LVwG S LVwG-1/84/5-2014

LVwG-1/84/5-2014Landesverwaltungsgericht03.07.2014

Regest

Verlust Parteistellung; keine rechtswirksame Einwendung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-1/84/5-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.84.5.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde von Herrn Franz und Frau Johanna W., S.-Straße 1, B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alois V., K.-Gasse 6, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.4.2013, Zahl 30502/205-60/51-2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Wassergenossenschaft D. (Obmann Albert F.), D. 21, B., stellte am 11.12.2012 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgung durch die sogenannte "Z.-Quelle" (auch A.-Quelle) und dem Quellsammelschacht am Grundstück x, KG O., dem Hochbehälter am Grundstück x und einem Leitungsnetz im Bereich der Grundstücke GN w, x, y, z, a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, alle KG O..

Am 17.4.2013 fand im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine mündliche Verhandlung statt. Nach Bezeichnung und Darlegung des Verhandlungsgegenstandes durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen und einer detaillierten Projektbeschreibung gab dieser konkrete Empfehlungen an die belangte Behörde ab, welche als Auflagen in den Bescheid aufzunehmen seien. Auch ein Vertreter der Gemeinde B., die Genossenschaftsmitglieder der Wassergenossenschaft D., Herr Rupert N. und Herr Johann Z.-, sowie die Beschwerdeführer (Herr Franz Z.- auch in Vertretung seiner Gattin) gaben jeweils Stellungnahmen ab.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers lautete:

„Für das künftige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Ausweisung eines Schutzgebietes, halte ich fest, dass ich durch diese Ausweisung bei der Bienenzucht (Anzahl der Völker und bestehende Zufahrt zur Bienenhütte auf LN w, KG O.) nicht eingeschränkt werden darf. Das Schutzgebiet ist so klein wie möglich zu bestimmen. Es darf ausdrücklich nur die im Projekt beschriebene Quelle neu gefasst bzw. saniert werden. Einer Erweiterung der Wassergenossenschaft D. stimme ich nicht zu.“

Letztlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.4.2013, Zahl 30502/205-60/51-2013, unter Vorschreibung von im Bescheid angeführten Auflagen und Fristen, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragten diese die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei eine detaillierte Wiedergabe des Beschwerdeinhaltes aufgrund fehlender Relevanz entbehrlich scheint.

In weiterer Folge wurden vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4, Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten (für den Landeshauptmann als zuständige Berufungsbehörde) erste Schlichtungs- bzw Einigungsversuche durchgeführt, darunter die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor Ort. In der Verhandlungsschrift vom November 2013 wurde letztlich vermerkt, dass eine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Wassergenossenschaft D. herbeigeführt werden wolle und diese in einem Übereinkommen protokolliert werden solle. Am 19.12.2013 wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es zu keiner derartigen Einigung gekommen ist.

In dieser Sache fand nach Übergang der Entscheidungszuständigkeit eine öffentlichen mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt zu der die Beschwerdeführer (bzw Herr Franz Z.-) mit ihrem Rechtsvertreter, als Vertreter der Wassergenossenschaft D. Herr Albert F., Herr Rupert N. und Herr Johann Z.-, sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) G. H. erschienen sind. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde sowohl vom Vertreter der Wassergenossenschaft D., als auch von den Beschwerdeführern die Ursache für das Scheitern einer Einigung aus der jeweiligen Perspektive dargetan.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die rechtzeitig bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde eingebrachte Berufung bzw das am 31.12.2013 noch offene Berufungsverfahren aufgrund der mit 1.1.2014 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012), nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (als Beschwerdeverfahren) weiterzuführen ist, wobei die Berufung als Beschwerde zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache liegt daher beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Zur Beschwerdelegitimation bzw zur Sache:

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 42 AVG gilt, dass wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz leg cit und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz leg cit und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Von einer zulässigen Einwendung im Sinne des § 42 AVG spricht man nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn es sich um eine Einwendung handelt, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öfffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Rechts beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das bedeutet dass sich davon auch seine Parteistellung ableiten lässt. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung durch die erhobene Einwendung behauptet wird muss aus der Einwendung jedenfalls eindeutig hervorgehen. Als nicht ausreichend in diesem Zusammenhang erachtet es der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein allgemeiner Protest bekundet wird oder das Vorbringen mit einem Vorhaben nur bedingt oder gar nicht einverstanden zu sein.

In der verfahrensgegenständlichen Sache erfolgte mit Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Schreiben vom 2.4.2013) der ausdrückliche Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Auch laut Verhandlungsprotokoll wurde auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.

Hinsichtlich des Vorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführers (auch in Vertretung von Frau Johanna Z.-) ist anzumerken, dass dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich dargetan hat, dass durch die künftige Ausweisung des Schutzgebietes seine Bienenzucht nicht beeinträchtig werden dürfe und das Schutzgebiet so klein wie möglich zu bestimmen ist. Zudem brachte er vor, dass gegenständliche Quelle nur wie im Projekt beschrieben gefasst werden dürfe und er einer Erweiterung der Wassergenossenschaft D. nicht zustimme.

Was die künftige Ausweisung des Schutzgebietes betrifft so sind Schutzgebietsanordnungen nicht Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Schutzgebietsfestsetzung und wasserrechtliche Bewilligung sind daher zwei voneinander unabhängige Bescheide. Dies geht auch eindeutig aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides hervor, indem es heißt: „2. Für die Sanierung der Quellfassung am Grundstück w, KG O., sind nach Durchführung der Bauarbeiten eine ausführliche Dokumentation und ein Schutzgebietsvorschlag vorzulegen.“ Bereits aus diesen Ausführungen, der angefochtenen Bewilligung selbst und dem der Bewilligung zugrunde liegenden Projekt ergibt sich, dass die Festlegung eines Schutzgebietes bzw Schutzgebietsanordnungen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren. Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer nicht dargetan in welcher Form durch die Ausweisung des Schutzgebietes die Bienenzucht beeinträchtigt werden sollten. Es wurde lediglich allgemein zum Ausdruck gebracht, dass dies von ihnen abgelehnt wird. Eine zulässige Einwendung iSd § 42 AVG kann darin nicht erkannt werden.

Gleiches gilt hinsichtlich der Vorbringen, dass die genannte Quelle nur wie im Projekt beschrieben gefasst werden dürfe und einer Erweiterung der Wassergenossenschaft D. nicht zugestimmt werde. Hiezu ist festzustellen, dass es sich dabei ebenfalls um keine Einwendung im Sinne des § 42 AVG handelt, da weder die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, noch Gründe welche für eine derartige Verletzung sprechen dargetan werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Projekte grundsätzlich so wie bewilligt zu errichten sind und es sich bei der Anzahl der Mitglieder um eine genossenschaftsrechtliche Angelegenheit handelt, welche (ob geplant oder nicht) nicht Gegenstand des anhängigen Bewilligungsverfahrens ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführern keine gültigen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG erhoben wurden. Weder wurden zwischen Kundmachung der Verhandlungssache und mündlicher Verhandlung noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihnen rechtswirksame Einwendungen erhoben. Die Vorbringen der Beschwerdeführer waren, wie ausgeführt, allgemeiner Natur und teils nicht einmal verfahrensgegenständlich. Inhaltlich wurden, was die Erteilung der beantragten Bewilligung selbst angeht, keine Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführer haben daher spätestens mit Ende der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens verloren und erweist sich die nunmehrige Beschwerde mangels Parteistellung, infolge von Präklusion, als unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Präklusionsfolgen in jeder Lage des Verfahrens (von Amts wegen) aufzugreifen sind, unabhängig davon, dass die ehemalige Berufungsbehörde zwei mündliche Verhandlungen vor Ort durchgeführt hat.

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu.

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