LVwG O LVwG-701611/10/SB

LVwG-701611/10/SBLandesverwaltungsgericht23.08.2022

Regest

SARS-CoV-2; Bescheid, telefonischer; Auskunftsverweigerung; Weiterverbreitung; Person, krankheitsverdächtig; Auskunft, erforderliche

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-701611/10/SB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.701611.10.SB

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der MU Dr. M K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.01.2022, GZ: BHLL/921100107056/21, wegen Übertretungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses stattgegeben, dieses dahingehend aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesen Punkten eingestellt. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1 insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, herabgesetzt wird und im Tatvorwurf das Wort „Hausarzt“ entfällt. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 1 lautet „§ 5 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 138/2021 iVm § 40 Abs 1 lit a EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020“ und die Strafnorm „§ 40 Abs 1 lit a EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 4 „§ 7 Abs 1 und 1a EpiG BGBl 186/1950 idF BGBl I 183/2021 iVm § 40 Abs 1 lit b EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020 iVm § 4 Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl 39/1915 idF BGBl II 21/2020“ und die Strafnorm „§ 40 Abs 1 lit b EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020“ lauten.

II.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten. Der Kostenbeitrag vor der belangten Behörde reduziert sich insgesamt auf 50 Euro.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis vom 25.01.2022, GZ: BHLL/921100107056/21, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: bB [belangte Behörde]) wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt bestraft:

„1.Datum/Zeit: 18.11.2021, 14:53 Uhr

Ort:x S

Sie haben als Ansteckungsverdächtige/r der anzeigepflichtigen Krankheit "SARS-CoV-2" der zuständigen Behörde - BH Linz-Land - die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, obwohl Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige verpflichtet sind, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.

Es wurde festgestellt, dass Sie im Zuge des Telefonates mit dem Krisenstab der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 18.11.2021 um 14:53 Uhr jegliche Auskunft, insbesondere die Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten (im Speziellen: Sozialversicherungsnummer, E-Mail-Adresse, Hausarzt) verweigerten.

2. Datum/Zeit: 18.11.2021, 17:53 Uhr

Ort:x S

Sie haben als Ansteckungsverdächtige/r der anzeigepflichtigen Krankheit "SARS-CoV-2" der zuständigen Behörde - BH Linz-Land - die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, obwohl Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige verpflichtet sind, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen..

Es wurde festgestellt, dass Sie zum genannten Zeitpunkt gegenüber den Organen der Polizeiinspektion Traun keine Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten (im Speziellen: Sozialversicherungsnummer, E-Mail-Adresse, Hausarzt) erteilten.

3. Datum/Zeit: 18.11.2021, 17:53 Uhr

Ort:x S

Sie haben zum oben angeführten Zeitpunkt gegenüber den Organen Polizeiinspektion Traun keine Auskunft über den Aufenthalt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Hr. Dr. I H, geb. x 1974 und Hr. G H, geb. x 1947) erteilt, obwohl auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

4. Datum/Zeit: 18.11.2021, 17:53 Uhr

Ort:x S

Sie haben am 18.11.2021, in x T, die Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 missachtete, indem Sie Besuch von mindestens zwei Personen empfangen haben, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt in Quarantäne waren und diese Absonderung bereits am 18.11.2021 um 14:53 Uhr telefonisch angeordnet wurde.

Es wurde festgestellt, dass Sie zum o.a. Zeitpunkt Herrn M K, geb. x 2014 in Ihrer Praxis behandelt haben und dieser von seinem Vater Y K, geb. x 1977, begleitet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 40 i.V.m. § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2021

2. § 40 i.V.m. § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2021

3. § 40 i.V.m. § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2021

4. § 40 i.V.m. § 7 und 17 Epidemiegesetz 1950

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

5 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2021

2. € 300,00

5 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2021

3. € 300,00

5 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2021

4. € 300,00

5 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021

[Hervorhebungen nicht übernommen]“

I.2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.02.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Bf habe einen Anruf der bB entgegen genommen, jedoch erwidert, dass sie keine Zeit habe und man ihr die Mitteilung schriftlich machen solle, woraufhin sie das Telefonat beendet habe. Sie habe in weiterer Folge den Polizeibeamten die Tür geöffnet. Sie sei gar nicht nach ihren personenbezogenen Daten gefragt worden, zumal sie das Gespräch abgelehnt habe, wobei auch unklar sei, um welche Daten es sich dabei handle. Zudem erschien der Bf der Anruf dubios, da sie gewöhnt sei, dass die Behörden schriftlich mit Parteien kommunizieren. Sie habe somit nicht die Auskunft verweigert, sondern lediglich das Telefonat zu führen. Es sei die Aussage am Telefon, man sei von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, keine ausreichende überprüfbare Legitimation.

Die Bf sei auch am 18.11.2021 um 17.53 Uhr nicht nach personenbezogenen Daten gefragt worden. Es sei von der Polizei nur gefordert worden, den minderjährigen Sohn zu sehen und die Absonderungsbescheide für die Bf, ihren Bruder und ihren Vater seien zugestellt worden.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3 wurde ausgeführt, dass die Bf den Beamten keine Auskunft über den Aufenthalt der beiden volljährigen Personen habe erteilen können, da sie nicht in Kenntnis dessen gewesen sei. Es gebe auch keine Verpflichtung der Bf den Aufenthaltsort dieser Personen zu kennen oder sich in diese Kenntnis zu setzen. Sie sei dazu auch nicht verpflichtet gewesen.

Der Bf sei der Absonderungsbescheid erst am 18.11.2021 um 17.53 Uhr übergeben worden; er habe erst durch diese Zustellung Wirkung entfaltet. Vor Zustellung dieses Bescheids hätte die Bf keine Kenntnis von der Anordnung der bB gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der minderjährige Patient, der zuvor von der Bf behandelt worden sei und dessen Begleitperson in den Ordinationsräumlichkeiten befunden. Die Bf habe dann umgehend den Absonderungsbescheid befolgt, die beiden aus der Ordination verwiesen und die Ordination geschlossen. Dem Absonderungsbescheid sei daher ab Zustellung vollständig entsprochen worden. Die Bf habe daher nicht, wie ihr vorgeworfen werde, den Besuch von zwei Personen empfangen, sondern seien diese zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung bereits da gewesen.

Der Bf sei die behördliche gängige Praxis, wonach die betroffenen Personen vorab kontaktiert worden seien, nicht bekannt und beachtlich gewesen. Tatsache sei, dass ein Absonderungsbescheid nicht mündlich verkündet worden sei, diese Feststellung finde sich nicht im Spruch. Sollte tatsächlich der Absonderungsbescheid um 14.35 Uhr telefonisch verkündet worden sein, so hätte die Beauftragung der PI Traun mit der Zustellung des Bescheids um 17.53 Uhr desselben Tages keinen Sinn und sei diese offensichtlich erfolgt, da es zu keiner telefonischen Verkündung gekommen sei.

Es sei nachvollziehbar, dass die Bf die Aufenthaltsorte ihres Bruders und ihres Vaters nicht kannte und sei auch keine Verpflichtung bestanden, diese zu kennen oder zu erforschen.

Es bestehe keine Verpflichtung zur „Zusammenarbeit“ mit der Behörde, sondern nur die Verpflichtung zur Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Es könne nicht erwartet werden, dass betroffene Personen „eifrig“ der Behörde zuarbeiten, wenn zu befürchten sei, dass die Behördentätigkeit ihnen Nachteile beschert, wie sie etwa mit einer Absonderung verbunden seien.

I.3.Mit Schreiben vom 02.03.2022 legte die bB die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

I.4.Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 05.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter der Bf und ein Vertreter der bB teilnahmen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden die Polizeibeamten BI W-M (im Folgenden: Zeuge WM) und Insp. B (im Folgenden: Zeugin B) sowie K G (im Folgenden: Zeuge G) befragt. Die Bf konnte – im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung – in der mündlichen Verhandlung ihre rechtlichen Standpunkte präzisieren und dartun, sowie bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts – insb auch durch Fragen an die Zeugen – mitwirken.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verwaltungsakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2022.

II.2.Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

II.2.1.Der Sohn der Bf, B K, wurde am 16.11.2021 (Datum der Probennahme am 15.11.2021) positiv auf SARS-CoV2 (2019-nCoV) getestet und mit Bescheid der bB von 16.11.2021 bis zum Ablauf des 29.11.2021 abgesondert (sh Bescheid vom 18.11.2021, GZ: BHLLSanR-2021-5584902/2-RS; Niederschrift, ON9 verwaltungsgerichtlicher Akt). Die Bf lebt mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb erfahrungsgemäß anzunehmen war, dass sie der Ansteckung ausgesetzt war und die Weiterverbreitung vermitteln könnte.

II.2.2.Am 18.11.2021 um 14.53 Uhr telefonierte der Zeuge G in seiner Funktion als Leiter vom Kontaktmanagement bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Linz mit der Bf. Er stellte sich mit dem Wortlaut: „Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Krisenstab, G“ vor. Die Bf lehnte das Telefonat ab, beantwortete keine Fragen und verlangte alles schriftlich. Der Zeuge G beendete das Gespräch daraufhin mit den Worten: „Frau K, sie sind ab sofort in Quarantäne und alles Weitere ergeht schriftlich mit der Bescheidzustellung über die Polizei“ (Niederschrift, ON9 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.3.Um 17.53 Uhr am 18.11.2021 stellten die Zeugen WM und B den schriftlichen Absonderungsbescheid an die Bf an ihrer Wohnadresse G, x S, persönlich zu. Die Zeugen befragten die Bf im Zuge dessen nicht nach weiteren Daten wie die Sozialversicherungsnummer, die E-Mail-Adresse oder den Hausarzt (Niederschrift, ON9 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.4.Die Zeugen WM und B erkundigten sich über den aktuellen Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders für den Zweck der Bescheidzustellung. Sowohl der bB als auch den Polizeibeamten war bekannt, dass die beiden ebenfalls an der gleichen Anschrift wie die Bf wohnhaft sind (Niederschrift, ON9 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.5.Als die Zeugen WM und B an der Wohnadresse der Bf, an welcher sich auch deren Zahnarztpraxis befindet, eintrafen, beendete die Bf gerade eine Behandlung an dem minderjährigen Patienten M K, geb. x 2014, im Beisein dessen Vaters Y K, geb. x 1977 (Niederschrift, ON9 verwaltungsgerichtlicher Akt; Beschwerde, ON1 verwaltungsgerichtlicher Akt).

II.2.6.Die Bf war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen (Behördenakt).

II.3.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegen Verwaltungsakt, den Ausführungen der Bf und insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass die Bf Kontakt zu ihrem Sohn hatte, welcher positiv auf SARS-CoV2 getestet wurde, wurde insbesondere seitens der Bf nie in Abrede gestellt.

Es steht unbestritten fest, dass ein Telefonat mit der bB, namentlich dem Zeugen G, stattgefunden hat. Sowohl die Bf in ihrer schriftlichen Eingabe als auch der Zeuge schildern einhellig, dass die Bf das Telefonat abgelehnt hat und sie alles schriftlich forderte. Die Ausführungen des Zeugen G hinsichtlich des von ihm verwendeten Wortlauts bei der Vorstellung seiner Person und der Verkündung der Absonderung sind angesichts seiner klaren Angaben dahingehend für das erkennende Gericht glaubwürdig. Dies insbesondere deshalb, da der Zeuge G seit März 2020 diese Tätigkeit ausübt und nach einer Vielzahl an solchen geführten Telefonaten von einer Routiniertheit in der Abwicklung solcher Telefonate auszugehen ist, andererseits aber auch deshalb, da er angab das gegenständliche Telefonat sei ihm in Erinnerung geblieben, zumal es solch ablehnende Telefonate selten gab. Dass der Zeuge die geschilderten Formulierungen verwendete, wurde im Übrigen nicht in Abrede gestellt – in Abrede gestellt wurde deren rechtliche Qualifikation in weiterer Folge.

Unstrittig steht fest, dass die Bf im Zuge dieses Telefonats keine Fragen beantwortete, zumal sie die Durchführung desselbigen an sich ablehnte. Dies wird sowohl von der Bf eingeräumt als auch vom Zeugen G nachvollziehbar geschildert, zumal dieser den aufgebrachten Zustand der Bf beschrieb und ihre Angaben bestätigte, wonach sie alles schriftlich forderte.

Der Umstand, dass die Polizeibeamten die Bf vor Ort nicht nach personenbezogenen Daten, im Speziellen: Sozialversicherungsnummer, E-Mail-Adresse und Hausarzt gefragt haben, ergab sich schlüssig aus deren Zeugenaussagen.

Es steht unbestritten fest, dass die Bf gegenüber den Polizeibeamten keine Auskunft über den Aufenthaltsort ihres Bruders und ihres Vaters gab, aus welchen Gründen kann dahingestellt bleiben, da die Nachfrage durch den Polizeibeamten zum Ziel hatte, eine Zustellung der Absonderungsbescheide vornehmen zu können. Die Frage des Zeugen WM zielte darauf ab zu eruieren, ob die beiden Parteien grundsätzlich an der Meldeadresse aufhält sind, was bejaht wurde und weswegen von den Polizeibeamten eine Zustellung der Absonderungsbescheide vorgenommen wurde. Die Bf hat zwar eine Kontaktaufnahme mit dem Vater und Bruder strikt verweigert, aus den Ausführungen des Zeugen WM lässt sich aber nicht erkennen, dass dieser eine solche explizit gefordert hat.

Die Behandlung des minderjährigen Patienten beim Eintreffen der Polizeibeamten bzw unmittelbar davor ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der Bf als auch den Ausführungen der Zeugen; dieser Umstand wurde nicht in Abrede gestellt.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020 (§ 40) und idF BGBl I 138/2021, lauten:

„Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.

(2) Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.

(3) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.

[…]

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

[…]

Sonstige Übertretungen.

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) […]

Telefonischer Bescheid

§ 46. (1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.“

III.1.2.Gemäß § 1 Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl 39/1915 idF BGBl II 21/2020 (im Folgenden: Absonderungsverordnung), gelten als krank jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, dass sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

Gemäß § 4 Absonderungsverordnung sind bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

III.1.3.Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II 15/2020, unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) (Anm: nunmehr „SARS-CoV-2“, BGBl II 197/2022).

III.2.Zu Spruchpunkt 1:

III.2.1.Wie festgestellt wurde, galt die Bf aufgrund des Umstands, dass eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person mit 2019-nCoV infiziert war, unbestritten als ansteckungsverdächtige Person iSd § 1 Absonderungsverordnung iVm § 5 Abs 1 EpiG. Daraus resultierend war die Bf verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Entsprechend den Feststellungen hat die Bf dem Zeugen G gegenüber jedoch jegliche Auskunft verweigert und keine Fragen beantwortet.

III.2.2.Das EpiG definiert den Begriff „erforderliche Auskünfte“ zwar nicht näher, lässt jedoch im Hinblick auf den Zweck und die Intention des Gesetzes auch keinen Zweifel darüber aufkommen, dass es sich dabei um Auskünfte handeln muss, die zur Eindämmung bzw Verhinderung einer Weiterverbreitung erforderlich sind. Unzweifelhaft ist davon beispielsweise die Auskunft darüber erfasst, mit welchen Personen die ansteckungsverdächtige Person Kontakt hatte (zB LVwG NÖ 07.09.2020, LVwG-S-1583/001-2020).

III.2.3.Im vorliegenden Fall wurde der Bf vorgeworfen, die Sozialversicherungsnummer, ihre E-Mail-Adresse und ihren Hausarzt nicht bekannt gegeben zu haben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der bB an, die Sozialversicherungsnummer sei für die Anmeldung zur Testung erforderlich. Die E-Mail-Adresse diene der rascheren bzw einfacheren Kontaktaufnahme, insbesondere der Bescheidzustellung. Die Auskunft betreffend den Hausarzt/die Hausärztin hingegen sei im Hinblick darauf, dass diese/r gegebenenfalls von der ansteckungsverdächtigen Person selbst zu verständigen sei, für die Behörde von untergeordneter Bedeutung. Seitens des Zeugen G wurde darauf hingewiesen, dass die Daten als erforderlich anzusehen sind, die im EPM (Anm: Epidemie Monitor) vorgegeben sind.

III.2.4.Zumal die Verpflichtung nach § 5 Abs 1 EpiG einerseits die Erteilung von Auskünften und aber auch die Verpflichtung, sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, erscheint es im Hinblick auf die vorzunehmende Anmeldung für die Testung als erforderlich, die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Schlussendlich dient diese nämlich dem Zweck, zur Eindämmung bzw Verhinderung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV eine Testung veranlassen zu können.

Die Situation aufgrund 2019-nCoV im Hinblick auf die Eindämmung und Verhinderung dieser Krankheit erforderte ein rasches und effizientes Behördenhandeln, was auch durch den Gesetzgeber in entsprechender Weise zum Ausdruck gebracht wurde (sh dazu näher unten III.5.3.2.). Im Sinne einer raschen und unkomplizierten Kommunikation mit Betroffenen, ist es zweckmäßig, den Behörden eine entsprechende Kontaktadresse bekanntzugeben, an der man in dieser Art und Weise erreichbar ist. Eine solche Kontaktadresse stellt heute jedenfalls eine E-Mail-Adresse dar, zumal der Großteil darüber – sogar via Smartphone – jederzeit erreichbar ist. Dementsprechend ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der bB insofern zuzustimmen, als es sich bei der E-Mail-Adresse ebenso um eine erforderliche Auskunft iSd § 5 Abs 1 EpiG handelt. Naturgemäß verfügt nicht jede Person über eine E-Mail-Adresse und kann dementsprechend eine solche nicht bekannt geben, vorliegendenfalls verweigerte die Bf jedoch die Auskunft darüber und gab weder eine E-Mail-Adresse bekannt, noch gab sie an, über eine solche nicht zu verfügen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der bB im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Bekanntgabe des Hausarztes/der Hausärztin für die Kommunikation zwischen bB und Betroffenen nicht unmittelbar erforderlich ist und eine Kontaktaufnahme mit dem Arzt/der Ärztin seitens der bB ohnehin nicht erfolgt, erscheint die Erforderlichkeit der Bekanntgabe nicht gegeben.

Damit hat die Bf den objektiven Tatbestand des § 5 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 lit a EpiG durch die Verweigerung der Bekanntgabe ihrer Sozialversicherungsnummer und ihrer E-Mail-Adresse erfüllt.

III.3.Zu Spruchpunkt 2:

III.3.1.Wie festgestellt wurde, haben die Polizeibeamten die Bf vor Ort nicht nach den personenbezogenen Daten, im Speziellen die Sozialversicherungsnummer, die E-Mail-Adresse und den Hausarzt, gefragt. Zumal die Bf somit weder vom Zeugen WM noch der Zeugin B zur Erteilung der Auskunft aufgefordert wurde, hat die Bf somit die ihr mit Spruchpunkt 2 angelastete Tat nicht begangen.

Es mangelt damit schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Verwaltungsstrafnorm des § 5 Abs 1 EpiG, weshalb die Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

III.4.Zu Spruchpunkt 3:

III.4.1.Im Spruchpunkt 3 wird der Bf angelastet, den Aufenthaltsort der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen – nämlich ihres Vaters und ihres Bruders – den Organen der Polizei nicht genannt zu haben.

§ 5 Abs 3 EpiG konkretisiert die Verpflichtung des § 5 Abs 1 leg cit dahingehend, dass diese für alle Personen gilt und nennt dabei insbesondere spezielle „Personengruppen“. Diese Bestimmung wurde in Reaktion auf Vollzugsprobleme geschaffen, „wo sich zB Angehörige von Gesundheitsberufen unter Berufung auf den Datenschutz geweigert haben, den Bezirksverwaltungsbehörden Auskünfte im Zusammenhang mit den Erhebungen über das Auftreten einer übertragbaren Krankheit zu geben“ (ErlRV 108 BlgNR 26. GP 63). Es sollte damit klargestellt werden, dass eine solche Auskunftspflicht als Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der anfragenden Bezirksverwaltungsbehörde besteht. (ErlRV 108 BlgNR 26. GP 63)

III.4.2.Wie sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, befragten die Zeugen die Bf über den Aufenthaltsort der genannten Personen, um diesen die Absonderungsbescheide zustellen zu können. Entsprechend den Ausführungen des Zeugen WM war die Intention zu eruieren, ob die beiden Personen grundsätzlich an der Wohnadresse aufhältig waren. Dies bestätigte sich, weshalb eine Zustellung vorgenommen werden konnte. Die Bf wurde seitens der Zeugen jedoch nicht ausdrücklich dazu aufgefordert, diese zu kontaktieren oder deren Kontaktdaten zu nennen.

Aus der genannten Bestimmung kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Verpflichtung dahingehend abgeleitet werden, eine Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort – nämlich dahingehend wo sich diese Person in diesem konkreten Moment gerade aufhält – für die auch an dem Wohnsitz durchführbare Zustellung erteilen zu müssen. Wohl wäre die Bf als ansteckungsverdächtige Person verpflichtet gewesen, diese Personen als Kontaktpersonen zu nennen und deren Kontaktdaten bekannt zu geben (auf Basis des § 5 Abs 1) und durfte diese eine solche Auskunft mit dem Argument der Verschwiegenheitspflicht nicht verweigern (gemäß § 5 Abs 3), dies wurde der Bf jedoch im Spruch nicht vorgeworfen und finden sich auf eine Verweigerung dieser Auskunft keine näheren Hinweise im Akt, zumal der Aufenthaltsort der bB ohnehin bereits bekannt war (Arg: „… Aufenthalt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen…“).

Zumal die Nachfrage der Zeugen explizit darauf abzielte, eine ordnungsgemäße Zustellung vornehmen zu können, welche sodann auch rechtswirksam vorgenommen werden konnte, war die Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort in diesem konkreten Fall keine erforderliche Auskunft iSd § 5 Abs 1 EpiG. Das von der Bf gesetzte Verhalten bildet somit keine Verwaltungsübertretung, für welche sie zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

III.5.Zu Spruchpunkt 4:

III.5.1.Gemäß § 7 Abs 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV („neuartiges Coronavirus“, sh § 7 Abs 1 EpiG iVm der Absonderungsverordnung) kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

III.5.2.Wie bereits festgestellt wurde, galt die Bf als ansteckungsverdächtige Person iS dieser Bestimmungen (sh bereits oben III.2.1.), weshalb über sie im Telefonat mit dem Zeugen G die sofortige Quarantäne verfügt wurde. Die Bf bestreitet das Vorliegen eines „telefonischen Bescheids“ und die normative Wirkung dieses Ausspruchs des Zeugen G.

III.5.3.1. Gemäß § 46 Abs 1 EpiG können Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 (2019-nCoV) auch telefonisch erlassen werden.

III.5.3.2. Voraussetzung für die telefonische Bescheiderlassung ist zunächst also, dass die Pandemie mit COVID-19 noch andauert. Angesichts der zum Tatzeitpunkt geltenden COVID-19-Schutzvorschriften (sh insb die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021) und dem Umstand, dass lt WHO die Pandemie auch jetzt noch immer andauert (sh https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1 [Stand: 23.08.2022]; sh Hummelbrunner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 46 EpiG Rz 2 [Stand 01.01.2022, rdb.at]) ist diese Voraussetzung zu bejahen.

Ziel dieser Bestimmung ist es sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht (ErlAB 132 BlgNR 27. GP 3). In Anbetracht dessen, ist daraus abzuleiten, dass der Behörde kein Ermessen eingeräumt wird, ob sie von dieser Form der Bescheiderlassung Gebrauch macht, „da eine Verfahrensverzögerung im Fall einer schriftlichen Bescheiderlassung dem Ziel der Bestimmung, und zwar der Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor einer raschen Weiterverbreitung zuwider laufen würde“ (so Hummelbrunner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 46 EpiG Rz 4 [Stand 01.01.2022, rdb.at], mHa Denk/Löschl, Telefonische Bescheiderlassung nach § 46 EpiG – problembehaftet oder krisensicher? ZTR 1/2021, 16). Unzweifelhaft folgt daraus auch, dass auch dem Bescheidadressaten keine Wahlmöglichkeit offen steht, sondern er eine telefonische Bescheiderlassung nicht ablehnen kann.

III.5.3.3. Wie bereits festgestellt wurde, handelte es sich bei der Bf unbestrittenermaßen um eine krankheitsverdächtige Person, gegenüber derer die telefonische Bescheiderlassung aus diesem Grund zulässig war (Arg: „Verdacht mit einer Infektion…“; sh wie oben).

III.5.3.4. § 46 Abs 1 EpiG normiert keine weiteren Kriterien für den telefonischen Bescheid, weshalb auf die erforderlichen Bescheidmerkmale gemäß Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen ist. Gemäß § 58 Abs 1 AVG haben sowohl schriftlich ausgefertigte als auch mündlich verkündete Bescheide die Bezeichnung als solcher zu enthalten. Ferner haben sie einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung, sowie grundsätzlich auch eine Begründung zu enthalten. Nur der Spruch erlangt normative Wirkung. Schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden haben darüber hinaus gemäß § 58 Abs 3 iVm § 14 Abs 4 AVG ausdrücklich auch die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung sowie den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Auf die Bezeichnung als Bescheid kann dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat; die klare Absicht der Behörde, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, muss zum Ausdruck kommen (vgl zu dem Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Dies gilt insbesondere auch für die mündliche Verkündung nach § 62 AVG, der Bescheid muss den Parteien auch als Formalakt zu Bewusstsein kommen (sh Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 23 [Stand 01.07.2005, rdb.at]; § 46 EpiG weicht von § 62 AVG nur insofern ab, als er auch telefonische Bescheide zulässig). Als Mindestelemente eines Bescheids sind die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde und des Genehmigenden, der Bescheidadressat und der Spruch erforderlich (vgl ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN).

III.5.3.5. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die bB berechtigt bzw verpflichtet war, gegenüber der Bf als Ansteckungsverdächtige Person einen telefonischen Bescheid über ihre Absonderung nach § 7 iVm § 17 EpiG zu erlassen. Der Zeuge G führte dieses Telefonat, stellte sich mit Benennung der Behörde („Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Krisenstab“) und seinem Namen („G“) vor und gab mit den Worten „Frau K, sie sind ab sofort in Quarantäne und alles Weitere ergeht schriftlich mit der Bescheidzustellung über die Polizei“ einerseits die Bf als Bescheidadressatin und andererseits den normativen Inhalt des Spruchs – nämlich die Absonderung ab sofort – klar zu erkennen. Ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch musste aufgrund dessen klar erkennen, welchen Abspruch die Behörde damit trifft (sh dazu zB auch VfGH 06.10.2021, E4201/2020: „Dabei ist vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage [§7 iVm §43 und §32 Abs1 Z1 EpiG {Anm: § 46 in der hier anzuwendenden Fassung war für den zugrundeliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar}] im Zweifel davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige [Abteilung der] Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen.“).

III.5.4.Die Bf wurde somit am 18.11.2021 um 14.53 Uhr mit telefonischem Bescheid rechtswirksam abgesondert. Zumal die Bf – wie unbestritten feststeht – beim Eintreffen der Polizeibeamten um 17.53 Uhr noch einen Patienten behandelt hat, hat sie gegen die behördlich verfügte Absonderung verstoßen und den objektiven Tatbestand des § 7 Abs 1 und 1a EpiG BGBl 186/1950 idF BGBl I 183/2021 iVm § 40 Abs 1 lit b EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020 iVm § 4 Absonderungsverordnung, RGBl 39/1915 idF BGBl II 21/2020, erfüllt.

III.6.1.§ 40 Abs 1 EpiG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (zB VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050; 01.10.1997, 96/09/0007; vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 691 mwN). Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl zB VwGH 16.09.2020, Ra 2019/09/0143).

III.6.2.Die Bf rechtfertigt ihre Nichtauskunft und ablehnende Haltung gegenüber dem Telefonat zunächst mit dem Argument, sie sei es „gewöhnt“, dass Behörden schriftlich kommunizieren und dies sei ihr „dubios“ vorgekommen. In Anbetracht des allgemein bekannten Pandemiegeschehens und der damit zusammenhängenden Quarantänebestimmung vermag dies die Bf nicht zu entlasten. Hätte sie tatsächlich solche Bedenken gehabt, erscheint es unglaubwürdig, wenn sie dies nicht bereits gegenüber dem Zeugen G geäußert hätte. Nachdem der Sohn der Bf schon abgesondert wurde, zumal er positiv getestet wurde, hatte die Bf aufgrund der allgemein bekannten Vorgehensweise hinsichtlich Kontaktpersonen, auch mit einer damit einhergehenden Verpflichtung ihrerseits rechnen müssen. Darüber hinaus wären ihr auch Möglichkeiten offen gestanden, den Anruf zu verifizieren, zumal sich der Zeuge G mit der Benennung der Behörde und seinem Namen vorstellte. Angesichts des Umstands, dass die Bf gegenüber dem Zeugen G eine sehr ablehnende und ungehaltene Haltung einnahm und vorherige Kontaktversuche mit der Bf scheiterten, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Bf zu entlasten. Der Bf ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, ihr sind die Taten somit in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

III.7.Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) geboten und zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (sh VwGH 07.08.2018, Ra 2018/02/0139 mwN). Die zum Tatzeitpunkt gültigen Fassungen der Bestimmungen waren daher zu präzisieren.

III.8.1.Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut stRsp des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

III.8.2.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen von bis zu 1.450 Euro in etwa zu 20 % ausgeschöpft wurde. Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der Eindämmung bzw Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 und dient damit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems; es sollen sohin die höchsten Güter in der Gesellschaft geschützt werden. Die Bf hat diesen hohen Schutzweck durch ihre Tatbegehung erheblich verletzt. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 war das Strafmaß zu reduzieren, zumal der Tatbestand um die Erteilung der Auskunft über den Hausarzt reduziert wurde. Im Hinblick auf Spruchpunkt 4 ist auszuführen, dass der Bf ein hohes Maß an Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, zumal die Bf als Zahnärztin trotz aufrechter Quarantäne einen minderjährigen Patienten behandelt hat, wobei auch dessen Vater anwesend war. Das erkennende Gericht erachtet daher sowohl die nunmehr verhängte Strafe zu Spruchpunkt 1 und die von der bB verhängte Strafe zu Spruchpunkt 4 in Anbetracht der anzunehmenden durchschnittlichen Einkommensverhältnisse als angemessen. Diese Strafen erscheinen unter den gegebenen Umständen schuld- und tatangemessen und jedenfalls notwendig, um der Bf das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und sie von der künftigen Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten sowie um dem Gedanken der Generalprävention Rechnung zu tragen.

III.9.Im Ergebnis war der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben.

III.10.Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der/die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist.

Es sind der Bf daher 60 Euro Verfahrenskostenbeitrag für die Bestätigung des Spruchpunktes 4 vorzuschreiben (vgl VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0072). Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 war der Bf gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der bB vorzuschreiben. Zumal die Strafe zu Spruchpunkt 1 zu reduzieren war, waren der Bf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs 8 VwGVG). Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 64 Abs 2 VStG festzusetzen.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen vorliegt und diesen jedoch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies betrifft zum einen den Begriff der „erforderlichen Auskunft“ im § 5 EpiG und dessen Reichweite, die hier anhand des Zwecks der Norm gemessen wurde. Darüber hinaus handelt es sich beim Institut des telefonischen Bescheids um eine neue Entscheidungsform, zu der im Hinblick auf dessen konkrete Ausgestaltung noch keine Rsp vorliegt (die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, befasst sich mit der Abgrenzung zum Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; die Entscheidung des VfGH vom 06.10.2021, E221/2021 ua mit der zum Ausspruch befugten Behörde).

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