LVwG N LVwG-AV-852/001-2026

LVwG-AV-852/001-2026Landesverwaltungsgericht20.07.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-852/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.852.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19. März 2026, Zl. ***, betreffend eine teilweise Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem IFG zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge geben. Es wird gemäß § 11 Abs. 3 IFG festgestellt, dass der Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren ist:

a.„In wie vielen Verträgen und welchen wird die Rettungslandschaft NEU geregelt?“

b.Geschwärzte Passagen des Rettungsdienstvertrages 2020, soweit sie Gegenstand der Beschwerde sind (also ausgenommen Schwärzungen in den Punkten 4.3.3., 4.3.4., 4.4.2., 4.4.4. (ii) und (iii), 5.1. bis 5.7., 6.4. bis 6.6., 7.3.1., 7.3.2., 8.2., 10.5. sowie in den Anlagen ./1 bis ./4).

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Anbringen vom 25. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer einen auf das IFG gestützten Antrag, ihm Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der „Rettungslandschaft NEU“, näherhin den entsprechenden Verträgen, zu gewähren. Unter einem beantragte er für den Fall der Verweigerung des Zugangs eine bescheidmäßige Erledigung.

Aufgrund des Präzisierungsauftrags der belangten Behörde vom 20. November 2025 präzisierte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom selben Tag sein Informationsbegehren, indem er ausführte, dass unter dem Begriff „Rettungslandschaft NEU“ die mit den Rettungsorganisationen vertraglich vereinbarte Reform des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Niederösterreich angesprochen sei. Das Informationsbegehren beziehe sich auf alle Dokumente und Informationen, die in direktem Zusammenhang mit dem Inhalt und der Umsetzung des Vertrags zur „Rettungslandschaft 2030“ stünden.

Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 10 IFG, im Zuge dessen sich zwei betroffene Rettungsorganisationen (näher begründet) gegen die Gewährung von Zugang zum „Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020“ aussprachen, teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 18. Jänner 2026 mit, dass sich ein Teil der abgefragten Informationen, nämlich die Vertragspartner, schon aus der vom Beschwerdeführer angeführten Internetfundstelle ergeben, auf die verwiesen würde. Der Übermittlung des Vertrages selbst stünden jedoch zu wahrende Geheimhaltungsinteressen entgegen, sodass kein Recht des Beschwerdeführers auf Informationszugang bestehe.

Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 19. Jänner 2026 dahingehend, dass die Informationen unvollständig zugänglich gemacht worden seien. Er stelle klar, dass er eine bescheidmäßige Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu näher umschriebenen Informationen begehre.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde den geforderten Zugang zu den im verfahrenseinleitenden Antrag vom 25. Oktober 2025 umschriebenen Informationen teilweise, indem der Vertrag mit Schwärzungen übermittelt wurde. Eine Beantwortung der Frage, in wie vielen Verträgen die Rettungslandschaft NEU geregelt werde, erfolgte nicht.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die er damit begründete, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Gewährung des Informationszuganges entgegenstehende Interessen überwiege. Eine demokratische Kontrolle der Verwaltung sei nur möglich, wenn solche Daten zugänglich seien.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Bekanntgabe, dass das Verwaltungsgericht zum Zweck der Beurteilung der Frage, ob durch die Gewährung von Zugang zu geschwärzten Passagen des Vertrags (konkret in den Punkten 4.3.3., 4.3.4., 4.4.2., 4.4.4. (ii) und (iii), 5.1. bis 5.7., 6.4. bis 6.6., 7.3.1., 7.3.2., 8.2., 10.5. sowie in den Anlagen ./1 bis ./4) einzeln oder in Zusammenschau miteinander Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse Betroffener berührt werden können, die Beiziehung von Sachverständigen (u.a. aus dem Fachgebiet Wirtschaftsprüfung) als erforderlich erachte, schränkte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 7. Juli 2026 die Beschwerde dahingehend ein, dass sich diese nicht mehr auf die geschwärzten Passagen in den Punkten 4.3.3., 4.3.4., 4.4.2., 4.4.4. (ii) und (iii), 5.1. bis 5.7., 6.4. bis 6.6., 7.3.1., 7.3.2., 8.2., 10.5. sowie in den Anlagen ./1 bis ./4 beziehen soll.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den ungeschwärzten Vertrag sowie Befragung des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde und informierter Vertreter Betroffener.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Anbringen von 25. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf das IFG die Gewährung von Zugang zu folgenden Informationen im Zusammenhang mit der „Rettungslandschaft NEU“:

-In wie vielen Verträgen und welchen wird die Rettungslandschaft NEU geregelt?

-Welche Institutionen, Gesellschaften und Agenturen sind Vertragspartner auf Seite des Land NÖ?

-Welche Vertragspartner gibt es sonst noch?

Ferner beantragte er die Übermittlung alle relevanten Verträge und – für den Fall der Verweigerung des Zugangs – eine bescheidmäßige Erledigung.

Aufgrund des Präzisierungsauftrags der belangten Behörde konkretisierte er, unter dem Begriff „Rettungslandschaft NEU“ die mit den Rettungsorganisationen vertraglich vereinbarte Reform des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Niederösterreich zu verstehen. Die Anfrage beziehe sich „auf alle Dokumente und Informationen, die in direktem Zusammenhang mit dem Inhalt und der Umsetzung des Vertrags zur ‚Rettungslandschaft 2030‘ [stünden]. (Vgl. ***)“. Das Informationsbegehren bezieht sich insbesondere auf den Rettungsdienstvertrag aus dem Dezember 2020.

Zwei der betroffenen Rettungsorganisationen sprachen sich ausdrücklich gegen die Informationserteilung aus und begründeten dies damit, dass

−die im Rettungsdienstvertrag geregelten Inhalte nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen seien, weil die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Vertragspartner, insbesondere zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Organisationen (§ 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG), stehe.

−sich die Vertragsparteien im Vertrag ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet hätten.

−die Weitergabe der im Rettungsdienstvertrag enthaltenen Informationen und Daten, die vor allem auch Rückschlüsse auf die innere Organisation, die Struktur und die wirtschaftliche Situation der betroffenen Organisationen zuließen, potentiellen Mitbewerbern erhebliche Wettbewerbsvorteile bieten würden, die für die Vertragspartner wirtschaftlich sehr nachteilig wären.

Mit Erledigung vom 18. Jänner 2026 teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich einige der von ihm begehrten Informationen (z.B. zu den Vertragspartnern) bereits aus der von ihm angeführten Internetseite ergäben, sodass darauf verwiesen werden könne. Ferner verwies sie darauf, dass sich zwei der betroffenen Rettungsorganisationen mit der eben wiedergegebenen Begründung gegen die Gewährung von Zugang zur Information ausgesprochen hätten.

Mit Anbringen vom 19. Jänner 2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die von ihm beantragte bescheidmäßige Erledigung auf alle Punkte des ursprünglichen Begehrens sowie auf die im Rahmen des Schreibens vom 19. Jänner 2026 neue aufgetretenen Fragen beziehen müsse. Konkret beantragte er eine bescheidmäßige Entscheidung betreffend eine mögliche Verweigerung des Zugangs zu folgenden Informationen:

−Rettungsdienstvertrag aus Dezember 2020 sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen.

−Beantwortung der Frage, in wie vielen Verträgen und welchen (Titel und Datum) die „Rettungslandschaft NEU“ geregelt wird.

−Nennung aller Institutionen, Gesellschaften und Agenturen, die auf Seiten des Landes NÖ als Vertragspartner auftreten.

−Nennung aller weiteren Vertragspartner (Leistungserbringer).

−Identität jener zwei Rettungsorganisationen, die sich ausdrücklich gegen eine Informationserteilung ausgesprochen haben.

Der abgefragten Informationen sind bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine geschwärzte Fassung des Rettungsdienstvertrags aus Dezember 2020 übermittelt, wobei die Vertragspartner aus der übermittelten Fassung ersichtlich sind. Die Schwärzung betrifft eine Teil des Inhaltsverzeichnisses, die Anlagen /.1 bis ./4, die Punkte (A) und (B) der Präambel, Teile des Punktes 4.1. (Besorgung des regionalen Rettung- und Krankentransportdienstes), eine Passage des Punktes 4.2.(Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes), Passagen in Punkt 4.3 (Standorte), des Punktes 4.4 (Personal- und Sachausstattung), des Punktes 5. (Entgelte, gegliedert in Normkostenmodell, jährliches Entgelt, Auszahlung und Fälligkeit, Wertsicherung, Planung und Evaluierung, Beauftragung der Notruf NÖ, Verhandlungspflichten [teilweise]), Teile der Punkte 6. und 7. (u.a. betreffend Kündigung), des Punktes 8.2.(Haftung), eine Passage des Punktes 10. (Geheimhaltungspflichten) sowie die Namen der den Vertrag unterfertigten natürlichen Personen.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer ferner jene Betroffenen bekannt, die sich gegen die Gewährung von Zugang zu den geschwärzten Passagen ausgesprochen haben.

Eine Beantwortung der Frage, in wie vielen Verträgen und welchen die Rettungslandschaft NEU geregelt wird, erfolgte bislang nicht. Auf der Seite *** wird nur angesprochen, dass der Vertrag über die notärztliche Versorgung (NEF) durch den Rettungsdienstvertrag 2020 unberührt bleibt; Angaben dazu, ob abgesehen von diesen beiden Verträgen noch andere Verträge bestehen, sind der Seite nicht zu entnehmen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um keinen public watchdog.

3.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, den hg. Akt sowie aus der Seite ***.

Dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen public watchdog handelt, ergibt sich daraus, dass von ihm eine derartige Behauptung nicht aufgestellt wurde und auch sonst keine Hinweise dafür vorliegen.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.

Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).

4.2. Sind beim informationspflichtigen Organ Informationen vorhanden und verfügbar, hat es vor Gewährung von Zugang zur Information gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu prüfen, ob dem Informationsinteresse eines oder mehrere in dieser Bestimmung taxativ aufgezählter Interessen entgegenstehen und hat es bejahendenfalls eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, vorzunehmen.

Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, Zugang zu Informationen zu erhalten, kommt – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – jedermann zu, ohne dass der Informationswerber ein besonderes Interesse dartun muss oder gehalten wäre, sein Begehren zu begründen (vgl. EBRV 395 BlgNR 25. GP 1 zum Vorentwurf des Art. 22a B-VG; ferner VwGH 28.6.2021, Ra 2019/11/0049 [zu Art. 20 Abs. 4 a.F. B-VG]). Zumal der (Verfassungs-) Gesetzgeber das Informationsrecht von keinen weiteren Bedingungen abhängig macht, können selbst Informationsbegehren aus schlichtem Informationsinteresse nicht als missbräuchlich angesehen werden. Freilich kann eine Begründung des Informationsbegehrens im Zusammenhang mit der nach § 6 IFG Bedeutung zukommen.

Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt zunächst jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG), wie es sich aus § 1 DSG und Art. 8 GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC abgeleitet werden kann. Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 6 Rz 10).

Gleiches gilt bezogen auf das Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die ihrerseits dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK bzw. des Art. 7 GRC unterliegen und sekundärrechtlich (etwa RL [EU] 2016/943) sowie einfachgesetzlich Schutz genießen. Geschäftsgeheimnisse sind in diesem Zusammenhang geschäftliche Information, die von kommerziellem Wert sind, nicht allgemein bekannt sind und vom Unternehmen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden (vgl. etwa VwGH 3.5.2021, Ra 2021/03/0002). Zu ihnen zählen – mit Blick auf die Ausführungen der Betroffenen im Verfahren – bspw. Kalkulationsgrundlagen (VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128), die Kosten- und Preisstruktur (OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h), aber auch Finanzdaten wie die Liquidität sowie Zahlungsbedingungen. Dem Schutz unterliegen aber notwendig auch solche Informationen, aus denen für eine kundige Person valide Rückschlüsse auf die genannten Informationen gezogen werden können. Wenngleich es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, kann ihre Beantwortung sachverständiges Wissen voraussetzen, namentlich dahingehend, ob aus bestimmten Einzelinformationen Rückschlüsse auf geschütztes Wissen gezogen werden können.

4.3. Im konkreten Fall begründet der Beschwerdeführer sein Informationsinteresse mit seiner führenden Tätigkeit im Rahmen einer Rettungsorganisation, wobei jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich bei ihm um einen public watchdog i.S.d. Art. 10 EMRK handelt. Dahingehende Behauptungen wurden während des Verfahrens nicht aufgestellt und sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu erkennen. Bezüglich des Informationsinteresses ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Vertrag (notorisch) schon aufgrund der Mindestvertragsdauer nach § 3 Abs. 3 Z 7 NÖ RDG um einen solchen mit einem Volumen von mindestens € 100.000,-- (beurteilt nach §§ 13 bis 18 BVergG) handelt, sodass diesbezügliche Informationen von allgemeinem Interesse vorliegen. Mag eine proaktive Veröffentlichungspflicht aufgrund des Übergangsregimes des Novelle BGBl I 2025/52 für derartige Verträge auch nur dann bestehen, wenn sie ab Inkrafttreten des IFG abgeschlossen wurden, lässt der (Verfassungs-) Gesetzgeber diesbezüglich ein höheres Gewicht des Auskunftsinteresses erkennen.

4.4. Selbst bezogen auf Informationen von allgemeinem Interesse besteht aber kein unbedingtes bzw. absolutes Recht auf Zugang, sondern besteht dieses nur soweit und solange nicht Geheimhaltungsinteressen i.S.d. Art. 22a Abs. 2 B-VG bzw. § 6 Abs. 1 IFG überwiegen.

4.4.1. Im vorliegenden Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich bei den abgefragten Informationen um (personenbezogene) Daten i.S.d. § 1 DSG bzw. Art. 8 GRC handelt, also um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Denn dass es sich bei Verträgen um personenbezogene Daten der Vertragsparteien handelt, kann nicht bezweifelt werden. Unerheblich ist insoweit (jedenfalls Österreich betreffend), dass die DSGVO juristische Personen aus ihrem Anwendungsbereich ausklammert. Ebenso um personenbezogene Daten handelt es sich die den Namen jener natürlichen Personen, die den Vertrag unterfertigt haben.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht vermag jedoch ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses in keinem Fall erkannt zu werden nicht erkannt zu werden. Dies betrifft zunächst die Namen jener natürlichen Personen, die den Vertrag unterschrieben haben, zumal die Namen der Mitglieder des außenvertretungsbefugten Organs der jeweiligen juristischen Personen i.d.R. über öffentliche Bücher bzw. Onlineauftritte der Organisationen abrufbar sind. Diesbezügliche Bedenken wurden auch seitens der betroffenen Organisationen nicht geltend gemacht.

Aber auch was die nunmehr verfahrensgegenständlichen geschwärzten Passagen angeht, ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bereits bekannten Inhalte des Vertrags nicht ersichtlich, welches Interesse an der Geheimhaltung in datenschutzrechtlicher Hinsicht bestehen sollte.

4.4.2. Bezüglich jener geschwärzten Informationen des Vertrages, die von der verbliebenen Beschwerde erfasst werden, kann eine Berührung von Geschäftsgeheimnissen im oben umschriebenen Sinn nicht erkannt werden. Namentlich wäre nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse aus diesen Passagen auf die von den Betroffenen ins Treffen geführten Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Derartiges konnte weder in die Begründung des Bescheides noch in den Stellungnahmen oder der Verhandlung dargetan werden.

So lässt der angefochtene Bescheid zur Schwärzung der Präambel bzw. des Punktes 7.2. nicht erkennen, auf welchen in § 6 Abs. 1 IFG genannten Grund sich die belangte Behörde stützen möchte. Soweit sie vermeint, diese Passagen seien nicht Gegenstand des Informationsbegehrens, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer u.a. die Übermittlung des gesamten Vertrages begehrte. Ein Grund für die Verweigerung des Zugangs zu diesen Passagen ist für das Gericht nicht erkennbar; die Schwärzung erfolgte daher zu Unrecht.

Ferner kann allein der Umstand, dass die Gewährung von Zugang zu einzelnen Informationen weitere Informationsbegehren zur Folge haben könnten, eine Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Dies schon deshalb, weil in einem Folgeverfahren ohnehin eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen ist. Gegenstand der nunmehrigen Prüfung ist folglich ausschließlich, ob durch den Zugang zu den nunmehr abgefragten Informationen legitime Geheimhaltungsinteressen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) berührt werden.

Demgemäß vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass aus den Schwärzungen auf Seite 3 und 4 sowie in den Punkten 4.1.1., 4.2. und 4.3.1. irgendwelche Schlüsse auf die von den Betroffenen geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Allein der Umstand, dass Anlage 1 allfällig relevante Informationen enthält, verleiht den geschwärzten Passagen nicht eine solche Qualität, die einen Schutz rechtfertigen würden. Welche Rückschlüsse aus den geschwärzten Passagen gezogen werden können, ist weder dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen noch konnten die Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung diesbezüglich darüber hinausgehende relevante Vorbringen erstatten. Bezogen auf Punkt 6.1. ist ebenso nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung von Zugang zu dieser Passage Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt werden könnten. Die einzige mögliche Konsequenz besteht in allen Fällen in möglichen neuen Informationsbegehren, die jedoch – wie oben dargestellt – einer eigenen Interessensabwägung zuzuführen wären. Dass der (Verfassungs-) Gesetzgeber Derartiges verhindern wollte, kann weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Genesis des Gesetzes abgeleitet werden.

Bezüglich der Schwärzung in Punkt 7.1. vermag schon im Hinblick auf die (von der Beschwerde unberührt bleibende) Schwärzung der Punkte 7.3.1. und 7.3.2. ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht erkannt zu werden.

Bezogen auf die Frage nach jenen Betroffenen, die sich gegen die Gewährung von Zugang zu Informationen ausgesprochen haben, ist der Beschwerdeführer aufgrund des Beschwerdeverfahrens mittlerweile in Kenntnis, sodass der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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