LVwG N LVwG-S-415/001-2026

LVwG-S-415/001-2026Landesverwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Arzneimittel; Beschlagnahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-415/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.415.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.2.2026, ***, betreffend Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende Arzneiwaren, nämlich 3 Packungen Ampullen *** á 10 ml und 2 Packungen Ampullen *** á 10 ml, beschlagnahmt, da der Beschwerdeführer in Verdacht steht, diese im Fernabsatz bestellt und aus Bulgarien am 18.12.2025 in das Bundesgebiet ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung eingeführt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 AWEG 2010 begangen zu haben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.2.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da er die betreffenden Waren nicht bestellt und auch nicht bezahlt habe. Ihm sei nicht bekannt, weshalb seine Adresse auf der Postsendung angeführt sei; er gehe von einem Missbrauch seiner personenbezogenen Daten durch Dritte aus.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage fest:

Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 18.12.2025 im Postverteilzentrum in *** wurde eine an namentlich den Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz in *** adressierte, aus Bulgarien gesendete postalische Briefsendung, die 3 kleine Schachteln mit Ampullen *** á 10 ml und 2 kleine Schachteln mit Ampullen *** á 10 ml enthielt, von den Organen der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer allein eindeutig und ohne Schreibfehler als Adressat auf dieser Sendung angeführt ist, besteht der Verdacht, dass er diese Arzneiwaren (Steroide) bestellt und deren Verbringen ins Bundesgebiet dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht gemeldet hat und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass diese Arzneiwaren aus dem EWR in das Bundesgebiet verbracht werden und er eine Meldung des Verbringens zu erstatten und diese aber unterlassen hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:

nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

(…)

c) Waren der Position 3004,

(…)

Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 2 Z. 5 AWEG 2010 bedeutet „Verbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 AWEG 2010 darf das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Abs. 3.

Gemäß § 6 Abs. 3 AWEG 2010 hat eine Meldung gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.

Gemäß § 19 Abs. 2 AWEG 2010 können Waren zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.

Gemäß § 21 Abs. 1 AWEG 2010 begeht, wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt,

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt,

(…)

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Gemäß § 39 Abs. 6 VStG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung.

Zur Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid gemäß § 39 Abs. 1 VStG ist nicht nur der Sacheigentümer, sondern auch der Beschuldigte legitimiert, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

Da der Beschwerdeführer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht und gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 21 Abs. 1 AWEG 2010 anhängig ist, ist er als Beschuldigter (§ 32 Abs. 1 VStG) Partei dieses Verfahrens und somit gegen den Beschlagnahmebescheid beschwerdelegitimiert.

Für die Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Beschlagnahme genügt der bloße Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung, für die als Strafe der Verfall vorgesehen ist. Die Übertretung muss also nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0032). Ob letztendlich die angelastete oder eine andere Norm, für deren Übertretung der Verfall als Strafe vorgesehen ist, verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. VwGH 17.3.2006, 2004/05/0106). Wenn der Zweck der Beschlagnahme (z.B. durch den Verfallsausspruch) erreicht oder aber weggefallen ist, tritt sie außer Kraft, und der Beschlagnahmebescheid verliert seine normative Wirkung (vgl. VwGH 24.8.2022, Ro 2021/17/0004, mwN).

Wie bereits dargelegt, besteht gegenständlich der Verdacht des Vorliegens einer vorsätzlichen Übertretung des § 21 Abs. 1 AWEG 2010, und § 21 Abs. 3 AWEG 2010 sieht den Verfall der Arzneiwaren als Strafe vor (die Überschrift von § 21 AWEG 2010 lautet „Strafbestimmungen“). Ob nun § 21 Abs. 1 Z. 1 (den die Behörde im angefochtenen Bescheid zitiert) oder – da Bulgarien Vertragspartei des EWR ist – § 21 Abs. 1 Z. 2 AWEG 2010 übertreten wurde, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung im Beschlagnahmeverfahren noch ohne Belang. Die Beschlagnahme ist gegenständlich auch zur Sicherung des Verfalles geboten, damit die winzigen Ampullen nicht den Behörden entzogen oder durch Konsumation des darin enthaltenen Arzneimittels entwertet werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Damit ist nur über die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheides abgesprochen. Die Entscheidung darüber, ob der Verdacht zu Recht besteht und der Beschwerdeführer tatsächlich eine Übertretung des AWEG 2010 vorsätzlich begangen und dafür eine Geldstrafe zu zahlen hat und ob der Verfall der beschlagnahmten Arzneiwaren auszusprechen ist, hat die belangte Behörde im weiteren Verwaltungsstrafverfahren zu treffen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung im konkreten Einzelfall weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage bzw. der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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