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LVwG-AV-432/001-2025•LVwG N LVwG-AV-432/001-2025
LVwG-AV-432/001-2025Landesverwaltungsgericht22.07.2026
Dienstrecht; Landeslehrer; Ruhebezug; Bemessung; Verfahrensrecht; Berichtigung; Wiederaufnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 24. März 2025, Zl. ***, betreffend Neubemessung der Gesamtpension, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausdruck „, § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991“ entfällt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. März 2025, Zl. ***, wurde gegenüber Frau A, (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nachstehendes ausgesprochen:
„Aufgrund der Neufestsetzung Ihres Besoldungsdienstalters und nach erneuter Durchführung des pensionsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Bemessung der Gesamtpension wird festgestellt, dass Ihnen ab 01.12.2022 eine Gesamtpension von monatlich brutto 3.519,50 gebührt.
Diese besteht aus einem nach dem Pensionsgesetz anteiligen
Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.519,54
einem Erhöhungsbetrag gern. § 90a PG 1965 von monatlich brutto € 75,15
einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 271,63
und einer nach dem APG anteiligen Pension von monatlich brutto € 653,18
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 3 bis 7, 9, 58, 61 in Verbindung mit 64, 88, 90 bis 94, 97c, 99 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340; § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.“
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Aufgrund einer neuerlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags abgeändert, sodass zwischenzeitlich Ihre besoldungsrechtliche Stellung im Dienststand unter Berücksichtigung dieser Änderung mit bereits an Sie ergangenen Bescheid neu festgesetzt wurde.
Durch die dadurch festgesetzte Erhöhung Ihres Besoldungsdienstalters ist die Höhe der Gesamtpension nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage der nun vor dem Eintritt in den Ruhestand verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den hierzu getroffenen Feststellungen erneut zu ermitteln.
Sie sind nach dem 31. Dezember 1954 geboren sowie vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden. Gemäß Abschnitt XIII PG 1965 kommt daher die Parallelrechnung zum Allgemeinen Pensionsgesetz zur Anwendung. Die Berechnung des Ruhebezuges setzt sich aus 3 Teilen zusammen:
I. Berechnung des Pensionsbezuges nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG)
II. Berechnung des Pensionsbezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)
III. Anteilsberechnung zwischen PG 1965 und APG
Gemäß § 99 PG 1965 (Abschnitt XIII) gebührt dem Beamten der Ruhebezug nach dem PG 1965 nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Weiters gebührt eine Pension nach dem APG in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes auf 100 % entspricht. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich daher aus dem anteiligen Ruhebezug nach dem PG 1965 und der anteiligen Pension nach dem APG zusammen.
Im Zuge der Neubemessung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche wurde nunmehr auch die Bemessung Ihrer Ruhegenussberechnungsgrundlage richtiggestellt.
Ursächlich für diese Differenz in der Bemessung der Pensionshöhe war folgende Tatsache:
Bei der Überspielung Ihrer Beitragsgrundlagen aus dem Besoldungssystem des Amtes der NÖ Landesregierung in Ihr elektronisches Pensionskonto wurden unvollständige Daten übermittelt wodurch fälschlicherweise die Ruhegenussberechnungsgrundlage für die Vergleichsberechnung nach der hierfür geltenden Gesetzesgrundlage 2003 (GL2003) nur aus den 22 besten Beitragsgrundlagen anstatt richtig aus den 202 besten Beitragsgrundlagen gebildet wurde. Es handelte sich um einen technisch bedingten Mangel. Dies führte zu folgender Fehlberechnung Ihrer monatlichen Pensionshöhe:
einem nach dem Pensionsgesetz anteiligen
Ruhegenuss von monatlich brutto €2.762,92 anstatt richtig €2.519,54
einem Erhöhungsbetrag gern. § 90a PG 1965
von monatlich brutto € 464,39 anstatt richtig€75,15
einer nach dem APG anteiligen Pension
von monatlich brutto € 652,27 anstatt richtig €653,18
und einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto €271,63
Somit ergibt sich die Abänderung Ihrer Gesamtpension
auf monatlich brutto € 3.519,50
Die vollständige Berechnung Ihres Pensionsbezuges entnehmen Sie bitte der „Berechnungsbeilage1'. Diese Berechnung ist Bestandteil dieses Bescheides.“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 17. April 2025 Beschwerde erhoben. In dieser führt sie im Wesentlichen aus, dass sie seit 1.12.2022 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich stehe. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2022, GZ: ***, sei die ihr ab 1.12.2022 gebührende Gesamtpension in Höhe von € 4.150,93 festgestellt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 24.3.2025 (Berichtigungsbescheid) greife in unzulässiger Weise in die Rechtskraft des Bescheides vom 1.12.2022 ein und sei daher aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Mit dem gegenständlichen Bescheid sei amtswegig die der Beschwerdeführerin gebührende Gesamtpension um € 631,43 vermindert worden und werde in den Rechtsgrundlagen die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit des § 68 Abs 2 AVG angeführt. Demnach können Bescheide von Amts wegen abgeändert werden, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei. In der Begründung werde nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführerin kein Recht erwachsen wäre, ganz im Gegenteil - die belangte Behörde weise darauf hin, dass die der Beschwerdeführerin zustehende Gesamtpension zu hoch bemessen worden sei und nurmehr berichtigt werde. Die durch den gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition dürfe aber nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2015/16/0126). Der Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
In der Begründung werde weiters ausgeführt, dass bei der Überspielung der Beitragsgrundlagen aus dem Besoldungssystem des Amtes der NÖ Landesregierung unvollständige Daten übermittelt worden seien und daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage für die Vergleichspension nach der Rechtslage 2003 aus zu wenigen Beitragsgrundlagen bestehe. Dies sei nicht nachvollziehbar, da im Bescheid vom 1.12.2022 auf Seiten 10 ff insgesamt 270 Beitragsgrundlagen angeführt seien und daher nicht von einer unvollständigen Übermittlung von Daten gesprochen werden könne.
Wenn die belangte Behörde durch diese Argumentation vermeine, dass ein offenkundiger Rechenfehler vorliege, so sei dem zu entgegnen, dass ein Rechenfehler nach Ansicht des VwGH nur dann vorliege, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation - notwendigerweise schon im Bescheidkonzept (VwSlg 5253 A/1960; vglauch Rz 38) - unrichtig vorgenommen worden sei, und könne daher (zB. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) ,meist' durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19. 11. 2002, 2002/12/0140 ; 18. 12. 2014, 2012/07/0233; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 449; ferner Stolzlechner, DRdA1986, 296). Davon seien jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruhe (VwGH 19. 11. 2002, 2002/12/0140;) Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setze - so der VwGH - zweierlei voraus, nämlich, erstens, (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit (VwSlg 13.233 A/1990 unter Berufung auf VwSlg 8554 A/1974 sowie auf VwGH 8. 3. 1989, 89/03/0013, 19. 4. 1989, 88/02/0166 und VfSlg 5379/1966)." Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 41 und 42 (Stand 1.3.2023, rdb.at).
Der gegenständliche Bescheid greife in die Rechtskraft eines bereits zuvor erlassenen Bescheides ein und stelle die Höhe der Gesamtpension neu fest. Eine Fehlerhaftigkeit des Rechenvorganges selbst sei nicht behauptet worden. Der Berichtigungsbescheid gehe nicht von einem Rechenfehler aus, sondern nehme lediglich eine neue Wertung und Zuordnung der Beitragsgrundlagen vor. Demnach wären der Vergleichspension nicht 20, sondern 195 Beitragsmonate zugrunde zu legen, was aber eine andere rechtliche Beurteilung und keinen Rechenfehler darstelle. Die Berichtigung wäre daher auch im Sinne von § 62 Abs. 4 AVG rechtswidrig.
Dass für die Berechnung der Vergleichspension 195 anstatt 20 Beitragsmonate zugrunde gelegt hätten werde müssen, sei der Beschwerdeführerin weder bekannt noch dies aus dem berichtigten Bescheid erkennbar gewesen. Auf Seite 16 werde angeführt, dass die Ruhgenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung zu ermitteln sei. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertraut und auch darauf vertrauen dürfen, dass die belangte Behörde, deren tägliche Aufgabe es sei, solche Bescheide zu erstellen und die Gesamtpensionen zu berechnen, die mehr als 20 Jahre zurückliegenden Rechtsgrundlagen richtig anwende.
Es wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am 28. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, Im Zuge dieser wurde die Sache erörtert und in die Verfahrensakte, Auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrtens, insbesondere des seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren und seit 1.7.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land NÖ.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 1. Dezember 2022 im Ruhestand.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 29. November 2021, ***, wurde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.828,3336 Tagen festgesetzt.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 1. Dezember 2022, ***, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1.12.2022 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.150,93 gebührt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem nach dem Pensionsgesetz anteiligen Ruhegenuss von € 2.762,92, einem Erhöhungsbetrag gem. § 90a PG 1965 von € 464,39, einer nach dem APG anteiligen Pension von € 652,27 und einer Nebengebührenzulage von € 271,63.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 21. Jänner 2025, ***, wurde gemäß § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.233,336 Tagen festgesetzt.
Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der belangten Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in einer landwirtschaftlichen Fachschule beschäftigt war. Lehrer von landwirtschaftlichen Fachschulen sind erst im Jahr 2019 in dem Bereich der Bildungsdirektion übernommen worden. Vorher waren sie beim Land Niederösterreich und wurden dort die Aufzeichnungen geführt. Bei der Pensionsberechnung ist es so, dass das EDV-Programm sich Daten aus verschiedenen Datenquellen holt und dann entsprechend die Richtigen wertet. Beim konkreten Fall war offensichtlich bei der Berechnung es so, dass das Programm nur 20 Beitragsmonate gefunden hat in den Datenquellen und die anderen nicht und ist dieser Fehler im Bescheid aus dem Jahr 2022 aufgrund der automationsunterstützenden Datenverarbeitung passiert. Es sind bei der Vergleichsrechnung bei der Berechnung für die Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach der Rechtslage vor 2003 lediglich 20 Beitragsmonate – anstelle der gesetzlich vorgesehenen 195 – berücksichtigt worden.
Auch ist noch dazugekommen, dass der Bund das EDV-Programm im Jahr 2022 gewechselt hat, nämlich von IPA auf SAP. Aus irgendeinem technischen Grund sind nur 20 Monate geliefert worden bei der Berechnung zum Stichtag 31.12.2003. Und da sind nur die 20 gerechnet worden.
Die Rechnungen hinsichtlich der Vergleichsrechnung passieren getrennt voneinander, weil es unterschieden wurde entsprechend der Rechtslage zum 31.12.2003 bzw. danach. Bei der einen Berechnung hat die EDV lediglich 20 Monate berücksichtigt, bei der anderen sind alle geliefert worden.
Auch gaben die Vertreter der belangten Behörde im Vorfeld der Verhandlung bekannt, dass versehentlich im angefochtenen Bescheid in den Rechtsgrundlagen auch § 68 Abs. 2 AVG angeführt wurde. Dies stellt ein Versehen dar, da dieser Paragraph im Zusammenhang mit der zu geringen Anzahl an Beitragsmonaten nicht anwendbar war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Die Beschwerdeführerin ist nach dem 31. Dezember 1954 geboren sowie vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden.
Gemäß Abschnitt XIII PG 1965 kommt daher die Parallelrechnung zum Allgemeinen Pensionsgesetz zur Anwendung. Die Berechnung des Ruhebezuges setzt sich aus 3 Teilen zusammen:
I. Berechnung des Pensionsbezuges nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG)
II. Berechnung des Pensionsbezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)
III. Anteilsberechnung zwischen PG 1965 und APG
Gemäß § 99 PG 1965 (Abschnitt XIII) gebührt dem Beamten der Ruhebezug nach dem PG 1965 nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Weiters gebührt eine Pension nach dem APG in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes auf 100 % entspricht. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich daher aus dem anteiligen Ruhebezug nach dem PG 1965 und der anteiligen Pension nach dem APG zusammen.
Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat (vgl. § 93 Abs. 3 PG 1965).
Die Grundlage für die besoldungsrechtliche Stellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2025, ***, neu festgesetzt.
Auf Grund dieser Änderung der Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung änderte sich auch eine Grundlage für die Pensionsberechnung bzw. -feststellung.
Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. im Spruch „Aufgrund der Neufestsetzung Ihres Besoldungsdienstalters…“; in der Begründung die ersten beiden Absätze).
Die Zitierung des § 68 Abs. 2 AVG stellt, wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, eine Fehlzitierung dar, welche auch zu entfallen hatte.
Im Zuge dieser Feststellung wurde die Berechnung korrekt vorgenommen. Dies wurde auch nicht bestritten.
Ergänzend wird ausgeführt, dass Feststellungen auch dienstrechtlicher Art grundsätzlich auch Wirkungen in die Vergangenheit entfalten (impl: VwGH 21.3.2001, 96/12/0248); ändern sie sich, liegt der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor (vgl VwGH 30.6.2011, 2011/03/0073).
Im Übrigen erfolgte die nicht korrekte Berechnung im Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2022, PA-3000073478/28-2022, nachvollziehbar dargelegt auf Grund eines Fehlers, welcher aufgrund der automationsunterstützenden Datenverarbeitung passierte. Es sind bei der Vergleichsrechnung bei der Berechnung für die Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach der Rechtslage vor 2003 lediglich 20 Beitragsmonate – anstelle der gesetzlich vorgesehenen 195 – berücksichtigt worden. Dieser Fehler wäre auch – für den Fall einer nicht neuerlichen Feststellung auf Grund geänderter Grundlagen – berichtigungsfähig, da offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können. (zur Berichtigungsfähigkeit bei IT-Problemen vgl. VwGH 18.9.1987, 87/17/0244)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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