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LVwG-AV-1220/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1220/001-2025
LVwG-AV-1220/001-2025Landesverwaltungsgericht20.07.2026
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Nachforderung; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 2. April 2025, Zln. ***, ***, betreffend Feststellung von nachträglich vorgeschriebenen Pensionsbeiträgen, Abweisung eines Antrages auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge und Stattgebung eines Antrags auf zinsfreie Ratenzahlung, zu Recht:
I.Die ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge für die Jahre 2013 bis 2021 gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 6. August 2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Ärztekammer für Niederösterreich einen mit 22. Juli 2024 datierten Ermäßigungsantrag, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nur vier Jahre vor seiner Pensionierung mit der Nachvorschreibung in der Höhe von 48.370,92 Euro konfrontiert. Er habe die ihm vorgeschriebenen Zahlungen stets pünktlich geleistet und sei davon ausgegangen, dass er alle Verpflichtungen erfüllt hätte. Die vorgeschriebene Summe dürfte auf „nicht ganz perfekte“ interne Prozessabläufe zurückzuführen sein. Daher ersuche er die Beiträge für die von der Nachvorschreibung betroffenen Jahre auf die ursprünglich vorgeschriebenen Beiträge zu ermäßigen. In eventu ersuche er um zinsenfreie Ratenzahlung in 36 Monaten.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. April 2025, Zln. ***, ***, wurde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die Summe der Pensionsbeiträge, die am 26.06.2024 für die Beitragsjahre 2013 bis 2021 auf Basis der im Juni 2024 vollständig vorgelegten Einkommensunterlagen nachträglich vorgeschrieben wurde, unter Berücksichtigung von zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beitragsguthaben in Höhe von 934,35 Euro insgesamt 50.453,73 Euro beträgt, unter Spruchpunkt 2. der Antrag auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge auf die ursprünglich vorgeschriebene Höhe abgewiesen und unter Spruchpunkt 3. dem Eventualantrag auf zinsfreie Ratenzahlung stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Einnahmen seiner Ordination in *** jahrelang nur der Ärztekammer für ***, aber nicht (auch) der zuständigen Ärztekammer für Niederösterreich gemeldet. Die Höhe der Nachvorschreibung ergebe sich (unter näherer Darlegung der Berechnung) aus den nunmehr auch berücksichtigten Einnahmen aus der in *** gelegenen Ordination. Es liege kein Erfassungsfehler vor, sondern vielmehr ein Meldeverschulden des Antragstellers. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände könnten die Beiträge gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Es seien keine Gründe angeführt worden, wonach dem Beschwerdeführer durch die vorgeschriebenen Beiträge unabwendbare und unverschuldete akute Eingriffe in die Lebenssituation drohen würden. Ein solcher Eingriff liege auch deshalb nicht vor, weil dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beschwerdeführers nicht erfolgt wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei nachvollziehbar, dass eine gewisse Nachvorschreibung erfolge, aber nicht, dass alle Gründe für eine Ermäßigung abgelehnt worden seien. Der Beschwerdeführer habe um größtmögliche Reduktion ersucht. Die Berufung auf ein Meldevergehen impliziere, dass der Wohlfahrtsfonds stets richtig gehandelt habe, was durch im Verfahren aufgetretene (Rechen)Fehler widerlegt sei. Das Fehlen der Unterlagen hätte schon früher auffallen müssen, dann wäre dem Beschwerdeführer auch eine Einarbeitung in seine Finanzplanung möglich gewesen. Die Kosten in der Höhe von ca. 17.000 Euro jährlich würden eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Die monatliche Finanzplanung des Beschwerdeführers lasse neben hohen Fixkosten durch Wohnkreditrückzahlungen keine Zusatzbelastung von 1.400 Euro zu. Der Ertrag der Ordination habe überdies deutlich abgenommen. Ein besonderer Härtefall sei die Gefährdung des Studienabschlusses der beiden Töchter durch die Reduktion der finanziellen Unterstützung. Eine Tochter studiere Medizin in Deutschland, die andere studiere in den USA und aufgrund der Maßnahmen der Administration des aktuellen Präsidenten sei unklar, welche Kosten für das letzte Studienjahr anfallen würden, es sei mit einem Vielfachen der bisher kalkulierten 24.000,00 Euro zu rechnen. Der Beschwerdeführer würde lieber seinen Töchtern in den nächsten Jahren einen guten Studienabschluss ermöglichen als in ferner Zukunft über eine geringfügig höhere Pension zu verfügen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich in Hinblick auf die ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides gerichtete Begründung der Beschwerde diese Beschwerde auch gegen Spruchpunkt 1. richte. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter Vorlage von Nachweisen darzulegen, inwieweit die vorgeschriebenen Beiträge akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen, wofür sowohl das Einkommen als auch allfällige Vermögensreserven relevant seien.
Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides richte. Eine Darlegung des Eingriffes in die Lebenssituation bzw. Urkundenvorlage erfolgte nicht.
Dem Beschwerdeführer wurden für die Beitragsjahre 2013 bis 2021 nachträglich Pensionsbeiträge, unter Berücksichtigung von am 26. Juni 2024 vorliegendem Beitragsguthaben in Höhe von 934,35 Euro, in Höhe von insgesamt 50.453,73 Euro vorgeschrieben.
Beim Beschwerdeführer liegt keine krankheitsbedingte oder sonstige Einschränkung vor, die ihn an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindert.
Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Vermögensreserven, um die nachträglich vorgeschriebenen Beiträge (jedenfalls in Form der mit Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides gewährten zinsfreien Ratenzahlung) zu entrichten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides, dem unstrittigen Akteninhalt und dem (fehlenden) Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Abnahme des Ertrages seiner Ordination vorgebracht, jedoch nicht einmal behauptet, dass eine solche durch eine gesundheitliche Einschränkung bedingt sei. Auch aus der Beschwerde (siehe den letzten Satz der Darstellung im Verfahrensgang) und den im Aktenvermerk vom 30. März 2026 festgehaltenen telefonischen Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Beiträge (aus bestehenden Vermögensreserven) nicht möglich wäre; vielmehr lässt sich darauf schließen, dass es dem Beschwerdeführer um eine (aus seiner Sicht) zweckmäßigere Verwendung des vorgeschriebenen Betrages geht.
Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, in der Fassung der Änderung vom 26. November 2025, lautet:
„§ 15
Ermäßigung der Beiträge
(1)Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2)Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3)Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erwähnt, etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208; 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, jeweils mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach insbesondere zur vergleichbaren Bestimmung des § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ausgesprochen hat, liegen den dort aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Abgrenzung des Begriffs „berücksichtigungswürdige Umstände“ in § 10 leg. cit. und § 111 ÄrzteG 1998 herangezogen und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine weitere Klarstellung enthält der letzte Satz des § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, der berücksichtigungswürdige Umstände als „solche Umstände“ definiert, „die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen“ (vgl. zu alldem VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0052, mwN). Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2024/11/0022, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182, mwN).
Gemäß den Feststellungen liegen beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingt zurückgegangenen Einnahmen vor und er verfügt auch über ausreichende Vermögensreserven zur Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge. Schon aufgrund der ausreichenden Vermögensreserven ist nicht vom Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, inwieweit im Verhältnis der Einnahmen und der Kosten der Lebensführung überhaupt eine Deckungslücke besteht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes am Beschwerdeführer gelegen wäre, konkretes Vorbringen zu dieser Frage (also nicht nur zu allfälligen Kosten, sondern auch zu den Einnahmen) zu erstatten, was auch auf explizite Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erfolgte.
Selbst, wenn man nicht vom Vorliegen ausreichender Vermögensreserven ausginge, wäre zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer während der Jahre seiner höheren Einkünfte (die die Grundlage für die nachträgliche, mit Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides festgestellte Vorschreibung darstellen) bekannt sein musste, dass diese Einkünfte zu einem späteren Zeitpunkt für die Berechnung der von ihm zu leistenden Beiträge ausschlaggebend sein würden. Er hätte demnach sein wirtschaftliches Verhalten darauf einstellen können (vgl. VwGH 08.08.2002, 2000/11/0227).
Auf die Frage, ob ein Meldeverschulden des Beschwerdeführers vorliegt und ein solches ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich begründet oder nur für die zeitliche Dimension der Möglichkeit der rückwirkenden Beitragsermäßigung gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. relevant wäre, ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Die ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Ermäßigung bzw. Nachlass der Pensionsbeiträge gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil diese von keiner Partei beantragt wurde und auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht für erforderlich gehalten wurde.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der unter Punkt 5. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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