenheit der „Organe der Stadtgemeinde ***“ sowie örtlich unzumutbare Lärm- und Lichtimmissionen geltend gemacht.

1.6. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

1.7. Mit Schriftsatz vom 23. April 2026 brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Stadtgemeinde *** trotz eines rechtswidrigen Baubeginns keinerlei weitere Schritte eingeleitet habe. Es würden somit wichtige Gründe vorliegen, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit der Organe der Stadtgemeinde *** in Zweifel zu ziehen. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides durch eine mit Befangenheit belastete Behörde begründe zweifelsfrei einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel. Im vorliegenden Fall seien wesentliche Fragen zu möglichen Lärmimmissionen zum Nachteil der Anrainer nicht beantwortet worden. Die von einer Tennisanlage ausgehenden Lärmemissionen seien als absolut ortsunüblich einzustufen; Geräusche und grelles Licht würden eine unzumutbare Belastung darstellen bzw. dadurch schädliche Umwelteinwirkungen drohen. Im angefochtenen Bescheid bleibe hinsichtlich § 48 NÖ BO 2014 völlig unberücksichtigt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auch Immissionen durch die Benützung mitzubeurteilen seien. Der Umstand, dass die Benützung eines Tennisplatzes bei Flutlicht außerhalb der Zeit mit Tageslicht schädliche Umwelteinwirkungen auf Anrainer haben kann, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Es sei unabhängig von der Widmung auch der Schutz der Nachbarrechte beachtlich.

1.8. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt betreffend das baubehördliche Verfahren (Antrag, Einwendungen, Bescheid I. Instanz, Berufung, Bescheid II. Instanz, Beschwerde) ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Die örtliche Situierung der Grundstücke ergibt sich aus der Einsicht in das Programm „IMAP“.

3. Rechtslage:

Die (gemäß § 70 Abs. 26 NÖ BO 2014) maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2026, lauten wie folgt:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.

[…]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

4. Erwägungen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 haben Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind, Parteistellung in Baubewilligungsverfahren. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

Den Beschwerdeführern kommt aufgrund des Eigentums an den Grundstücken Gst.-Nr. *** und ***, KG ***, die Stellung als Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zu.

4.2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014).

Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiterreichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen.

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 AVG, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch jene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz. 32, Stand 1.4.2021, rdb.at). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

4.3. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036).

4.4. Gemäß § 48 erster Satz NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach §§ 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, […] Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Emissionen sind nach § 48 NÖ BO 2014 daher nur dann relevant, wenn sie originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Durch die 7. Nov zur NÖ BO 2014, LGBl. 2018/53, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nur solche Emissionen im Bauverfahren zu prüfen sind, die unmittelbar von Bauwerken und deren Benützung selbst ausgehen, das heißt unmittelbar von diesen ausgelöst bzw. verursacht werden (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 [2022], Anm. 5 zu § 48 NÖ BO 2014, S. 792).

Von den Beschwerdeführern wird in ihren Einwendungen bzw. in ihrer Beschwerde geltend gemacht, dass durch die Flutlichtanlage ein längerer Betrieb der Tennisanlage ermöglicht wird und es dadurch zu unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Lärm kommt. Dass von der verfahrensgegenständlichen Flutlichtanlage bzw. von den Lichtmasten originär – also unmittelbar – Emissionen durch Lärm ausgehen, wird von ihnen nicht behauptet und ist im vorliegenden Verfahren auch nicht hervorgekommen. Eine mittelbare Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes hinsichtlich der Lärmsituation ist entsprechend der obigen Ausführungen nicht im baubehördlichen Verfahren zu prüfen. Insoweit ist die zur früheren Rechtslage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.11.2005, 2003/05/0121), wonach der mittelbar durch die Flutlichtanlage für Tennisplätze bewirkte Lärm bei Beurteilung der Zulässigkeit zu berücksichtigen sei, auf die nunmehrige – geänderte – Rechtslage bzw. den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer sind daher nicht begründet.

4.5. § 48 NÖ BO 2014 sieht einen Schutz vor Emissionen durch eine allfällig vom beantragten Bauvorhaben ausgehende Lichteinwirkung nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer Lichtimmissionen (bzw. „Lichtverschmutzung“) geltend machen, ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu verweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036).

4.6. Soweit die Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel in Folge allfälliger Befangenheit von „Organen der Stadtgemeinde ***“ geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensmängel infolge Mitwirkung – allenfalls – befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (vgl. z.B. VwGH 13.11.2025, Ra 2025/05/0142, mwN). Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher diesbezüglich ins Leere.

4.7. Die übrigen – im Schreiben vom 15. Oktober 2025 – geltend gemachten Einwendungen (Prüfung des öffentlichen Interesses, Wertminderung der Grundstücke, Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt) stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar.

4.8. Zusammengefasst ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Überdies hat keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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