LVwG N LVwG-AV-493/001-2026

LVwG-AV-493/001-2026Landesverwaltungsgericht23.07.2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturverträglichkeitsprüfung; Natura 2000; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation; Antragsrecht; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-493/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.493.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.03.2026, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG) für ein näher genanntes Bauvorhaben, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.03.2026, Zl. *** aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördlicher Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 7. Juli 2023, Zl. ***, wurde der B GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines SPA (3)- und Seminargebäudes (8), einer Tiefgarage (1), von 4 Hotel-Pavillons (4/1 bis 4/3 und 5/1) samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation (5/2 bis 5/6), einem Müllraum (10) eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen (6) sowie Umbau bzw. Abänderung des *** in ein Hotel (2)“ im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, , und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***, erteilt.

Gegen diesen gewerbebehördlichen Bescheid brachte der Verein A (in der Folge: Beschwerdeführerin) das Rechtsmittel der Beschwerde ein, wobei diese mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juli 2024, Zl. LVwG-AV-2562/001-2023, hinsichtlich des Beschwerdepunktes 7. als unbegründet abgewiesen sowie hinsichtlich aller übrigen Beschwerdepunkte als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Eine gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2025, Zl. Ra 2024/04/0426, zurückgewiesen.

Folglich stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 bei der belangten Behörde den nunmehrig verfahrensgegenständlichen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000, um antragsgemäß festzustellen, ob das Vorhaben „“ nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „“ (Gebietsnummer ***) habe.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Veerwaltungsgerichthof in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2025 ua. festhielt, dass eine mögliche Beeinträchtigung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf das FFH-Gebiet „***“ in einem naturschutzrechtlichen Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen sei. In diesem Verfahren käme der Beschwerdeführerin gemäß § 27b Abs. 1 und 6 leg. cit, Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu und könne diese die Beachtung der von ihr im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens geltend gemachten und aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen lassen.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag weiters damit, dass Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention der betroffenen Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu einem Gericht einräume, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, welche gemäß Art. 6 Abs. 1 Aarhus-Konvention ergangen sind, anfechten zu können. Zudem würden auch Art. 9 Abs. 3 und 4 der Aarhus-Konvention gelten und sei die Beschwerdeführerin eine anerkannte Umweltorganisation, welche diese Rechte im gegenständlichen Kontext geltend machen könne, zumal das Vorhabensareal in dessen südlichen Bereich an das FFH-Gebiet „***“ angrenze und angenommen werde, dass das Bauvorhaben möglicherweise Beeinträchtigungen auf dieses haben könnte.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Jänner 2026, Zl. ***, teilte diese der Beschwerdeführerin im Zuge der Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens mit, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag in Ermangelung einer Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, wobei die belangte Behörde hierzu keine nähere Begründung erstattete. Mit Schreiben vom 06. Februar 2026 nahm die Beschwerdeführerin hierzu insoweit Stellung, als dass diese wiederholend auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und zugleich die fehlende Begründung der Rechtsansicht der belangten Behörde monierte.

Mit nunmehrig bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2026, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2025 auf Einleitung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin zugleich spruchgemäß zur Entrichtung fester Gebühren nach dem Gebührengesetz in Höhe von € 21,00 verpflichtet.

Während die belangte Behörde deren zurückweisende Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und die §§ 10 Abs. 2 und 27b Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 stützte, verwies diese hinsichtlich Ihrer Kostenentscheidung auf die §§ 76 bis 78 AVG.

In den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur des VwGH aus, dass sich eine Parteistellung aus § 8 AVG und den in der jeweiligen konkreten Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften ableiten lasse. Die Frage des Bestehens einer Parteistellung für die Beschwerdeführerin müsse daher nach dem NÖ NSchG 2000 beurteilt werden.

Nach Art 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 GRC seien die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426).

Der VwGH habe bereits klargestellt, dass es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankomme, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, Rn. 17, VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, Rn. 20).

Antragslegitimiert seien gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 jedoch nur der Projektwerber oder die NÖ Umweltanwaltschaft. Die Parteienrechte der in § 27b NÖ NSchG 2000 genannten Umweltorganisationen würden keine Antragslegitimation umfassen, eine solche könne auch aus § 27b Abs. 1 NÖ NSchG nicht abgeleitet werden. Weiters sei vom VwGH in seiner Entscheidung (vgl. VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426-6 Rn. 24) eine solche auch nicht zugesprochen worden.

Resümierend wurde festgehalten, dass dem Verein „A“ diesbezüglich die Antragslegitimation fehle. Unabhängig davon stehe der „A“ ein Beschwerderecht in der gegenständlichen Angelegenheit zu.

Die Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde mit einem Verweis auf die im Spruchteil angeführten rechtlichen Bestimmungen.

Infolge der Veranlassung der postalischen Zustellung dieses Bescheides wurde dieser am 20. März 2026 von einem Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 01. April 2026 brachte die Beschwerdeführerin am 03. April 2026 bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein und begehrte darin, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2025 zu entsprechen und eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 einzuleiten.

Nach wiederholender Wiedergabe der Darstellung des Ausgangssachverhaltes und der bisherigen Ausführungen begründete die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass diese eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation und daher als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Z 5 der Aarhus-Konvention zu qualifizieren sei.

Die belangte Behörde habe zwar Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der GRC argumentativ erwähnt, sich aber folglich in deren Begründung auf die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 gestützt, wonach nur einem Projektwerber oder der NÖ Umweltanwaltschaft eine Antragslegitimation zuteilwerde. Mit diesem Vorgehen habe die belangte Behörde gegen europäisches Recht verstoßen und verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 29.04.1999 zur Rechtssache C-224/97, wonach Unionsrecht einen Anwendungsvorrang gegenüber jenen mit den unionsrechtlichen Regelungen in Widerspruch stehenden innerstaatlichen Rechtsgrundlagen genieße.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der GRC ergebe, dass die Mitgliedsstaaten der betroffenen Öffentlichkeit einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltschutzes, zu gewährleisten habe und verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017 in der Rechtssache C-664.

Eine Verpflichtung zur zwingenden Prüfung der Auswirkungen des Projektes „*** [sic.]“ auf das FFH-Gebiet „***“ ergebe sich unterdessen aus Art. 6 Abs. 3 der RL 92/43/EWG (FFH-RL).

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.07.2024, Zl. LVwG-AV-2562/001-2023, hob die Beschwerdeführerin weiters unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2020 in der Rechtssache C-254/19 hervor, dass der Umstand, dass sich ein Projekt, dessen Umweltfolgenabschätzung beanstandet werde, nicht direkt in einem ausgewiesenen Natura-2000 Gebiet befinde, keineswegs die Anwendbarkeit der in Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL genannten Anforderungen ausschließe. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein entsprechendes Projekt erhebliche Beeinträchtigungen auf ein entsprechendes Schutzgebiet haben könnte.

Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2025, Zl. Ra 2023/10/0330, in welchem dieser unter Rn. 21 ausführte:

„Wie die revisionswerbende Partei richtig darlegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass einer anerkannten Umweltorganisation ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen ist, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, „die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen“; das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand“ (vgl. etwa die in der Revision erwähnten Erkenntnisse VwGH Ro 2018/10/0010 sowie Ra 2019/10/0081, 0082; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052).

Diese Judikatur lässt das Verwaltungsgericht gänzlich außer Acht (vgl. oben Rz 9).“

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Recht erkennen möge, dass für das Vorhaben „***“ eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG durchzuführen sei und dass der Beschwerdeführerin Parteistellung und Antragslegitimation zuerkannt werden möge, um diese in die Lage zu versetzen, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahmen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den zu LVwGAV2562/001-2023 geführten Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verwaltete Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 21. Juli 2026) sowie der Durchführung von Abfragen im geografischen Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung (I-MAP).

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 07. Juli 2023, Zl. ***, wurde der B GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines SPA (3)- und Seminargebäudes (8), einer Tiefgarage (1), von 4 Hotel-Pavillons (4/1 bis 4/3 und 5/1) samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation (5/2 bis 5/6), einem Müllraum (10) eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen (6) sowie Umbau bzw. Abänderung des *** in ein Hotel (2)“ im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, , und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***, erteilt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, Zl. ***, gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G als zur Ausübung von Parteienrechten legitimierte Umweltorganisation anerkannt. Die entsprechende Anerkennung der Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrig bekämpften Bescheides der belangten Behörde, sowie auch aktuell weiterhin noch Bestand und erstreckt sich deren Tätigkeitsbereich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die Anerkennung wurde der Beschwerdeführerin laut der Liste der anerkannten Umweltorganisationen mit Bescheid des BMLUK vom *** zu Zl. *** zwar entzogen, dieser Entzug ist jedoch mit Stand 21.7.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb von einer derzeitigen Anerkennung auszugehen ist.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den nunmehrig verfahrensgegenständlichen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000, um antragsgemäß festzustellen, ob das der B GmbH gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigte Vorhaben „“ nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „“ (Gebietsnummer ***) hat.

Mit nunmehrig bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2026, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2025 auf Einleitung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin zugleich spruchgemäß zur Entrichtung fester Gebühren nach dem Gebührengesetz in Höhe von € 21,00 verpflichtet.

Unmittelbar angrenzend an den südlichen Rand des Grundstückes Nr. *** der KG *** verläuft ein Teil des nördlichen Grenzverlaufes des ausgewiesenen FFH-Gebietes „“ (). Das ausgewiesene FFH-Gebiet selbst erstreckt sich unterdessen ua. umfassend auf das vom Grundstück Nr. *** der KG *** südlich gelegene Umland.

Laut Aktenlage beantragte die B GmbH als Inhaberin der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des obig beschriebenen Vorhabens bislang keine naturschutzbehördliche Bewilligung für eben dieses Vorhaben.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Rahmen des gewerbebehördlichen Revisionsverfahrens für gegenständliches Bauvorhaben fest, dass einer anerkannten Umweltorganisation ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen ist, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation kommt es dabei auf die Frage an, ob in diesem Verfahren – auch – der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand.

Die Antragstellerin fürchtet durch die Umsetzung des Bauvorhabens eine negative Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebietes durch verschiedenartige Störungen – u.a. aufgrund von Lichtverschmutzung, Lärm und Wasserhaushalt.

5. Beweiswürdigung:

Die voranstehenden Feststellungen ergeben sich zum überwiegenden Teil aus dem als unstrittig zu wertenden Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes zu Zl. *** und Einsichtnahme in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.05.2025, Zl. Ra 2023/10/0330.

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G zur Ausübung von Parteienrechten anerkannte Umweltorganisation war bzw. ist und sich ihr Tätigkeitsbereich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet erstreckt, gründet sich unterdessen auf das Ergebnis einer Einsichtnahme in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verwalteten Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 21.7.2026).

Die Feststellungen zur Lage des ausgewiesenen FFH-Gebietes „“ () gründen indes auf dem Ergebnis von Abfragen im geografischen Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung (IMAP) und einem Abgleich mit § 37 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0, idgF, in Zusammenschau mit Anlage A zu dieser Bestimmung.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500-0, idF LBGl. Nr. 2/2026, normieren nachfolgendes:

„§ 9

Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

(1) Projekte,

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

[…]

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.

(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.

(6) Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. L 206 vom 22.Juli 1992, (FFH-Richtlinie) normieren auszugsweise nachfolgendes:

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) "Erhaltung": alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen.

b) "Natürlicher Lebensraum": durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.

[…]

e) "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums": die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der "Erhaltungszustand" eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden

und

  • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.

[…]

j) "Gebiet": ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche.

k) "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung": Gebiet, das in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes "Natura 2000" und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann.

Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.

l) "Besonderes Schutzgebiet": ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.

[…]

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. C 202/389 vom 07. Juni 2016, bestimmt nachfolgendes:

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

§ 8 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, normiert folgendes:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III. Nr. 88/2005, idF BGBl. III Nr. 54/2025, (Aarhus-Konvention) bestimmt auszugsweise nachfolgendes:

Im Sinne dieses Übereinkommens

[…]

(1) Jede Vertragspartei

(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:

(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.

(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4

(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.

(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.

(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.

(11) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht bei Entscheidungen darüber angewendet, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.

Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich im angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.

Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.“

7. Rechtliche Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass wenn die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. E vom 30.03.2026, Ra 2025/12/0047). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher hinsichtlich der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde lediglich zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu Recht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung darüber, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine allfällige Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung vorliegen, bleibt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts der zitierten ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt.

In rechtlicher Hinsicht gilt wiederholend hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin ein Verein und als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für den Tätigkeitsbereich des gesamten österreichischen Bundesgebietes – somit auch für das Gebiet des Landes Niederösterreich – anerkannt ist.

In den innerstaatlichen Regelungen der §§ 27a, 27b, 27c und 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 sind die Parameter der Beteiligten- bzw. Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren von Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, geregelt.

§ 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 legt fest, dass Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (projektbezogene Naturverträglichkeitsprüfung) zu beteiligen sind. Gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 kommt ihnen in diesen Verfahren auch Beschwerdelegitimation gegen behördliche Bescheide zu. Gemäß § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 steht Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 leg. cit. ua. gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes das Recht zu, Beschwerde zu erheben, sofern diese bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen wurden.

§ 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sieht zudem eine Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen gegen Bescheide nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (Bescheide mit denen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten gewährt wurden) vor, wobei § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 auch diesbezüglich einschränkende Regelungen für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels enthält.

Im Lichte dessen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des NÖ NSchG 2000 Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 im Sinne des § 27b leg. cit. an diesen Verfahren zu beteiligen sind und diesen auch das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide nach § 10 NÖ Abs.1 u. 2 NÖ NSchG 2000 eingeräumt wurde.

Demgegenüber könne aus den Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass anerkannte Umweltorganisationen dazu legitimiert sind, selbst Anträge auf Durchführung eines Verfahrens nach § 10 NÖ NSchG 2000 bei den Naturschutzbehörden einzubringen – dies weder in Bezug auf die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens und damit gegebenenfalls zusammenhängend zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinne der Absätze 1 und 3 der zitierten Bestimmung, noch hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Abs. 2 leg. cit., wonach im letzteren Falle die Möglichkeit der Antragsstellung zur Einleitung eines solchen Verfahrens nach dieser einfachgesetzlichen Bestimmung einzig der Projektwerberin und der NÖ Umweltanwaltschaft vorbehalten bleibt.

Die Zurückweisung eines solchen Antrages aufgrund einzig dieser Überlegungen ist jedoch zu kurz gegriffen und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH als überholt anzusehen.

Zu prüfen ist nämlich weiters, ob sich eine Legitimation anerkannter Umweltorganisationen zur Stellung von Anträgen zur Einleitung von Naturverträglichkeitsprüfungen im Sinne des § 10 NÖ NSchG 2000 aus internationalen Rechtsgrundlagen ableiten lässt.

In diesem Zusammenhang ist auf die im Rahmen des § 10 NÖ NSchG 2000 ergangene höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, welcher in einer rezenten Entscheidung vom 12.01.2026, Zl. Ra 2024/10/0016, neuerlich und ergänzend festhielt, dass das für Europaschutzgebiete geltende Instrument der Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurde; die in dieser Bestimmung getroffenen Rechtsvorschriften sind somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen (vgl. VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, sowie VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, jeweils mwN). Der VwGH hielt weiters fest, dass die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften von einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können muss (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, wobei der EuGH in dieser Entscheidung ein Recht zur Beteiligung anerkannter Umweltorganisationen als Partei in unionsumweltrechtsbezogenen Bewilligungsverfahren aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention iVm Art. 47 der EU-GRC ableitete).

Fallbezogen hat die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages lediglich auf die mangelnde Parteistellung nach den Bestimmungen des NÖ NSchG gestützt und auf die Möglichkeit eines Beschwerderechtes hingewiesen. Für das erkennende Gericht kann daraus nicht abgeleitet werden, welche Möglichkeiten dieses Beschwerderecht der Antragstellerin im gegenständlichen Fall einräumen könnte um die Einhaltung von Unionsumweltrecht überprüfen zu lassen, wo doch das erkennende Gericht lediglich über die Zurückweisung des Antrages zu erkennen hat und – wie oben ausführlich dargelegt – ausschließlich diese Zurückweisung „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist.

Da die Behörde weder amtswegig ein Prüfungsverfahren nach dem NÖ NSchG einleitete noch die Projektwerberin ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren begehrte, wäre es der Antragstellerin durch die Zurückweisung ihres Antrages unmöglich, ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Diese Vorgehensweise ist mit den aus der Aarhus-Konvention ableitbaren Rechten zur Partizipation der Öffentlichkeit – somit auch der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation – an geplanten Vorhaben nicht vereinbar.

Die belangte Behörde setzte sich in ihren begründeten Ausführungen in jedenfalls unzureichenderweise näher und nachvollziehbar mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sich deren Legitimation aus der Zusammenschau des Art. 9 der Aarhus-Übereinkommens und der unionsrechtlichen Regelung des Art. 47 der GRC sowie der dazu ergangenen Judikatur ergäbe, auseinander und zeigt sich dies bereits daran, dass diese Regelungen in der rechtlichen Begründung des Bescheides weder in den angeführten Rechtsgrundlagen noch in den rechtlichen Erwägungen keineswegs thematisiert wurden.

Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass, soweit die rechtliche Grundlage einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht nur österreichisches Recht, sondern auch (etwa im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung) Unionsrecht sein kann, die nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht bestehende Begründungspflicht gegebenenfalls auch eine Begründung dafür, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen dem (nicht erkennbar völlig grundlosen) am Unionsrecht orientierten Parteienvorbringen erfolgte, erfordert.

Dies schließt auch die Verpflichtung ein, sich mit den von einer Partei vorgetragenen Bedenken, sofern diese plausibel sind, auseinanderzusetzen. Verlangt die Begründung, weshalb die innerstaatliche Vorschrift entgegen solchen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts bestehenden Bedenken angewendet wird, Sachverhaltsfeststellungen, sind diese in diesen Entscheidungen zu treffen (vgl. VwGH, 14.05.2025, Ra 2023/12/0142).

Diesen Anforderungen vermag die in Beschwerde gezogene Erledigung der belangten Behörde angesichts der voranstehenden Erwägungen – und insbesondere nach den Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 22.05.2025, Zl. Ra 2023/10/0330 - jedenfalls nicht gerecht zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung auf der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fußt, wonach sich bei einer Zurückweisung durch die belangte Behörde das Landesverwaltungsgericht lediglich mit diesem Zurückweisungsgrund zu beschäftigen und inhaltlich keine Überprüfung vorzunehmen hat.

Die gegenständliche Entscheidung strengt sich daher nicht abschließend mit der Rechtsfrage an, ob generell eine Antragslegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 10 NÖ NSchG besteht.

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