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LVwG-AV-1192/006-2021•LVwG N LVwG-AV-1192/006-2021
LVwG-AV-1192/006-2021Landesverwaltungsgericht23.07.2026
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Spezialbetrieb; Mischbetrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A GmbH (vormals B GmbH), vertreten durch C Rechtsanwalts KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Einspruch gegen einen Rückstandsausweis nach dem Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BUAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 18. Mai 2021, Zl. *** wurde der Einspruch der B GmbH (jetzt: A GmbH, Beschwerdeführerin) gegen den Rückstandsausweis der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskassa (BUAK) vom 12. Oktober 2020, *** über den Betrag von 44.518,26 Euro (zuzüglich Zinsen) abgewiesen. Festgehalten wurde, dass die Beschäftigungsverhältnisse von Herrn D und Herrn E den Bestimmungen des Bundesgesetztes betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzt – BUAG) unterliegen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, im Internet bewerbe der handelsrechtliche Geschäftsführer die Beschwerdeführerin mit Tätigkeiten des Hafnergewerbes. Da die F GmbH, bei welcher Herr G ebenfalls handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer sei, die Gewerbeberechtigung Hafner habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die genannten Arbeitnehmer, nicht für diese GmbH tätig seien. Aus der Stellungnahme und den Erhebungen der BUAK ergebe sich, sowohl laut den Angaben der Arbeitnehmer im Kundendienst, als auch aus den – wenigen – vorliegenden Auftragsschreiben und Ausgangsrechnungen, dass die beiden Arbeitnehmer überwiegend Hafnertätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des BUAG ausgeführt hätten, bzw. ausführen. Da gemäß dem Anwendungsbereich des BUAG der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei, hätten die Arbeitnehmer BUAG-pflichtige Tätigkeiten durchgeführt.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der Rückstandsausweis sei bereits dem Inhalt sowie der Höhe nach nicht nachvollziehbar, da dieser weder einzelne Arbeitnehmer, BUAG-Zugehörigkeitsbestimmungen, noch Bemessungsgrundlagen oder eine genaue Aufschlüsselung der monatlichen Beträge enthalte. Der seitens der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei jedenfalls nicht ausreichend, um die Anwendung des BUAG zu rechtfertigen. Das Montieren von Öfen und Kaminen stelle keine Hafnertätigkeit dar und sei damit keine BUAG-pflichtige Tätigkeit im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen.
3. Mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-1192/001-2021 wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2021, mit dem der Rückstandsausweis der BUAK vom 12. Oktober 2020 bestätigt wurde, ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Bestimmungen des BUAG auf die Beschäftigungsverhältnisse von D und E nicht anzuwenden waren. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.
4. Über die seitens der BUAK dagegen erhobene ordentliche Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2025, Zl. Ro 2022/08/0005 dahingehend, dass er das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu zusammengefasst aus, soweit das Verwaltungsgericht in seiner Begründung, bezugnehmend auf die Betriebsart eines Hafnerbetriebs, „wesentliche Elemente“ der Tätigkeiten herausgreift (wie hier: die „individuelle Erstellung eines Brennraums“) und damit offenbar impliziert, dass ein Betrieb, wenn er nur sonstige einem Hafnerbetrieb zuordenbare (aber nicht die nach seinem Verständnis als „wesentlich“ bezeichnete) Tätigkeiten verrichtet, vom Anwendungsbereich des BUAG nicht erfasst wäre, entspricht dies nicht der Rechtslage. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei nicht auch den vom Verwaltungsgericht als „wesentliches Element“ eines Hafnerbetriebs identifizierten Vorgang der Erstellung eines Brennraumes umfasste, vermochte eine Zuordnung der von diesen Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten zur Betriebsart „Hafnerbetriebe“ (§ 2 Abs. 1 lit. d BUAG) ebensowenig auszuschließen wie die Einstufung der Tätigkeiten als Ausübung eines Nebenrechts iSd. § 32 Gewerbeordnung 1994 (GewO). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis zwar auf die Hafner/in-Ausbildungsordnung Bezug genommen, jedoch keine abschließende Aussage zum Umfang der Betriebsart „Hafnerbetriebe“ iSd § 2 Abs. 1 lit. d BUAG und zur Einordnung der hier strittigen Tätigkeiten in diesen Umfang getroffen. Es wäre vom Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen zu prüfen gewesen, ob die strittigen, von den fraglichen Arbeitnehmern der mitbeteiligten Partei verrichteten Arbeiten in den Tätigkeitsbereich eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 (hier in Betracht kommend: lit. d) BUAG fallen, und zwar gemessen an der gewerblichen Befugnis dieser Betriebe. Zur Beurteilung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung sind nach dem zweiten Satz des § 29 GewO im Zweifelsfall (u.a.) die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen (vgl. auch dazu sowie zu den diesbezüglichen Ermittlungspflichten VwGH 25.3.2022, Ra 2019/08/0112, mit Hinweis auf VwGH 22.6.2011, 2007/04/0198; im Revisionsfall kommt z.B. auch die Bedachtnahme auf die einschlägige Meisterprüfungsordnung oder ähnliche historische Nachweise über die den Gewerbeumfang betreffenden Anschauungen in Betracht). Ohne vorherige ordnungsgemäße und vollständige Vornahme dieses Ermittlungs- und Subsumtionsvorgangs verbietet sich auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, dass es sich bei einer Unterstellung der hier zu beurteilenden Tätigkeiten unter die Betriebsart „Hafnerbetriebe“ um eine unzulässige „Ausdehnung“ dieses Begriffes handeln würde. Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Umstand, dass auch Betriebe wie jene mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Heizungstechnik“ (welches keiner dem BUAG unterliegenden Betriebsart entspricht) eine Berechtigung zum Anschluss von Öfen hätten, lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die im Revisionsfall strittigen Tätigkeiten der Betriebsart „Hafnerbetrieb“ zuzurechnen sind, weil der Umstand, dass die Tätigkeit allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, die Qualifikation als Spezialbetrieb im Sinn des BUAG nicht hindert.
5. Nach erfolgtem Richterwechsel hat das Verwaltungsgericht nun im zweiten Rechtsgang der Amtspartei wie auch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben und sodann am 21. April 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Verhandlungsprotokolls vom 8. November 2021 sowie durch Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als informierten Vertreter sowie der Einvernahme der Zeugen E und D.
6. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung übermittelte der Zeuge E Lichtbilder von Kachelöfen, die er im Zuge seiner Arbeit bei der Beschwerdeführerin gebaut habe. Die Beschwerdeführerin übermittelte noch zwei, die Amtspartei noch eine ergänzende Stellungnahme.
II.Feststellungen
Der Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin hat sich mittlerweile von „B GmbH“ auf „A GmbH“ geändert. Geschäftsanschrift des Unternehmens ist *** in ***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war und ist Herr G.
Die Gesellschaft verfügte ab 11. März 2011 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ sowie für das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes. Von 1. März 2011 bis 12. Dezember 2018 verfügte die Gesellschaft über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik, Lüftungstechnik“.
Die Beschwerdeführerin umfasste zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt den Zweig „A“ und „H“. Letztere bot Leistungen im Bereich der Beratung, des Verkaufs und der Montage von Kamin-, Pellets- und Küchenöfen sowie Kaminanlagen an. Auch wurde für die Planung und Montage von Kachelöfen geworben. Der Zweig „H“ des Betriebs wies keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen auf.
Die BUAK bezog aufgrund einer Baustellenerhebung am 1. März 2017 die (damaligen) Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin D und E im Mai 2017 gemäß § 27 BUAG in das System des BUAG ein.
Mit Rückstandsausweis der BUAK vom 12. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von 44.518,26 Euro vorgeschrieben, da sie von 1. August 2018 bis 1. Juni 2020 keine Beiträge betreffend die oben bezeichneten Arbeitnehmer zur BUAK geleistet hat.
Die BUAK berechnete pro Arbeitnehmer die Zuschläge der Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld und legte die diesbezüglichen Berechnungsformeln vor. Sie ging dabei vom Kollektivvertrag für Hafner, Platten- und Fliesenleger aus und stufte die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer als Facharbeiter ein. Berücksichtigt wurde die jeweilige kollektivvertragliche Lohnerhöhung. In den jeweiligen Zuschlagsverrechnungslisten für die jeweiligen Lohnmonate berechnete die BUAK die Zuschläge jeweils für die einzelnen Sachbereiche unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Einstufung und des geleisteten Stundenausmaßes. Ebenfalls rechnete die BUAK stornierte bzw. beendete Arbeitsverhältnisse auf die offenen Forderungen, beginnend mit den ältesten Forderungen, an.
Im dagegen erhobenen Einspruch gegen diesen Rückstandsausweis bestritt die Beschwerdeführerin, dass für die in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse das BUAG Anwendung findet und beantragte die Aufhebung des Rückstandsausweises.
E war von 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 geringfügig und ab 1. Jänner 2016 Vollzeit im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er ist seit 2. Jänner 2024 bei der „H GmbH“ beschäftigt; ab dem 1. Jänner 2024 sind seine Beschäftigungszeiten bei der „H GmbH“ im System der BUAK hinterlegt.
D war von 14. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 geringfügig und von 1. Jänner 2015 bis 3. Juni 2017 in einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig.
Die Vollzeitbeschäftigung der Arbeitnehmer umfasste 39 Wochenstunden.
Die beiden Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin wurden als Monteure von (Kamin-) Bausätzen, Kamin- und Specksteinöfen im Betrieb der Beschwerdeführerin angestellt.
Als solche lieferten, und montierten sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fertige Handelsprodukte, nämlich Kaminverbauten und Kamineinsätze sowie Kaminöfen, Pelletöfen und Küchenherde und schlossen sie an den Rauchfang an. Sie verkleideten auch handelsfertige Öfen mit Fliesen oder Steinen an Ofenaußen und -innenflächen, Wand oder Boden nach individuellen Kundenwünschen. Die Arbeitnehmer errichteten bei Kunden vor Ort Kachelöfen und bearbeiteten und versetzten dabei keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine sowie Natur- und Kunststeine. Die Planung, die Kachelofenberechnung und die Beaufsichtigung bzw. Kontrolle der Arbeiten erfolgte jedoch nicht durch die Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer D und E führten darüber hinaus Funktionsanalysen in Form von Probeheizungen sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Öfen und Heizungsanlagen durch. All diese Tätigkeiten wurden von den Arbeitnehmern überwiegend im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeführt.
Auf die Arbeitnehmer ist der Kollektivvertrag für Hafner, Platten- und Fliesenleger anwendbar, wobei der Arbeitnehmer D gelernter Hafner ist, der Arbeitnehmer E angelernt ist und langjährigen Erfahrung in Hafnerbetrieben aufweist.
III.Beweiswürdigung
Die maßgeblichen Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie dem GISA-Auszug.
Eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Zweig des Unternehmens wurde weder behauptet, noch ist eine solche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen.
Die Feststellungen zu Dienstbeginn- und ende der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich seitens der BUAK vorgelegten Auszüge aus dem Versicherungsregister und wurde dies seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die konkrete Anstellung und Dienstzeit sind den vorgelegten Arbeitsverträgen zu entnehmen.
Hinsichtlich des Rückstandsausweises ist auf eben diesen vom 12. Oktober 2020 zu verweisen (Behördenakt AS 38).
Zu den Feststellungen zu den von den verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern getroffenen Tätigkeiten ist auszuführen, dass der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin diese in der Montage fertiger Kaminöfen sowie der Wartungs- und Reparaturtätigkeit näher bezeichneter Öfen erblickte. Er teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, dass die Arbeitnehmer aber auch Probeheizungen vornahmen und im Umfang von Verkleidungen an den Außen- und Innenflächen von Kaminen aufgrund individueller Kundenwünsche auch keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine sowie Natur- und Kunststeine bearbeiteten und versetzten. Strittig war im Wesentlichen, ob die Arbeitnehmer auch im Rahmen des Baues von Kachelöfen involviert waren, was nach Ansicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den Wesentlichen Teil des Hafnerberufs ausmache.
Dazu ist auszuführen, dass die Zeugen D und E sich in der Verhandlung vom 21. April 2026 dahingehend äußerten, Kachelöfen gebaut zu haben, während sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 8. November 2021 dahingehende Angaben machten, lediglich handelsübliche Kaminöfen montiert zu haben. Darüber hinaus ist auszuführen, dass ein finanzielles Interesse bei der Aussage der Zeuge zu berücksichtigen war, gab doch der Zeuge D auch an, dass die Einbeziehung der Arbeitsverhältnisse in das BUAG einen finanziellen Vorteil für diese bedeutet.
Im Hinblick auf die vom Zeugen E vorgelegten Lichtbilder, die von ihm gebaute Kachelöfen zeigen sollten, wurde seitens des informierten Vertreters vorgebracht, dass in den meisten Fällen lediglich Reparatur- und Servicetätigkeiten durch den Arbeitnehmer ausgeführt worden sind; im Übrigen der Arbeitnehmer an der Baustelle als Monteur tätig war und der informierte Vertreter die Planung, Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit innehatte. Die Lichtbilder wurden exemplarisch vorgelegt und war der Ruckschluss zulässig, dass diese Tätigkeiten von beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern im festgestellten Umfang auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ausgeführt wurden. Insbesondere deshalb, weil auch der Zeuge D in Übereinstimmung damit angegeben hat, zwar den Kachelofen vor Ort gesetzt und montiert zu haben, jedoch nach einem vorhandenen Plan gearbeitet habe und alle erforderlichen Zugberechnungen und Querschnitte bereits berechnet waren. Dieses Vorbringen deckt sich schließlich auch mit den Angaben des Zeugen E im Fragenkatalog der BUAK vom 24. August 2020, wonach er Kaminöfen, Kachelöfen etc. baue und offene Kamine verkleide. Darüber hinaus waren beide Arbeitnehmer vor ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in jeweils drei Hafnerbetrieben tätig und ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres auch vom informierten Vertreter als Einstellungskriterium hervorgehobenen handwerklichen Geschicks, in der Lage waren, die festgestellten Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin zu erbringen.
Dass Kachelöfen seitens der gegenständlichen Arbeitnehmer nicht selbst geplant und berechnet wurden, ergibt sich hingegen nachvollziehbar aus den Angaben des informierten Vertreters, wonach dazu ein Berechnungsmodell vom Kachelofenverband verwendet wird und durch dieses Programm auch die notwendige Typisierung erfolgt. Demnach war den Angaben des Zeugen E im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nur insoweit zu folgen, als dass er zwar beim Kunden einen Kachelofen handwerklich errichtet und damit keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine etc. bearbeitet hat, die konkrete Durchführung der Berechnungen sowie Planung des Kaminofens jedoch nicht von diesem durchgeführt wurden.
Die Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu vorherigen Anstellungen ergibt sich schlüssig aus der Stellungnahme der Amtspartei vom 4. Mai 2026 und der vorgelegten Unterlagen (insbesondere Beilage ./11) und wurde dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Rückstandausweises ist auf die Stellungnahme der BUAK vom 4. Mai 2026 zu verweisen, in der unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BUAK vom 31. August 2021 (Behördenakt, AS 123ff) die konkrete Berechnung unter Einbeziehung der Zuschlagsberechnungsformel für die unterschiedlichen Sachbereiche vorgenommen wurde. Eine Übersicht und nachvollziehbare Darlegung der Zuschlagshöhen ergibt sich darüber hinaus aus der Stellungnahme der BUAK vom 31. August 2021 und den übermittelten Zuschlagsverrechnungslisten für die jeweiligen Lohnmonaten. Aus der Berechnung gehen im Übrigen auch beendete oder stornierte Arbeitsverhältnisse in Form von Gutschriften auf offene Forderungen hervor. Die Zuschläge sind pro Sachbereich, Arbeitnehmer, Lohnmonat unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Einstufung und des geleisteten Stundenausmaßes berechnet worden.
Zur Einstufung der gegenständlichen Arbeitnehmer ist auszuführen, dass der Mitarbeiter D über eine abgeschlossene Lehre als Hafner verfügt. Der Arbeitnehmer E verfügt unstrittig über langjährige Berufserfahrung in Hafnerbetrieben.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, idgF lauten auszugsweise:
„Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
[…]
§ 2. (1) Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:
[…]
d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
[…]
g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;
[…]
§ 3. (1) Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
(2) In Mischbetrieben, in denen entsprechend den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Abs. 1 eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Betriebsabteilungen beschäftigt werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen.
(3) In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen.
(4) Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch dann Anwendung, wenn sie in einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 116/2015 lautet auszugsweise:
„Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),
2. Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (zB Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen),
3. Bearbeiten und Versetzen von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen,
4. Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger,
5. Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen,
6. Durchführen von Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen,
7. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen in Energie-, Klima- und Umweltfragen,
8. Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten,
9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 25 Abs. 5 BUAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Einspruch gegen einen gemäß § 25 Abs. 3 BUAG ergangenen Rückstandsausweis mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung ist im Fall der Bestreitung die Vorfrage zu beantworten, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234).
Im vorliegenden Fall hat die BUAK am 12. Oktober 2020 eine Rückstandsausweis erlassen, gegen den die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben hat, in welchem sie in Bezug auf die Arbeitnehmer D und E die Geltung des BUAG bestritt.
Nach § 1 Abs. 1 BUAG ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes für Arbeitnehmer gelten, deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 BUAG beschäftigt werden.
§ 2 BUAG enthält eine taxative Aufzählung der Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des § 1 BUAG (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2022/08/0174). Genannt sind fallbezogen unter anderem Hafnerbetriebe, ausgenommen reine Erzeugungsbetriebe.
Ob eine Tätigkeit unter eine der in § 2 BUAG genannten Betriebsarten fällt, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang der in diesen Bestimmungen angesprochenen Gewerbe (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2022/08/0174).
Für die Anwendbarkeit des BUAG kommt es darauf an, ob die betreffenden Arbeiten ihrer Art nach (gemessen an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen Tätigkeitsbereich der Betriebe iSd § 2 BUAG fallen würden. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass Arbeiten, die nicht in den Tätigkeitsbereich eines der in § 2 BUAG genannten Betriebe fallen würden, unter dem Titel der Ausübung eines Nebenrechts (§ 32 GewO) aus einer der Betriebsarten des § 2 BUAG entsprechenden Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Letzteres folgt schon aus der Überlegung, dass sich die Nebenrechte iSd § 32 GewO grundsätzlich auf alle anderen Gewerbe beziehen und deren Berücksichtigung zu einer unbegrenzten Ausweitung des Anwendungsbereiches des BUAG bzw. jener Tätigkeiten führen würde, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen würden (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2022/08/0005, mwN).
Wie ausgeführt, knüpft der Geltungsbereich des BUAG damit nicht an der Gewerbeberechtigung an, sondern an der Betriebsart, somit an der tatsächlichen Tätigkeit.
Zu einer Betriebsart zählen aber nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben.
Vom BUAG werden nämlich nicht nur Betriebe (Unternehmungen) bzw. Arbeitgeber erfasst, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben, sondern auch Betriebe, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben, wobei es für die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Geltungsbereich des BUAG darauf ankommt, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt. Dass diese Tätigkeit auf Grund ihrer Spezialität allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, hindert nicht die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Sinn des BUAG. Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 BUAG als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dem BUAG. Ausgenommen davon sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2022/08/0005, mwN).
Die Entscheidung, ob bestimmte in einem Betrieb vorgenommene Arbeiten zur Anwendbarkeit des BUAG im Wege der Spezialbetriebsregelung des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG führen, erfordert zunächst die Prüfung, ob diese Arbeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe iSd § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG und zwar gemessen an der gewerblichen Befugnis, die sie ausüben, fallen. In einem Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung kommt es gemäß § 3 Abs. 3 BUAG für die Anwendung des BUAG auf den einzelnen Arbeitnehmer darauf an, ob er überwiegend solche Arbeiten vornimmt (vgl. VwGH 25.3.2022, Ra 2019/08/0112, mwN). Voraussetzung für das Vorliegen eines Mischbetriebes ist also, dass der Betrieb am Markt (also Dritten gegenüber) Leistungen erbringt, die als solche dem BUAG nicht unterliegen (vgl. Wiesinger, BUAG2, § 3, Rz 5).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Ob eine Tätigkeit unter einer der in § 2 BUAG genannte Betriebsarten fällt, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang der in diesen Bestimmungen angesprochenen Gewerbe (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/00719:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d BUAG fallen darunter u.a. Hafnerbetriebe, ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe.
Der Berechtigungsumfang des reglementierten Hafnergewerbes (§ 94 Z 30 GewO) umfasst dabei die Herstellung von Öfen, Kachelöfen und anderen Heizungsanlagen für verschiedene Brennstoffe (z.B. Holz, Strom, Öl und Gas und alternative Energieträger) aber auch Grill- oder Pizzaöfen. Hafner planen nach den Wünschen der Kunden die Öfen hinsichtlich Größe, Aussehen und Farbe und berechnen die benötigten Materialien. Sie führen z.B. Wärmebedarfsberechnungen durch und erstellen Energieausweise für die von ihnen erstellten Öfen. Außerdem reinigen und reparieren sie Öfen, verlegen keramische Wand- und Bodenbeläge (z.B. Fliesen und Mosaike) und führen Beratungsgespräche über energiesparendes Heizen durch. Hafner arbeiten gemeinsam mit Berufskollegen in Werkstätten von Hafnerbetrieben und direkt bei ihren Kunden (vgl. Bundesministerium Wirtschaft, Energie und Tourismus, Lehrberuf Hafner/in, eingesehen auf ***, Stand Juli 2026; Lehrberufslexikon AMS).
Ausgebildete Hafner müssten selbstständig und eigenverantwortlich technische Zeichnungen (zB Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme) Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden sowie Energieausweise für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen) erstellen können. Sie führen berufsspezifische Berechnungen (z.B. Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen) durch, bearbeiten und versetzen keramischen Bauteile, Schamott- und Mauersteine sowie Natur- und Kunststeine, stellen Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger her, bauen Mess-, Steuer- und Regelsysteme in Öfen und Heizungsanlagen ein, führen Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen durch, beraten und betreuen Kunden und Kundinnen in Energie-, Klima- und Umweltfragen und führen Instandhaltungs- und Servicearbeiten durch (vgl. Berufsprofil Hafner, § 2 Hafner/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 116/2015).
Wie festgestellt führte die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt neben dem Handelsgewerbe auch das reglementierte Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ sowie bis Dezember 2018 auch noch das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik, Lüftungstechnik“.
Die Beschwerdeführerin bot u.a. am Markt Leistungen in Form von Handel als auch Montage und Reparatur von Öfen und Heizungsanlagen an.
Die Beschwerdeführerin führte damit einen Betrieb, in denen u.a Tätigkeiten erbrachte wurden, die unzweifelhaft keiner Betriebsart nach § 2 BUAG zuzurechnen sind; fraglich war jedoch ob die Tätigkeiten der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin verrichtet worden sind, welche gemäß § 2 BUAG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ob also ein Betrieb geführt wird, in denen sowohl Tätigkeiten erbracht werden, die für Betriebsarten nach § 2 BUAG typisch sind, als auch solche, die für andere Betriebsarten typisch sind und somit einen Mischbetrieb iSd § 3 Abs. 1 BUAG darstellen.
Für eine derartige Einordnung kommt es nicht auf die Gewerbeberechtigung(en) oder die Bezeichnung des Betriebs an (vgl. VwGH 20.9.2000, 97/08/0461), sondern darauf, ob die tatsächlichen Tätigkeiten des Betriebs unter eine der im BUAG aufgezählten Betriebsart (hier: Hafner) subsumierbar sind.
In Betrieben ohne organisatorische Trennung zwischen Betriebsabteilungen ist dabei auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer abzustellen. Entspricht entweder die vereinbarte Tätigkeit (§ 3 Abs. 4 BUAG) oder die tatsächliche Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 BUAG) einer für BUAG-Betriebsarten typischen Tätigkeit, unterliegt dieser Arbeitnehmer dem BUAG. Ist die tatsächliche Tätigkeit abzustellen, entscheidet das Überwiegen (vgl. Wiesinger, Der Geltungsbereich des BUAG. Unter besonderer Berücksichtigung der Mischbetriebsregelung in Festschrift 75 Jahre Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, [Hrsg. Mosler], S 106).
Wie festgestellt lieferten und montierten die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer im im Rückstandausweis genannten Zeitraum fertige Handelsprodukte, nämlich Kaminverbauten und Kamineinsätze sowie Kaminöfen, Pelletöfen und Küchenherde und schlossen sie an den Rauchfang an. Sie verkleideten teilweise aber auch handelsfertige Öfen mit Fliesen oder Steinen an Ofenaußen und -innenflächen, Wand oder Boden nach individuellen Kundenwünschen. Sie errichteten bei Kunden vor Ort Kachelöfen und bearbeiteten und versetzten dabei keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine sowie Natur- und Kunststeine. Sie führten Funktionsanalysen in Form von Probeheizungen sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Öfen und Heizungsanlagen durch.
Diese Tätigkeiten wurden von den Arbeitnehmern überwiegend im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeführt.
Diese Tätigkeit wurde am Markt als selbstständige Leistung angeboten und haben die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer, die keiner organisatorisch abgetrennten Betriebsabteilung zugeordnet waren, diese Tätigkeiten tatsächlich überwiegend erbracht. Dass die Arbeitnehmer diese Tätigkeit lediglich in untergeordneter Weise als Hilfstätigkeiten ausgeführt hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass sich die Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin lediglich als Herstellung von Baustoffen und damit vom Anwendungsbereich der BUAG ausgenommen, beschränkt hätten, ist weder im Verfahren hervor gekommen noch wurde dies behauptet.
Eine Ausübung von Tätigkeiten der Betriebsart des Hafners, ist dabei mit Blick auf das Berufsprofil des Hafners und der gewerberechtlichen Berechtigung der Hafnerbetriebe gegeben. Bei den festgestellten Tätigkeiten der Arbeitnehmer handelt es sich um typische Tätigkeiten der Betriebsart Hafner, auch wenn nicht alle typischen Tätigkeiten, wie etwa die Planung oder die Kachelofenberechnung seitens der Arbeitnehmer ausgeübt wurden.
Dass die festgestellten Tätigkeiten der Arbeitnehmer wie etwa der Anschluss von Öfen, daneben auch von Betrieben ausgeübt werden können, die nicht in den Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG fallen, schadet dabei nicht.
Im Ergebnis fallen die von den fraglichen Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten in den Tätigkeitsbereich eines Betriebes iSd § 2 Abs. 1 lit. d BUAG.
Da die Arbeitsverhältnisse des D sowie des E somit dem BUAG unterliegen, erfolgte die Vorschreibung der Zuschläge für die verfahrensgegenständlichen Zuschlagszeiträume zu Recht.
Hinsichtlich der berechneten Höhe des Rückstandsausweises ist Folgendes auszuführen:
Die Gesamtsumme des Rückstandsausweises ergibt sich aus der in der Rückstandsausweis angeführten Tabelle unter Berücksichtigung der monatlichen Zuschlagsverrechnungslisten sowie Berichtigungsanzeigen.
Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des Rückstandsausweises bestritten, jedoch substantiiert im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass der Arbeitnehmer E weder eine Lehre noch eine Gesellenprüfung als Hafner hat und dieser mangels entsprechender Ausbildung lediglich als „Helfer“ einzustufen wäre. Unter Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Einstufung und unter Berücksichtigung der jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhung, die jeweils mit 1. Mai jeden Jahres in Kraft tritt sowie der Tatsache, dass der Arbeitnehmer E unbestritten langjährige Berufserfahrung in Hafnerbetrieben aufweist und der festgestellten Tätigkeiten, die dieser im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeführt hat, ist einer Einstufung als „Facharbeiter“ jedoch nicht entgegen zu treten.
Die Berechnung der BUAK konnte im Ergebnis rechnerisch nachvollzogen worden und war nicht zu beanstanden. Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Stellungnahmen der BUAK, aus denen sich die konkreten Berechnungen der Zuschläge pro Sachbereich ergeben, kann im Ergebnis keine fehlerhafte Berechnung der Zuschläge erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, worin sie diese erblickt.
Im Ergebnis war die Beschwerde damit abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ob ein Betrieb unter die in der Liste des BUAG angeführten § 2 fällt, ist eine einzelfallbezogene Beurteilung, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Dass noch nicht zu allen Betrieben (Unternehmen) eine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, begründet nicht automatisch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Zudem ist die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).
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