LVwG N LVwG-AV-991/001-2026

LVwG-AV-991/001-2026Landesverwaltungsgericht03.08.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Berufung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-991/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.991.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. Juni 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des IFG, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2026, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin gestellten Informationsbegehrens, dessen Gegenstand in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende baurechtliche Angelegenheiten (Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, Anzeigen betreffend Bauten, gesetzte baubehördliche Maßnahmen) waren, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2026, Zl. ***, der Zugang zu den begehrten Informationen (soweit er über bereits erteilte Informationen hinausgehe) nicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter ein Rechtsmittel, über das mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. Juni 2026, Zl. ***, dahingehend entschieden wurde, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werde.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.

2. Feststellungen:

Das Informationsbegehren der Antragstellerin bezieht sich auf die Tätigkeit der Baubehörde der Stadtgemeinde ***.

Das gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2026, Zl. ***, durch einen Rechtsanwalt als Vertreter eingebrachte Rechtsmittel ist als Berufung bezeichnet und auch in sämtlichen Unterpunkten wird auf eine Berufung abgestellt (Berufungserklärung, Berufungsgründe, Berufungsanträge). Zudem wird unter dem Punkt „2. Zuständigkeit“ ausgeführt: „Der VfGH prüft derzeit, ob Beschwerden gegen Bescheide von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nach § 11 Absatz 2 IFG direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden können oder zunächst der innergemeindliche Instanzenzug zu bestreiten ist. Da die Verfassungswidrigkeit des § 11 Absatz 2 IFG noch nicht durch den VfGH geklärt ist, wird gemäß Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der innergemeindliche Instanzenzug bestritten.“

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem (jedenfalls insoweit) unstrittigen Akteninhalt.

4. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lautet auszugsweise:

„Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) …“

5. Erwägungen:

Da es sich beim Gegenstand der Information um eine dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnende Angelegenheit („örtliche Baupolizei“; § 3 der NÖ Bauordnung 2014) handelt, war auch die Information gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2026, G 43/2026, ausgesprochen, dass § 11 Abs. 2 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug im Bereich des IFG ausschließt, womit auch gegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide in Angelegenheiten des IFG unmittelbar Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann bzw. muss.

Aufgrund der Begründung dieses Erkenntnisses geht nunmehr auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, entgegen seiner bisherigen Ansicht, nicht mehr vom Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges aus. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2026, Zl. ***, hätte somit unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben werden müssen.

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich. Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mHa VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151).

Nach den Feststellungen wird im Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2026, Zl. ***, neben der Bezeichnung als Berufung insbesondere auch eindeutig ausgeführt, dass (in Kenntnis des diesbezüglich vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zu dieser Frage) der innergemeindliche Instanzenzug bestritten werde. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (siehe dazu auch VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151, worin der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt, dass der dortige Rechtsmittelwerber nicht rechtsanwaltlich vertreten war), an den höhere Ansprüche hinsichtlich der Bezeichnung und Ausführung von Rechtsmittel gestellt werden können als an juristische Laien. Wird von einem Rechtsanwalt (noch dazu in Kenntnis des Meinungsstreits, ob gegen den bekämpften Bescheid Berufung oder Beschwerde zu erheben ist) ausgeführt, es werde der innergemeindliche Instanzenzug bestritten, so kann ein solches auch als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel nur als Berufung gewertet und nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden. Eine andere Auslegung würde dem Rechtsanwalt implizit die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung von Rechtsmitteln absprechen (wogegen schon die vorliegende ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde spricht).

Die somit gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2026, Zl. ***, erhobene Berufung war in Hinblick auf den mit § 11 Abs. 2 IFG erfolgten Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs unzulässig und hätte von der Berufungsbehörde zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Berufung zurückgewiesen wird.

Soweit im Rubrum der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2026, Zl. ***, unter 2. auch der Bürgermeister als belangte Behörde und der erstinstanzliche Bescheid als angefochtener Bescheid angeführt sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde, wie unter „2. Beschwerde“ eindeutig ausgeführt wird, nur gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2026, Zl. ***, wendet. Selbst bei Deutung als Beschwerde (auch) gegen den erstinstanzlichen Bescheid wäre eine solche allerdings als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Weiters ist festzuhalten, dass beide Bescheide noch vor der Beschlussfassung betreffend das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangen sind und sich somit sowohl die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als auch die Berufungsentscheidung an der bisherigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und, soweit bekannt, auch der Aufsichtsbehörde orientiert hat, sodass den Behörden insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann; so wurde die Auslegung, wonach mit § 11 Abs. 2 IFG ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges erfolgt ist, erst durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bestätigt.

Inwieweit aus advokatorischer Vorsicht unmittelbar zusätzlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben hätte werden müssen und ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, ist nicht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedenfalls gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beitragen hätte können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass – wie bereits dargelegt – die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Bewusstsein der nicht höchstgerichtlich geklärten Frage bezüglich des innergemeindlichen Instanzenzuges gestellt hat. Somit kann dahinstehen, ob im Fall der Zurückweisung einer Berufung auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung der mündlichen Verhandlung entfallen konnte, was jedenfalls mit den grundrechtlichen Vorgaben und dem Zweck der Bestimmung im Einklang stünde, jedoch insbesondere vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 2 VwGVG nur schwer mit dem Wortlaut zu vereinbaren sein dürfte.

7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges fehlt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2026, G 43/2026 ua, eindeutig zu dieser Frage geäußert und den innergemeindlichen Instanzenzug als durch § 11 Abs. 2 IFG ausgeschlossen angesehen. Es fehlt jedoch (noch) eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wenngleich es wahrscheinlich sein dürfte, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anschließen wird, hat diese Frage alleine der Verwaltungsgerichtshof zu klären und kann dieser Entscheidung nicht vorgegriffen werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation auch VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

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